Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101666/2026
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - Überwiegende Nächtigung beim Kindesvater
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101666/2026vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Februar 2026 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate September bis November 2025 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Bekanntgabe des Wegfalls, Bescheid, Beschwerde
Am 18.11.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass ihr Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe betreffend ihre Kinder ***Tochter*** (geboren am ***GebDat-T***) und ***Sohn*** (geboren am ***GebDat-S***) ab 04.11.2025 wegfalle.
Im Rahmen des Bescheides vom 02.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate September bis November 2025 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf insgesamt EUR 1.436,40, wobei ein Betrag von EUR 1.011,00 auf die Familienbeihilfe und ein Betrag von EUR 452,40 auf den Kinderabsetzbetrag entfällt. Begründend wurde ausgeführt, dass beide Kinder nicht mehr im Haushalt der Beschwerdeführerin leben und somit einer anderen Person der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für beide Kinder zustehen würde. Konkret würden beide Kinder seit 13.09.2025 im Haushalt des Kindesvaters leben, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Familienbeihilfe mit September 2025 erloschen sei.
Mit Eingabe vom 18.02.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 02.02.2026 erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Meine Kinder leben erst seit dem 15.09. beim Kindesvater. Bis einschließlich 14.09. haben sie in meinem Haushalt gelebt, und ich habe in diesem Zeitraum sämtliche Kosten für ihren Unterhalt getragen. Darüber hinaus habe ich alle mit dem Schulbeginn verbundenen Ausgaben (Schulsachen, Kleidung, weitere notwendige Anschaffungen, Versicherungen, Klassenkassa, Elternverein, Top Jugend Ticket, usw.) vollständig übernommen. Die entsprechenden Kosten sind vor Beginn des Schuljahres angefallen. Besonders wichtig ist, dass ich mich selbst unverzüglich an das Finanzamt gewandt und die Einstellung der Familienbeihilfe beantragt habe, nachdem sich die Betreuungssituation geändert hat. Ich bin meiner Mitteilungspflicht somit ordnungsgemäß nachgekommen. Zusätzlich sind die Kinder erst seit dem 04. November beim Kindesvater gemeldet. Aus den genannten Gründen halte ich die vollständige Rückforderung der Familienbeihilfe für September 2025 für nicht gerechtfertigt. Ich erkläre mich jedoch bereit, den anteiligen Betrag für die zweite Monatshälfte (ab 15.09.2025) zurückzuzahlen. Ich ersuche daher um wohlwollende Prüfung meiner Beschwerde und entsprechende Anpassung des Rückforderungsbetrages.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen - wie folgt ausgeführt:
Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen erbringt. Bei einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes während eines Monats (die Kinder z. B. zuerst bei der Mutter, dann beim Vater) ist vorab zu prüfen und festzustellen, welcher Beihilfenanspruch vorgeht. Wenn das Kind innerhalb eines Monates zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört, steht nach der Judikatur des VwGH in solchen Fällen der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch in Anwendung des Überwiegensprinzips jenem Elternteil zu, bei welchem das Kind länger haushaltszugehörig war. Ein wesentliches Prüfkriterium ist die jeweilige Anzahl der Nächtigungen des Kindes bei beiden Elternteilen im Wechselmonat. Laut Ihren Angaben haben Ihre beiden Kinder ***Sohn*** und ***Tochter*** bis 14.9.2025 bei Ihnen im Haushalt gelebt, erst ab dem 15.9.2025 seien diese zum Kindesvater gezogen. Diesen Angaben zufolge haben die Kinder im streitgegenständlichen Monat September 2025 insgesamt 14 Mal bei Ihnen genächtigt, und 15 Mal beim Kindesvater. Laut den Angaben des Kindesvaters bei der Stadt Wien am 6.11.2025 leben die Kinder bereits seit dem 13.9.2025 bei ihm im Haushalt. Demnach waren die Kinder überwiegend im Haushalt des Kindesvater wohnhaft, der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Monat September 2025 steht dem Kindesvater zu, die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Monat September 2025 erfolgte daher zu Recht.
Mit Eingabe vom 17.04.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte klarstellen, dass die vom Kindesvater gemachten Angaben zum Haushalt der Kinder nicht korrekt sind. Beiden Kinder ***Sohn*** und ***Tochter*** haben bis 14.9.2025 bei mir im Haushalt gelebt. Die Kinder sind nicht in den Haushalt des Kindesvaters gezogen. Tatsächlich leben die Kinder erst seit Anfang November 2025 in seinem Haushalt. Dementsprechend erfolgte auch die Anmeldung der Kinder in seinem Haushalt erst Anfang November 2025. Erst zu diesem Zeitpunkt wurden die Kinder auch an seiner Adresse angemeldet.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 21.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog in den Monaten September bis November 2025 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Kinder, ***Tochter*** (geboren am ***GebDat-T***) und ***Sohn*** (geboren am ***GebDat-S***). Am 18.11.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin der Wegfall der Familienbeihilfe betreffend ihre Kinder ab 04.11.2025 bekannt gegeben. Tatsächlich leben beide Kinder bereits seit zumindest 15.09.2025 im - von der Beschwerdeführerin getrennten - Haushalt des Kindesvaters.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich explizit nur gegen die Rückforderung betreffend das Monat September 2025.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung betreffend den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in den Monaten September bis November 2025 beruht auf den vom erkennenden Richter aus den Datenbanken der Finanzverwaltung abgerufenen Informationen. Die Feststellung betreffend den Inhalt der Meldung der Beschwerdeführerin vom 18.11.2025 ergibt sich aus der Meldung selbst.
Die Feststellung, wonach beide Kinder seit zumindest 15.09.2025 im Haushalt des Kindesvaters leben, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Bereits im Rahmen der Beschwerde selbst führt die Beschwerdeführerin aus, dass die anspruchsvermittelnden Kinder bis einschließlich 14.09.2025 bei ihr und ab 15.09.2025 beim Kindesvater gelebt haben. Das Vorbringen des Kindesvaters vor der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, wonach die anspruchsvermittelnden Kinder seit 13.09.2025 bei ihm im Haushalt gelebt hätten, wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Mangels Relevanz - siehe diesbezüglich die rechtlichen Erwägungen - wird dem Vorbringen der Beschwerdeführerin für den gegenständlichen Fall gefolgt.
Die Feststellung, wonach sich die Beschwerde explizit nur gegen die Rückforderung betreffend das Monat September 2025 richtet, ergibt sich aus der Beschwerde selbst ("Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Monat September 2025.")
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
[…]
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
[…]
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
[…]
§ 7 FLAG 1967 lautet:
Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
§ 10 Abs. 4 FLAG 1967 lautet:
Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Anm. 1: für 2025: 70,9 €
B. Erwägungen
a) Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe
Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 FLAG für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit. Lediglich dann, wenn ein Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, kennt das FLAG einen "Konkurrenzfall", der in § 2a geregelt ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).
Da ein solcher gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorlag, kann die Bestimmung des § 2a FLAG 1967 nicht zur Anwendung kommen.
Die Familienbeihilfe ist eine monatsbezogene Leistung. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098).
Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat oder nach § 2a FLAG als Haushaltsführender vermutet wird (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058).
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, 96/14/0006) an (VwGH 18.04.2007, 2006/13/0120).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einem Kind, das von mehreren Personen jeweils in deren Haushalten betreut wurde, die Ansicht vertreten, dass die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, ganz wesentlich davon abhängt, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt (erneut VwGH 18.04.2007, 2006/13/0120).
Wird ein Kind von mehreren Personen jeweils in deren Haushalten betreut, ist für die Frage des Überwiegens der Haushaltszugehörigkeit in typisierender Betrachtungsweise im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 18.04.2007, 2006/13/0120 darauf abzustellen, bei wem das Kind im jeweiligen Monat überwiegend genächtigt hat.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, haben die Kinder bis inklusive 14.09.2025 bei der Kindesmutter gelebt und leben seit zumindest 15.09.2025 im (von der Beschwerdeführerin getrennten) Haushalt des Kindesvaters. Demnach haben die Kinder im September 2025 14 Tage (und Nächte) bei der Kindesmutter und 16 Tage (und Nächte) beim Kindesvater verbracht. Auf Basis der obig angeführten Rechtsprechung, wonach in typisierender Betrachtungsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe jenem haushaltsführenden Elternteil zu gewähren ist, bei dem ein anspruchsvermittelndes Kind in einem Monat überwiegend genächtigt hat, steht fest, dass der Beschwerdeführerin im September 2025 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das anspruchsvermittelnden Kinder zugekommen ist.
b) Rückforderung
§ 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren im streitgegenständlichen Zeitraum September 2025 die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe auf Ebene der Beschwerdeführerin objektiv nicht erfüllt. Somit ist die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt.
Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausbezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzufordern.
Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 23. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101666/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101666.2026
- Stammnummer
- 151387
- Gültig
- 23.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF