…gem. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 gegeben. Eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung ist absolut nicht zu erkennen. Auch wenn die Seminarteilnehmer aus verschiedenen Brachen und unterschiedlichen Berufen (Angehörige verschiedener Berufsgruppen) stammen, kann die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden…
Diese grundsätzlichen Ansichten wurden der Beschwerdeführerin auch im Schreiben vom 11. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Die betragliche Darstellung der strittigen Beträge wurde ebenfalls dargestellt. In Anbetracht dieser Gegebenheiten war spruchgemäß zu entscheiden (Abänderung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung). Werbungskosten: 3.100,00 € nicht berücksichtigt…
…wurde im Veranlagungsjahr ausgeübt wurde (kurze Arbeitsplatzbeschreibung), ob die absolvierten Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf bzw. die Bildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf mit dem Ziel einen verwandten Beruf auszuüben dienten, bzw. dazu eine bessere Position im ausgeübten Beruf erlangen zu…
…Besuch der Seminare sei nicht gegeben. In den Supervisions- und Coachingeinheiten seien ausschließlich aktuelle berufliche Themen aufgegriffen worden (Bestätigung von ***13***). Entgegen der Ansicht des Finanzamtes würden nach der Rsp auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte…
…zu prüfen, ob die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit notwendig waren. Auch das ist in concreto aus nachfolgenden Gründen zu verneinen: Es wird davon ausgegangen, dass die beschwerdeggst Bildungsmaßnahmen aufgrund der Allgemeinheit der vermittelten Inhalte betreffend Bewältigung von Stress und Mobbing, Selbsterfahrung, Mitarbeiterführung, Psychologie für…
…Besuch der Seminare sei nicht gegeben. In den Supervisions- und Coachingeinheiten seien ausschließlich aktuelle berufliche Themen aufgegriffen worden (Bestätigung von ***9******18***). Entgegen der Ansicht des Finanzamtes würden nach der Rsp auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine…
…mit Führungsaufgaben wie etwa auf die Bf als Kindergartenleiterin beschränkt. Daraus ergibt sich, dass in casu keine berufsspezifische Bildungsmaßnahme vorliegt, sondern es sich um eine von vielen Berufsfortbildungen allgemeiner Art handelt (vgl dazu auch UFS 14.2.2008, RV/0634-I/07). Zu den von…
…die Bestätigung der Mutter, den Betrag bar erhalten zu haben, für eine steuerliche Berücksichtigung nicht ausreichend sei und Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (Persönlichkeitsentwicklung) nicht abzugsfähig seien. Die Kosten für…
…erfolgten Ausführungen wieder. Abschließend weist der Beschwerdeführer auf Abschnitt 5.9.14.1 der Lohnsteuerrichtlinien hin, wonach bei einer Bildungsmaßnahme in Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten Tätigkeit keine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung erfolge, da in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat…
…mit der ausgeübten Tätigkeit. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (VwGH 26.6.2014, 2011/15/0068). Demgegenüber bestimmt § 20 Abs…
…Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 142). Nach Ansicht von Zorn spricht bei einem Pensionisten allgemein die Vermutung dafür, dass eine Bildungsmaßnahme nicht auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt, der Nachweis des Gegenteils stehe aber offen (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, …
…dass Umstande vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen. Es ist ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden Einnahmen erforderlich. Ferner ist es erforderlich, dass die Umschulungsmaßnahme zielstrebig verfolgt wird. Auch die Gefährdung der Einkünfte im bisher ausgeübten Beruf kann dabei ausschlaggebend für…
…Ausmaß, sofern sie nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind (es müssen Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken vorliegen) und Tagesgelder, sofern eine Reise vorliegt, in Betracht. Nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0184)…
…belangte Behörde begründend aus, dass aufgrund der unmittelbaren Beendigung der Tätigkeit beim damaligen Arbeitgeber auf Wunsch des Beschwerdeführers nach Beginn der Bildungsmaßnahme die Grundlage einer abzugsfähigen Fortbildungsmaßnahme - nämlich die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf - nicht mehr vorliege würden. Der Beschwerdeführer habe…
…vgl neuerlich VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315), wenn sich diese Bildungmaßnahme als umfassend erweist und nicht nur im Besuch von einzelnen Kursen (aus privatem Interesse) besteht. Dieser Ansicht wird auch in der Judikatur (vgl BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015 mwN) und…
…nicht bestritten, dass eine Ausbildung zur TEH-Praktikerin für eine Krankenpflegerin bei ihrer täglichen Arbeit von Vorteil sein kann. Der geforderte Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der von der Bf ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG ist jedoch nicht gegeben. Denn…
…dürften. Der zweiten Judikaturlinie im UFS/BFG, wonach von der Bindung der vollen Arbeitskraft wohl nur dann ausgegangen werden könne, wenn die Bildungsmaßnahme ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nehme, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspreche (zB UFS 02.09.2010, RV/0011-I/10…
Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abziehbarkeit alleine noch nicht aus. Die berufliche Notwendigkeit des Aufwands ist zwar nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten, aber ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung (VwGH…
Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es beispielweise, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des/der Steuerpflichtigen zusammensetzt (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042; siehe auch Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16…
Die anfallenden Betreuerkosten iHv EUR 15.504,85 würden in direktem Zusammenhang mit der Unterrichts-/Bildungsmaßnahme gegenüber den jugendlichen Teilnehmern stehen. Aus dem als Anlage D1 beigefügten Schreiben vom 29. Juni 2021 ergebe sich, dass vergleichbar mit einem Internatsaufenthalt bei den gegenständlichen Sprachaufenthalten der Ort…