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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100340/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100340/2022vom 01.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom 2. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 26. März 2020 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***3*** im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 29. Februar 2020 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Aus den Beilagen des beim Finanzamt am 4.3.2020 eingelangten Formulars betreffend "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" war ersichtlich, dass die Tochter der Bf. im Sommersemester 2020 an der Universität Wien im Studienfach UA 198 411 499 Bachelorstudium Lehramt Sek(AB) UF Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung Spez. Inklusive Pädagogik zu Fortsetzung gemeldet ist. Des Weiteren konnte dem mit 21.2.2020 datierten Studienblatt entnommen werden, dass die Tochter der Bf. im Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 2.2.2016 ein Bachelorstudium Lehramt UG 2002 (UA 193 050 060; Studienplan 10/2014) in den Unterrichtsfächern Geschichte und Sozialkunde sowie Psychologie und Philosophie; im Zeitraum vom 1.3.2016 bis zum 30.9.2016 ein Bachelorstudium Lehramt UG 2002 (UA 193 041 050; Studienplan 10/20214) in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde UG 2002 sowie Geschichte Sozialkunde und Politische Bildung UG 2002; im Zeitraum vom 1.10.2016 bis zum 30.11.2017 ein Bachelorstudium Lehramt Sek. (AB) Lehrverbund (UA 198 402 411 02; Studienplan 10/2016) in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Lehrverbund sowie Geschichte Sozialkunde und Politische Bildung Lehrverbund betrieben hat, sowie ab dem 1.10.2017 ein Bachelorstudium Lehramt Sek. (AB) Lehrverbund (UA 198 411 499 02; Studienplan 10/2016) mit den Unterrichtsfächern Geschichte Sozialkunde und Politische Bildung Lehrverbund sowie Spez. Inklusive Pädagogik Lehrverbund betreibt, respektive betreffend letztgenannten Studiums den Status "gemeldet" innehat. In der Folge wurde von der Bf. - mit der Begründung, dass ihre Tochter im Oktober 2017 das Studium zum dritten Male gewechselt habe -, mit Bescheid vom 26.3.2020 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom 1.10.2017 bis zum 29.2.2020 zu Unrecht bezogen, rückgefordert. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 2.4.2020 Beschwerde erhoben und von der Bf. begründend nachstehendes ausgeführt: "Meiner Meinung nach, kann es sich bei der Rückforderung nur um einen Fehler handeln. Meine Tochter, ***3***, begann am 01.10.2015 mit dem Lehramtsstudium mit den Fächern Geschichte und PP. Am 01.03.2016 mit Geschichte und Biologie Am 01.10.2017 mit Geschichte und inklusive Pädagogik Also hat sie zweimal 1 Fach zweimal gewechselt. Grund dafür war erstens, weil es in Biologie sehr schwer war, durch Anzahlbeschränkungen der Teilnehmer, in die Vorlesungen bzw. Seminare zu kommen und daher eine lange Studiendauer das Ergebnis gewesen wäre. Und zweitens, weil ihr Wunschfach "Inklusive Pädagogik" erst seit dem Wintersemester 2016/2017 auf der Universität aufgenommen wurde (davor war es nicht möglich dieses Fach zu studieren). 2. Studienerfolg: ***3*** ist seit ***4***, ***5*** jung, hat bereits in Geschichte die Bachelorarbeit erfolgreich bestanden (siehe Beilage 1) und das Fach Lehrerinnenbildung (muss Jede angehende Pädagogin absolvieren, egal welches Fach sonst ausgewählt wurde) hat sie ebenfalls bereits bestanden, (siehe Beilage 2) Im Fach "Inklusive Pädagogik" beginnt im Mai 2020 das Bachelorseminar und sie wird heuer noch die Bachelorarbeit abgeben, obwohl sie in diesem Fach erst im 6 Semester ist, also ist sie schneller als vorgegeben (Bachelor - 8 Semester) Also, auch wenn sie nicht von Biologie auf Inklusive Pädagogin gewechselt hätte, wäre sie auch nicht schneller gewesen. Meiner Ansicht nach, befindet sich meine Tochter mit ihrem Studium im geforderten Zeitplan. Ich beantrage daher laut § 212a BAO die Aussetzung der Einhebungsfrist und ersuche um nochmalige Überprüfung der Daten und von Ihrer Forderung abzusehen." Am 2.6.2021 erließ die belangte Behörde eine das Rechtsmittel abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) nachstehenden Inhalts: "Am 26.03.2020 erging ein Rückforderungsbescheid über die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag in der Höhe von EUR 6.472,00 betreffend ***3*** für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Februar 2020. Begründet wurde dies damit, dass ***3*** mit Oktober 2017 ihr Studium zum dritten Mal gewechselt habe. Gegen den Bescheid wurde am 02.04.2020 Beschwerde eingebracht. Die Bescheidbeschwerde wendet ein: "Meine Tochter, ***3***, begann am 01.10.2015 mit dem Lehramtsstudium mit den Fächern Geschichte und PP. Am 01.03.2016 mit Geschichte und Biologie. Am 01.10.2017 mit Geschichte und inklusive Pädagogik. Also hat sie zweimal 1 Fach gewechselt. Grund dafür war erstens, weil es in Biologie sehr schwer war, durch Anzahlbeschränkungen der Teilnehmer, in die Vorlesungen bzw. Seminare zu kommen und daher eine lange Studiendauer das Ergebnis gewesen wäre. Und zweitens, weil ihr Wunschfach "Inklusive Pädagogik" erst seit dem Wintersemester 2016/2017 auf der Universität aufgenommen wurde (davor war es nicht möglich dieses Fach zu studieren). 2. Studienerfolg: ***3*** ist seit ***4***, ***5*** jung, hat bereits in Geschichte die Bachelorarbeit erfolgreich bestanden und das Fach Lehrerinnenbildung (muss jede angehende Pädagogin absolvieren, egal welches Fach sonst ausgewählt wurde) hat sie ebenfalls bereits bestanden. Im Fach "Inklusive Pädagogik" beginnt im Mai 2020 das Bachelorseminar und sie wird heuer noch die Bachelorarbeit abgeben, obwohl sie in diesem Fach erst im 6 Semester ist, also ist sie schneller als vorgegeben. (Bachelor - 8 Semester) Also, auch wenn sie nicht von Biologie auf Inklusive Pädagogin gewechselt hätte, wäre sie auch nicht schneller gewesen. Meiner Ansicht nach, befindet sich meine Tochter mit ihrem Studium im geforderten Zeitplan." Zusammen mit der Bescheidbeschwerde wurde vorgelegt • Studienblatt der Universität Wien Sommersemester 2021 • Studienbestätigung der Universität Wien Sommersemester 2021 • Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades (Bachelor of Education) vom 21.02.2021 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 35/2014) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten, (...) Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. (...) § 17 Abs. 1 StudFG bestimmt: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (...) Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 27.2.2006, 2005/10/0069, aus, dass auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt. Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann. Von 10/2015 bis 02/2016 hatte die als anspruchsbegründend eingewandte Tochter das Lehramts-Studium Bachelor (UA 193 050 060 Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg., Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie) angemeldet. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung lag im vorliegenden Beschwerdefall zunächst im März 2016 ein erster Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor: Von 03/2016 - 09/2016 hatte die Tochter der Bf. das Lehramts-Studium Bachelor (UA 193 041 050 Lehramt-Studium Bachelor Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung UG2002) angemeldet. Ein zweiter Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fand im Oktober 2016 statt: Von 10/2016 bis 09/2017 (offenbar bis 11/2017 weitergelaufen, dann keine Fortsetzung mehr für "402") hatte die Tochter der Bf. das Bachelorstudium Lehramt (UA 198402 411 02 Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung) angemeldet. Schließlich erfolgte ein dritter Studienwechsel im Oktober 2017: Ab 10/2017 hatte die Tochter der Bf. das Bachelorstudium Lehramt (UA 198 411 499 02 Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung Spezialisierung Inklusive Pädagogik Lehrverbund) angemeldet. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Sammelzeugnis der Universität Wien vom 21.02.2020 betreffend ***3***. Es ist daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH festzustellen, dass die Tochter der Bf. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat (§ 17 Abs. 1 Z. 1 StudFG). Sohin lag mit 10/2017 ein für die Gewährung der Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel iSd § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG vor. Daran vermag auch der, in der Beschwerde eingewandte, nunmehr vorliegende Bachelor Abschluss der Tochter, sowie die eingewandten Gründe für die vollzogenen Studienwechsel nichts zu ändern. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden." Am 2.7.2021 langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag nachstehenden Inhalts ein: "In umseits bezeichneter Beschwerdesache wird bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021, zugestellt frühestens am darauf folgenden Tag, binnen offener Frist der höfliche ANTRAG gestellt, die Beschwerde vom 02.04.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin weist ausdrücklich nochmals darauf hin, dass ihre Tochter Frau ***3***, BEd, lediglich zwei Mal ihr Studium gewechselt hat, zumal es sich bei den in der bezughabenden Urkunde angeführten Studienrichtungen Bachelorstudium Lehramt UF Biologie und Umweltkunde UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (UA 193 041 050) und Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) UF Biologie und Umweltkunde UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (UA 198 402 411 02) um ein- und dasselbe Studium handelt. Frau ***6***, BEd, hat zwischen 30.09. und 01.10.2016 nicht die Studienrichtung gewechselt. Auf der Website https://www.lehramt-ost.at heißt es einleitend: "Mit der Gründung des Verbunds Nord-Ost wurde 2016 der Grundstein für die neue Lehrer*innenausbildung der Sekundarstufe für den Raum Wien/Niederösterreich gelegt. " Offenkundig haben sich im Zuge dieser organisatorischen Neuausrichtung auch die Bezeichnung der Studienrichtungen und insbesondere die UA-Zahlen geändert, welche bis zum 30.09.2016 neun und in weiterer Folge 10 Ziffern lang waren." Obigem Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 7.2.2022 wie folgt begegnet: "Selbst wenn es sich, wie im Vorlageantrag behauptet, bei dem Bachelorstudium Lehramt (UA 193 041 050) und dem Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) UF Biologie und Umweltkunde UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (UA 198 402 411 02) um das selbe Studium handelt und lediglich die Studienkennzahl geändert wurde, steht eine Familienbeihilfe für den beanspruchten Zeitraum nicht zu. Geht man nämlich davon aus, dass es sich um dasselbe Studium handelt, so lägen zwar nur zwei Studienwechsel vor. Jedoch war die Tochter drei volle Semester nach dem ersten Wechsel in diesem Studium inskribiert. Sie wechselte das Studium mit 03/2016 und wechselte abermals (dies wird auch nicht bestritten) mit 10/2017 auf das Bachelorstudium Lehramt (UA 198 411 499 02 Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung Spezialisierung Inklusive Pädagogik Lehrverbund). Sie betrieb dieses Studium nach dem ersten Wechsel somit im Sommersemester 2016, im Wintersemester 2016 und im Sommersemester 2017. Mit dem Wintersemester 2017 im Oktober wechselte sie, nach dem dritten inskribierten Semester, abermals. Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 2. StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach 10/2017 steht somit nicht zu." Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Streitgegenstand Vor dem an oberer Stelle dargelegten Verwaltungsgeschehen besteht zwischen den Parteien Streit über das Vorliegen eines schädlichen Studienwechsels nach den in Z 1 bzw. Z 2 des § 17 StudFG 1992 determinierten Tatbeständen, respektive daran anknüpfend die Rechtmäßigkeit der mittels Bescheid für den Zeitraum vom 1.10.2017 bis zum 29.2.2020 verfügten Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtsgrundlagen Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 35/2014) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten, (...) Nach dem zehnten Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. (...) § 17 Abs. 1 StudFG bestimmt: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (...) Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat der derjenige, welcher Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 33 Abs. 3 Z 2 lit. b EStG 1988 normiert, dass bei unrechtmäßigem Bezug von Kinderabsetzbeträgen § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden ist. Nach der Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Hierbei normiert der zweite Satz leg. cit., dass es (Verwaltungsgericht) berechtigt ist sowohl im Spruch, als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. Rechtliche Beurteilung 2.2.1. Schädlicher Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG 1992 Einleitend ist festzuhalten, dass mit dem Verweis in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG 1967 auf die Norm des § 17 StudFG 1992 dem Begriff "günstiger Studienerfolg" ex lege Maßgeblichkeit für die Beurteilung des Vorliegens einer Berufsausbildung anheimgestellt wird, respektive mit anderen Worten ausgedrückt eine (alternative) Erfüllung eines der in § 17 Abs. 1 Z 1-3 StudFG 1992 normierten Tatbestände "beihilfenschädliche Wirkung" zeitigt. Das Verwaltungsgericht schließt sich Ausführungen der Bf. im Vorlageantrag, demgemäß ihre Tochter das Studium nur zweimal gewechselt habe, zumal es sich beim Bachelorstudium Lehramt UG 2002 in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (Studienplan 10/2014; UA 193 041 050) sowie dem Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) UF Biologie und Umweltkunde UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (Studienplan 10/2016; UA 198 402 411 02) um eine und dasselbe Studium handelt an, als auch die Gestaltung des mit 21.2.2020 datierten Studienblattes der Universität Wien zwingend das Vorliegen eines einzigen Lehramtsstudium erhellt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass dieser Schlussfolgerung weder der ab 10/2016 Platz greifenden Studienplan, noch die, ebenfalls ab nämlichem Zeitpunkt geänderte Studienkennzahl abträglich ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der belangten Behörde für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung angezogene Tatbestand nach § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG 1992, sprich der "mehr als zweimalige Wechsel des Studiums" von der Tochter der Bf. nicht verwirkt wurde. 2.2.2. Schädlicher Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 Ausgehend von der in Punkt 2.1. angeführten Bestimmung des § 279 Abs. 1 Satz 2 BAO waren Ermittlungen des BFG betreffend das Vorliegen eines beihilfenschädlichen Studienwechsels nach der Norm des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 angezeigt. In Ansehung der Tatsache, dass die Tochter der Bf. im Zeitraum vom 1.3.2016 bis zum 30.9.2017 (verzeichnetes Studienende laut Studienblatt vom 21.2.2020: 30.11.2017) sohin im Sommersemester 2016, im Wintersemester 2016/2017 sowie im Sommersemester 2017 im, -wie unter Punkt 2.2.1. ausgeführt -, als einheitliches Studium zu erfassendes Bachelorstudium Lehramt UG in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (Studienplan 10/2014; UA 193 041 050) bzw. dem Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) UF Biologie und Umweltkunde UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (Studienplan 10/2016; UA 198 402 411 02) inskribiert war und ab dem 1.10.2017 das Bachelorstudium Lehramt Sek. (AB) Lehrverbund UF Geschichte, Sozialkund und Politische Bildung Lehrverbund Spezialisierung Inklusive Pädagogik Lehrverbund (UA 198 411 499 02) begonnen hat, ab dem 1.10.2017 nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg nicht mehr vorgelegen ist. Korrespondierend damit befand sich die Tochter der Bf. seit dem 1.10.2017 nicht mehr in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG 1967, weswegen die für den Zeitraum vom 1.10.2017 bis zum 29.2.2020 verfügte Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge völlig rechtens erfolgte. Es war daher wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die mangelnde Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bzw. andersrum gesprochen die Rechtmäßigkeit der Rückforderung nämlicher Familienleistungen direkt auf - den dezidiert dargestellten - Rechtsvorschriften des FLAG 1967 sowie jenen des StudFG 1992 fußt. Wien, am 1. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100340/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100340.2022
Stammnummer
135928
Gültig
01.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF