…die in den Besserungsvereinbarungen der Streitjahre zwar unterschiedlich, aber bei beiden Varianten unabhängig vom Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen wurde. Die gegenständlichen Besserungsverpflichtungen sind daher ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach viel eher gestundeten als aufschiebend bedingten betrieblichen Verbindlichkeiten gleichzuhalten. Eine entsprechende Passivpost ist - da die Schuld dem…
…06 0252/1-IV/6/90 gälten bspw Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und echten stillen Gesellschaften, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbst hergestellte Rechte als unkörperliche Wirtschaftsgüter. Mitunternehmeranteile fielen aus bilanzbündeltheoretischen Gründen jedoch nicht unter den Begriff "unkörperliche Wirtschaftsgüter" (BMF, RdW 1991, 30…
…06 0252/1-IV/6/90 gälten bspw Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und echten stillen Gesellschaften, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbst hergestellte Rechte als unkörperliche Wirtschaftsgüter. Mitunternehmeranteile fielen aus bilanzbündeltheoretischen Gründen jedoch nicht unter den Begriff "unkörperliche Wirtschaftsgüter" (BMF, RdW 1991, 30…
…LG La. und die LG Gr. eine sehr schwache Besserungsverpflichtung beinhaltet haben. Zivil- und steuerrechtlich stellt die Besserungsabrede eine aufschiebende Bedingung dar und daher sind die Grundsätze für die Bilanzierung aufschiebender Bedingungen anzuwenden. Bei Zuschüssen mit aufschiebend bedingter Rückzahlungsverpflichtung entsteht die Rückzahlungsverpflichtung mit Bedingungseintritt; droht…
…Gesellschaften, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbsthergestellte Rechte (insbesondere Filmrechte) gelten. Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter "ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern" (VO BGBl. Nr…
…inländischer Steuerrechtslage gehören zu den unkörperlichen Werten jedenfalls (Doralt, EStG Komm. I, § 4 Rz 92, mwN) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und echten stillen Gesellschaften, Forderungen, Genussrechte auf Basis von Besserungsverpflichtungen; selbsthergestellte Rechte (zB Filmrechte), Rezepte, Urheber- und Leistungsschutzrechte; Verlags-, Vertreter- und Verwendungsrechte; Nutzungsrechte, Options- und Vorkaufsrechte…
…Es sollen somit „Verlustzuweisungsgesellschaften“ verhindert werden, die (stille) Beteiligungen, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbsthergestellte Rechte (insbesondere Filmrechte) verwalten (Beiser /Farmer, RdW 1997, Seite 100). Das Bundesfinanzgericht kann in der nachhaltigen Erfindertätigkeit des Bf, wie sie sich in den zu beurteilenden Streitjahren…
…dem wirtschaftlichen Erfolg der Bf. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht von vornherein eine Verbindlichkeit in Form einer Besserungsverpflichtung eingegangen worden war. Bei Besserungsverpflichtungen handelt es sich um zunächst erlassene oder gestundete Verbindlichkeiten, die bei Eintritt gewisser vereinbarter Voraussetzungen (anteilig) wieder aufleben bzw…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ACADEMIA Immobilientreuhand Gesellschaft m.b.H., Witthauergasse 38 Tür 1, 1180 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen den belangten Verband Bf, AdresseBf, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 28a, 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm §§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) über die Beschwerde des belangten…
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. März 2014 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates…
(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. (3…
Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde d es X , vom 22.08.2018 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 20.07.2018, StrNr. SN, wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schmöger Terpitz & Partner Rechtsanwälte, Hebelstraße 11, 78244 Gottmandingen, wegen der Verantwortlichkeit von Finanzvergehen der Verzollungsumgehung seiner Mitarbeiter nach § 36 Abs. 1 i.V.m…
Ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ergibt sich aus den einzelnen Abgabengesetzen (z. B. - hier einschlägig - §§ 42 und 43 EStG 1988, § 24 KStG 1988, § 21 UStG 1994). Finanzstrafrechtlich ist zwischen der allgemeinen Abgabenerklärungspflicht und der Aufforderung im Einzelfall kein Unterschied zu machen. In jedem Falle müssen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kanzlei 1080 Rechtsanwälte Dr. Alice Gao-Galler, Lerchenfelderstraße 88-90/11, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 23. November 2020 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1080-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pagitsch, der Richterin Mag. Diana Sammer und die fachkundigen Laienrichter Mag. FH Oliver Bruckner und Mag. Ingrid Schöberl in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Wabnegg, Bösendorferstraße 7, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1…