…Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegen kann, soweit beschränkt steuerpflichtige Stiftungen durch § 94a EStG von der Steuerfreiheit hinsichtlich inländischer Dividenden ausgeschlossen werden, während vergleichbare inländische Stiftungen durch § 10 Abs 1 KStG befreit sind. Behandeln Mitgliedstaaten landesinterne Beteiligungen daher großzügiger als von den…
…gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung 2,5 v.H. Ein Sachverhalt, bei dem eine Person, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt ihres Todes in der Schweiz hatte, einer Stiftung…
…durch den Stiftungsvorstand wegen Gemeinnützigkeit als beschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. Unter Verweis auf die erforderlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung iSd §§ 34 ff. BAO hielt die AP fest. Die Stiftung habe den Zweck der "Förderung der Fortbildung strebsamer junger Frauen und Männer auf dem Gebiete…
…Dritten Schenkungen gemacht hat, welche den Pflichtteil beeinträchtigen. Nach der Judikatur des Bundesgerichtshofes ist als Schenkung iSd § 2325 BGB auch eine endgültige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung, gleich ob als kapitalerhöhende Zustiftung oder als Spende zur satzungsgemäßen Verwendung, zu beurteilen, da beides einen endgültigen…
…oder Wirksamkeit der Bf. verbessern können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Joint Ventures, Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen oder gemeinnützige Stiftungen o) Eine führende Organisation bei der Förderung und Umsetzung sinnvoller, konkreter und ehrgeiziger Maßnahmen für Gleichberechtigung, Inklusion und Vielfalt im Fußball zu sein, einschließlich der Festlegung…
…Vollstreckungshilfe bestehe. Die gegen Missbrauch sprechende Niederlassungsfreiheit ist auf die EU beschränkt. Das BFG konnte jedoch die Frage, ob eine intransparente (mit einer Ö. Privatstiftung potenziell vergleichbare) Ermessensstiftung (= ein eigentümerloses Rechtsgebilde) oder eine transparente (kontrollierte) Stiftung = eine bloß treuhändig agierende Vermögensverwaltungsstelle vorliegt, auf…
…Auch Kofler (in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit Organisationen, Seite 96f) sehe die Konkurrenzierung auf Mischbetriebe beschränkt. Hinsichtlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke solle eine Abwägung mit unbeeinträchtigtem Wettbewerb und mit einer auf gesellschaftspolitischen Werten konstituierten Bevorzugung erfolgen. In Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S…
…Abzugsfähigkeit von Spenden ausschließlich auf inländische Einrichtungen beschränkt, ohne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, die Vergleichbarkeit der ausländischen Einrichtung mit einer inländisch begünstigten Körperschaft nachzuweisen. Allerdings folgt aus der EuGH-Rechtsprechung nicht, dass jede nach ausländischem Recht gemeinnützige Organisation automatisch als spendenbegünstigte Körperschaft im Inland…
…wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt…
…verpflichtet. - Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf. c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen…
…wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt…
…Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 beschränkt steuerpflichtig. Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung. Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §…
…Auch Kofler (in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit Organisationen, Seite 96f) sieht die Konkurrenzierung auf Mischbetriebe beschränkt. Hinsichtlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke soll eine Abwägung mit unbeeinträchtigtem Wettbewerb und mit einer auf gesellschaftspolitischen Werten konstituierten Bevorzugung erfolgen. In Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S…
…verpflichtet. - Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf. c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen…
…verpflichtet. - Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf. c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen…
…die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung…
…auszugsweise: (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften. (3) Beschränkt steuerpflichtig sind: 1. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten: b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (…
…Stiftung - wie in VwGH, 25.02.2015, 201/13/0003 - oder mit einer Treuhandschaft, bei der die Anleger (Begünstigten) auf die Investitions- und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch Weisung Einfluss nehmen können, liegt bei der Bf. eindeutig nicht vor. Die Bf. ist daher als beschränkt steuerpflichtige…
…sei. Von der Kommunalsteuer befreit seien gemäß § 8 Z 2. KommStG 1993 Körperschaften und Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie gemeinnützigen Zwecken dienten. Stiftungen nach dem PSG seien dabei jedenfalls als Vermögensmassen iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 anzusehen. Die Bf sei auf dem Gebiet des…
…öffentlichen Rechts (§ 2). Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. (3) Beschränkt steuerpflichtig sind: Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach § 5 oder nach…