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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300032/2022

Finanzordnungswidrigkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300032/2022vom 07.03.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Gutschrift wurde nicht gebucht, sondern war der Anlass zur Überprüfung der geltend gemachten Vorsteuer von € 63.268. Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 2.500,00, mit Überweisung vom 7.12.2018 Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 1.500,00, mit Überweisung vom 14.12.2018 Buchungstag 5.6.2019, Gutschrift € 4.742,74. Nach den Feststellungen der Prüfung wurde auf Grund der Eingangsrechnung der ***30*** Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.bH. mittels UVA vom 12.12.2018 Vorsteuer für 9/2018 geltend gemacht, die nicht zustand. Z1: Ich habe diese Rechnung mit Datum 19.09.2018 im Dezember 2018 erhalten. Dem ging voran, dass wir vom FA am 04.12.2018 eine Aufforderung bekommen haben, die fehlenden Voranmeldungen für 2018 nachzureichen. Dazu haben wir bei der Mandantin Unterlagen eingefordert und eben auch diese Rechnung bekommen. Wir haben in der Folge am 12.12.2018 nicht nur diese UVA, sondern alle fehlenden UVAen eingereicht. V: Gab es ein Gespräch zu dieser Rechnung bzw. wissen Sie von der Haftung der Bf.1 für den Kredit des Bf. 2? Z1: Ich wusste, dass das Haus vermietet war und der stärkste Umsatzbringer die im Erdgeschoß befindliche Bäckerei seien sollte. Es hat mich daher nicht verwundert, dass eine Rechnung über die Anschaffung einer Betriebseinrichtung vorgelegt wurde. V: In die Rechnungserstellung waren Sie nicht involviert? Z1: Nein. Von einer Haftung der Frau ***Bf1*** wusste ich auch nichts. V: Herr ***7*** hat heute gesagt, dass die Idee der Rechnungsausstellung von Frau ***6*** gekommen ist. Sie hat Sie aber davor nicht gefragt? Die Zurücklegung der Vollmacht war erst mit Anfang des Jahres 2019. Z1: Ja, sie hat mich dazu nicht gefragt. AB: Liest aus dem Kaufvertrag vor. Er enthält eine Passage wonach der Bf. 2 bestätigt, dass der Kaufvertrag eine Übernahme der Betriebseinrichtung im Gegenwert von € 377.610,00 inkl. Steuern beinhaltet und dazu keine Barzahlungen geleistet werden. Vertreter: Können Sie sich an einen Kaufvertrag erinnern? Z1.: Nein. Ich kenne den Kaufvertrag nicht. Der damalige Sachbearbeiter ***27*** ist nicht mehr bei uns im Unternehmen. Es könnte sein, dass er Kenntnis davon hatte. Vertreter: Zu den verschiedenen Voranmeldungen? Z1: Wir haben nur eine Meldung am 12.12.2018 gelegt, das andere waren Zahlungen mit Verrechnungsweisung. Mit den Zahlungen kann man eine Verrechnungsweisung tätigen, die dann am Abgabenkonto für diesen Zeitraum aufscheint, das hat aber nichts mit unserer Meldung zu tun. Ich habe mir dazu für meine Befragung das Konto angesehen. AB: Waren Sie in die BP involviert? Z1: Nein. AB: Wieso hat ihre geschäftliche Verbindung zu ***51*** geendet? Z1.: Das Verhältnis war immer mehr zerrüttet, daher haben wir das beendet. Ob noch ein Rückstand offen war, kann ich nicht sagen. Vor allem weil es zuvor mehrere Gesellschaften waren, die wir im Zusammenhang mit der Bf. 1 vertreten haben. V: Der BP-Bericht stammt vom 06.06.2019 und die Schlussbesprechung war am 23.05.2019, da hat die ***28*** vertreten." Sie werden ersucht, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Fragen zu beantworten: Können Sie sich noch an diese Mandantin erinnern? Sie haben unmittelbar nach Prüfungsanmeldung damals die Vollmacht beendet. Sagt Ihnen die Rechnung vom September 2018 etwas mit der am 12.12.2018 Vorsteuern aus der Übernahme von Betriebseinrichtung der ***30*** Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H geltend gemacht wurde? Wissen Sie, wann und auf welche Veranlassung diese Rechnung ausgestellt wurde? Kennen Sie den Kaufvertrag? Wussten Sie von den Gesprächen von Frau Aydin mit der Bank? Wussten Sie von der Haftungsübernahme von Frau Aydin? **** Die Anfrage wurde mit Schriftsatz vom 31.1.2023 dahingehend beantwortet, dass der Zeuge ***47*** zwar seinerzeit als Sachbearbeiter dieser Klientin gearbeitet habe, sich aber wegen des lange zurückliegenden Anfragezeitraumes an Details nicht mehr erinnern könne. Er könne weder zu der angeführten Rechnung, einem Vertrag dazu, Gesprächen der Beschuldigten mit der Bank oder einer Haftungsübernahme Angaben machen. **** Weiters wurde mit Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage vom 11.1.2023 der Zeuge ***41*** durch das BFG ergänzend mit diesem Vorhalt befragt: "Sie werden ersucht, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ergänzend folgende Fragen zu beantworten: Das Konkursverfahren der ***38*** Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H wurde am 18.12.2018 eröffnet. Wurden zuvor schon Ratenzahlungen auf den offenen Kredit nicht geleistet oder wurde eine Haftungsinanspruchnahme der ***5*** erst mit Konkurseröffnung schlagend? Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen sollten der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag vom 19.9.2018 und die dazu erstellte Rechnung spätestens am 12.12.2019 vorgelegen sein, es besteht aber der Verdacht, dass diese Unterlagen auf September zurückdatiert wurden. Wann hat es die Gespräche dazu gegeben, dass ein Kaufvertrag über die Betriebsausstattung erstellt werden sollte, September, Oktober, November, Dezember/2018? Gibt es dazu Aufzeichnungen? Waren der Kreditnehmer und allenfalls auch die Haftende zu einem solchen Gespräch in der Bank oder gibt es dazu Schriftverkehr?" **** Dieser Zeuge hat mit Schreiben vom 2.2.2023 dazu angegeben: "1. Es wurden Ratenzahlungen vor dem Konkurs schleppend geleistet, jedoch nach Zustellung von Mahnungen bezahlt. ***5*** war nicht Bürge, sondern Pfandbesteller. Dies wurde bereits im Schreiben vom 2. Juli 2021 mitgeteilt. 2. Gespräche bezüglich der Erstellung eines Kaufvertrages über die Betriebsausstattung fanden mit bzw. in unserem Institut nicht statt. Vorgelegt wurde uns der Kaufvertrag im März 2019 bei der Erstellung der Kreditübernahmserklärung. Wie im Auskunftsersuchen vom 05.08.2021 bereits festgehalten. 3. Es waren weder der Kreditnehmer und auch nicht der Pfandbesteller bezüglich eines Gespräches wegen des Kaufvertrages in unserem Bankinstitut, es gibt auch keine Aufzeichnungen dazu." **** In der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2023 wurde ergänzend vorgebracht, erhoben und festgestellt: "Um 10:30 Uhr ruft die Schriftführerin die Sache auf. Festgestellt wird, dass die Besch. und ihr Zeuge noch nicht erschienen sind. Verteidiger gibt bekannt, dass er im Vorfeld eine umfangreiche Besprechung mit seiner Mandantin und seiner Zeugin gehabt habe. Die Besch. und ihr Zeuge erscheinen um 10:45 Uhr. Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und verweist auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2023. V an die Bf.: Sie haben an der letzten Verhandlung nicht teilgenommen. Wollen Sie heute aussagen? Bf.: Ja. V: Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt die Beschuldigte an: Bf.: € 1.100,00 monatlich. Sorgepflicht für eine Tochter. Kein Vermögen. Keine Schulden. V: Bekennen Sie sich hinsichtlich der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtabgabe der Jahreserklärungen für schuldig? Bf.: Ich hatte einen Mitarbeiter, ***49***, der alle Belege sammeln und dem Steuerberater hätte weitergeben sollen. Er ist aber nicht damit fertig geworden, daher sind die Unterlagen zu spät an den Steuerberater gegangen. Am Firmenkonto waren der Mitarbeiter und ich zeichnungsberechtigt. Vorhalt, dass am 19.03.2015 eine Pfandschuld von € 420.000,00 und am 11.12.2015 eine Weitere von € 160.000,00 für die ***38*** GmbH übernommen wurde und in die Liegenschaft der Bf. eingetragen. Bf.: Ich kann mich daran nicht erinnern. Vorhalt der Gutschrift laut UVA vom 12.12.2018 aus einem Kaufvertrag an die ***38*** GmbH. Ist diese Rechnung bezahlt worden? Bf.: Nein. V: Wessen Idee war es, eine solche Rechnung auszustellen? Bf.: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Verteidiger: Keine Fragen. AB: Der Mitarbeiter ***49*** wurde erst am 04.12.2018 als Angestellter geringfügig beschäftigt angemeldet (bis 31.03.2022). Wie kann er für die verspäteten Meldungen verantwortlich gewesen sein, wenn diese bereits vor seiner Aufnahme der Tätigkeit als Angestellter verspätet waren und er im Zeitpunkt der Fälligkeit der UVZ gar nicht in ihrem Betrieb war? Bf.: Dazu kann ich nichts sagen. Dann war es nicht so. AB: Wessen Aufgabe wäre es gewesen die USt-Jahreserklärungen 2018 und 2019 zu unterschreiben? Bf.: Dies hätte auch Herr ***49*** machen sollen. Zeuge ***24*** (Z 2), ***50***, fremd, gibt nach Belehrung und Mitteilung, dass er entbunden worden sei und WE an: fremd V: Seit wann kennen Sie Frau ***Bf1***? Sie waren der steuerliche Vertreter von ***7***. Z 2: Ich kenne die Besch. seit Anfang 2019. V: Sie ist im Jahr 2015 eine Verpflichtung gegenüber dem Herrn ***7*** bzw. seiner Bank eingegangen. Pfandurkunde vom 19.03.2015 über € 420.000,00 und 11.12.2015 über einen Betrag von € 160.000,00 die Liegenschaft EZ ***36*** wurde für ihren Mieter zum Pfand bestellt. Wissen Sie etwas davon? Z2: Es liegt in unseren Akten auf. V: Wissen Sie etwas zur Rechnungsausstellung und einem Kaufvertrag zwischen der ***26*** GmbH und der ***38*** im Zusammenhang mit der Pfandbestellung von ***Bf1***? Z 2: 2018 war die ***40*** 67 noch nicht unser Mandant - diese Meldung ist nicht von uns gemacht worden. Bei der ***38*** wurde die Meldung nachgebracht. V: Wissen Sie wessen Idee es war diesen Vertrag auszustellen? Z2: Ich nehme an, dass die Idee von der Bank kam, ich weiß es aber nicht. Ich weiß nur, dass es einen Kaufvertrag und eine Rechnung gibt. V: Herr ***7*** hat gesagt, dass Frau ***6*** die Idee zum Kaufvertrag und der Rechnung hatte. Z2: Das kann ich mir schwer vorstellen. V: Über einen Inhalt eines Gespräches mit der Bank wissen Sie nichts? Sie waren bei so einem Gespräch nicht dabei? Z2: Nein. Verteidiger: Hatten Sie Kenntnis vom Inhalt des Vertrages als Vertreter der ***30*** GmbH? Z2: Ja, Gegenstand war die Betriebseinrichtung. Der Vertrag stand in einem Zusammenhang mit der Kreditübernahme. Vertreter: Warum verkauft der Mieter an den Vermieter die Einrichtung? Z2: Weil der Eigentümer für den Kredit der Mieterin gehaftet hat. Die Mieterin musste das Geschäftslokal räumen und hat die Betriebseinrichtung zurückgelassen. AB: Wann haben Sie die Rechnung bekommen? Z2: Anfang 2019. Vertreter: Wann wurde die steuerliche Vertretung für die ***40*** 67 übernommen? Z2: April 2019 Vertreter: Das heißt, es fallen jetzt 3 Vorwürfe unter ihren Zeitraum? Z2: Kontaktperson war immer ***49***, der uns die Belege gebracht hat. Meistens verspätet, somit konnten wir die Sachen nicht pünktlich bearbeiten. Die Unterlagen waren unvollständig. Zudem sind auch unsere Honorare nicht immer entrichtet worden. Vertreter: Waren die Unterlagen je vollständig? V: Es wurde festgestellt, dass Mieteinnahmen von € 14.000 pro Monat fakturiert aber nicht in den Einnahmen erfasst waren. Z2: Wenn wir die Unterlagen nicht haben, können wir auch keine vollständigen Erklärungen erstellen. V: Ich habe zwei schriftliche Zeugenbefragungen gemacht. ***47*** hat angegeben, dass er sich nicht mehr an Details zu dieser ehemaligen Klientin erinnern könne und Herr ***41*** hat angegeben, dass es keine Gespräche in der Bank zu dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag gegeben habe und er erst im März 2019 vorgelegt worden sei. Dazu wiederum der Vorhalt, dass die Vorsteuer bereits im Dezember 2018 geltend gemacht wurde. Die Unterlagen dazu werden den Verfahrensparteien in Kopie ausgehändigt. V: Daraus geht hervor, dass die Rechnung schon im Dezember 2018 vorhanden war." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Es liegt lediglich eine Schuld- und Strafbeschwerde der Beschuldigten vor, eine Verböserung durch das BFG ist somit mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten nicht zulässig. Zum Verwaltungsgeschehen hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen 9/2018 der "***30*** ***43***" und der ***26*** Projektmanagement GmbH: Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat: "Auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung der ***26*** Projektmanagement GmbH (Bericht vom 06.06.2019) wird verwiesen. Im Zuge der Prüfung wurde der Kaufvertrag und die darüber ausgestellte Rechnung vom 19.09.2018 über den Ankauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Fa "***30*** Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H. über € 314.675,- zuzüglich 20% USt von € 62.935,- durch die ***5*** vorgelegt. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung 9/2018 beansprucht. Der in der Rechnung angeführte Verkäufer war Mieter der Top 1-4 der vom geprüften Unternehmen vermieteten Räumlichkeiten der Liegenschaft ***29***. Über diesen Sachverhalt hinausgehend wurde vom geprüften Unternehmen am 19.03.2015 eine Haftung von € 420.000,- und am 11.12.2015 eine weitere im Ausmaß von € 160.000,- für eine Kreditschuld der Fa "***30***" gegenüber der RAIKA ***17*** übernommen. Über das Unternehmen des Mieters wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.12.2018 das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Im Rahmen der Konkursabwicklung erfolgte die Übernahme der zuvor genannten Kreditverbindlichkeit durch die Fa ***26*** Projektmanagement GmbH. Bei der Prüfung wurde vom steuerlichen Vertreter (Hrn ***24***, Kzl ***31***) vorgebracht, dass die Übernahme der Kreditverbindlichkeit als Gegenleistung zum Ankauf der BGA erfolgte. Eine gesonderte Begleichung (Zahlungsfluss) der Rechnung fand nicht statt. Seitens der BP erscheint es unabhängig davon, ob ein Rechtsgeschäft zwischen den beiden im Sachverhalt genannten Parteien abgeschlossen wurde, unstrittig, dass die RAIKA ***17*** aufgrund der übernommenen Haftungen vom geprüften Unternehmen die Übernahme der Schuldigkeit bei diesem einfordern kann. Die Übernahme der, der Haftungserklärung zugrundeliegenden Kreditverbindlichkeit durch die AbgPfl wurde seitens des Rechtsvertreters des Kreditinstitutes (RA ***32***) wie auch vom Masseverwalter der "***30***" Hrn ***33*** dem FA schriftlich bestätigt. In diesen Bestätigungen wurde explizit darauf hingewiesen, dass neben der Übernahme der Kreditverbindlichkeit keine darüber hinaus gehenden Vereinbarungen getroffen wurden. Lt. schriftlicher Darstellung des Masseverwalter ***33*** vom 21.05.2019 wurden von ihm über diesen Sachverhalt im Konkursabwicklungszeitraum Gespräche mit dem Geschäftsführer der "***30***" Hrn ***7*** als auch mit dessen steuerlichen Vertreter, Hrn ***24*** (***31***), geführt. Ein Verkauf der BGA neben der Übernahme der Kreditschuld am 19.09.2018 (Rechnungsausstellungsdatum) wird demnach ausgeschlossen. Weiters ist festzustellen, dass anhand des, mit 18.12.2018 eröffneten Konkursverfahrens gegen die "***30***" die, in der gegenständlichen Rechnung angeführte Rechtshandlung innerhalb eines 6 monatigen Zeitraumes vor Konkurseröffnung fällt. Demnach wäre lt. Konkursordnung der Masseverwalter angehalten, diese Rechtshandlung anzufechten, um eine Gläubigerbevorteilung zu vermeiden. Eine Anmeldung dieser Forderung im Konkursverfahren ist It. Einvernahme des Masseverwalters nicht erfolgt. Bei der am 30.04.2019 erfolgten Einvernahme wurden ***33*** der Kaufvertrag und die Rechnung vom 19.09.2018 vorgelegt, wobei dieser aussagte, sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt zu haben. Im Zuge der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wurde auch erwogen, dass die mit 19.09.2018 ausgestellte Rechnung nachträglich erstellt und rückdatiert worden sein könnte. Für diesen Fall ist festzuhalten, dass die Gesellschaft nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr rechtlich handlungsfähig war und demnach der Verkauf der BGA durch den Masseverwalter stattfinden hätte müssen. Da dies It. den Aussagen des Masseverwalters nicht erfolgte, wäre die Rechnung demnach von einer nicht zur Ausstellung von Rechnungen für die Fa "***30***" befugten Person erstellt worden und ist demnach nicht anzuerkennen. Nichtanerkennung der Vorsteuer aus der Rechnung vom 19.09.2018 über den Ankauf der BGA von dem insolventen Mieter Fa ***30*** Bäckerei (***34***, Kaufpreis von € 314.675,-- zuzügl 20% USt d.s. € 62.935,--). Der in der Rechnung angeführte Betrag resultiert in Wahrheit aus der Übernahme der Kreditverbindlichkeit von der Fa ***30*** infolge Schlagendwerdung der vom AbgPfl übernommenen Haftung. Die Rechnung dient lt. Ansicht der BP lediglich als Grundlage Vorsteuern und Aufwand (AfA) zu lukrieren um steuerschonend die Übernahme der Kreditverbindlichkeit abzufedern. Lt. Ansicht der BP wäre das Ereignis der Übernahme der Kreditverbindlichkeit auch ohne Konkurs der ***30*** eingetreten. Hinsichtlich der nachträglichen Erstellung der Rechnung ist zu bemerken, dass diese von der ***30*** nicht mehr ausgestellt werden darf, da sie aufgrund des Konkursverfahrens vom MV gesetzlich vertreten ist und damit nur dieser befugt wäre Betriebsvermögen zu veräußern." Sachverhalt laut abgabenbehördlicher Prüfung: "Das geprüfte Unternehmen ist Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft 1160 Wien Thaliastr 67. In diesem Unternehmen befand sich u.a. als Mieter das Unternehmen "***30*** ***43*** (StNr ***34*** ebf BV 21). Da es umfangreiche Investitionen in BGA als auch eine Beteiligung an den Umbaukosten der Liegenschaft vornahm, war die "***30***" gezwungen Kredit(e) bei der Raiffeisenkasse ***17*** aufzunehmen. Für diese Kredite wurde eine Pfandbestellung von der Fa ***26*** übernommen. Über das Unternehmen der "***30***" wurde am 18.12.2018 beim HG Wien der Konkurs eröffnet. Im Rahmen der Konkursabwicklung wurde die Haftung für den Kredit schlagend. Lt. Aussage des Hrn. ***35*** wurde die BGA infolge Wertlosigkeit (angeblich ist diese durch den maßgeschneiderten Einbau nicht mehr verwertungsfähig) nebst der nicht möglichen Entnahme der durch die "***30***" finanzierten Umbauten dem geprüften Unternehmen unentgeltlich überlassen. Um jedoch die Überführung dieser Wirtschaftsgüter buchhalterisch zu erfassen, sei es nötig eine Rechnung auszustellen, deren Rechnungssumme jedoch aus dem Wert des übernommenen Kredites resultiert." Am 14.3.2019 hat der Vertreter der Raika ***17*** an den Masseverwalter geschrieben, dass die ***5*** die offenen von der Bank im Insolvenzverfahren angemeldeten Kreditverbindlichkeiten übernommen habe. Für diese Kredite habe die Vermieterin "***5*** '' mit Pfandurkunde vom 19.3.2015 über den Höchstbetrag von EUR 420.000,00 und mit Pfandurkunde vom 11.12.2015 über den Höchstbetrag von EUR 160.000,00 die Liegenschaft EZ ***36*** zum Pfand bestellt. (***37***) Die Vermieterin sei nunmehr bereit, die gesamten Kreditverbindlichkeiten, wie diese im Insolvenzverfahren angemeldet worden seien, zuzüglich der weiterlaufenden Zinsen und Kosten zu übernehmen, sodass anstelle der Raiffeisenkasse ***17*** die Vermieterin als Gläubigerin am Insolvenzverfahren teilnehme. Am 30.4.2019 hat der Masseverwalter auf das Schreiben des Rechtsanwaltes der Bank Folgendes geantwortet: "Ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 14.3.2019, in welchem Sie u.a. mitteilten, dass es Vereinbarungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der "***51***" nicht geben soll. Mir zur Kenntnis gelangt ist nunmehr der beiliegende Kaufvertrag sowie eine Rechnung der Schuldnerin an die ***5***, die den Aussagen Ihrer Klientin entgegensteht. Ich vermute allerdings, dass sowohl der Kaufvertrag als auch die Rechnung ohne mein Zutun und Einverständnis erst nach Insolvenzeröffnung erstellt wurden, u.a. um der ***5*** zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Höhe des in Rechnung ausgewiesenen Betrages zu verschaffen. Ich bitte um Stellungnahme, ob Ihrer Klientin von diesen Dokumenten etwas bekannt ist und darf gleichzeitig darum bitten, dass Sie mir kollegialerweise die in der Forderungsanmeldung Ihrer Klientin erwähnten, aber nicht vorgelegten Kreditverträge sowie die Haftungserklärungen der ***51*** für die Bankverbindlichkeiten der "***30***" Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H. zur Verfügung stellen. Am 30.4.2019 hat auch eine Befragung des Masseverwalters durch die Abgabenbehörde stattgefunden bei der er diese Angaben getätigt hat: "Eingangs wurde der dem Masseverwalter mit E-Mail vom 24.04.2019 mitgeteilte Sachverhalt erörtert. Herrn Dr. Freimüller wurden der Kaufvertrag betreffend Veräußerung des Inventars an die ***26*** Projektmanagement GmbH und die darüber erstellte Rechnung vom jeweils 19.09.2018 vorgehalten. Hr Dr Freimüller sagte aus, dass er über diese beiden Urkunden bis dato keine Kenntnis erlangt hat. Der in der Rechnung ausgewiesene Verkaufspreis von netto € 314.675,-- zuzüglich 20% USt (d.s. € 62.935,-) wäre als Forderung im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Die Rechnung wurde innerhalb des 6 monatigen Zeitraumes vor Konkurseröffnung (18.12.2018) ausgestellt. Die daraus resultierende Forderung wäre demnach als Konkursmasse anzusetzen. Dem Prüfer wurde ein Schreiben der Rechtsanwälte ***32*** (juristische Vertretung der Gläubigerbank Raiffeisenbank ***17***) vom 14.03.2019 vorgelegt, in welchem sich die ***26*** bereit erklärt, die aushaftenden Kreditverpflichtungen nebst weiterlaufenden Zinsen in Bezug auf die bestehende Haftung zu übernehmen. In diesem Schreiben ist explizit angeführt, dass neben der Übernahme der Kreditverbindlichkeit keine Vereinbarungen zwischen der Gemeinschulderin, dem Kreditinstitut und der ***26*** abgeschlossen wurden. Der dem Sachverhalt zugrundeliegende Kreditvertrag wie auch die Haftungserklärung werden dem Prüfer umgehend in Kopie nachgereicht. ***7*** hat am 20.6.2021 als Beschuldigter gegenüber der Finanzstrafbehörde folgende Angaben getätigt: "F: Gab es einen Steuerberater für die Firma? In welchem Zeitraum? A: Ja, im Zeitraum von Beginn an bis zur Konkurseröffnung. Es war die Kzl ***31*** und Herr ***24*** war mein Ansprechpartner vor Ort. F: Gab es einen Masseverwalter für die Firma "***30***"? A: Es war der im 8. Bezirk, den Namen weiß ich nicht auswendig. Auf Nachfrage gebe ich an, ja es war ***33***. Der Masseverwalter war nach der Konkurseröffnung verantwortlich. F: Ab wann war die "***30***" Bäckerei Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.bH. in Konkurs? Wie kam es zu dem Konkurs? A: 18.12.2018 war die Meldung des Konkurses. Der Grund des Konkurses lag im zu geringen Umsatz, der zu hohen Miete und der zu hohen Kosten. F: Wie kam es zu dem Verkauf der Bäckerei? Wie kam der Kontakt zum Käufer zustande? A: Die ***30*** hatte einen Kredit für die Geschäftsausstattung und den Umbau. Die ***51*** war an dem Kredit beteiligt. Die ***40*** war der Hauseigentümer und der Vermieter meines Geschäftslokales und hat für den Kredit gebürgt, damit ich den Kredit bekomme und das Lokal ausbauen kann und sie schließlich Miete von mir bekommt. Der Vertreter stellt klar: Es bestand ein Mietvertrag für eine kleinere Lokalfläche, die durch Herrn ***7*** bereits eingerichtet war. Es wurden dann weitere Flächen frei und die ***40*** hatte Herr ***7*** angeboten sein Lokal zu erweitern und im Zuge dessen hat sie dann auch die Bürgschaft für den Kredit übernommen. Eigentlich hätte die ***40*** den Umbau tragen müssen und hätte das erweiterte Geschäftslokal mit erhöhter Miete an die ***30*** vermietet. F: Wie wurde der Verkauf des Mobiliars abgewickelt? A: Wir haben uns geeinigt, als der Kredit offen war, dass den Kredit komplett die ***40*** übernimmt und dafür das Lokal bekommt. Der Vertreter stellt klar: Nach Verhandlungen mit der Raika ***17*** wurde nach einigen Monaten der Kreditübernahme durch die ***40*** stattgegeben. Damit in die Buchhaltung der ***40*** der Gegenwert des Kredites dargestellt werden musste, verlangte die Bank eine Rechnung für das Inventar. Diese musste natürlich gem. UStG ordnungsgemäß ausgestellt werden. Der Übernahme des Kredites wurde ca. im Februar/März 2019 zugestimmt. Herr Dr. Freimüller als Masseverwalter wollte noch die Vorgangsweise mit dem Inventar genau prüfen, hat aber, da keine Masse dafür vorhanden war, davon Abstand genommen. F: Wer hat die Rechnung vom 19.09.2018 in der über das Inventar und Mobiliar der "Bäckerei Seven" abgerechnet wurde ausgestellt? A: Ich habe das getan, weil es die Bank verlangt hat. F: Wann wurde diese Rechnung ausgestellt? A: Als wir das mit der Bank geklärt haben, habe ich die Rechnung ausgestellt. Dies war im Februar/März 2019. F: Haben Sie die Rechnung dem Masseverwalter und dem Steuerberater übergeben? Wann? A: Die Rechnung hat der Steuerberater sicher bekommen und ich denke schon, dass der Masseverwalter die Rechnung auch bekommen hat, weiß aber nicht wann. Schon Anfang 2018 gab es Gespräche mit der Bank und dem Eigentümer, da klar war, dass die Miete zu hoch ist und es war angedacht, das Lokal an die ***40*** zurückzugeben. Es war nur noch nicht klar, wie die Rückgabe erfolgen soll und der Konkurs ist dann noch dazwischengekommen. F: Hat es noch eine gesonderte Zahlung gegeben? A: Nein. F: Was haben sie bezüglich der Umsatzsteuer mit ihrem steuerlichen Vertreter besprochen? A: Die Rechnung die von der Bank verlangt wurde, wurde ausgestellt und ich habe sie meinem Steuerberater weitergeleitet. Der Vertreter stellt klar: Wir haben schon besprochen, dass die Umsatzsteuer abzuführen ist und dass die USt mit der ***40*** verrechnet werden soll. F: Wie kam es zur Berichtigung der UVA 09/2018? A: Es wurde besprochen, dass die Umsatzsteuer zwischen der "***38***" und der ***40*** 67 gegenverrechnet wird. Dies wurde mit ***6*** und ***39*** von Seiten der ***40*** besprochen. ***39*** ist die rechte Hand von ***6*** und war damals bei der ***40***angestellt. Es gibt zu dieser Vereinbarung nichts Schriftliches, es wurde aber auch so mit der Bank besprochen. Es ist nicht bekannt, ob die Bank den Kaufvertrag bekommen hat. Der Vertreter stellt klar: Nachdem die Rechnung ordnungsgemäß vorhanden war, habe ich die Berichtigung vorgenommen. F: Wer war bei der Bank ihr Ansprechpartner? A: Herr ***41***. F: Hat es einen Überrechnungsantrag an das Finanzamt gegeben? Der Vertreter stellt klar: Meines Wissens nein, da wir den Überrechnungsantrag gestellt hätten, wäre das Guthaben auf dem Abgabenkonto der ***40*** gewesen. Ich weiß aber auch nicht, ob es nicht einen Abgabenrückstand auf dem Konto der ***40*** gegeben hat." Der Niederschrift ist ein handschriftlicher Vermerk des Bf. 2 angefügt, dass er niemals die Absicht gehabt habe, sich an der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu bereichern, da auch die Faktura im guten Glauben und auf Verlangen der Bank geschrieben worden sei. Am 12.7.2021 erließ die Finanzstrafbehörde ein Auskunftsersuchen an Herrn ***42*** der Raika ***17***, das er mit Schreiben vom 9.8.2021 folgendermaßen beantwortet hat: "Die ***5*** war nicht Bürge, sondern Pfandbesteller für die beiden Kredite der "***30***" Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H. Nachdem die Haftung der "***30***" Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.b.H. wegen Nichtbezahlung der Raten fällig gestellt wurde, hat die ***5*** das komplette Kreditobligo mittels Kreditübenahmserklärungen per 14.03.2019 übernommen. Grundlage war der uns vorliegende Kaufvertrag vom 19.09.2018, welchen Sie auch Ihrem Auskunftsbegehren angehängt haben. Es wurde von unserer Bank der unterfertigte Kaufvertrag verlangt, nicht jedoch eine Rechnung, da die aushaftenden Kredite der Gegenwert waren. Die von Ihnen beigelegte Rechnung liegt in unseren Unterlagen nicht auf und war uns bis dato auch nicht bekannt. Selbstverständlich war die Kreditübernahme nur mit Zustimmung der Bank möglich, da andernfalls eine Verwertung der Sicherheit des Pfandbestellers notwendig geworden wäre. Der Kaufvertrag vom 19.09.2018 lag vor. Nein, da wir bis dato auch nichts von einer Rechnung wussten, ist uns nicht bekannt wer beschlossen hat eine Rechnung zu schreiben und rückzudatieren." Anlastungen zur Beschuldigten ***6*** als Geschäftsführerin der ***26*** Projektmanagement GmbH: Die ***26*** Projektmanagement GmbH wurde am 04.06.2014 gegründet. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin fungierte ***6*** (geb. ***10***) ab Gründung bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 5.4.2022. Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse: ***44*** 50%, ***6*** (geb. ***10***) 47,45 %, ***45*** (geb. ***46***) 2,55% Zum objektiven Tatbestand: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Verspätet bekannt gegebene und nicht entrichtete Vorauszahlungen: Umsatzsteuervoranmeldung 4/2016, fällig gewesen am 15.6.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 2.385,44 am Abgabenkonto verbucht und auch bei Nachmeldung nicht entrichtet. Angeschuldigt wurde jedoch lediglich ein Verkürzungsbetrag von € 185,44, daher ist nur eine Verkürzung in dieser geringeren Höhe Sache des Verfahrens vor dem BFG und kann nur dieser Betrag als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt werden. Umsatzsteuervoranmeldung 5/2016, fällig gewesen am 15.7.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 2.510,84 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 6/2016, fällig gewesen am 15.8.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 594,66 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 7/2016, fällig gewesen am 15.9.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 2.298,13 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 8/2016, fällig gewesen am 17.10.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 4.639,07 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 9/2016, fällig gewesen am 15.11.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 2.683,25 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 10/2016, fällig gewesen am 15.12.2016, es wurde jedoch erst am 7.1.2017 eine Zahllast von € 1.878,43 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 7/2017, fällig gewesen am 15.9.2017, es wurde jedoch erst am 9.10.2017 eine Zahllast von 3.493,00 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 8/2017, fällig gewesen am 15.10.2017, es wurde jedoch erst am 9.11.2017 eine Zahllast von € 3.477,52 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 4/2018, fällig gewesen am 15.6.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 2.560,68 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 5/2018, fällig gewesen am 15.7.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 3.161,27 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 6/2018, fällig gewesen am 16.8.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 3.256,94 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 7/2018, fällig gewesen am 17.9.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 3.134,78 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 8/2018, fällig gewesen am 15.10.2018, es wurde jedoch erst am 12.12.2018 eine Zahllast von € 3.256,94 am Abgabenkonto verbucht. Am 4.12.2018 erging eine Erinnerung an die ***5*** z.H. des steuerlichen Vertreters, in der festgehalten wurde, dass ab April bis September 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien, demnach ist die verspätete Meldung als Reaktion auf das Schreiben der Abgabenbehörde zu sehen, was der damalige steuerliche Vertreter ***25*** in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG am 10.1.2023 auch so bestätigt hat, dennoch wurden in der Folge wiederum Voranmeldungen nicht fristgerecht eingereicht und Vorauszahlungen nicht bei Fälligkeit entrichtet. Umsatzsteuervoranmeldung 1/2019, fällig gewesen am 15.3.2018, es wurde jedoch erst am 23.5.2019 eine Zahllast von € 874,55 am Abgabenkonto verbucht. Umsatzsteuervoranmeldung 2/2019, fällig gewesen am 15.4.2018, es wurde jedoch erst am 23.5.2019 eine Zahllast von € 2.177,62 am Abgabenkonto verbucht. Demnach wurden 16 Meldungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet erstattet und auch keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vorauszahlungen geleistet. Nichtabgabe von Voranmeldungen: 2020: Wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 10, 11 und 12/2020 erging am 30.11.2021 ein Festsetzungsbescheid mit € 17.361,00. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Festsetzung war erforderlich, weil sich Ihre Selbstberechnung als unrichtig erwiesen hat, bzw. weil Sie, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung(en) bestand, keine/unvollständige Voranmeldung(en) eingereicht haben. Lt. vorliegender Unterlagen wurde im Dezember eine Rechnung über Inventar-Ablöse im Objekt ***20*** in der Höhe von € 70.000,- gestellt. Weiters liegen dem Finanzamt zumindest ab Dezember 2020 Unterlagen über Mieteinnahmen in der Höhe von € 14.000,- vor. Da im betreffenden Zeitraum keine UVA abgegeben wurde, erfolgte die Schätzung der Bemessungsgrundlage auf Basis der vorliegenden Unterlagen. Da auch für die Monate Oktober und November keine UVAen eingereicht wurden, erfolgte auch hier eine Schätzung der Umsatzsteuer. In den Vormonaten wurden zwar keine UVAen eingereicht, die Zahllast jedoch gemeldet. Die Bemessungsgrundlage wurde auf Basis der Zahllasten der letzten Monate ermittelt und ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von 10% berücksichtigt. Angelastet wurde finanzstrafrechtlich jedoch nur die Nichtabgabe einer Voranmeldung für 12/2020 und die Nichtentrichtung einer Vorauszahlung von € 15.600,00 für 12/2020. Diese Zahllast ergibt sich aus der Inventarablöse und den Mieteinnahmen abzüglich einer Vorsteuer von € 1.200,00. 2021: Für die Monate 1-9/2021 wurden folgende Vorauszahlungen bekannt gegeben: UVz 2/2021, Bekanntgabe am 10.6.2021 statt bei Fälligkeit, die Zahllast von € 1.450,00 wurde jedoch bei Nachmeldung entrichtet, daher liegt eine Selbstanzeige für den belangbaren Verband vor, eine Anschuldigung der Tat bei der Beschuldigten unterblieb. UVz 5/2021, Bekanntgabe am 30.8.2021 statt bei Fälligkeit, die Zahllast von € 814,85 wurde jedoch bei Nachmeldung entrichtet, daher liegt eine Selbstanzeige für den belangbaren Verband vor, eine Anschuldigung der Tat bei der Beschuldigten unterblieb. UVz 7/2021, Bekanntgabe am 7.10.2021 statt bei Fälligkeit, die Zahllast von € 1.350,00 wurde jedoch bei Nachmeldung entrichtet, daher liegt eine Selbstanzeige für den belangbaren Verband vor, eine Anschuldigung der Tat bei der Beschuldigten unterblieb. Für die Monate 1, 3, 4, 6, 8 und 9/2021 wurden demnach weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Am 30.11.2021 erging ein Festsetzungsbescheid für 1-9/2021 mit € 19.185,15. Begründung: Die Festsetzung war erforderlich, weil sich Ihre Selbstberechnung als unrichtig erwiesen hat, bzw. weil Sie, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung(en) bestand, keine/unvollständige Voranmeldung(en) eingereicht haben. Lt. vorliegender Unterlagen wurden im betreffenden Zeitraum Mieteinnahmen in der Höhe von € 14.000,- pro Monat fakturiert. Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, es war daher eine Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den monatlichen Tatzeiträumen vorzunehmen. Kann dies nicht rechnerisch erfolgen, ist auch eine Zuordnung im Rahmen einer Schätzung zulässig. Der steuerliche Vertreter hat in seiner Mängelbehebung zur Beschwerde, die zugleich eine Beantwortung des Vorhaltes des BFG darstellt, einer aliquoten Aufteilung der Nachforderung der abgabenbehördlichen Prüfung auf die Monate Jänner bis September 2021 zugestimmt, somit wird für 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8/2021 je ein Betrag von € 2.131,68 und für 9/2021 ein Betrag von € 2.131,71 als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt. Nichtabgabe von Jahreserklärungen: Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden. Abs. 2: Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. 2018: Wegen Nichtabgabe von Jahreserklärungen mussten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden. Dazu ergingen am 25.11.2021 ein Schätzungsauftrag und am 30.11.2021 wurden nach Schätzungen Bescheide für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2018 erlassen. 2019: Auch für das Jahr 2019 wurden keine Jahreserklärungen eingereicht, es ergingen am 7.9. 2021 wiederum erst nach Schätzungen Bescheide für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2019. Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer für 9/2018 bei der ***5***: Für den Monat 9/2018 wurden folgende Meldungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen erstattet: Buchungstag 19.10.2018, Zahllast € 1.590,00 mit Überweisung vom 17.10.2018. Elektronisch eingebrachte Voranmeldung vom 12.12.2018 mit einer beantragten Gutschrift von € 59.658,20. Sie wurde vom FinanzOnline Teilnehmer-ID ***21*** eingebracht. Diese gehört zu ***22***. Diese Gutschrift wurde nicht gebucht, sondern war der Anlass zur Überprüfung der geltend gemachten Vorsteuer von € 63.268. Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 2.500,00, mit Überweisung vom 7.12.2018 Buchungstag 23.1.2019, Zahllast € 1.500,00, mit Überweisung vom 14.12.2018 Buchungstag 5.6.2019, Gutschrift € 4.742,74. Nach den Feststellungen der Prüfung wurde demnach auf Grund der Eingangsrechnung der ***30*** Bäckerei, Konditorei und Gastronomiebetriebsgesellschaft m.bH. mittels UVA vom 12.12.2018 Vorsteuer für 9/2018 geltend gemacht, die nicht zustand. Für U 9/2018 wurde am 19.11.2018 eine Voranmeldung eingereicht und eine Gutschrift von € 508.92 geltend gemacht, die am Abgabenkonto verbucht wurde. Am 28.5.2019 wurde eine berichtigte Voranmeldung 9/2018 mit einer Zahllast von € 62.426,08 eingereicht, die am 11.6.2019 verbucht wurde. Die Summe aus unrichtig geltend gemachter Gutschrift und Zahllast von € 62.935,00 ergibt den strafbestimmenden Wertbetrag. Zu den zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer für 9/2018 bei der ***5*** geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschuldigte ***Bf1*** hat am 19.3.2015 als Gf. der ***5*** für einen Betrag von € 420.000,00 und am 11.12.2015 einen weiteren Betrag von € 160.000,00 für die Kreditschuld der ***8*** ihre Liegenschaft zum Pfand gegeben, die Mieterin in der der ***5*** gehörigen Liegenschaft in ***29*** war, wozu es keine weiteren Vereinbarungen zur Absicherung der Haftenden gab. Der Beschuldigte ***7*** hat in der Folge Investitionen in das Lokal getätigt, in dem er eine Bäckerei betrieben hat. Diese Investition bestanden aus dem Einbau einer Entlüftungsanlage und der Anschaffung von Betriebseinrichtung, deren Abbau in der Folge nicht wirtschaftlich sinnvoll erschien. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der ***8*** konnte der Kredit im Herbst 2018 nicht mehr bedient werden und wurde fällig gestellt. Damit wurde die Übernahme der Haftung durch die von der Beschuldigten ***Bf1*** geführte Gesellschaft schlagend, die den offenen Restbetrag von € 377.610,00 zu begleichen hatte, weil ihre Liegenschaft als Pfand eingesetzt worden war. Die Mitteilung über die Übernahme der Kreditverbindlichkeiten durch die Beschuldigte ***Bf1*** erging am 14.3.2019 seitens der Raika ***17*** an den Masseverwalter der ***38*** GmbH. Vor dem 12.12.2018 wurden ein Kaufvertrag über Betriebseinrichtung und eine Rechnung dazu erstellt, aus der eine USt- Zahllast für die ***38*** GmbH resultierte. Die ausgewiesene Umsatzsteuer für 9/2018 in der Höhe von € 62.935,00 wurde von der Beschuldigten mittels der durch ihren damaligen Vertreter eingereichten Voranmeldung am 12.12.2018 als Vorsteuer geltend gemacht. Eine Bezahlung der Rechnung erfolgte nicht. Die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung wurde erst nach Aufdeckung des Sachverhaltes durch eine abgabenbehördliche Prüfung nachgemeldet. Zum subjektiven Tatbestand: Die Bf. fungierte über viele Jahre hinweg als handelsrechtliche Geschäftsführerin und hat zunächst auch Selbstberechnungsabgaben für die ersten Monate des Jahres 2016 ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet, daher ist der Senat zu dem Schluss gekommen, dass sie die gesetzlichen Fälligkeitstermine gekannt und es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bei Fälligkeit nicht entrichtet werden. Ebenso kannte sie die Verpflichtung Jahressteuererklärungen einreichen zu müssen und hat es dennoch unterlassen der abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungsverpflichtung durch Einreichung von Steuererklärungen nachzukommen, sodass die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden mussten, auch diesbezüglich hat sie ein Zuwiderhandeln gegen abgabenrechtliche Vorschriften zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Ihre steuerlichen Vertreter haben ausgesagt, dass sie die Unterlagen verspätet und vollständig erhalten haben, was im Hinblick auf die Unvollständigkeit in Einklang mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung steht. Zudem wurden auch die Honorare schleppend beglichen. Der persönliche Eindruck des Senates von der Person der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2023 hat jedoch dazu geführt, dass er nicht der Ansicht ist, dass die Beschuldigte in dieser Verhandlung lediglich Unwissenheit vorgespielt und wissentlich ungerechtfertigt Vorsteuer für 9/2018 geltend gemacht habe. Bei ihrer allgemeinen Einstellung abgabenrechtlichen Belangen gegenüber, die sich eben in der stets verzögerten und unvollständigen Wahrnehmung der Aufgaben manifestiert hat, erscheint ein zielgerichtetes Vorgehen gerade hinsichtlich der Geltendmachung der Vorsteuer nicht als gegeben. Auch wenn der Beschuldigte ***7*** angegeben hat, dass die Initiative zur Erstellung der zum Vorsteuerabzug herangezogenen Rechnung von der Beschuldigten ***Bf1*** ausgegangen sein soll, so überzeugt dies nicht mehr, wenn man die Beschuldigte persönlich sieht. Sie hinterlässt den Eindruck mit dieser Kaufvertragserstellung gänzlich überfordert gewesen zu sein, weswegen der Senat letztlich auch verneint hat, dass sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht werde. Grob fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der Gebarung bei der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium steht nicht unter Strafdrohung, daher war das Verfahren zu diesem Faktum letztlich einzustellen. Der Mitarbeiter ***49*** wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2023 erstmals erwähnt und seine Bedeutung im Unternehmen in Anbetracht zu den objektivierbaren Daten zu seiner geringfügigen Meldung nach Ansicht des Senates überbetont. Dieses späte Vorbringen, das nicht mit Vehemenz vertreten wurde, wird als Schutzbehauptung bewertet. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet. § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Der Spruchsenate verhängte bei einer Strafdrohung von € 164.854,13 über die Bf. 1 eine Geldstrafe im Ausmaß von 19,41 % der Strafdrohung. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 FinStrG beträgt nunmehr € 74.968,27, dazu kommt noch die Nichtabgabe von Jahreserklärungen für 2 Jahre. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat bei ***6*** als mildernd die teilweise Schadensgutmachung und die Sorgepflichten für ein Kind, hingegen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Mildernd waren nunmehr auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten, erschwerend 28 Taten. Unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe erschienen dem Senat die ausgesprochene Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Sie entsprechen auch den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) und spezialpräventiven (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Taten) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300032/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300032.2022
Stammnummer
140239
Gültig
07.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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