Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200161/2015
Pflichtverletzung im Versandverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200161/2015vom 16.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil dazu im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass es dahingestellt sein kann, ob auch andere Personen ebenfalls Zollschuldner geworden sind, da eine Heranziehung des Hauptverpflichteten als Zollschuldner bereits auf Grund der - sich aus dem eröffneten Versandverfahren für den Hauptverpflichteten ergebenden - besonderen Garantenstellung gerechtfertigt ist. Aus dieser Garantenstellung ergibt sich sogar, dass einem Bescheid der Zollbehörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, wenn sie es möglicherweise verabsäumt hat, die Zollschuldnerschaft weiterer Personen festzustellen (Urteil vom 25.11.2003, GZ 2003 11 K 200/00; ZfZ 2004 Nr. 8, S 273 f).
Gleichwohl hat das Zollamt Wien versucht, weitere Zollschuldner auszuforschen und hat den verfahrensgegenständlichen Abgabenanspruch nicht nur gegenüber der Empfängerin als weiterer Gesamtschuldnerin geltend gemacht und konnte bei ihr die ausstehenden Abgabenverbindlichkeiten sogar realisieren.
Die Geltendmachung stellt eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO dar. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, muss die Zollbehörde die Grenzen des gesetzlichen Ermessens einhalten und entscheiden, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH vom 30.04.1993, 91/17/0190).
Das Ermessen ist sohin gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu üben. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen (VwGH vom 14.11.1996, 95/16/0082).
Unter dem Billigkeitsaspekt ist im externen Versandverfahren zunächst die besonders starke Stellung des Hauptverpflichteten als Verfahrensinhaber und sein im Vergleich zu anderen Zollschuldnern stärkerer wirtschaftlicher Bezug zum Beförderungsvorgang zu beachten. Der Hauptverpflichtete ist der Verfahrensinhaber, dem die Beförderung der Waren unter zollamtlicher Überwachung anvertraut ist und wurde und der damit die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens übernimmt, einschließlich des damit verbundenen Risikos, als Abgabenschuldner auch für fremdes Fehlverhalten einstehen zu müssen. Dies ergibt sich aus der bereits zitierten Bestimmung des Art. 96 ZK, in welcher zunächst die Verpflichtung des Hauptverpflichteten festgestellt und in Abs. 2 lediglich "unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Abs. 1" unter bestimmten Voraussetzungen "auch" der Warenführer bzw. der Warenempfänger in Anspruch genommen werden. Aus einer gewerbsmäßigen Tätigkeit als Hauptverpflichteter im externen Versandverfahren übernimmt der Hauptverpflichtete in jedem Fall das ihm bekannte Risiko als Abgabenschuldner für fremdes Verhalten einstehen zu müssen. Zur Minderung seines Risikos kann er die im Geschäftsleben üblichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen und seine Ansprüche letztlich im Zivilrechtsweg durchzusetzen.
Eine Inanspruchnahme eines Hauptverpflichteten, dem eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße Durchführung eines Versandverfahrens zukommt, dessen vorrangige Inanspruchnahme geradezu vorgeprägt ist, ist jedenfalls zweckmäßig.
In der im gegenständlichen Fall erfolgten Heranziehung der hauptverpflichteten Bf als Zollschuldnerin kann somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Die Bf wurde zu Recht als Zollschuldnerin in Anspruch genommen.
Gerade das Abgabenverfahren hat gezeigt, dass das gegenständliche Versandverfahren MRN: cccc nicht ordnungsgemäß beendet wurde.
Zum Vorbringen, der bekämpfte Bescheid sei als solcher nicht überprüfbar bzw. habe das Zollamt Wien nicht dargelegt und begründet, wie sie zur Zollschuldnerin gemäß Art. 203 ZK geworden ist, das Zollamt Wien sei in der Sache unzuständig und seiner Aufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen und der Bescheid demnach rechtswidrig ergangen, nichtig bzw. nicht rechtmäßig und aufzuheben, ist zunächst davon auszugehen, das eine BVE Vorhaltecharakter zukommt und erneut festzuhalten, dass das BFG in der Sache selbst zu entscheiden hat und seine Entscheidung originär neu gestalten kann.
Es trifft zu, dass Zollbeteiligte berechtigt sind, Versandwaren im Allgemeinen bei jeder Zollstelle in der Union zu gestellen. Im gegenständliche Fall war es im hier betroffenen Versandverfahren jedoch die von der Abgangsstelle vorgegebene Bestimmungsstelle Wien, bei der die Waren dem Antragsprinzip folgend gestellt werden sollten.
Aus der Bestimmung des Art. 215 ZK ergibt sich, dass von einer Zollbehörde immer die zeitlich älteste festgestellte Zollschuld anzusprechen und zu erheben ist, sodass dahingestellt bleiben darf, ob - und dies ist bisher nicht erwiesen - die Ware sodann zu einem späteren Zeitpunkt in der Slowakei ordnungsgemäß "zollrechtlich" abgewickelt worden ist. Sollte die Ware tatsächlich ein zweites Mal zollrechtlich abgefertigt und die Zollabgaben ein zweites Mal erhoben worden sein, wäre - weil es grundsätzlich unzulässig ist, eine Ware zweimal mit Zollabgaben zu belasten - eine Erstattung anzusprechen, die jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist.
Nach der Aktenlage ist der genaue Weg der LKW-Fahrt nicht unbekannt geblieben, sondern durch die Aussage des Fahrers und in Österreich sogar durch eine Mautabfrage belegt.
Das Versandverfahren wurde am 7. Mai 2012 bei der Abgangszollstelle Bremerhaven eröffnet. Empfänger der Ware war die C. Als Bestimmungsstelle war im Versandbegleitdokument das Zollamt Wien vermerkt. Dort sollte das Versandverfahren beendet werden. Die von der Bf eingewendete Beförderung der Waren in einem faktischen Versandverfahren bis zum Ort der Lieferung (Bratislava) in der Slowakei wäre ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (vgl. dazu Witte, ZK6, Art. 203, Rz 8).
Zum Antrag der Bf, ihr die festgesetzten Beträge gemäß Art. 236 bzw. 239 ZK zu erlassen bzw. zu erstatten, ist festzuhalten, dass die Sache des Spruches der bekämpften behördlichen Entscheidung und damit die Sache des streitgegenständlichen Verfahrens die Geltendmachung einer Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK bei der Bf ist. Das BFG darf in einer Angelegenheit - hier der Antrag auf Erlass bzw. Erstattung - die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand (Sache) des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Würde das BFG diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde (z.B. VwGH vom 09.02.2005, 2004/13/0126).
Ob bzw. dass es zu einer ordnungsgemäßen zollrechtlichen Abwicklung in der Slowakei gekommen ist, ist möglicherweise im Erlass- Erstattungsverfahren von Relevanz, nicht aber im Hinblick auf die zeitlich jedenfalls davor entstandene Zollschuld durch die Entziehung der gegenständlichen Versandware aus der zollamtlichen Überwachung durch Nichtgestellung der Ware im Versandverfahren, zumal bei der Zollschuldentstehung immer auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abzustellen ist (Art. 214 ZK). Seitens der C wurden - wie angekündigt - weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsorgan der Republik Österreich Beweise zur ordnungsgemäßen zollrechtlichen Abwicklung in der Slowakei bisher nicht vorgelegt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bzw. dass sich die Tschechische und/oder Slowakische Zollverwaltung für unzuständig erklärt haben. In dieser Sache ist Zollamt Wien zuständig geworden, weil die Zollschuld im Zuge der Beendigung des streitgegenständlichen Versandverfahrens in Österreich entstanden ist.
In Hinblick auf den Vorwurf einer wiederholten Geltendmachung der Einfuhrzollschuld ist darauf hinzuweisen, dass Gesamtschuldverhältnisse vorliegen. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Das Wesen einer Gesamtschuld besteht darin, dass eine Zollbehörde die Abgaben zwar "nur einmal fordern kann", dass aber "jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist" und demnach von einer Zollbehörde auch aufgefordert werden kann, die gesamte Leistung zu bewirken. Bis zur Bewirkung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, hat die Behörde zu entscheiden, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 30.04.1993, 91/17/0190).
Im gegenständlichen Fall hat sich das Zollamt Wien dazu entschieden, das Leistungsgebot an die Bf als Hauptverpflichtete, an die C als Empfängerin der Waren und an S, Disponent der K, zu richten.
Das Zollamt Wien hat die H deswegen nicht als Abgaben- und Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen können, weil im schriftlichen Auftrag der E an die K unmissverständlichen als Verzollungsort der zugelassene Warenort "Adresse8" vereinbart war bzw. sollte sich der Fahrer gemäß der Vereinbarung am Verzollungsort bei der Q melden und die dortige Ankunft der H und der E mitteilen, namentlich also dass der LKW und die Versandware am Verzollungsort in Wien eingetroffen sind. Erst danach sollte die H die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar daran anschließender ig Lieferung beantragen.
N, Kraftfahrer der Subfrächterin M und Lenker des gegenständlichen LKW wurde nicht in Anspruch genommen, weil er auftragsgemäß gehandelt hat. Die K hat an die Subfrächterin M am 3. Mai 2012 den Auftrag der E (e-Mail vom 2. Mai 2012), der Fahrer möge, wenn er in Wien am Zollplatz angekommen ist - "Once the driver is physically at customs place in Vienna he has to send a SMS with Container number to these 2 tel.numbers"- die SMS-Nachricht senden, in der Form - warum auch immer - weitergeleitet hat, dass der Fahrer die SMS-Nachricht "vor der Ankunft in Wien - pred prijezdem do Vidne poslete sms na ..." senden möge.
Das Vorbringen, es handle sich dabei, dass die H nicht in Anspruch genommen wurde, um eine Entscheidungspraxis gegen Unternehmer aus anderen Unionsstaaten und damit um einen Verstoß gegen geltendes Unionsrecht, ist nicht nachvollziehbar.
Im Gegenstand hat die rechtskräftig als Gesamtschuldnerin angesprochene C die Zollschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) entrichtet. Die nach Art. 203 ZK vorgeschriebene Zollschuld wurde durch die C zur Gänze entrichtet und ist damit erloschen. Die Abgaben wurden erst im Zuge der gegenüber die C im Jahr 2015 rechtskräftig gewordenen BVE entrichtet.
Da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht und das BFG den Abgabenanspruch dadurch, dass es in der Sache entscheidet, (neu) festsetzt, war der Beschwerde Folge zu geben.
Bei einer Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten hätte eine Entrichtung Tilgungswirkung auch dann, wenn die Zollschuld durch die Zollbehörden eines örtlich unzuständigen Mitgliedstaates erhoben worden wären (Witte, ZK6, Art. 233, Rz 8).
Zum Antrag der Bf, ihr die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten zu ersetzen, ist festzuhalten, dass Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren und in Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosen selbst zu bestreiten haben.
Die Bestimmung des § 313 BAO schließt die Geltendmachung des Ersatzes von den Parteien im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten aus (vgl. dazu Ritz, BAO5, § 313, Tz 1).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis zur Frage der Zuständigkeit, zur Frage der Inanspruchnahme eines Hauptverpflichteten, zur Frage der Gesamtschuld, zur Frage der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung, zur Frage des Erlöschens einer Zollschuld und zur Frage der meritorischen Erledigung durch das BFG in der Sache selbst
nicht von der in der Entscheidung zitierten Judikatur des VwGH, des BFH und des EuGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Geltendmachung der Zollschuld ist bei Personen, denen eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens zukommt, ermessengerecht und geradezu vorgeprägt.
Graz, am 16. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 233 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
VersandverfahrenPflichtverletzungGesamtschuldZuständigkeitzugelassener Empfängerzugelassener Warenort
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200161/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200161.2015
- Stammnummer
- 116679
- Gültig
- 16.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF