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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100857/2024

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100857/2024vom 31.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Vertreter, ***Bf1-Adr*** vom 28. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Dezember 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträgen (KG) für das Kind T. sowie Familienbeihilfe (FB) für das Kind J. im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September 2023, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre Töchter T., geb. 2003, und J., geb. 2005, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge samt Mehrkindstaffel. T. begann nach erfolgreich abgelegter Reifeprüfung im Wintersemester 2022/2023 an der ***10*** mit dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und war im Sommersemester 2023 zur Fortsetzung gemeldet. Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Überprüfungsscheiben des Finanzamtes vom 29. August 2023) Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen legte die Bf. von T. Studienbestätigungen der ***10*** für das Wintersemester 2023/24 sowie eine Studienbestätigung der ***2*** Privatuniversität - Bachelorstudium Humanmedizin - für das Wintersemester 2023/24 vor. Auskunftsersuchen vom 10. Oktober 2023 Mit Auskunftsersuchen vom 10. Oktober 2023 wurde die Bf. um Beantwortung folgender Fragen ersucht bzw. um Vorlage von Unterlagen gebeten. "Lt. ha. Unterlagen hat T. im Sommersem. 2023 keine positiven Prüfungen im Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mehr abgelegt. Ab Wintersemester 2023 erfolgte nun auch ein Studienwechsel. - Wurde das Studium im Sommersemester 2023 noch betrieben oder wurde es bereits im Sommersem. 2023 abgebrochen? Wann wurde abgebrochen? - Falls weiter betrieben wurde: Prüfungsnachweise (auch wenn negativ) aus dem Sommersemester 2023, Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Mitschriften, etc. - Sollte eine Krankheit bestanden haben, dann bitte um Vorlage einer ärztlichen Bestätigung mit genauem Datum (von wann bis wann) ein Betreiben des Studiums nicht möglich war! - Bitte um schriftliche Stellungnahme." Beantwortung des Auskunftsersuchens (Schreiben vom 29. Oktober 2023) Die Bf. brachte vor, dass ihre Tochter T. S., am ***11*** die Reifeprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt und im Wintersemester 2022/2023 das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an die ***10*** begonnen habe. Dieses Studium habe sie im Sommersemester 2023 fortgesetzt. Gleichzeitig habe sie sich für das Aufnahmeverfahren im Fach Humanmedizin vorbereitet und nach Absolvierung des Aufnahmeverfahrens ab dem Wintersemester 2023/2024 das Studium der Humanmedizin an der ***2*** Privatuniversität begonnen. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für das erste Studienjahr verweise sie auf § 2 Abs. 1 lit b FLAG, wonach die Aufnahme als ordentlicher Hörer solche begründe. Als Nachweise legte die Bf. eine Studienbestätigung der ***10*** für das Sommersemester 2023, einen Erfolgsnachweis der ***10*** per 29. Oktober 2023 sowie ein Sammelzeugnis der ***2*** Privatuniversität per 29.10.2023 vor. Aus dem Erfolgsnachweis der ***9*** geht hervor, dass ***8*** die Prüfung "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre" (ECTS 4.00) am 6. Oktober 2022 abgelegt und mit der Note "genügend" bestanden hat. Rückforderungsbescheid vom 11. Dezember 2023 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2023 wurde von der Bf. die für Tochter J. bezogene Familienbeihilfe und die für T. bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2023 bis September 2023 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückgefordert. Begründend stellte das Finanzamt zu J. fest, dass die Bf. für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen habe. Im Rückforderungsbetrag sei die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten habe (§ 8 Abs. 3 FLAG 1967). Die Rückforderung für T. wurde damit begründet, dass für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zustehe. Diese Voraussetzungen hätten bei T. nicht zugetroffen (Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967). Familienbeihilfe stehe bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Die Ausbildung gelte als ernsthaft und zielstrebig, wenn das Kind die volle Zeit dafür verwende und das Kind in angemessener Zeit zu Prüfungen antrete. Das treffe bei T. nicht zu. Laut Vorhaltbeantwortung sei das Studium Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften von ***4*** im Sommersemester weiter betrieben worden und habe sich ***4*** zusätzlich auf das Aufnahmeverfahren an der ***3*** für das Studienfach Humanmedizin vorbereitet. Da für das Sommersemester 2023 kein Nachweis über das Betreiben des Studiums der Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften vorgelegt worden sei (eine Studienbestätigung sei kein ausreichender Nachweis, da daraus nicht abgeleitet werden könne, ob ein Studium auch tatsächlich betrieben worden sei), sei die Familienbeihilfe von März bis September 2023 zurückzufordern gewesen. Beschwerde vom 28. Dezember 2023 In der Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: "Die anspruchsberechtigte Person hat im Zeitraum März bis September 2023 für die Kinder T. S., geboren am 2003, und J. S., geboren am 2005, Familienbeihilfe zuzüglich eines nach der Anzahl der Kinder gestaffelten zusätzlichen Betrages sowie des mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrages insgesamt in Höhe von 3.241,00 € bezogen. Mit dem gegenständlichen Bescheid wird davon ein Teilbetrag in Höhe von 1.760,50 € wieder rückgefordert, da laut Bescheidbegründung hinsichtlich des Kindes T. S., die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im maßgeblichen Zeitraum nicht vorliegen würden. Diese Beurteilung ist unrichtig. Die Rückforderung erfolgt daher rechtswidrig. Das Kind T. S. hat am tt.12.2021 das 18. Lebensjahr vollendet und ist im gegenständlichen Zeitraum somit volljährig. Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf ausgebildet werden, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Studierenden an Einrichtungen im Sinne des § 3 StudFG gelten zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Studienzeit sowie des Nachweises des laufenden Studienerfolgs. Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer bzw. die Fortsetzungsbestätigung (Inskriptionsbestätigung). Bei einem Wechsel der Studienrichtung sind die Einschränkungen des § 17 StudFG (insbesondere kein mehr als zweimaliger Wechsel und kein Wechsel ab dem zweiten Ausbildungsjahr) zu beachten. T. S. hat am ***11*** die Reifeprüfung am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung ***1*** mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden und im Wintersemester 2022/23 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der ***10*** begonnen. Im Sommersemester 2023 hat sie dieses Studium fortgesetzt. Gleichzeitig hat sie sich für das Aufnahmeverfahren im Fach Humanmedizin vorbereitet und nach Absolvierung des Aufnahmeverfahrens ab dem Wintersemester 2023/2024 das Studium der Humanmedizin an der ***2*** Privatuniversität begonnen. Im Zeitraum März bis September 2023 absolvierte sie somit das erste Studienjahr und erfüllte die für das erste Studienjahr geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Eine Rückforderung der für das erste Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe kommt nach der Judikatur des VwGH nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die darauf schließen lassen, dass ein ernsthaftes Studium überhaupt nicht vorliegt und von Vornherein die Absicht besteht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Von solchen Umständen kann im gegenständlichenFall keine Rede sein. Auch der Wechsel der Studienrichtung ab dem Wintersemester 2023/24 ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitraum März bis September 2023 rechtlich nicht relevant. Wäre das Aufnahmeverfahren im Fach Humanmedizin erfolglos verlaufen, hätte sie das Studium an der ***10*** fortgesetzt und eben eine gewisse Verlängerung der Studiendauer sowie den Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr in Kauf genommen. Mit der Anforderung eines Studienerfolgsnachweises für das erste Studienjahr bindet das Finanzamt den Anspruch auf Familienbeihilfe aber an Voraussetzungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Ich stelle den Antrag, den oben näher bezeichneten Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 11.12.2023 ersatzlos aufzuheben. Weiters stelle ich gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO den Antrag, auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat sowie gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung." Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 23.1.2024 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit BVE vom 23.1.2024 mit folgender Begründung ab: "… Sie beziehen sich in Ihrem Beschwerdeschreiben auf den § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967. Bereits der zweite Satz des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, wonach bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten, weist klar in die Richtung, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich das Kind, auch wenn es ein Studium an einer Universität beginnt, tatsächlich in Berufsausbildung befinden muss, um einen Beihilfenanspruch zu vermitteln. Dieser zweite Satz wird in der Beschwerde völlig außer Acht gelassen und Ihre Argumentation konzentriert sich - aus dem Regelungszusammenhang gerissen - auf eine einzelne Gesetzespassage. (BFG vom 27.06.2015, RV/3100578/2014) Eine Rückforderung für das erste Studienjahr ist dann auszuschließen, wenn aus den Umständen des Einzelfalles hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium Vorgelegen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Werden, wie in ***12*** Fall überhaupt keine Prüfungen abgelegt (auch keine negativen) sind mittels Vorhalteverfahren andere Nachweise abzuverlangen, aus denen ersichtlich ist, dass die Studentin tatsächlich an der Universität aktiv war. Da keinerlei Unterlagen betreffend eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums vorgelegt wurden, und ihre Argumentation sich auf die Meldung als Studentin und nicht auf ihre Tätigkeit als Studentin bezieht, wird davon ausgegangen, dass ***4*** nicht ernsthaft und zielstrebig studierte. Im vorliegenden Fall ist, nachdem offensichtlich kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium gegeben war, die Familienbeihilfe zurückzufordern. Auch stellt die Vorbereitung auf den Aufnahmetest für das Medizinstudium keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 da. (BFG vom 01.06.2021, RV/4100009/2021, BFG vom 30.4.2020, RV/5101372/2019, BFG vom 19.2.2020, RV/3100177/2019)." Vorlageantrag vom 11.2.2024 Im oben angeführten Vorlageantrag bringt die steuerliche Vertretung nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Folgendes vor: "Aus diesen Regelungen ergibt sich klar, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Studienzeit für den Bezug von Familienbeihilfe in bestimmter vom Gesetz vorgegebener Weise in Abhängigkeit von der Studiendauer und vom Studienerfolg zu erbringen sind. Auf die diesbezügliche Änderung des Wortlauts von § 2 Abs 1 lit b FLAG mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, wird hingewiesen. Da ein bestimmter Studienerfolg logischer Weise erst nach Ablauf einer bestimmten Studiendauer festgestellt werden kann, sieht das Gesetz vor, dass für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer, in der Regel nach erfolgreicher Absolvierung der Reifeprüfung, als Anspruchsvoraussetzung gilt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 wird dazu ausgeführt, dass die Pauschalierung des Studienerfolgsnachweises, der nach dem ersten Studienjahr zu erbringen ist, eine reibungslose Vollziehung gewährleisten soll (72 BIgNR XX. GP, 295). Die zuständige Behörde geht aber offenbar von zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen so nicht vorgesehen sind. Diese widersprechen aus, die im Gesetz nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der mit den Änderungen des FLAG im StruktAnpG 1996 bezweckten Verwaltungsvereinfachung. Der bekämpfte Rückforderungsbescheid ist daher rechtswidrig. Im Übrigen verweise ich auf die in der Bescheidbeschwerde vom 28.12.2023 gestellten Anträge, welche unverändert aufrechterhalten werden." Vorhalt des BFG vom 17.1.2025 Mit Schriftsatz vom 17.1.2025 erließ das BFG einen Vorhalt nachstehenden Inhalts: "Sehr geehrte Frau ***5***! In Ansehung der Tatsache, dass nach der vorliegenden Bestätigung der Wirtschaftsuniversität vom 29.10.2023 das Kind T. im Sommersemester 2023 im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zwar inskribiert, jedoch keine Prüfungen abgelegt hat, sich jedoch nach den Beschwerdeausführungen im Rückforderungszeitraum auf den Aufnahmetest an der ***2*** Privatuniversität vorbereitet hat, werden Sie ersucht, zwecks - Klärung der Frage ob sich Ihre Tochter in nämlichem Zeitraum in einer etwaig einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnden Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 befunden hat, - innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: 1. Darstellung des Aufnahmeverfahrens für den - nunmehr belegten - Bachelorstudienlehrgang der Humanmedizin in der Vertiefungsrichtung Humanmedizin an der ***2*** Privatuniversität; 2. Bekanntgabe der Fächer der Aufnahmeprüfung; 3. Art der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung via Belegung eines Kurses in Präsenz, respektive Online etc. inklusive Vorlage des Kursplanes (Übersicht über die Kurszeiten); 4. Bekanntgabe des durchschnittlichen - außerhalb der Kurszeiten - angefallenen Wochenzeitaufwandes zwecks Erlernung, bzw. Wiederholung des Prüfungsstoffes samt Vorlage etwaig hierzu erstellter Unterlagen. Vorhaltsbeantwortung vom 3.3.2025 Mit - beim BFG am 6.3.2025 eingelangtem - Schriftsatz vom 3.3.2025 wurde zum Vorhalt vom 17.1.2025 wie folgt Stellung bezogen: "Sehr geehrter Herr Magister ***7***, Namens der anspruchsberechtigten Person sowie als Beitrittsberechtigter gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 erlaube ich mir zu Ihrem Vorhalt vom 17.01.2025, zugestellt am 27.01.2025, wie folgt Stellung zu nehmen: Studiengänge im Fach Humanmedizin werden in Österreich an den öffentlichen Universitäten (Medizinische Universität in Wien, Graz, Innsbruck und Linz) sowie von Privatuniversitäten (insbesondere ***2*** Privatuniversität Wien, kurz: ***6***) angeboten. In beiden Fällen handelt es sich unzweifelhaft um Einrichtungen iSd § 3 StudFG. Sowohl an den öffentlichen Universitäten als auch an der ***6*** ist die Zulassung zum Studium streng reglementiert. Voraussetzungen für die Studienzulassung an den ***6*** sind neben den allgemeinen Anforderungen für ein Hochschulstudium besondere Biologiekenntnisse (im Ausmaß von 4 Wochenstunden in der Oberstufe oder "Higher Level") und Lateinkenntnissen das Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens. Dieses umfasst insbesondere die Übermittlung eines Motivationsschreibens, die Absolvierung eines Bewerbungsgesprächs und standardisierte Leistungstest zur Überprüfung der Kenntnisse aus dem Fach Biologie sowie allgemeiner kognitiven Fähigkeiten (Merkfähigkeit, logische Denkfähigkeit, visuell-räumliche Wahrnehmungsfähigkeit, rechnerisches Grundverständnis und Textverständnis). Zur Vorbereitung im Fach Biologie gibt es Lehrbuchempfehlungen, deren Durcharbeitung empfohlen wird. Im Übrigen ist die Vorbereitung im Selbststudium zu absolvieren. Das Aufnahmeverfahren an der ***6*** findet jährlich nur einmal statt und wird mit einer Online-Bewerbung, welche im Zeitraum Dezember bis April des Folgejahres zu übermitteln ist, in Gang gesetzt. Die Ergebnisse werden Ende Mai bekanntgegeben. Bei Zusage eines Studienplatzes ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Ausbildungsvertrag zu unterfertigen und ein Angeld in Höhe der halben Semestergebühr zu leisten. Das Angeld verfällt, wenn das Studium nicht wie vorgesehen angetreten wird. Für die Zulassung zum Fach Human- und Zahnmedizin an den öffentlichen Universitäten muss der Aufnahmetest "MedAT" absolviert werden. Dieser Test umfasst Module zur Überprüfung- des Vorwissens aus den Fächern Biologie, Chemie, Physik und Mathematik,- - - des Textverständnisses allgemeiner kognitiver Fähigkeiten und Fertigkeiten sozial-emotionaler Kompetenzen sowie manueller Fertigkeiten Hinsichtlich der Wissenskompetenzen werden von den Organisatoren Stichwortlisten zur Verfügung gestellt, deren Durcharbeitung an Hand der Schulbücher empfohlen wird. Darüber hinaus werden Vorbereitungsunterlagen sowie Übungstests, welche ebenfalls im Selbststudium zu erarbeiten sind, von den Organisatoren bereitgestellt. Die Organisatoren distanzieren sich hingegen explizit von allen kommerziellen und nichtkommerziellen Vorbereitungskursen medat/testinhalte/vorbereitungsunterlagen). (https://www.medizinstudieren.at/der-aufnahmetest). Aufgrund der großen Anzahl von Studienbewerbern, der beschränkten Anzahl von Studienplätzen sowie der großen Unsicherheiten für eine erfolgreiche Studienzulassung wird den Bewerbern die Zurechtlegung eines Alternativplans ("Plan B") empfohlen. In diesem Sinne hat unsere Tochter selbstverständlich auch eine Fortsetzung des Studiums an der Wirtschaftsuniversität in Erwägung gezogen. Von einem Abbruch des Studiums oder der Berufsausbildung kann daher keine Rede sein, ihr Hauptaugenmerk war im Sommersemester 2023 jedoch auf das Zulassungsverfahren für das Medizinstudium gerichtet. Dafür hat sie sich im Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden im Selbststudium gewissenhaft vorbereitet und wurde im Juni 2023 für das Bachelorstudium im Fach Humanmedizin an der ***6*** auch zugelassen. Im Studienjahr 2023/2024 hat sie dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben und 26.5 ECTS-Punkte erreicht (siehe beiliegendes Sammelzeugnis). Auch die Vorbereitung auf eine Prüfung (Aufnahmeprüfung, Studienberechtigungsprüfung) im Wege des Selbststudiums (E-Learning) ist als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzuerkennen, wenn sie ernstlich und zielstrebig mit einem nach Außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg betrieben wird (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 36). Unsere Tochter hat das Aufnahmeverfahren zum Studium der Humanmedizin an der ***6*** erfolgreich absolviert. Informationen zum Aufnahme- und Zulassungsverfahren an der ***6***, das von unserer Tochter eingereichte Motivationsschreiben sowie die Einladung zum Aufnahmetest schließe ich an. Die erreichten ECTS- Punkte im ersten Studienjahr nach dem Studienwechsel zeigen ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Studienerfolg. Die Voraussetzung für eine Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 03/2023 bis 09/2023 sind daher nicht gegeben. Beilagen: Informationen zu Aufnahme und Zulassung für die Studien der HUMAN- und ZAHNMEDIZIN an der ***6*** MED; Motivationsschreiben vom 15.3.2023; Mail vom 3.4.2023 betreffend Einladung zum Aufnahmetest; Sammelzeugnis Studienjahr 2023/2024 Anzumerken ist, dass den Beilagen zu entnehmen ist, dass die Tochter der Bf. im Anschluss der Übermittlung ihres mit 15.3.2023 datierten Motivationsschreibens, am 26.4.2023 zur Absolvierung des sich aus den Fachgebieten Biologie sowie kognitiven Fähigkeiten, wie Merkfähigkeit, logische Denkfähigkeit, visuell- räumliche Wahrnehmungsfähigkeit, rechnerisches Grundverständnis sowie Textverständnis rekrutierenden Test geladen wurde, respektive diesen an nämlichem Tag absolviert hat. In weiterer Folge hat sich das Kind T. zu einem nicht näher bekannten Datum dem im Aufnahmeverfahren der ***6*** zwingend vorgesehenen, die sozialen und emotionalen Fähigkeiten der Probandin überprüfenden, per Online abgehaltenen Bewerbungsgespräch unterzogen. Rücknahme des Antrages auf Behandlung der Beschwerde durch den Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Mit Eingabe vom 3.7.2025 hat die Bf. obige, im Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträge zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die volljährige Tochter der Bf. war nach absolvierter Reifeprüfung im Studienjahr 2022/2023 an der ***9*** im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften inskribiert und hat diese am 6.10.2022 die 4 ECTS- Punkte umfassende Prüfung "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre" positiv absolviert. Mit Beginn des SS/2023 ist das Kind T. - ohne Absolvierung einer weiteren Prüfung im inskribierten Studienfach - in das seitens der ***6*** für das Studienfach Humanmedizin statuierte Aufnahme und Zulassungsverfahren eingetreten und wurde dieser von vorgenannter Universität infolge positiver Absolvierung des Prüfungsverfahrens ein Studienplatz zugewiesen. Hierbei erfolgte die Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen im Selbststudium anhand der von der ***6*** avisierten Lehrbücher bzw. zur Verfügung gestellter Übungstests, wobei - ohne Führung exakter Zeitaufzeichnungen - der Lernaufwand mit zumindest 30 Wochenstunden beziffert wurde. Im Studienjahr 2023/2024 hat die Tochter der Bf. beginnend mit dem 13.10. 2023 Prüfungen im Fach Humanmedizin im Ausmaß von 26,5 ECTS- Punkte positiv absolviert. Zusammenfassend wird der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum mit den Argumenten der erfolgreichen Absolvierung des Aufnahmetests an der ***6*** samt des an oberer Stelle für das Studienjahr 2023/2024 dokumentierten Studienerfolgs, respektive der für den Fall - eines etwaigen Scheiterns im Aufnahmeverfahren - angedachten Fortsetzung des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften entgegengetreten. 2. Beweiswürdigung Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser betreffend die Tatsache des temporären Ausmaßes der Inskription im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie jenes der positiv absolvierten Prüfungen auf den aktenkundigen mit 29.10.2023 datierten Studienbestätigungen sowie Erfolgsnachweisen der ***9***, sowie hinsichtlich der erfolgreichen Aufnahme im Bachelorstudiengang Humanmedizin bzw. der am 13.10.2023 erfolgten positiven Absolvierung der Prüfung "Allgemeine Anatomie" auf dem Inhalt des mit 29.10.2023 datierten Sammelzeugnisses der ***6***. Was nun den Umfang der Prüfungsinhalte des Aufnahmetests bzw. der zeitliche - in Wochenstunden bemessene - Lernaufwand der Tochter der Bf. zur Absolvierung desselben anlangt gründen nämliche Parameter auf dem Inhalt der mit 3.3.2025 datierten Vorhaltsbeantwortung sowie jenen der nachgereichten Beilagen. Schlussendlich manifestiert sich der "Studienfortgang" des Kindes T. im Studienfach Humanmedizin am Inhalt des mit 1.8.2024 datierten Sammelzeugnis der ***6***. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Streitgegenstand Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalts steht die auf der aufrechten, das SS 2023 umfassenden Inskription des Kindes T. im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verbunden mit zeitgleicher Vorbereitung bzw. erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmetests für das Studienfach Humanmedizin an der ***6*** basierende Anspruchsberechtigung der Bf. bzw. umgekehrt gesprochen die auf Abbruch des Studiums sowie die nicht als Berufsausbildung zu qualifizierende Vorbereitung auf den Medizinaufnahmetest fußende Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 3.2. Rechtsgrundlagen Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Nach § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 ivm § 1 der Familienleistungs- Valorisierungs- VO 2023 (FamVaVo 2023), BGBl. II 2022/413 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, wenn sie für zwei Kinder gewährt, wird um monatlich 7,50 €. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in Höhe von 61,80 € (§ 3 FamVaVo 2023) für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzuwenden. 3.3. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im ersten Studienjahr - Abbruch des Studiums § 2 Abs. 1 lit. b FLAG fordert den Nachweis des Studienerfolges für das erste Studienjahr durch Bestätigung der im § 3 des Studienförderungsgesetzes1992 genannten Einrichtung, im gegenständlichen Fall der ***9***. Im Erkenntnis vom 29.09.2011 stellt der VwGH bei der Frage, ob eine Prüfung dem Nachweiszeitraum zuzuordnen ist, unmissverständlich auf eine nach Maßgabe universitärer Vorschriften ausgestellte Bestätigung ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ro 2015/16/0033, auszugsweise aus: "… Für den Besuch einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes liegt hinsichtlich der Frage des Anspruchs auf Familienbeihilfe im ersten Studienjahr keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, der die vom Bundesfinanzgericht einerseits und vom Revisionswerber andererseits unterschiedlich beantwortete Frage zum Inhalt hätte, weshalb sich die Revision als zulässig erweist. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 ersichtlich der sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich der Einrichtungen nach § 3 des Studienförderungsgesetzes ergebenden Schwierigkeit der Beurteilung begegnen wollen, ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dabei wurde der Tatbestand, "Kinder, die [...] für einen Beruf ausgebildet werden", nicht geändert. Der Gesetzgeber hat jedoch die von der Rechtsprechung geforderte zusätzliche Voraussetzung (arg.: "nur dann anzunehmen, wenn") in den Gesetzestext aufgenommen und für den Besuch der in § 3 des Studienförderungsgesetzeses genannten Einrichtungen Kriterien festgelegt, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies Kriterien betrafen den Studienerfolg. Die Regierungsvorlage nannte hiezu lediglich Studiennachweise, was allerdings eine ex post-Betrachtung nahegelegt hätte. Der beschlossene Gesetzestext indes legte den bisherigen Studienerfolg als (zusätzliche) Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren fest und ermöglichte eine (im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich anzustellende - vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0084, VwSlg 8.752/F) ex-ante-Prüfung. Für das erste Studienjahr wäre bei einer solchen ex-ante-Prüfung ein Studienerfolgsnachweis nicht möglich. Dem wurde durch den im Revisionsfall strittigen Satz "Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr." Rechnung getragen. Die Auslegung aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergibt, dass sich diese Aussage (nur) auf das Erfordernis eines Studiennachweises, der für das erste Studienjahr eben ex-ante nicht erbracht werden kann, und somit (nur) auf die Definition bezieht, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 sprechen auch ausdrücklich davon, dass Kriterien über den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe in das Gesetz aufzunehmen seien. Ein Studienfortgang setzt voraus, dass ein Studium überhaupt betrieben wird. Der Entfall eines Kriteriums für den Studienfortgang im ersten Studienjahr ("Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung" - arg. "gilt", Fiktion des Studienfortganges), lässt das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben wird, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, unberührt."… Weiters stellte der VwGH im zitierten Erkenntnis fest: "Die Familienbeihilfe wird zwar monatlich gewährt und die Anspruchsvoraussetzungen müssen zwar für jeden Kalendermonat vorliegen, doch ist es im Hinblick auf die in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, nicht erforderlich, über den pauschalierten Erfolgsnachweis hinaus, der eben im ersten Studienjahr ex-ante nicht erbracht werden kann, detaillierte Nachweise zu erbringen, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Nur in bestimmten Fällen können solche Fragen ausschlaggebend sein. So ist es etwa im Falle eines Studienabbruchs durchaus möglich, aber auch nicht zwingend, dass dieser Studienabbruch nicht zum Ende eines Studienjahres oder eines Semesters erfolgt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2016, Ra 2014/16/0006). Ein weiterer solcher Fall läge vor, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wird. Dann läge auch noch keine Berufsausbildung vor." Angesichts vorstehender Ausführungen sieht das BFG basierend auf der Tatsache, dass das Kind T. im WS 2022/2023 eine 4 ECTS- Punkte umfassende Prüfung absolviert und insoweit in der Diktion obigen höchstgerichtlichen Judikats sehr wohl Aktivitäten in Richtung des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gesetzt hat, ungeachtet der im SS 2023 entfalteten Konzentration zur Absolvierung des Aufnahmetests an der ***6*** den Fall eines faktischen - in eine Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Streitzeitraum mündenden - Abbruches vorgenannten Studiums als nicht verwirkt an. Auch unter zusätzlicher Beachtung des - in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung stehenden - Aspektes der für den Fall des etwaigen Scheiterns am Aufnahmeverfahren der ***6*** angedachten Fortführung des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften kann nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts die Fortsetzungsmeldung im SS 2023 nicht als reiner Formalakt qualifiziert werden und erweist sich korrespondierend damit die für den streitgegenständlichen Zeitraum verfügte Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge schlussendlich als nicht rechtens. 3.4. Qualifikation der Vorbereitung auf den Aufnahmetest als eine - einen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe - vermittelnde Berufsausbildung Ungeachtet der unter Punkt 3.3. getätigten Ausführungen vermitteln - wie es an unter Stelle noch näher auszuführen gilt -, die Vorbereitungen des Kindes T. auf den Aufnahmetest an der ***6*** der Bf. aus dem Titel "Berufsausbildung" einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Nach § 167 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob Tatsachen als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Das belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass Vorbereitungslehrgänge für Aufnahmeprüfungen nicht als Berufsausbildung zählen. Pauschal kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Das BFG nimmt im Sinne der VwGH- Rechtsprechung eine differenzierte Beurteilung des Begriffes "Berufsausbildung" vor: Unter dem im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (z.B. VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Zur Frage, ob Vorbereitungszeiten (z.B. Kursbesuche, Selbststudium) zur Ablegung von verpflichtenden Aufnahmeprüfungen bzw. Tests - hier des Aufnahmetest für das Studienfach Humanmedizin- als Berufsausbildung iSd FLAG anzuerkennen sind, hat das BFG (wie auch vorher der UFS) schon mehrfach ausgesprochen, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zutrifft (vgl. RV/0584-L/09 vom 16.12.2011, RV/1460-W/11 vom 18.01.2012, RV/7102450/2011 vom 11.08.2014 jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, 2007/13/0125). In obigem Erkenntnis des VwGH ist der Gerichtshof offensichtlich davon ausgegangen, dass die Vorbereitungszeit auf eine Aufnahmeprüfung (in jenem Fall für den physiotherapeutischen Dienst) dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist. Er hat jedoch beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat. Weiters führt der VwGH im Erkenntnis vom 18.5.2020, Ra 2020/16/0016-7 aus: "Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung iS des § 3 Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwGH vom 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Der Besuch einer solchen Einrichtung beginnt bei Studien wie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen mit der Zulassung zum (Anm.: Medizin-) Studium (§ 60 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG). Damit ist zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers (§ 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die erwähnte Rechtsprechung maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch im Fall einer nicht kursmäßigen oder in einer Lehrveranstaltung erfolgten Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst von diesem Begriffsinhalt der Berufsausbildung ausgegangen. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (VwGH 15.12.2009, 2007/13/2007/13/0125). Zutreffend hat das Bundesfinanzgericht daraus geschlossen, dass die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden kann. Deshalb hat es sich zu Recht mit der quantitativen Inanspruchnahme der Tochter der Mitbeteiligten beschäftigt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die von der Rechtsprechung geforderte zeitliche Inanspruchnahme im Revisionsfall gegeben gewesen sei. .. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Frage eines frühestmöglichen Beginns der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG) ausgesprochen, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels") diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen wird (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057, VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018). Während in jenen Fällen lediglich der Umstand eines Tests und eines Bewerbungsgespräches, nicht aber die Tätigkeit zur Vorbereitung auf Tests oder Bewerbungsgespräche Gegenstand der Prüfung, ob damit bereits Berufsausbildung vorliege, war, geht im vorliegenden Revisionsfall die Vorbereitung auf den Eignungstest im erwähnten Aufnahmeverfahren über eine bloße Bewerbung, ein Bewerbungsgespräch und einen Test hinaus." Im Beschwerdefall war daher zu prüfen, ob die Tochter der Bf. im Streitzeitraum in einem zeitlichen Ausmaß mit der Vorbereitung auf den Aufnahmetest an der ***6*** beschäftigt war, etwa durch das Online- und Selbststudium, das nach der Rechtsprechung des VwGH und des BFG als ausreichend für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG angesehen werden kann. Der gesetzliche Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat, weshalb das Bestehen des Anspruches von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein kann (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Der notwendige zeitliche Umfang einer Ausbildung ist weder im Gesetz geregelt, noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage: In Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 2 Rz 40, wird die Auffassung vertreten, dass regelmäßig ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sei, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können (s. auch UFS 24.05.2013, RV/706-I/12, BFG 16.03.2015, RV/710381/2014). Die von der Bf. dargelegten Umstände, wonach sich ihre Tochter im Selbststudium im Mindestausmaß von 30 Wochenstunden vorbereitet hat, sind - ungeachtet der Nichtanfertigung exakter Zeitaufzeichnungen und der Tatsache, dass der Eignungstest an der ***6*** -individuell betrachtet - im Gegensatz zu jenen an den medizinischen Fakultäten der öffentlichen Universitäten eine Dauer von "lediglich" 3 Stunden umfasst - angesichts der vorgelegten - die zwingende Teilnahme an einem Online- Bewerbungsgespräches sowie die den Umfang der Prüfungsfächer des Eignungstests - widerspiegelnden Unterlagen der ***6*** als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren. In Ansehung vorstehender Ausführungen erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder T. (FB und KG) sowie J. (FB gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit.a FLAG 1967) im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September 2023 zu Unrecht weswegen wie im Spruch zu befinden war. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da das Vorliegen einer Berufsausbildung verbunden mit der Anspruchsberechtigung der Bf. direkt auf den Bestimmungen des FLAG 1967 sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruht. Demzufolge war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 31. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100857/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100857.2024
Stammnummer
148767
Gültig
31.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7100857/2024 — Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen · RIS AI