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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101772/2024

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101772/2024vom 13.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31.Dezember 2023 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mitteilung vom 27. Jänner 2023 Auf Grund eines mit 5. Oktober 2022 datierten Antrages des Beschwerdeführers (Bf.) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine am 1. Oktober 2022 das Bachelorstudium der Psychologie aufnehmende Tochter stellte das Finanzamt eine mit 27. Jänner 2023 datierte, einen Familienbeihilfeanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023 dartuende Mitteilung aus. Rückforderungsbescheid vom 23. Jänner 2024 Als Ergebnis einer am 12. Dezember 2023 erfolgten Beantwortung der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe des Inhalts, dass die am ***2*** geborene Tochter des Bf. im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 10. Dezember 2023 im Bachelorstudium Psychologie nachgewiesener Maßen Prüfungen im Ausmaß von 43 ECTS Punkten positive absolviert habe bzw. der Bf. mit 1. Jänner 2024 (Erreichung der Altersgrenze) die Familienbeihilfe abmelden wolle, wurde mit Bescheid vom 23. Jänner 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 zum Unrecht bezogen rückgefordert. Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass für ab dem WS 2020/2021 begonnene Studien im Einzelfall vom Anspruchsberechtigten in Bezug auf den Beginn bzw. die Fortsetzung des Studiums das Vorliegen von auf Covid- 19 basierender Beeinträchtigungen nachzuweisen sei, widrigenfalls der Familienbeihilfeanspruch mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes erloschen sei. Beschwerde vom 7. Februar 2024 Gegen obigen, dem Bf. am 31. Jänner 2024 Zugestellten Rückforderungsbescheid erhob der Bf. am 7. Februar 2024 eine nachstehend begründete Beschwerde: "Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe Ihren Brief wegen Rückzahlung der Familienbeihilfe bzw. des Kinderansetzbetrages erhalten. Ende 2022 habe ich bereits schriftlich das Ende der Familienbeihilfe beantragt. Im Jänner 2023 ging trotz meines Briefes erneut eine Zahlung ein. Daraufhin habe ich mich telefonisch beim Finanzamt gemeldet, um die Zahlung einzustellen. Ich habe die Mitarbeiterin darauf hingewiesen, dass meine Tochter, ***1*** bereits am ***3*** 24 Jahre alt geworden ist. Mir wurde mitgeteilt, dass ich noch für ein weiteres Jahr die Familienbeihilfe erhalten würde und alles rechtens sei, da die Bundesregierung dies aufgrund der Covid- 19- Krise- beschlossen hätte. Wie in diesem Telefonat besprochen habe ich Ende 2023 das Ende der Familienbeihilfe beantragt. Die Unterlagen dazu wurden Ihnen bereits übermittelt. Bitte um Prüfung des Bescheides und um Aussetzung der Einhebung des Betrages bis zur Klärung des Bescheides." Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 29. April 2024 In der Folge wurde das Rechtsmittel des Bf. mit BVE vom 29. April 2024 mit nachstehender Begründung abgewiesen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Die Anspruchsdauer verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen über die Altersgrenze hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. (betrifft vor allem den Zeitraum Sommersemester 2020) Für den Ausbildungsbeginn ab Wintersemester 2020/2021 gilt nicht die Vermutung, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung aufgrund der COVID-19 Krise vorliegt bzw. der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. Im gegenständlichen Fall wurde das neue Studium mit Wintersemester 2022 begonnen. Eine Beeinträchtigung aufgrund der COVID-19 Krise kann nicht angenommen werden und ist aus dem Studienerfolgsnachweis nicht erkennbar, daher besteht kein Anspruch auf Verlängerung über die Altersgrenze um ein Semester und der Familienbeihilfenanspruch endet daher mit dem 24. Lebensjahr mit Dezember 2022." Vorlageantrag vom 13. Mai 2024 In seiner - in materieller Hinsicht- als Vorlageantrag zu qualifizierenden Eingabe vom 13. Mai 2024 monierte der Bf., dass die belangte Behörde auf den Sachverhalt in Richtung der auf mehrmaliges Nachfragen bzw. der Ende 2022 sowie Ende 2023 eingereichten Abmeldeerklärungen - telefonisch erfolgte Versicherung eines bis zum 31.Dezemeber 2023 andauernden Bestehens eines Familienbeihilfenanspruches nicht eingegangen sei. In Anbetracht vorstehender Ausführungen sei der Bf. seinen rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und liege sohin der Fehler im Bereich der Abgabenbehörde angesiedelt. Die Familienbeihilfe habe im übrigen Verwendung für das Studium seiner Tochter gefunden. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Das BFG liegt nachstehenden auf der Aktenlage und den Parteienvorbringen basierenden Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund einer als Folge eines mit 5.10.2022 datierten Antrages am 27.1. 2023 ausgestellten Mitteilung gelangte an den Bf. für seine am ***2*** geborene, am 1.10.2022 das Bachelorstudium Psychologie aufnehmende Tochter für den Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zur Auszahlung. In Anbetracht einer am 12.12.2023 erfolgten Beantwortung des Datenblattes zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe bzw. des vom Bf. gestellten Antrages auf mit Datum 1.1.2024 zu erfolgender Einstellung der Auszahlung von Familienbeihilfe wurde seitens der belangten Behörde via des - in Folge angefochtenen - Bescheides für dem Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 die im Wesentlichen mit der Nichtbelegung einer schlussendlich zu einer über das 24. Lebensjahres hinausreichenden Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe führender Studienbehinderung durch Covid- 19 begründete Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge verfügt. In diesem Zusammenhang lässt auch das nachgereichte, ob durchgehend absolvierter Prüfungen einen zügigen Studienfortgang der Tochter des Bf. belegende Sammelzeugnis vom 10.12.2023 jedweden Hinweis auf eine Studienbehinderung vermissen. 2. Streitgegenstand Vor dem unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalt steht die - seitens des Bf. mit den Argumenten der Nichtbeachtung seiner bereits Ende 2022 eingebrachten - allerdings den Recherchen des BFG zufolge nicht Eingang in die Familiendatenbank FABIAN gefundenen - Abmeldung, sonstiger durch Bedienstete der Abgabenbehörde getätigter fernmündlich erteilter Fehlinformationen sowie der zweckgemäßen Verwendung der Familienleistungen in Abrede gestellte - Rechtmäßigkeit der für den Zeittraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 verfügten Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967- in seinen für das Erkenntnis relevanten Absätzen - lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 12 FLAG 1967 lautet: § 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: 1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. 3.2. Rechtliche Beurteilung 3.2.1. Prozessuale Vorbemerkungen 3.2.1.1. Verhältnis der Mitteilung vom 27.1.2013 zur Rückforderung auf Grund des angefochtenen Bescheides In Anbetracht des unter Punkt 1 dargestellten Sachverhaltes wonach dem Bf. per Mitteilung vom 27.1.2023 ein Familienbeihilfenanspruch für das Kind ***1*** im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2023 zuerkennt wurde, war seitens des Verwaltungsgerichtes der Frage nachzugehen, ob nämliche Mitteilung der per angefochtenen Bescheid erfolgten Rückforderung entgegenstehend zu qualifizieren ist. Hierzu ist nachstehendes auszuführen: Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.). Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe verhindert daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass ungeachtet der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für diesen Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums tatsächlich kein Anspruch bestanden hat (vgl etwa BFG 15.1.2024, RV/7101038/2023). 3.2.1.2. Objektive Rückzahlungspflicht Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Unter Bezugnahme auf vorstehender Ausführungen ist der Bf. nochmals darauf hinzuweisen, dass die im Rechtsmittel angezogenen, sowohl in Richtung erteilter Fehlinformationen durch Bedienstete des Finanzamtes Österreich als auch der zweckgemäßen Verwendung der ausbezahlten Familienleistungen weisenden Einwendungen - im Falle mangelnder, an unter Stelle noch zu prüfender Anspruchsberechtigung - einer Rückforderung nicht entgegenstehen. 3.2.2. Anspruchsberechtigung des Bf. im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 In einem weiteren Schritt war vom BFG zu prüfen ob der Bf. im Rückforderungszeitraum (1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte. 3.2.2.1. Altersgrenze nach § 2 Abs. 1 lit b. FLAG 1967 Vorweg ist anzumerken, dass die Tochter des Bf. am ***3*** das 24. Lebensjahr vollendet, sprich sohin die in § 2 Abs. 1 lit. b. FLAG für den Anspruch auf Familienbeihilfe normierte Altersgrenze erreicht hat. 3.2.2.2. Verlängerung des Familienbeihilfeanspruches nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 In Anbetracht der Tatsache, dass das Kind ***1*** das Bachelorstudium der Psychologie evidenter Maßen vor Erreichung der unter Punkt 3.2.2.1 dokumentierten Altersgrenze begonnen hat, waren Prüfungen des Verwaltungsgerichtes in Richtung der Berücksichtigung eines Covid -19- Semesters bzw. Covid-19- Jahres angezeigt. Aus der in § 2 Abs. 9 erster Satz FLAG 1967 angezogenen Wendung, wonach sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und d bis j unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise verlängert, ist jedoch nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts abzuleiten, dass einzig und allein eine tatsächlich vorliegende Beeinträchtigung zu einer Verlängerung führen kann. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeuten vorstehenden Ausführungen, dass im zu beurteilenden Fall vom Vorliegen einer derartigen, - schlussendlich in eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs im Sinne des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 mündenden - Beeinträchtigung gerade nicht auszugehen ist. Hierbei liegt nämliche Schlussfolgerung des BFG darin begründet, dass - ungeachtet des Faktums, dass seitens des Bf. das Vorliegen einer durch Covid- 19 bedingten Studienbeeinträchtigung in keiner Phase des bisherigen Verfahrens ins Treffen geführt wurde -. objektiv betrachtet die Tochter des Bf. dem nachgereichten Sammelzeugnis gemäß ab der am 1.10. 2022 erfolgten Aufnahme des Studiums sukzessive Prüfungen erfolgreich absolviert hat. Aus vorgenannten Gründen kommt daher der eine auf § 2 Abs. 9. lit. b FLAG 1967 basierende Berücksichtigung eines Covid- 19 Verlängerungssemesters, respektive Covid- 19- Verlängerungsjahres nicht zum Tragen, weshalb der Familienbeihilfenanspruch des Bf. mit Ablauf Dezember 2022 endete. Umgekehrt gesprochen vermag das BFG sohin in der für den Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 verfügten Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Es war daher wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Rechtsmäßigkeit direkt auf den Gesetzesbestimmungen des FLAG 1967 basiert und das BFG auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Wien, am 13. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101772/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101772.2024
Stammnummer
145040
Gültig
13.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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