…laut dem vor dem Kauf der Immobilie durch die Bf. erstellten Gutachten EUR 49.535,00. Aufgrund einer Aufwertung von 20% ("Heizung 10 Jahre alt, Dach 2007 erneuert jedoch nur eingedeckt - Dachstuhl und Eternitdach sind nicht entfernt worden, Fenster zum Teil erneuert") sei der Immobilienwert…
…des Eigentümers, Angabe über das Vorliegen von Unwägbarkeiten für die Aufgabe der Tätigkeit. Mit Schriftsatz des Bf. vom 31.10.2012 wurde das Ergänzungsersuchen beantwortet und Unterlagen beigebracht. Italienische Rechnungsabschlüsse (GuV) mit deutscher Übersetzung und Umrechnung nach österreichischem Recht für die Jahre 2009 - 2011, deutsche…
…Angaben eines Beobachtungszeitraumes von 10-15 Jahren bereits ab 1.1.2013 keine Tätigkeit (Betätigung als Einkunftsquelle) zur Einkommenserzielung im Sinne des EStG ist, kann nicht mehr festgestellt werden, ob dieses Ziel von mir erreicht wird. Für das Geschäftsjahr 2013 habe ich in der vorgeschriebenen…
…gem. § 207 (2) BAO die Verjährungsfrist von 10 Jahren. c) Liebhaberei Es handelt gem. § 1 (1) LVO um eine Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle. Der Gewerbebetrieb ist nachweislich auf einen Gesamtgewinn ausgerichtet und das Erscheinungsbild entspricht einem vergleichbaren Betrieb im Immobilienhandel (VwGH 20.11.1996…
…vom Beschwerdeführer verkauft worden sei. In den Jahren 2008 bis 2013 hätten die Werbungskosten bei der Vermietung die Einnahmen überstiegen und sich daraus ein Gesamtverlust von € 16.128,32 ergeben. Es liege ein durch den Verkauf abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor, aus welchem zu schließen sei…
…zu beurteilenden Beobachtungszeitraum entstand jedoch infolge von Mietausfällen im Jahre 2016 und der dadurch bedingten früheren Beendigung des Mietverhältnisses im August 2016 ein Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung in Höhe von - 351,00 € Da jedoch die Einkünfte des Jahres 2015 den Betrag von 10.719…
…vom Beschwerdeführer verkauft worden sei. In den Jahren 2008 bis 2013 hätten die Werbungskosten bei der Vermietung die Einnahmen überstiegen und sich daraus ein Gesamtverlust von € 16.128,32 ergeben. Es liege ein durch den Verkauf abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor, aus welchem zu schließen sei…
…innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren - wie die Vermietung bis Oktober 2017 zeigt - auch nicht angedacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes waren - worauf auch Laudacher in Jakom/Laudacher EStG, 2017, § 2 Rz 237 hinweist - Veräußerungsüberschüsse in den Gesamtüberschuss nicht miteinzubeziehen, wenn die Veräußerung der Einkunftsquelle…
…werde der Bf. bereits 2016 einen Gesamtüberschuss erzielen. Bezogen auf die Gesamtperiode Dezember 2009 bis November 2029 sollte spätestens 2027 ein Gesamtüberschuss realisiert werden. Eine Änderung der Bewirtschaftung liege nicht vor, da die Vertragskonditionen im alten Kreditvertrag nur für einen Zeitraum von 10 Jahren fixiert…
…von unvorhersehbaren Ereignissen bzw. Entwicklungen scheiterte (vgl. VwGH 6.7.2006, 2002/15/0170). Nachdem die Bf trotz Aufforderung keine Umstände aufzeigte, die den Verkauf des Ferienhauses als Unwägbarkeit belegen, liegt aus Sicht der LVO mit der Veräußerung ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum von neun Jahren vor…
…zwei Jahren auf positive Ergebnisse gestoßen sei. Gleichzeitig hätte sie für das Jahr 2010 einen Umsatz von bereits über 10.000 Euro feststellen können. Die Bf. hätte immer die Absicht verfolgt die in Rede stehende Liegenschaft mit Gewinn zu vermieten, was sich in Anbetracht der…
…Beurteilung. Die Beendigung der Vermietungstätigkeit nach 3 Jahren vor Erzielung eines Gesamtüberschusses und ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten hat als steuerliche Konsequenz die Beurteilung der Betätigung als Liebhaberei. Das vorliegende Rechtsmittel ist daher nach Ansicht des Finanzamtes abzuweisen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Bf. erhielt…
…von vornherein bestehende, gewöhnliche Ungewissheit der Erfolgsaussichten vor). Bei Unabwägbarkeiten handelt es sich somit um negativ beeinflussende Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und bei einer unternehmerischen Tätigkeit völlig atypisch auftreten. Als solche Unwägbarkeiten wurden zum Beispiel ein Leerstehungen verursachender Ameisenbefall (UFS 29.10…
…Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines Gewinnes zu prüfen. Unerwartete Umstande (wie zB die Zahlungsunfähigkeit eines Mieters) sind dabei der Qualifizierung als Einkunftsquelle nicht abträglich. Wie oben ausgeführt hatte die Vermietung in einem Beobachtungszeitraum von 20 Jahren jedenfalls einen Gesamtgewinn erwirtschaften können. Zur Beendigung einer Tätigkeit vor…
…dieser zumindest für 10 Jahre einen verminderten Zins verlangen, und bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses müssten Investitionen entsprechend abgegolten werden. 4. (Verweis auf Ausführungen des steuerlichen Vertreters) 5. Kellersanierung Vorgeschichte: Der Keller hat ein Ausmaß von 123,4 qm. Vor Beginn der Sanierung fanden sich…
…vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Beobachtungszeitraum von 20 Jahren. 3. Einnahmensituation der Top 10 + 11, X****-gasse: Wie im Schriftsatz vom 06.10.2020 ausgeführt, ist die Top 10 mit der Top 11 zusammengelegt worden und wurde auch seit jeher gemeinsam vermietet. Eine getrennte Darstellung der Einkommens-…
…dieser zumindest für 10 Jahre einen verminderten Zins verlangen, und bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses müssten Investitionen entsprechend abgegolten werden. 4. (Verweis auf Ausführungen des steuerlichen Vertreters) 5. Kellersanierung Vorgeschichte: Der Keller hat ein Ausmaß von 123,4 qm. Vor Beginn der Sanierung fanden sich…
…die BF nicht beabsichtigt. Zur Finanzierung sei ein Kredit mit 10 Jahren Laufzeit mit einem endfälligen Tilgungsträger aufgenommen worden. Die Zinsen habe die BF laufend bedient. Zudem sei ein Verkauf von anderem Privatvermögen zwecks Finanzierung der Anschaffungskosten geplant gewesen. Nach einer vorerst kurzfristigen Vermietung habe…
…auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen. Diese zeitlich begrenzten Tätigkeiten würden keine Ansässigkeit begründen, in dem Land, in welchem die zeitlich begrenzte Tätigkeit ausgeübt worden wäre (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008). Einerseits hätte der Beschwerdeführer ohnehin im…
…Vermittlers von Finanzdienstleistungen der Beobachtungszeitraum (Anlaufzeitraum) von 3-5 Jahren im Sinne des § 2 Abs. 2 LVO nicht gewährt wurde, da die Tätigkeit von Anfang an nicht zu einem Totalgewinn führen konnte. In dieser Entscheidung wird ein systemimmanenter Zwang zur Beendigung der Tätigkeit vor Erreichen…