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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200164/2015

Pflichtverletzung im Versandverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200164/2015vom 15.12.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil dazu im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass es dahingestellt sein kann, ob auch andere Personen ebenfalls Zollschuldner geworden sind, da eine Heranziehung des Hauptverpflichteten als Zollschuldner bereits auf Grund der - sich aus dem eröffneten Versandverfahren für den Hauptverpflichteten ergebenden - besonderen Garantenstellung gerechtfertigt ist. Aus dieser Garantenstellung ergibt sich sogar, dass einem Bescheid der Zollbehörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, wenn sie es möglicherweise verabsäumt hat, die Zollschuldnerschaft weiterer Personen festzustellen (Urteil vom 25.11.2003, GZ. 2003 11 K 200/00; ZfZ 2004 Nr. 8, S 273 f). Gleichwohl hat das Zollamt Wien versucht, weitere Zollschuldner auszuforschen und hat den gegenständlichen Abgabenanspruch nicht nur gegenüber der Empfängerin als weiterer Gesamtschuldnerin geltend gemacht und konnte die ausstehenden Verbindlichkeiten sogar realisieren. Die Geltendmachung stellt eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO dar. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, muss die Zollbehörde die Grenzen des gesetzlichen Ermessens einhalten und entscheiden, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH vom 30.04.1993, 91/17/0190). Das Ermessen ist sohin gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu üben. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen (VwGH vom 14.11.1996, 95/16/0082). Unter dem Billigkeitsaspekt ist im externen Versandverfahren zunächst die besonders starke Stellung des Hauptverpflichteten als Verfahrensinhaber und sein im Vergleich zu anderen Zollschuldnern stärkerer wirtschaftlicher Bezug zum Beförderungsvorgang zu beachten. Der Hauptverpflichtete ist der Verfahrensinhaber, dem die Beförderung der Waren unter zollamtlicher Überwachung anvertraut ist und wurde und der damit die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens übernimmt, einschließlich des damit verbundenen Risikos, als Abgabenschuldner auch für fremdes Fehlverhalten einstehen zu müssen. Dies ergibt sich aus der bereits zitierten Bestimmung des Art. 96 ZK, in welcher zunächst die Verpflichtung des Hauptverpflichteten festgestellt und in Abs. 2 lediglich "unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Abs. 1" unter bestimmten Voraussetzungen "auch" der Warenführer bzw. der Warenempfänger in Anspruch genommen werden. Aus einer gewerbsmäßigen Tätigkeit als Hauptverpflichteter im externen Versandverfahren übernimmt der Hauptverpflichtete in jedem Fall das ihm bekannte Risiko als Abgabenschuldner für fremdes Verhalten einstehen zu müssen. Zur Minderung seines Risikos kann er die im Geschäftsleben üblichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen und seine Ansprüche letztlich im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Eine Inanspruchnahme eines Hauptverpflichteten, dem eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße Durchführung eines Versandverfahrens zukommt, dessen vorrangige Inanspruchnahme geradezu vorgeprägt ist, ist jedenfalls zweckmäßig. In der im gegenständlichen Fall erfolgten Heranziehung der hauptverpflichteten Bf als Zollschuldnerin kann somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die Bf wurde zu Recht als Zollschuldnerin in Anspruch genommen. Gerade das Abgabenverfahren hat gezeigt, dass das gegenständliche Versandverfahren MRN: cccc nicht ordnungsgemäß beendet wurde. Zum Vorbringen, der bekämpfte Bescheid sei als solcher nicht überprüfbar bzw. habe das Zollamt Wien nicht dargelegt und begründet, wie sie zur Zollschuldnerin gemäß Art. 203 ZK geworden ist, das Zollamt Wien sei in der Sache unzuständig und seiner Aufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen und der Bescheid demnach rechtswidrig ergangen, nichtig bzw. nicht rechtmäßig und aufzuheben, ist zunächst davon auszugehen, das eine BVE Vorhaltecharakter zukommt und erneut festzuhalten, dass das BFG in der Sache selbst zu entscheiden hat und seine Entscheidung originär neu gestalten kann. Es trifft zu, dass Zollbeteiligte berechtigt sind, Versandwaren im Allgemeinen bei jeder Zollstelle in der Union zu gestellen. Im gegenständliche Fall war es im hier betroffenen Versandverfahren jedoch die von der Abgangsstelle vorgegebene Bestimmungsstelle Wien, bei der die Waren aus der Sicht des Antragsprinzips gestellt werden sollten. Aus der Bestimmung des Art. 215 ZK ergibt sich, dass von einer Zollbehörde immer die zeitlich älteste festgestellte Zollschuld anzusprechen und zu erheben ist, sodass dahingestellt bleiben darf, ob - und dies ist bisher nicht erwiesen - die Ware sodann zu einem späteren Zeitpunkt in der Slowakei ordnungsgemäß "zollrechtlich" abgewickelt worden ist. Sollte die Ware tatsächlich ein zweites Mal zollrechtlich abgefertigt und die Zollabgaben ein zweites (weiteres) Mal erhoben worden sein, wäre - weil es grundsätzlich unzulässig ist, eine Ware zweimal mit Zollabgaben zu belasten - eine Erstattung anzusprechen, die jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist. Im Gegenstand wurde die Zollschuld entrichtet und ist dadurch erloschen. Der Zollbetrag in der Höhe von € 2.478,72 wurde von der E am 15. Juni 2012 für die C entrichtet, die nachgeforderte EUSt im Betrage von insgesamt € 17.669,07 wurde ebenfalls von der E für die C in der Zeit vom 7. Mai 2015 bis zum 17. August 2015 in vier Raten entrichtet. Nach der Aktenlage ist der genaue Weg der LKW-Fahrt tatsächlich unbekannt geblieben. So viel ist aber klar, dass das Versandverfahren am 8. Mai 2012 bei der Abgangszollstelle Bremerhaven eröffnet wurde. Empfänger der Ware war die in der Slowakei ansässige C. Als Bestimmungsstelle war im Versandschein das Zollamt Wien vermerkt. Dort sollte das Versandverfahren beendet werden. Die von der Bf eingewendete Beförderung der Waren in einem faktischen Versandverfahren bis zum Ort der Lieferung (Bratislava) in der Slowakei wäre ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (vgl. dazu Witte, ZK6, Art. 203, Rz 8). Zum Antrag der Bf, ihr die festgesetzten Beträge gemäß Art. 236 bzw. 239 ZK zu erlassen bzw. zu erstatten, ist zunächst festzuhalten, dass die Sache des Spruches der bekämpften behördlichen Entscheidung und damit die Sache des streitgegenständlichen Verfahrens die Geltendmachung einer Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK bei der Bf ist. Zu bedenken wäre in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Zollbetrag von der E am 15. Juni 2012 für die C und dass die nachgeforderte EUSt in Raten ebenfalls von der E für die C entrichtet wurde. Im Übrigen darf das BFG in einer Angelegenheit - hier der Antrag der Bf auf Erlass bzw. Erstattung - die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand (Sache des Spruches der bekämpften behördlichen Entscheidung und damit die Sache des streitgegenständlichen Verfahrens ist die Geltendmachung einer Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK bei der Bf ) des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Würde das BFG diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde (siehe dazu z.B. VwGH vom 09.02.2005, 2004/13/0126). Ob bzw. dass es zu einer ordnungsgemäßen zollrechtlichen Abwicklung in der Slowakei gekommen ist, ist möglicherweise im Erlass- Erstattungsverfahren von Relevanz, nicht aber im Hinblick auf die zeitlich jedenfalls davor entstandene Zollschuld in Österreich, als der LKW noch in Tschechien unterwegs war, durch die Entziehung der gegenständlichen Versandware aus der zollamtlichen Überwachung durch Nichtgestellung der Ware im Versandverfahren, zumal bei der Zollschuldentstehung immer auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abzustellen ist (Art. 214 ZK). Seitens der C wurden - wie angekündigt - weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsorgan der Republik Österreich Beweise zur ordnungsgemäßen zollrechtlichen Abwicklung in der Slowakei bisher nicht vorgelegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob bzw. dass sich die Tschechische und/oder Slowakische Zollverwaltung für unzuständig erklärt haben. In dieser Sache ist das Zollamt Wien über Antrag zuständig geworden. Die Zollschuld ist sohin im Zuge der nicht rechtskonformen Beendigung des streitgegenständlichen Versandverfahrens in Österreich entstanden. In Hinblick auf den Vorwurf einer wiederholten Geltendmachung der Einfuhrzollschuld bei der Bf ist darauf hinzuweisen, dass Gesamtschuldverhältnisse vorliegen. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Das Wesen einer Gesamtschuld besteht darin, dass eine Zollbehörde die Abgaben zwar "nur einmal fordern kann", dass aber "jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist" und demnach von einer Zollbehörde auch aufgefordert werden kann, die gesamte Leistung zu bewirken. Bis zur Bewirkung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, hat die Behörde zu entscheiden, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH vom 30.04.1993, 91/17/0190). Im gegenständlichen Fall hat sich das Zollamt Wien dazu entschieden, das Leistungsgebot an die Bf als Hauptverpflichtete, an die C als Empfängerin der Waren und an O, Disponent der K, zu richten. Mittlerweile wurde - wie bereits ausgeführt - auch die EUSt entrichtet und ist die Zollschuld damit erloschen. Die EUSt wurde erst im Zuge der gegenüber der C im Jahr 2015 rechtskräftig gewordenen BVE entrichtet. Davon zu trennen ist aber, dass die für die Empfängerin rechtens festgestellte und auch rechtskräftig gewordene Zollschuld bei den weiteren Zollschuldnern, darunter die Bf als Hauptverpflichtete, rechtens geltend zu machen war. Das Zollamt hat die H deswegen nicht als Abgaben- und Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen können, weil im schriftlichen Auftrag der E an die K unmissverständlichen als Verzollungsort der zugelassene Warenort "M, Adresse7" vereinbart war bzw. sollte sich der Fahrer gemäß der Vereinbarung am Verzollungsort bei der M melden und die dortige Ankunft der H und der E mitteilen, namentlich dass der LKW und die Ware am Verzollungsort in Wien eingetroffen sind. Erst danach sollte die H die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar daran anschließender ig Lieferung beantragen. Der Kraftfahrer L wurde deshalb nicht in Anspruch genommen, weil er auftragsgemäß gehandelt hat. Die K hat an den Subfrächter am 4. Mai 2012 den Auftrag der E (e-Mail vom 2. Mai 2012), der Fahrer möge, wenn er in Wien am Zollplatz angekommen ist - "Once the Driver is physically at customs place in Vienna he has to send a SMS with Container number to these 2 tel.numbers"- die SMS-Nachricht senden, in der Form - warum auch immer - weiter geleitet hat, dass der Fahrer die SMS-Nachricht "vor der Ankunft in Wien - pred prijezdem do Vidne poslete sms na ..." senden möge. Das Vorbringen, es handle sich dabei, dass die H nicht in Anspruch genommen wurde, um eine Entscheidungspraxis gegen Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten und damit um einen Verstoß gegen geltendes Unionsrecht, ist nicht nachvollziehbar. Zum Vorbringen der Bf, das Zollamt Wien nehme sein Zuständigkeit gesetzwidrig an und anerkenne geleistete Zahlungen gesetzwidrig nicht an, versuche unerlaubt Abgaben doppelt zu erheben, ist nochmals festzuhalten, dass der Mitgliedstaat Österreich über Antrag zuständig geworden ist und dass die gegenständliche Versandware als Grünfall bearbeitet und mit Verfahrenscode 4200 abgefertigt wurde. Damit wurde in Österreich der auf der Versandware lastende Zoll antragskonform erhoben, die EUSt wurde hingegen nicht erhoben, weil sie im Rahmen einer ig Lieferung als Erwerbsteuer in der Slowakei erhoben werden sollte und dort wohl auch als Erwerbsteuer (Umsatzsteuer) erhoben worden sein wird. Die Versandware wurde mit Verfahrenscode 4200 abgefertigt. Dadurch wurden die ig Lieferung und der ig Erwerb Teil ein und derselben Vorganges und wurde damit bezweckt, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat Slowakei zu verlagern, in dem ja auch der tatsächliche Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgte. Weil aber das der Verzollung vorgelagerte Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, ist die diesbezügliche zeitlich vor der Verzollung entstandene Zollschuld wegen der Entziehung der Versandware aus der zollamtlichen Überwachung zu erheben. Sollte mit dem Vorbringen jedoch die Verbuchung von Zahlungen gemeint sein, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die BAO (siehe §§ 214 ff) die Gebarung von Zahlungen ausdrücklich regelt. Als Grundregel gilt bei zusammengefassten Verbuchungen (hier Gesamtschuldverhältnisse) auf ein Konto, sofern bei Zahlungen keine explizite Verrechnungsweisung erfolgt, dass zur Tilgung aller auf dem betreffenden Konto verbuchten Schuldigkeiten Zahlungen grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach älteste Schuldigkeit zu verrechnen sind. Von Verfehlungen des Zollamtes Wien zum Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Jahre 2012 kann sohin nicht ausgegangen werden. Zum Antrag der Bf, ihr die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten zu ersetzen, ist festzuhalten, dass Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren und in Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosen selbst zu bestreiten haben. Die Bestimmung des § 313 BAO schließt die Geltendmachung des Ersatzes von den Parteien im Abgaben- und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten aus (vgl. dazu Ritz, BAO5, § 313, Tz 1). Anmerkung: Das Zollamt Wien hat im Sinne des Art. 213 ZK die Eingangsabgaben ermessengerecht sowohl der Bf, als auch der C als Empfängerin der Waren und dem Disponenten der K vorgeschrieben. Die Entrichtung von Abgaben durch einen Gesamtschuldner der Abgaben kommt jedem anderen Gesamtschuldner der Abgaben zugute. Durch die mittlerweile erfolgte Entrichtung der Abgabenschuld durch die Empfängerin der Waren besteht für die Bf schon allein deswegen keine Verpflichtung mehr, die Abgaben zu entrichten. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis zur Frage der Zuständigkeit, zur Frage der Inanspruchnahme eines Hauptverpflichteten, zur Frage der Gesamtschuld, zur Frage der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nicht von der in der Entscheidung zitierten Judikatur des VwGH, des BFH und des EuGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Geltendmachung der Zollschuld ist bei Personen, denen eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens zukommt, ermessengerecht und geradezu vorgeprägt. Graz, am 15. Dezember 2017

Normen und Schlagworte

VersandverfahrenPflichtverletzungGesamtschuldZuständigkeitzugelassener Empfängerzugelassener Warenort

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200164/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200164.2015
Stammnummer
118125
Gültig
15.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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