…Juli 2014, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2007 bis August 2014, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungszeitraum in Bezug auf den Sohn C.B. auf die Monate Jänner…
…sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach …
…der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt. Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe…
…nachstehendes auszuführen: Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl…
…Am 14. Jänner 2022 erhielt der Bf. eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum von September 2021 bis Dezember 2022. Mit Bescheid vom 27. Februar 2023 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August…
…Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen herbeizuführen vermag, konnte auch von einer Einvernahme des Herrn ***3*** Abstand genommen werden Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von…
…Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 22.01.2019, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind x für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.01.2019 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen…
…zumindest 15.09.2025 im - von der Beschwerdeführerin getrennten - Haushalt des Kindesvaters. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich explizit nur gegen die Rückforderung betreffend das Monat September 2025. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung betreffend den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in den Monaten September bis November…
…2023 Prüfungen im Fach Humanmedizin im Ausmaß von 26,5 ECTS- Punkte positiv absolviert. Zusammenfassend wird der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum mit den Argumenten der erfolgreichen Absolvierung des Aufnahmetests an der ***6*** samt des an oberer Stelle für das Studienjahr…
…der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt. Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe…
…über die Beschwerde vom 21. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Dezember 2022 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge…
…Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Zeitraum März 2020 bis Oktober 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 4.166,00 Euro (FB: 2.998,00 Euro; KG: 1.168,00 Euro) für ihren am ***GebDat*** geborenen Sohn…
…Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob von einem "Kind…
…Anspruchsvor-aussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetz-betrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach …
…über die Beschwerde vom 2. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 26. März 2020 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***3*** im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 29. Februar 2020 zu Recht erkannt: Die…
…22 vom 14. November 2019 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind x in den Zeiträumen vom 01.07.2018 bis zum 30.09.2018 sowie vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2019 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279…
…vom 23. Oktober 2019 betreffend betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind x in den Zeiträumen vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2018 sowie vom 01.08.2019 bis zum 30.09.2019 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 02. Mai 2019, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum November 2018 bis März 2019, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis…
…ist strittig, ob die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner bis Februar 2017 zu Recht vom Bf. rückgefordert wurde. Ein unrechtmäßiger Bezug liegt vor, wenn nach den Bestimmungen des FLAG 1967 kein Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbeträgen) bestanden, das Finanzamt…
…Juni 2007 bis Oktober 2008 die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für die in Rede stehende Tochter ausbezahlt wurde, diese Beträge zu Unrecht bezogen hat. Ein unrechtmäßiger Bezug liegt vor, wenn nach den Bestimmungen des FLAG 1967 kein Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbeträgen) bestanden…