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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300032/2022

Finanzordnungswidrigkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300032/2022vom 07.03.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***1***, den Richter ***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PROKSCH & PARTNER RA OG, Am Heumarkt 9/I/11, 1030 Wien wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 11. August 2022 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 24. Juni 2022, ***48***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.1.2023 in Anwesenheit des Verteidigers PROKSCH & PARTNER RA OG, Dr. Edmund Roehlich, der Amtsbeauftragten Mag. Doris Prokesch sowie der Schriftführerin Petra Rauherz und am 7.3.2023 in Anwesenheit des Verteidigers, der Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Mag. Doris Prokesch sowie der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Verfahren zur Anlastung I) des Spruchsenatserkenntnisses, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin der ***5*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer 9/2018 in der Höhe von € 62.935,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Für die verbleibenden Finanzvergehen wird über die Beschuldigte gemäß § 49 Abs. 2 i.V. 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen festgesetzt. Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 2.5.2022 wurden ***6*** (Bf. 1) und ***7*** (Bf. 2) folgender Finanzvergehen schuldig erkannt: "***6*** ist schuldig, er hat vorsätzlich (Anmerkung BFG: Es fehlt als Geschäftsführerin der ***5***) I. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten: Umsatzsteuervoranmeldung 9 2018 iHv € 62.935 II. als Geschäftsführer der ***5*** folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben und zwar: Umsatzsteuervoranmeldung 4/2016 € 185,44 Umsatzsteuervoranmeldung 5/2016 € 2.510,84 Umsatzsteuervoranmeldung 6/2016 € 594,66 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2016 € 2.298,13 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2016 € 4.639,07 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2016 € 2.683,25 Umsatzsteuervoranmeldung 10/2016 € 1.878,43 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2017 € 3.493,00 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2017 € 3.477,52 Umsatzsteuervoranmeldung 4/2018 € 2.560,68 Umsatzsteuervoranmeldung 5/2018 € 3.161.27 Umsatzsteuervoranmeldung 6/2018 € 3.256,94 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2018 € 3.134,78 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2018 € 3.256,94 Umsatzsteuervoranmeldung 1/2019 € 874,55 Umsatzsteuervoranmeldung 2/2019 € 2.177,62 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2020 € 15.600,00 Umsatzsteuervoranmeldung 01-09/2021 € 19.185,15 III. als Geschäftsführer der ***5*** durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung 2018 und 2019 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer zum gesetzlichen Fälligkeitstermin, eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. ***6*** hat hierdurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. d FinStrG, die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hierfür nach §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2a und 51 Abs. 2 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 32.000,-, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen tritt, erkannt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. B./ ***7*** ist schuldig, er hat vorsätzlich als ehemaliger Geschäftsführer der ***8*** unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten: Umsatzsteuervoranmeldung 9 2018 iHv € 62.935 ***7*** hat hierdurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. d FinStrG begangen und wird hierfür nach § 51 Abs. 2 FinStrG (Anmerkung: unrichtige Bezeichnungen, richtig wäre § 33 Abs. 5 FinStrG gewesen) unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG auf das Erkenntnis des Finanzamtes 07 vom 25. Oktober 2019 zu FV 000761967 auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 18.000,-, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Tagen tritt, erkannt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. C./ Hingegen wird der Vorwurf hinsichtlich des Verbands ***5***, es habe ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes/ unter Verletzung den Verband treffenden Verpflichtungen die Finanzvergehen/Finanzordnungswidrigkeit laut Punkt A./ begangen und sei somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gem. § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben, gemäß § 136, 2. Fall (82 Abs. 3 lit. c FinStrG) FinStrG eingestellt. Zur Begründung führte der Spruchsenat aus: "BEGRÜNDUNG: Alle Beschuldigten erschienen trotz ordnungsgemäßer Zustellung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Spruchsenat, so dass gem. § 126 FinStrG in ihrer Abwesenheit zu entscheiden war. Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Drittbeschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Erstbeschuldigte Verband ***5*** mit Sitz in ***9***, wurde am 5.3.2022 aufgelöst. Der Zweitbeschuldigte ***6***, geb.: ***10*** in ***11***, ehemals handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***5***, derzeitiger Beruf nicht bekannt, wohnhaft in ***12***, ***13***, ist sorgepflichtig für ein Kind und wies im Jahr 2019 ein Einkommen laut Erklärung in der Höhe von 29.721,60 aus. Für 2020 wurde keine Erklärung abgegeben, sein Vermögen ist nicht bekannt. Er weist eine Vorstrafe wegen § 33 Abs. 2 a FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auf. Der Drittbeschuldigte ***7***, geb.: ***14*** in ***15***, Angestellter mit einem Einkommen von netto € 1.180 pro Monat, sorgepflichtig für 2 minderjährige Kinder, wohnhaft in ***16***, weist eine Verurteilung wegen §§ 51 Absatz la, 49 Absatz 1 a Finanzstrafgesetz vom 25.10.2019, Geldstrafe Euro 4.000, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, durch die Strafverfügung FV 000761967 des Finanzamtes 07 auf. Die Feststellungen zu den Schuldsprüchen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Beschuldigten ***6*** und der Verband gaben während des gesamten Verfahrens keinerlei Rechtfertigung ab. ***7*** rechtfertigte sich im Vorverfahren damit, dass alle Vorgänge mit seinem Steuerberater besprochen wurden und habe er nie die Absicht gehabt, Umsatzsteuer zu hinterziehen. Damit in der Buchhaltung des Verbandes der Gegenwert des Kredites dargestellt werden konnte, habe die Bank eine Rechnung für das Inventar verlangt, diese musste natürlich gemäß Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäß ausgestellt werden. Dazu befragt gab im Vorverfahren der Prokurist der Raiffeisenbank Geschäftsstelle ***17***, Herr ***18***, an, dass der Verband nicht Bürge, sondern Pfandbesteller für die beiden Kredite der ***8*** gewesen sei. Nachdem der ***8*** wegen Nichtbezahlung der Raten der Kredit fällig gestellt wurde, hat der Verband das komplette Kreditobligo mittels Kreditübernahmeerklärung per 14. März 2019 übernommen. Grundlage sei der der Bank vorliegende Kaufvertrag vom 19.9.2018 gewesen, der dem Finanzamt ebenfalls vorliege. Es wurde seitens der Bank nur der unterfertigte Kaufvertrag verlangt, jedoch nicht eine Rechnung, da die aushaftenden Kredite der Gegenwert waren. Die (Anmerkung: verfahrensgegenständliche) Rechnung (Anmerkung: die dem Zeugen im Zuge der Vernehmung vorgelegt wurde) liege in den Unterlagen der Bank nicht auf und sei ihnen nicht bekannt gewesen. Daraus lässt sich zweifelsfrei nur der Schluss ziehen, dass diese Rechnung lediglich zum Zweck der Vorsteuerbeanspruchung ausgestellt wurde. Zu den verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen ist festzuhalten, dass sie jeweils zu spät erstattet (Ergänzung BFG: wurden) und der aus der Meldung resultierende Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet wurde. Diese Feststellungen vermögen den Senat aber auch von der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu überzeugen. Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person ist beim Zweitbeschuldigten jedenfalls von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen und lässt sich diesbezüglich der bedingte Vorsatz zu II./ und III./ ableiten. Bei der Verwirklichung des Sachverhalts zu I./ kam es dem Erstbeschuldigten geradezu darauf an, diesen zu verwirklichen und liegt zumindest Wissentlichkeit vor. Dem Drittbeschuldigten kam es ebenfalls darauf an, den festgestellten Sachverhalt zu verwirklichen, dies ergibt sich aus den objektiven Tatbestandselementen, der Aussage des Prokuristen der Raiffeisenbank Geschäftsstelle ***17*** und der Tatsache, dass die "***30***" Bäckerei im Endeffekt von der Konstellation profitierte. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind. Überdies wurde die Höhe während des gesamten Strafverfahrens nicht bekämpft. Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Somit ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Somit haben ***6*** und ***7*** aufgrund der getroffenen Feststellungen zu A./1./ und B./ sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei ***6*** beim festgestellten Sachverhalt vorlag. Somit hat ***6*** aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu A./II./ sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Abgaben- oder monopolrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich. Somit ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zu A./ III./, dass ***6*** sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat. Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd bei ***6***: die teilweise Schadensgutmachung und die Sorgepflichten für ein Kind, hingegen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen; ***7***: den ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung, die Sorgepflicht für 2 Kinder und die Tatbeteiligung als Beitragstäter gemäß § 11 FinStrG, erschwerend hingegen keinen Umstand. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschienen dem Senat die verhängten Geldstrafen, beim Drittbeschuldigten als Zusatzstrafe, schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Betreffend des erstbeschuldigten Verbandes war infolge der Auflösung am 5.3.2022 mit Einstellung gemäß § 136 2. Fall (82 Abs. 3 lit. c) FinStrG vorzugehen. **** In der dagegen fristgerecht am 11.8.2022 eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt: "Die Beschwerdewerber erheben das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Bundesfinanzgericht. Da der gemeinsame Steuerberater der Einschreiter bis zum 24.09.2022 nicht in Österreich ist, wird ergänzend gestellt der ANTRAG den Beschwerdeführern für die Ausführung der Beschwerde eine Frist bis zum 15.10.2022 einzuräumen. In der Beschwerdeausführung wird insbesondere darzustellen sein, dass die Beschwerdeführer nicht unentschuldigt der Verhandlung vom 02.05.2022 ferngeblieben waren, weshalb die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit nicht gegeben waren, ebenso, dass die Erstbeschuldigte ***6*** überhaupt keinerlei Verpflichtungen für die Einreichung der ihr als schuldhaft unterlassen vorgeworfenen Voranmeldungen hatte; wie oberflächlich der Spruchsenat den Akt bearbeitet hat, ergibt sich schon daraus, dass die Erstbeschuldigte ***6*** für einen Mann gehalten wurde! Es wird höflich ersucht, die beantragte Fristverlängerung zu gewähren und zu bestätigen." **** Am 30.8.2022 erging ein Mängelbehebungsauftrag, da gemäß § 153 Abs. 1 lit. d FinStrG eine Begründung zu den Beschwerden fehlte. Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG wurde die Behebung der angeführten Mängel bis 15.10.2022 aufgetragen. **** Am 19.9.2022 erging ein Vorhalt der Vorsitzenden mit folgendem Inhalt: "1) Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer für 9/2018: Für den Monat 9/2018 wurden folgende Meldungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen erstattet: Buchungstag 19.10.2018, Zahllast € 1.590,00 mit Überweisung vom 17.10.2018. Elektronisch eingebrachte Voranmeldung vom 12.12.2018 mit einer beantragten Gutschrift von € 59.658,20. Diese Gutschrift wurde nicht gebucht, sondern war der Anlass zur Überprüfung der geltend gemachten Vorsteuer von € 63.268. Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 2.500,00, mit Überweisung vom 7.12.2018 Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 1.500,00, mit Überweisung vom 14.12.2018 Buchungstag 5.6.2019, Gutschrift € 4.742,74. Nach den Feststellungen der Prüfung wurde demnach auf Grund der Eingangsrechnung der ***30*** Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.bH. mittels UVA vom 12.12.2018 Vorsteuer für 9/2018 geltend gemacht, die nicht zustand. Wer hat die Voranmeldungen erstellt, die Berechnungen vorgenommen? Wieso wurden für 9/2018 mehrmals Daten bekannt gegeben? Wann haben Sie die Rechnung zum Vorsteuerabzug von € 62.935 erhalten? Haben Sie Ihre steuerliche Vertretung darüber informiert, was dieser Rechnung für ein Geschäftsfall zu Grunde liegt? 2) Für die Monate 1-9/2021 wurden folgende Vorauszahlungen bekannt gegeben: UVz 2/2021, Bekanntgabe am 10.6.2021 statt bei Fälligkeit, die Zahllast von € 1.450,00 wurde jedoch bei Nachmeldung entrichtet, daher liegt eine Selbstanzeige für den belangbaren Verband vor, eine Anschuldigung der Tat bei der Beschuldigten unterblieb. UVz 5/2021, Bekanntgabe am 30.8.2021 statt bei Fälligkeit, die Zahllast von € 814,85 wurde jedoch bei Nachmeldung entrichtet, daher liegt eine Selbstanzeige für den belangbaren Verband vor, eine Anschuldigung der Tat bei der Beschuldigten unterblieb. UVz 7/2021, Bekanntgabe am 7.10.2021 statt bei Fälligkeit, die Zahllast von € 1.350,00 wurde jedoch bei Nachmeldung entrichtet, daher liegt eine Selbstanzeige für den belangbaren Verband vor, eine Anschuldigung der Tat bei der Beschuldigten unterblieb. Für die Monate 1, 3, 4, 6, 8 und 9/2021 wurden demnach weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Am 30.11.2021 erging ein Festsetzungsbescheid für 1-9/2021 mit € 19.185,15. Begründung: Die Festsetzung war erforderlich, weil sich Ihre Selbstberechnung als unrichtig erwiesen hat, bzw. weil Sie, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung(en) bestand, keine/unvollständige Vorameldung(en) eingereicht haben. Lt. vorliegender Unterlagen wurden im betreffenden Zeitraum Mieteinnahmen in der Höhe von € 14.000,- pro Monat fakturiert. Es sind hinsichtlich der Nachforderung der abgabenbehördlichen Prüfung finanzstrafrechtlich die Tatzeiträume offen. Waren die eingereichten Voranmeldungen richtig? Entfällt die Nachforderung nur auf die Monate 1, 3, 4, 6, 8 und 9/2021 oder soll diese Nachforderung anteilig auf 9 Monate umgelegt werden? Informativ: Die Einleitung des Verfahren erging noch an Frau ***6***. Nunmehr scheint in der Grunddatenverwaltung der Behörde plötzlich männlich auf und wird dies im Rechtsmittelakt des BFG auch so eingespielt. Eine Korrektur der Grunddatenverwaltung ist durch das BFG nicht möglich, im Rechtsmittelverfahren kann aber händisch eine Korrektur vorgenommen werden." **** Nach Fristverlängerung ging am 6.11.2022 die Mängelbehebung mit einer Stellungnahme zu den Anfragen beim BFG ein: "In Erfüllung der Aufträge ergänzen die Einschreiter/Beschwerdewerber wie folgt: I. Begründung gemäß § 153 Abs. 1 lit. d FinStrG Die Beschwerde stützt sich sowohl auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als auch der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, letzteres wegen Ablehnung der begründeten Vertagungsbitte, worüber der beiliegende Mailverkehr vorgelegt wird, und auf unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Es werden dazu folgende Urkunden vorgelegt: a) E-Mail Verkehr zwischen ***24*** als unserem Ansprechpartner bei unserer Steuerberatung ***28*** und dem Bundesministerium für Finanzen vom 04.04., 05.04. und 28.04.2022 b) Rechnung der "***38***, Konditorei und Gastronomiebetriebs GmbH an die ***5***, erstellt im Dezember 2018, datiert mit 19.09.2018, über Euro 314.675,00 zzgl. 20 % USt 62.935,00 c) historischer Firmenbuchauszug der "***38***, Konditorei und Gastronomie- betriebs GmbH, ***19*** d) Auszug aus der Ediktsdatei betreffend die ***5*** Durch die Ablehnung der Vertagungsbitte (Blg./a) war es nicht ausreichend möglich, der belangten Behörde den Sachverhalt so aufzuklären, dass sie diesen richtig festgestellt hätte. Der tatsächlich richtige Sachverhalt war folgender: Die ansonsten von der "***38*** völlig unabhängige ***5*** war deren Vermieterin und hat für einen Betriebsmittelkredit eine Solidarschuld/Mithaftung gegenüber der Bank übernommen, ehe erstere in Zahlungsschwierigkeiten geriet, das Bestandobjekt in ***20***, räumen musste und überdies in der Folge in Konkurs ging. Dies ging alles Schlag auf Schlag. Im Dezember 2018 wurde folgerichtig über die im Bestandobjekt belassenen und nunmehr der ***5*** überlassenen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Gegenstände eine Verkaufsrechnung (Blg./b) ausgestellt. Der Nettobetrag entsprach der von letzterer übernommenen Kredit-Aus-haftung, der Umsatzsteuerbetrag von Euro 62.935,00 hätte durch Überrechnung ausgeglichen werden sollen. Während die ***5*** die entsprechende berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung abgab (und damit eine entsprechende Guthabenbuchung beim Finanzamt beantragte, nicht jedoch einen Rückzahlungsantrag stellte!), überschlugen sich bei der "***38***, Konditorei und Gastronomiebetriebs GmbH die Ereignisse dergestalt, dass bereits zum Zeitpunkt der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung durch die ***5*** ein Konkurseröffnungsverfahren anhängig war, ehe bereits am 18.12.2018 (lediglich 6 Tage danach) vom Handelsgericht Wien über das Vermögen der "***38***, Konditorei und Gastronomiebetriebs GmbH zu 38 S 174/18t der Konkurs eröffnet wurde (Blg./c). Es wurde keine Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung seitens ***7*** (auch nicht vom anschließend bestellten Masseverwalter) mehr vorgenommen, es wurde aber in der Folge die hier gegenständliche Umsatzsteuer in Höhe von Euro 62.935,00 weder vereinnahmt noch überrechnet, weder abgeführt noch ein Rückzahlungsansuchen zugunsten der ***5*** gestellt, sodass niemand geschädigt und niemand bereichert ist, und insbesondere auch keine Abgabe, schon gar nicht wissentlich und willentlich, hinterzogen oder verkürzt wurde. Die ***5*** bezahlte in der Folge die im Zusammenhang mit der vorgelegten Rechnung Blg./a stehenden Kreditraten bis in das Jahr 2022 weiter. Trotz Insolvenzeröffnung am 31.03.2022 auch über dieses Unternehmen hat das Handelsgericht Wien anlässlich der Prüfungstagsatzung vom 31.05.2022 die Unternehmensfortführung beschlossen (Blg./d). Unrichtige rechtliche Beurteilung: Aus diesem Sachverhalt lässt sich keinesfalls eine Abgabenhinterziehung (das ist gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut des § 33 FinStrG die vorsätzliche Bewirkung einer Abgabenverkürzung, bzw. die faktische Verkürzung unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bei gleichzeitigem "Für gewiss Halten" der Verkürzung) ableiten. Es haben vielmehr Frau ***6*** Zu I. eine korrekte Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung 9/2018 (ohne Rückzahlungsantrag) zum Zweck der korrekten Verbuchung und nachfolgenden Überrechnung eingereicht und somit überhaupt kein Finanzstrafdelikt begangen; Zu II. durch (auch gar nicht geleugnete) Unterlassung der fristgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine mögliche Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 bzw. § 51 FinStrG verwirklicht; Herr ***7*** Zu III. durch (einzig und allein) Unterlassung der Abgabe der (allenfalls berichtigten) Umsatzsteuervoranmeldung 9/2018 - die er am 12.12.2018 abgeben hätte müssen, bevor am 18.12.2018 bereits das Insolvenzverfahren über die "***38***, Konditorei und Gastronomiebetriebs GmbH eröffnet wurde, sohin über einen Zeitraum von 6 Tagen (danach war bereits ein Insolvenzverwalter bestellt gewesen) - rein formal ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 bzw. § 51 FinStrG verwirklicht; die Überschreitung von 6 Tagen ist allerdings so gering, dass auch ein Freispruch schuld- und tatangemessen wäre. Stattdessen hat die belangte Behörde beide Beschuldigten zu I. - III. jeweils eines Finanzvergehens nach § 33 FinStrG schuldig erkannt und mit drakonischen, im Ergebnis viel zu hohen Geldstrafen belegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre Frau ***Bf1*** zu I. freizusprechen und sowohl Frau ***Bf1*** als auch Herr ***7*** (wenn nicht sogar freizusprechen) zu II. und III. zu einer Geldstrafe gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG in Höhe eines schuldangemessenen Bruchteiles der strafbestimmenden Beträge zu verurteilen gewesen. Schuldangemessen wären nach Ansicht des Verteidigers maximal 10 % der strafbestimmenden Beträge gewesen. In einem weiteren Punkt ist die belangte Behörde nicht korrekt vorgegangen, indem sie nämlich einerseits die den wesentlichen Sachverhalt bestimmende Umsatzsteuer aus der Rechnung Blg./a in Höhe von Euro 62.935,00 einerseits zulasten der Verkäuferin "***38***, Konditorei und Gastronomiebetriebs GmbH gebucht, andererseits aber zugunsten der Käuferin ***5*** trotz per se richtiger USt-Voranmeldung 9/2018 nicht gebucht hat und sich somit bei diesbezüglichen Einbringungsmaßnahmen sogar selbst bereichert hätte, ehe dann zusätzlich auch noch die Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt hätte werden sollen. II. Vorhaltbeantwortung Der Vorhalt ist durch die Begründung in seinem Punkt 1) bereits beantwortet; hinsichtlich seines Punktes 2) wird einer Umlegung der Nachforderung anteilig auf 9 Monate nicht entgegengetreten. III. Beschwerdeanträge Die Beschwerdeführer begehren im Hinblick auf ihre Beschwerdeausführungen, die angefochtenen Erkenntnisse aufzuheben und die Beschwerdeführer freizusprechen, in eventu: in Abänderung der angefochtenen Erkenntnisse tat- und schuldangemessene Teilfreisprüche zu fällen, im Falle eines Schuldspruches die Taten nicht unter § 33 FinStrG zu subsumieren, jedenfalls aber die verhängten Strafen schuldangemessen deutlich herabzusetzen. **** Am 4.1.2023 brachte der Verteidiger per Mail einen Vertagungsantrag ein und legte dazu eine Krankenbestätigung für den Zeugen ***24***, eine Entbindung des Zeugen von der Verschwiegenheit sowie eine Beauftragung des Zeugen für ***Bf1*** auszusagen vor. Diese Mail wurde mit Mail der Vorsitzenden vom selben Tag wie folgt beantwortet: "Sehr geehrter Herr Dr. Proksch! Danke für die Unterlagen und die Mitteilung. Die Verhandlung wird aber nicht abberaumt. Es sind viele Personen, die am Dienstag an der Verhandlung teilnehmen und den Termin schon reserviert haben. Schwer abzustimmende Senatsverhandlungen sage ich nicht ab, wenn ein Zeuge nicht kommen kann. Zur Einvernahme des Zeugen werden wir, so der Senat dies beschließen sollte, eine weitere mündliche Verhandlung abhalten. Wir sind aber gerade zur Prüfung der subjektiven Tatseite immer sehr daran interessiert uns in mündlichen Verhandlungen in Finanzstrafsachen auch ein Bild von den beschuldigten Personen machen zu können, daher hat eben eine Ladung auch persönlich an die Beschuldigten zu ergehen. Frau ***Bf1*** möge daher bitte am Dienstag zur Verhandlung ebenfalls erscheinen." **** In der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2023 wurde wie folgt ergänzend erhoben und festgestellt: "Der Parteienvertreter gibt bekannt, dass ***Bf1*** an der heutigen Verhandlung nicht teilnehmen möchte, weil sie nicht ohne den Steuerberater ***24*** kommen möchte. ***7*** sollte jedoch zur heutigen Verhandlung kommen. Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der beiden Beschuldigten, die bei Aufruf der Sache nicht erschienen sind. Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. V: Gibt bekannt, dass letzte Woche per mail an die Vorsitzende bekannt gegeben wurde, dass der Zeuge ***24*** an der heutigen Verhandlung nicht teilnehmen könne, da er erkrankt sei. Mit dieser Mail wurden eine Entbindung des Zeugen von der Verschwiegenheit eine Bestätigung über seine Erkrankung und ein Vertagungsantrag vorgelegt. Diese Mail wurde mit Mail der Vorsitzenden dahingehend beantwortet, dass die für heute angesetzte Verhandlung deswegen nicht abberaumt werde, da sich der Senat auch persönlich ein Bild von der Bf.1 machen und diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BFG einvernehmen möchte. Diese Unterlagen wurden vorweg per Mail an die Amtsbeauftragte (AB) weitergeleitet. Der Verteidiger (Vertr.) verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich der Sachverhalt nicht aus dem Erkenntnis des Spruchsenates ergebe. Der Sachverhalt stellt sich seitens der Sicht der Bf. so dar, dass es keine Alternative zur Ausstellung der verfahrensgegenständlichen Rechnung gegeben habe. Der Mieter ist aus dem Mietobjekt ausgezogen und hat die Einrichtung zurückgelassen. Die Vermieterin hat zuvor eine Haftung für den Kredit bei der Bank übernommen, daher hatte sie nunmehr zur Finanzierung diese Rechnung zu erhalten. Zunächst gab es einen Kaufvertrag, dann war der Steuerberater der Meinung, dass auch eine Rechnung zu schreiben sei. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ***6***, Bf. 1, Vertreter: ich kann dazu keine Angaben machen. ***7***, Bf. 2, Vertreter: ich kann auch dazu keine Angaben machen. V: Zur ***5***: Verspätet bekannt gegebene und nicht entrichtete Vorauszahlungen: Umsatzsteuervoranmeldung 4/2016, fällig gewesen am 15.6.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 2.385,44 am Abgabenkonto verbucht und auch bei Nachmeldung nicht entrichtet. Angeschuldigt wurde jedoch lediglich ein Verkürzungsbetrag von € 185,44, daher ist nur eine Verkürzung in dieser geringeren Höhe Sache des Verfahrens vor dem BFG und kann nur dieser Betrag als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt werden. Umsatzsteuervoranmeldung 5/2016, fällig gewesen am 15.7.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 2.510,84 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 6/2016, fällig gewesen am 15.8.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 594,66 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 7/2016, fällig gewesen am 15.9.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 2.298,13 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 8/2016, fällig gewesen am 17.10.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 4.639,07 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 9/2016, fällig gewesen am 15.11.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 2.683,25 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 10/2016, fällig gewesen am 15.12.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 1.878,43 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 7/2017, fällig gewesen am 15.9.2017, es wurde jedoch erst am 9.10.2017 eine Zahllast von 3.493,00 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 8/2017, fällig gewesen am 15.10.2017, es wurde jedoch erst am 9.11.2017 eine Zahllast von € 3.477,52 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 4/2018, fällig gewesen am 15.6.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 2.560,68 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 5/2018, fällig gewesen am 15.7.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 3.161,27 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 6/2018, fällig gewesen am 16.8.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 3.256,94 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 7/2018, fällig gewesen am 17.9.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 3.134,78 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 8/2018, fällig gewesen am 15.10.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 3.256,94 am Abgabenkonto verbucht. Am 4.12.2018 erging eine Erinnerung an die ***5*** z.H. des steuerlichen Vertreters, in der festgehalten wurde, dass ab April bis September 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien, demnach ist die verspätete Meldung als Reaktion auf das Schreiben der Abgabenbehörde zu sehen, dennoch wurden in der Folge wiederum Voranmeldungen nicht fristgerecht eingereicht und Vorauszahlungen nicht bei Fälligkeit entrichtet. Umsatzsteuervoranmeldung 1/2019, fällig gewesen am 15.3.2018, es wurde jedoch erst am 23.5.2019 eine Zahllast von € 874,55 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 2/2019, fällig gewesen am 15.4.2018, es wurde jedoch erst am 23.5.2019 eine Zahllast von € 2.177,62 am Abgabenkonto verbucht. Demnach wurden 16 Meldungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet erstattet und auch keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vorauszahlungen geleistet. Was war das Motiv? Wurden die Unterlagen nicht fristgerecht an den Steuerberater übergeben? Gab es auch finanzielle Schwierigkeiten? Vertreter: Nach meiner Information waren das Schlampereien. Ob es auch finanzielle Schwierigkeiten gegeben hat, kann ich nicht sagen. weil mir dazu Wissen nicht zur Verfügung steht. Um 11:20 Uhr erscheint der 2. Beschuldigte ***7***. Bf. 2: Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen: Ich habe derzeit ein Einkommen von € 1.000,00 AMS. Kein Vermögen. 2 Kinder. Dem Zweitbeschuldigten wird mitgeteilt, dass zunächst der Parteienvertreter zu den gegen die Erstbeschuldigte gerichtete Anschuldigungen befragt werde. V: Nichtabgabe von Voranmeldungen der ***5***: 2020: Wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 10, 11 und 12/2020 erging am 30.11.2021 ein Festsetzungsbescheid mit € 17.361,00. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Festsetzung war erforderlich, weil sich Ihre Selbstberechnung als unrichtig erwiesen hat, bzw. weil Sie, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung(en) bestand, keine/unvollständige Voranmeldung(en) eingereicht haben. Lt. vorliegender Unterlagen wurde im Dezember eine Rechnung über Inventar-Ablöse im Objekt ***20*** in der Höhe von € 70.000,- gestellt. Weiters liegen dem Finanzamt zumindest ab Dezember 2020 Unterlagen über Mieteinnahmen in der Höhe von € 14.000,- vor. Da im betreffenden Zeitraum keine UVA abgegeben wurde, erfolgte die Schätzung der Bemessungsgrundlage auf Basis der vorliegenden Unterlagen. Da auch für die Monate Oktober und November keine UVAen eingereicht wurden, erfolgte auch hier eine Schätzung der Umsatzsteuer. In den Vormonaten wurden zwar keine UVAen eingereicht, die Zahllast jedoch auf dem Abgabenkonto gemeldet. Die Bemessungsgrundlage wurde auf Basis der Zahllast der letzten Monate ermittelt und ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von 10% berücksichtigt. Angelastet wurde finanzstrafrechtlich jedoch nur die Nichtabgabe einer Voranmeldung für 12/2020 und die Nichtentrichtung einer Vorauszahlung von € 15.600,00 für 12/2020. Diese Zahllast ergibt sich aus der Inventarablöse und den Mieteinnahmen abzüglich einer Vorsteuer von € 1.200,00. 2021: Für die Monate 1-9/2021 wurden folgende Vorauszahlungen bekannt gegeben: UVz 2/2021, Bekanntgabe am 10.6.2021 statt bei Fälligkeit, die Zahllast von € 1.450,00 wurde jedoch bei Nachmeldung entrichtet, daher liegt eine Selbstanzeige für den belangbaren Verband vor, eine Anschuldigung der Tat bei der Beschuldigten unterblieb. UVz 5/2021, Bekanntgabe am 30.8.2021 statt bei Fälligkeit, die Zahllast von € 814,85 wurde jedoch bei Nachmeldung entrichtet, daher liegt eine Selbstanzeige für den belangbaren Verband vor, eine Anschuldigung der Tat bei der Beschuldigten unterblieb. UVz 7/2021, Bekanntgabe am 7.10.2021 statt bei Fälligkeit, die Zahllast von € 1.350,00 wurde jedoch bei Nachmeldung entrichtet, daher liegt eine Selbstanzeige für den belangbaren Verband vor, eine Anschuldigung der Tat bei der Beschuldigten unterblieb. Für die Monate 1, 3, 4, 6, 8 und 9/2021 wurden demnach weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Am 30.11.2021 erging ein Festsetzungsbescheid für 1-9/2021 mit € 19.185,15. Begründung: Die Festsetzung war erforderlich, weil sich Ihre Selbstberechnung als unrichtig erwiesen hat, bzw. weil Sie, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung(en) bestand, keine/unvollständige Voranmeldung(en) eingereicht haben. Lt. vorliegender Unterlagen wurden im betreffenden Zeitraum Mieteinnahmen in der Höhe von € 14.000,- pro Monat fakturiert. Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, es war daher eine Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den monatlichen Tatzeiträumen vorzunehmen. Kann dies nicht rechnerisch erfolgen, ist auch eine Zuordnung im Rahmen einer Schätzung zulässig. Der steuerliche Vertreter hat in seiner Mängelbehebung zur Beschwerde, die zugleich eine Beantwortung des Vorhaltes des BFG darstellt, einer aliquoten Aufteilung der Nachforderung der abgabenbehördlichen Prüfung auf die Monate Jänner bis September 2021 zugestimmt, somit wird für 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8/2021 je ein Betrag von € 2.131,68 und für 9/2021 ein Betrag von € 2.131,71 als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Wurden dazu die Unterlagen nicht an den steuerlichen Vertreter zur Berechnung der Vorauszahlungen übergeben? Vertreter: Dazu kann ich nichts sagen. V: Nichtabgabe von Jahreserklärungen: Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden. Abs. 2: Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. 2018: Wegen Nichtabgabe von Jahreserklärungen mussten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden. Dazu ergingen am 25.11.2021 ein Schätzungsauftrag und am 30.11.2021 wurden nach Schätzungen Bescheide für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2018 erlassen. 2019: Auch für das Jahr 2019 wurden keine Jahreserklärungen eingereicht, es ergingen am 7.9. 2021 wiederum erst nach Schätzungen Bescheide für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2019. Wollen Sie dazu etwas ergänzen? Vertreter: Dazu kann ich keine Angaben machen. V: Geschäftsfall Übernahme der Haftung bei der Bank und Ausstellung einer Rechnung mit USt Ausweis, Vorsteuergeltendmachung bei der ***5*** für 9/2018: Für den Monat 9/2018 wurden folgende Meldungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen erstattet: Buchungstag 19.10.2018, Zahllast € 1.590,00 mit Überweisung vom 17.10.2018. Elektronisch eingebrachte Voranmeldung vom 12.12.2018 mit einer beantragten Gutschrift von € 59.658,20. Sie wurde vom FinanzOnline Teilnehmer-ID ***21*** eingebracht. Diese gehört zu ***22***. Diese Gutschrift wurde nicht gebucht, sondern war der Anlass zur Überprüfung der geltend gemachten Vorsteuer von € 63.268. Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 2.500,00, mit Überweisung vom 7.12.2018 Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 1.500,00, mit Überweisung vom 14.12.2018 Buchungstag 5.6.2019, Gutschrift € 4.742,74. Nach den Feststellungen der Prüfung wurde auf Grund der Eingangsrechnung der ***30*** Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.bH. mittels UVA vom 12.12.2018 Vorsteuer für 9/2018 geltend gemacht, die nicht zustand. Wieso wurden für 9/2018 mehrmals Voranmeldungen eingereicht? Vertreter: Dazu kann ich nichts sagen. V: Auf Grund dieser Rechnung wurde kein entsprechender Zahlungsfluss wie im Rechnungstext enthalten vorgenommen. Wessen Idee war die Ausstellung der Rechnung? Wurde der steuerliche Vertreter, der die UVA mit Gutschriftsgeltendmachung eingereicht hat, über die tatsächlichen Geschäftsumstände und die Haftungsübernahme für den Kredit informiert? Vertreter: Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich habe gehört, dass die Idee eine Rechnung auszustellen vom Steuerberater kam. Ich weiß nicht, von welcher Person, ob dies ***24*** war oder die Kanzlei ***23***. V: Die ***30*** Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.bH. wurde am 12.6.2013 errichtet. Als Geschäftsführer fungierte ***7*** bis zur Konkurseröffnung am 18.12.2018. Die Gesellschaft wurde am 6.7.2022 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht. Für U 9/2018 wurde am 19.11.2018 eine Voranmeldung eingereicht und eine Gutschrift von € 508,92 geltend gemacht, die am Abgabenkonto verbucht wurde. Am 28.5.2019 wurde eine berichtigte Voranmeldung 9/2018 mit einer Zahllast von € 62.426,08 eingereicht, die am 11.6.2019 verbucht wurde. Die Summe aus unrichtig geltend gemachter Gutschrift und Zahllast von € 62.935,00 ergibt den strafbestimmenden Wertbetrag. Es wurde somit objektiv durch Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung eine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt. Wessen Idee war es, dass diese Rechnung ausgestellt wird? Sie wurde am 12.12.2018 wenige Tage vor Konkurseröffnung ausgestellt? Sie haben aber den Masseverwalter nicht davon informiert, in dessen Zuständigkeitsbereich die Abgabe einer berichtigten Voranmeldung gelegen wäre? Bf. 2: Die Bank hat eine Rechnung verlangt. V: Diese Aussage haben wir im Akt, die Bank hat keine Rechnung verlangt, sie wollte lediglich einen Kaufvertrag. Bf. 2.: Frau ***Bf1*** kam zu mir und wollte eine Rechnung genau für die Höhe des noch offenen Kredites. Dies war die Summe des gesamten Kredites. Wir haben insgesamt € 500.000,00 abgehoben, das war der Betrag der für den Umbau und die Lokaleinrichtung angefallen ist. V: Wann waren der Umbau und die Lokaleinrichtung? Bf.2.: Ich glaube im Jahr 2015 oder 2016. V: Wenn Sie aber etwas investieren oder etwas kaufen, hat es ja 3 Jahre später nicht mehr diesen Wert. Die Einrichtung war ja, wie Sie sie verkauft haben, nicht mehr € 314.000,00 wert. Bf. 2.: Ich habe die Kreditsumme verlangt, weil dieser Betrag offen war. V: Sie wissen aber, dass das nicht so viel wert ist und dass nichts bezahlt wird? Bf. 2.: Mein Gedanke war, dass allein die Belüftungsanlage € 100.000,00 gekostet hat und in Summe somit ein Abschlag von ca. € 200.000,00 zum ursprünglich eingesetzten Investitionsbetrag passend ist und daher der Restwert bei ca. € 300.000,00 liegt. V: Die Bf. 1 hätte die Kreditzahlungen völlig unabhängig von dieser Rechnungsausstellung schon aufgrund ihrer übernommenen Haftung bezahlen müssen. Vertreter: Die Bank wollte den Kaufvertrag, weil die Bf. 1 nunmehr durch die Haftungsinanspruchnahme zur Hauptschuldnerin wurde. Die Bank wollte daher, dass das Inventar als Sicherheit bei der Bf. 1 sei. Damit bei einer Insolvenz der Gesellschaft des Bf. 2 die Einrichtung nicht in dieses Konkursverfahren fallen sollte. Der Vertreter entbindet den Zeugen der Kanzlei ***23*** von der Verschwiegenheit. Z 1: Vertreter der Kanzlei ***23***, ***25*** gibt nach WE an: fremd V: Wissen Sie in welchem Zeitraum Sie die ***26*** vertreten haben? Zeuge 1: Wir haben die Gesellschaft einige Jahre vertreten. Mit ziemlicher Sicherheit auch bereits im Jahr 2016. Ich kann mich nur genau daran erinnern, dass die Vertretung bis Februar 2019 ging. V: Zur verspäteten Einreichung von UVAen ab 04/2016 haben Sie dazu Unterlagen verspätet erhalten? Wie war es mit der Bezahlung der Honorare? Z1: Ja, die Unterlagen kamen verspätet und die Zahlungen erfolgten schleppend, vorsichtig ausgedrückt. V: Geschäftsfall Übernahme der Haftung bei der Bank und Ausstellung einer Rechnung mit USt Ausweis, Vorsteuergeltendmachung bei der ***5*** für 9/2018: Für den Monat 9/2018 wurden folgende Meldungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen erstattet: Buchungstag 19.10.2018, Zahllast € 1.590,00 mit Überweisung vom 17.10.2018. Elektronisch eingebrachte Voranmeldung vom 12.12.2018 mit einer beantragten Gutschrift von € 59.658,20. Sie wurde vom FinanzOnline Teilnehmer-ID ***21*** eingebracht. Diese gehört zu ***22***. Diese Gutschrift wurde nicht gebucht, sondern war der Anlass zur Überprüfung der geltend gemachten Vorsteuer von € 63.268. Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 2.500,00, mit Überweisung vom 7.12.2018 Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 1.500,00, mit Überweisung vom 14.12.2018 Buchungstag 5.6.2019, Gutschrift € 4.742,74. Nach den Feststellungen der Prüfung wurde auf Grund der Eingangsrechnung der ***30*** Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.bH. mittels UVA vom 12.12.2018 Vorsteuer für 9/2018 geltend gemacht, die nicht zustand. Z1: Ich habe diese Rechnung mit Datum 19.09.2018 im Dezember 2018 erhalten. Dem ging voran, dass wir vom FA am 04.12.2018 eine Aufforderung bekommen haben die fehlenden Voranmeldungen für 2018 nachzureichen. Dazu haben wir bei der Mandantin Unterlagen eingefordert und eben auch diese Rechnung bekommen. Wir haben in der Folge am 12.12.2018 nicht nur diese UVA, sondern alle fehlenden UVAen eingereicht. V: Gab es ein Gespräch zu dieser Rechnung bzw. wissen Sie von der Haftung der Bf.1 für den Kredit des Bf. 2? Z1: Ich wusste, dass das Haus vermietet war und der stärkste Umsatzbringer die im Erdgeschoß befindliche Bäckerei seien sollte. Es hat mich daher nicht verwundert, dass eine Rechnung über die Anschaffung einer Betriebseinrichtung vorgelegt wurde. V: In die Rechnungserstellung waren Sie nicht involviert? Z1: Nein. Von einer Haftung der Frau ***Bf1*** wusste ich auch nichts. V: Herr ***7*** hat heute gesagt, dass die Idee der Rechnungsausstellung von Frau ***6*** gekommen ist. Sie hat Sie aber davor nicht gefragt? Die Zurücklegung der Vollmacht war erst mit Anfang des Jahres 2019. Z1: Ja, sie hat mich dazu nicht gefragt. AB: Liest aus dem Kaufvertrag vor. Er enthält eine Passage wonach der Bf. 2 bestätigt, dass der Kaufvertrag eine Übernahme der Betriebseinrichtung im Gegenwert von € 377.610,00 inkl. Steuern beinhaltet und dazu keine Barzahlungen geleistet werden. Vertreter: Können Sie sich an einen Kaufvertrag erinnern? Z1.: Nein. Ich kenne den Kaufvertrag nicht. Der damalige Sachbearbeiter ***27*** ist nicht mehr bei uns im Unternehmen. Es könnte sein, dass er Kenntnis davon hatte. Vertreter: Zu den verschiedenen Voranmeldungen? Z1: Wir haben nur eine Meldung am 12.12.2018 gelegt, das andere waren Zahlungen mit Verrechnungsweisung. Mit den Zahlungen kann man eine Verrechnungsweisung tätigen, die dann am Abgabenkonto für diesen Zeitraum aufscheint, das hat aber nichts mit unserer Meldung zu tun. Ich habe mir dazu für meine Befragung das Konto angesehen. AB: Waren Sie in die BP involviert? Z1: Nein. AB: Wieso hat ihre geschäftliche Verbindung zu ***51*** geendet? Z1.: Das Verhältnis war immer mehr zerrüttet, daher haben wir das beendet. Ob noch ein Rückstand offen war, kann ich nicht sagen. Vor allem weil es zuvor mehrere Gesellschaften waren, die wir im Zusammenhang mit der Bf. 1 vertreten haben. V: Der BP-Bericht stammt vom 06.06.2019 und die Schlussbesprechung war am 23.05.2019, da hat die ***28*** vertreten. Der Zeuge verzichtet auf Zeugengebühren. Ende der Einvernahme: 12:10 Uhr Vertreter beantragt die Einvernahme des Zeugen ***24***. Vertreter an Bf. 2: War Ihnen bewusst, dass im Kaufvertrag auch die USt enthalten ist? Das war so ausgemacht? Bf. 2: Das war so ausgemacht. Vertreter an Bf. 2: War Ihnen auch bewusst, dass Sie die USt dann auch abführen müssen? Bf. 2: Ich glaube, es war ein Nullsummenspiel und ich daher nichts abführen musste. Vertreter an Bf. 2: Wissen Sie noch wann die Rechnung genau ausgestellt wurde? Bf. 2: Ich glaube schon, dass es in etwa im September war. AB: Sie haben die Rechnung im September ausgestellt und in der UVA für September war diese Rechnung in der Zahllast nicht ausgewiesen. Wieso nicht? V: Sie haben vor der Behörde ausgesagt am 20.06.2021. Damals waren Sie mit dem Steuerberater ***24*** bei der Behörde. Auf die Frage wann die Rechnung ausgestellt wurde, haben Sie Februar/März 2019 geantwortet. Es gibt demnach zahlreiche Angaben von Ihnen, wann die Rechnung ausgestellt worden sein soll. Sicher ist nur, dass Sie für die Einreichung der UVA der ***51*** am 12.12.2018 vorhanden war. Bf. 2: Ich weiß es nicht, ich glaube jetzt, dass es bereits im September war. V: Der Steuerberater hat nach der Prüfung bei der ***51*** die berichtigte UVA eingereicht, dies aber erst im Mai 2019. Wenn Sie bereits im September die Rechnung ausgestellt haben, warum hat das der Steuerberater nicht im September in die UVA genommen? Bf. 2: Dazu kann ich nichts sagen. V: Der Vertreter ***24*** hat bei dieser Einvernahme 2021 ausgesagt, dass er dann als er die Rechnung hatte, die Berichtigung vorgenommen hat. Um 12:23 Uhr zieht sich der Senat zur Zwischenberatung zurück. Der Senat erscheint um 12:38 Uhr wieder. Die Vorsitzende gibt bekannt, dass das Beschwerdeverfahren zum Zweitbeschuldigten nach Ansicht des Senates spruchreif sei, das Verfahren gegen ***Bf1*** werde zu weiteren Ermittlungen auf den 7.3.2023 vertagt. Uhrzeit wird noch bekannt gegeben." Das Verfahren gegen ***7*** wurde mit Verkündung der Entscheidung des Finanzstrafsenates Wien 3 am 10.1.2023 eingestellt (siehe dazu RV/7300034/2022). **** Am 18.1.2023 erging an ***47*** eine Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage mit folgendem Inhalt: "In der Senatsverhandlung vor dem BFG v. 10.1.2023 wurde die Kanzlei ***23***, bei der auch Sie beschäftigt waren, in der Beschwerdesache ***6***, als Gf. der ***26*** GmbH, von der Verschwiegenheit entbunden. Herr Dr. ***23*** hat in der Folge ausgesagt: "Z 1: Vertreter der Kanzlei ***23***, ***25*** gibt nach WE an: fremd V: Wissen Sie in welchem Zeitraum Sie die ***26*** vertreten haben? Zeuge 1: Wir haben die Gesellschaft einige Jahre vertreten. Mit ziemlicher Sicherheit auch bereits im Jahr 2016. Ich kann mich nur genau daran erinnern, dass die Vertretung bis Februar 2019 ging. V: Zur verspäteten Einreichung von UVAen ab 04/2016 haben Sie dazu Unterlagen verspätet erhalten? Wie war es mit der Bezahlung der Honorare? Z1: Ja, die Unterlagen kamen verspätet und die Zahlungen erfolgten schleppend, vorsichtig ausgedrückt. V: Geschäftsfall Übernahme der Haftung bei der Bank und Ausstellung einer Rechnung mit USt Ausweis, Vorsteuergeltendmachung bei der ***5*** für 9/2018: Für den Monat 9/2018 wurden folgende Meldungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen erstattet: Buchungstag 19.10.2018, Zahllast € 1.590,00 mit Überweisung vom 17.10.2018. Elektronisch eingebrachte Voranmeldung vom 12.12.2018 mit einer beantragten Gutschrift von € 59.658,20. Sie wurde vom FinanzOnline Teilnehmer-ID ***21*** eingebracht. Diese gehört zu ***22***.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300032/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300032.2022
Stammnummer
140239
Gültig
07.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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