…In § 33 Abs. 1 FinStrG wird als weiteres Tatbestandsmerkmal Vorsatz bei der Bewirkung einer Abgabenverkürzung verlangt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält…
…die zu einer überhöhten Geltendmachung von Forschungsprämie geführt haben, ist dies doch ein klarer Hinweis darauf, dass das für eine Abgabenhinterziehung tatbildmäßig erforderliche Wollen der Bewirkung einer Abgabenverkürzung nicht vorhanden gewesen sein kann. Wäre es tatsächlich die Intention unserer Mandantschaft gewesen, vorsätzlich eine gesetzeswidrig überhöhte…
…gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kann daher nur mit qualifiziertem Vorsatz, nämlich nur wissentlich (dolus principalis) in Bezug auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung begangen werden. Dies entspricht der Definition des § 5 Abs 3 StGB. Der Täter muss wissen, nicht nur für möglich halten…
…FinStrG für schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-, Kosten in Höhe von € 500,- und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen. Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG sei mangels Bewirkung einer Abgabenverkürzung…
…die Höhe der im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Beitragsgrundlagen ist zunächst festzuhalten, dass insoweit eine Bindungswirkung des Bundesfinanzgerichtes an das vorliegende finanzstrafrechtliche Erkenntnis vom 2. Juni 2017 nicht besteht. Zwar setzt die Beurteilung der Bewirkung einer Abgabenverkürzung § 33 Abs 1 FinStrG die steuerrechtliche Beurteilung von Bestehen…
…vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. b FinStrG ausgegangen werden muss, dh. dass Frau Bf1 diese Verletzung und die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung jedenfalls…
…subsumiert werden kann, ohne ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen insbesondere zur (bestrittenen) subjektiven Tatseite bzw. auf die Frage der Bewirkung einer Abgabenverkürzung (vgl. dazu Köck aaO, TZ 41/Seite 814 ff), gemäß den bezogenen Vorschriften, ohne Duchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 160 Abs. 1 FinStrG…
…Verdacht auf Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Ausstellung von Scheinrechnungen, mit begründenden Mängel in den Aufzeichnungen sowie im leichten Verschieben der Vermögenswerte begründet worden. Zusätzlich sei die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen dahingehend labil bzw. ungeklärt, als das außer seiner Liegenschaft in Adresse2 , und einem Kraftfahrzeug keine…
…Abgabenbehörde, was die hier in Rede stehende bescheidmäßig festzusetzende Einkommensteuer 2006 betrifft, erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist Kenntnis von der Entstehung des (konkreten) Abgabenanspruches dem Grunde nach und konnte damit die hier unstrittig vorliegende Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärung eine strafbare Abgabenverkürzung bewirken. Der Bf…
…aus ausländischen Kapitalveranlagungen. In § 33 Abs. 1 FinStrG wird als weiteres Tatbestandsmerkmal Vorsatz bei der Bewirkung einer Abgabenverkürzung verlangt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich…
…Einreichung einer aus Sicht der Finanzverwaltung unrichtigen Erklärung zur Einkommensteuer 2013, die im beschwerdegegenständlichen Fall am 2. Februar 2015 gescannt wurde, hat der Beschuldigte seine der Ausführung der Abgabenhinterziehung unmittelbar vorangehende Handlung gesetzt, sodass aus seiner Warte keine weitere Handlung für die Bewirkung einer Abgabenverkürzung…
…was die hier in Rede stehende bescheidmäßig festzusetzende Einkommensteuer 2011 und 2012 betrifft, erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist Kenntnis von der Entstehung des (konkreten) Abgabenanspruches dem Grunde nach und konnte damit die hier unstrittig vorliegende Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärung eine Abgabenverkürzung bewirken. Der Bf…
…konnten," Eine Voraussetzung für die Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Nichterfüllung einer Erklärungs-, Anmelde- oder Anzeigepflicht ist somit, dass der Abgabenbehörde die Entstehung des Abgabenanspruches überhaupt nicht bekannt geworden ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn das Finanzamt von der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit nichts…
…eine Abgabenhinterziehung (das ist gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut des § 33 FinStrG die vorsätzliche Bewirkung einer Abgabenverkürzung, bzw. die faktische Verkürzung unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bei gleichzeitigem "Für gewiss Halten" der Verkürzung) ableiten. Es haben vielmehr Frau ***6*** Zu I. eine…
…vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Eine Voraussetzung für die Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Nichterfüllung einer Erklärungs-, Anmelde- oder Anzeigepflicht ist, dass der Abgabenbehörde die Entstehung des Abgabenanspruches überhaupt nicht bekannt geworden ist. War das Entstehen des Abgabenanspruches dem Grunde nach bekannt, so kann die Abgabenverkürzung…
…A-GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, folgende Abgabenverkürzungen zu bewirken versucht: Kraftfahrzeugsteuer…
…bei tatsächlicher Nichtzahlung dieser Beträge vorsätzliches Vorgehen hinsichtlich der Bewirkung/der versuchten Bewirkung einer Abgabenverkürzung vor. Der Tatbestand ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen…
…vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. b FinStrG ausgegangen werden muss, dh dass die die Verstorbene diese Verletzung und dadurch bewirkte Abgabenverkürzung jedenfalls…
…eine Abgabenhinterziehung (das ist gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut des § 33 FinStrG die vorsätzliche Bewirkung einer Abgabenverkürzung, bzw. die faktische Verkürzung unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bei gleichzeitigem "Für gewiss Halten" der Verkürzung) ableiten. Es haben vielmehr Frau ***25*** Zu I. eine…
…rechtfertigten ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten ließen, eine Maßnahme nach § 232 BAO. Im Sicherstellungsauftrag sei die erwartete Erschwerung bzw. Gefährdung der Einbringung der Abgabe mit dem Verdacht auf Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Ausstellung von…