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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106142/2019

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wegen fehlender Beschäftigung in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106142/2019vom 05.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Gewerbeschein ("Freies Gewerbe Direktvertrieb") verbunden mit dem gesetzlichen Eintritt in die Pflichtversicherung nach dem GSVG, sei eigentlich nur zum weiteren Ausbau ihrer Vertriebspartnerschaft neben Rumänien auch in westeuropäischen Ländern gegründet worden. Es entspricht auch der Überzeugung des Gerichts, dass die Bf. den weit überwiegenden und damit wesentlichen Teil ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit von Rumänien aus bzw. in Rumänien, dem Wohnmitgliedstaat ausgeübt. Sie ist Gesellschafterin der GesmbH, Vertriebspartner der rumänischen Vertretung von G. Rumänien und unterliegt gemäß gem. Art. 13 (2) VO 883/2004, Art. 14(6) DVO 987/2009 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Rumänien. Das Bundesfinanzgericht hat nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014). Die Bf. hat im Zuge des Verfahrens weder ein Vorbringen erstattet, von wo aus sie ihre Tätigkeit ausgeübt hat oder in welchem zeitlichen Rahmen dies geschehen ist. Sie tritt den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen überhaupt nicht entgegen. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt geht auch das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. am formalen Firmensitz in Österreich keine relevante Beschäftigung ausgeübt hat. Da die Bf. somit in Österreich im Streitzeitraum keine Beschäftigung iSd Verordnung EG 883/2004 ausgeübt hat, bestand nach internationalem Recht kein Anspruch auf Familienleistungen. Selbst wenn man von einer Beschäftigung in Österreich ausginge, wären die Einkünfte im Streitzeitraum zu gering gewesen (im Durchschnitt 150 Euro pro Monat) und würden außer Betracht bleiben (vgl BFG 05.02.2020, RV/7102446/2019). Das Finanzamt hat daher zu Recht die für den Streitzeitraum Oktober 2013 bis Juni 2016 ausbezahlten Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert. Verfahrensmängel, mangelnde Sachverhaltsermittlung, fehlendes Parteiengehör Die diesbezüglichen Vorwürfe der Bf. vermag das Gericht nicht zu teilen. Sämtliche Ermittlungsergebnisse wurden der Bf. zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der BVE des Finanzamtes diesbezüglich Vorhaltscharakter zukommt. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt also nicht vor. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, welche weitere Sachverhaltsermittlungen geboten und zielführend sein könnten. Substanzlose Einwendungen und beweislose und offenkundig unzutreffende Behauptungen, wie z.B. der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. und deren Tätigkeit läge in Österreich, lösen keine weiteren Ermittlungspflichten seitens des Finanzamtes aus. Zumal die Bf. sich zu den bereits erfolgten Ermittlungen des Finanzamtes, nicht einmal ansatzweise geäußert hat oder diese gar entgegengetreten wäre. Die Rüge, dass das Finanzamt nicht abschließend feststellte, ob ein Wohnsitz im Inland vorläge, geht ins Leere und kann schon deshalb dahingestellt bleiben, da es nunmehr am Gericht war, dies eindeutig zu verneinen. Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungs-pflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenz-zahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis /Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvor-aussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetz-betrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Es war daher wie im Spruch zu befinden. Unzulässigkeit der Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine derartige Rechtsfrage befunden. Vielmehr standen Feststellungen auf der Sachverhaltsebene und die Beweiswürdigung im Zentrum. Beides ist grundsätzlich einer Revision nicht zugänglich. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106142/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106142.2019
Stammnummer
137307
Gültig
05.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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