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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102974/2012

Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102974/2012vom 29.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Eigentumswohnung in [Adresse-Vermietung], wurde vom Bf. am 03.11.2004 gekauft und am 09.11.2004 (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 28.09.2009) bereits übergeben. Es handelt sich dabei um eine Dachgeschoßwohnung in einem Gründerzeithaus, die anlässlich des gleichzeitig mit der Generalsanierung des Hauses im Jahr 2004 durchgeführten Dachbodenausbaues entstand. Der Kaufpreis betrug 200.000,00 EURO netto zuzüglich Grundgebühren und Notarkosten in Höhe von 18.987,50 EURO (lt. Beilagen zu den Abgabenerklärungen). Laut den im Verwaltungsakt befindlichen Mietverträgen vom 21.01.2005 und vom 17.01.2008 handelt es sich um eine ca. 75 m² große Zweizimmer-Wohnung mit allen Nebenräumen und einer ca. 9 m² großen Terrasse. Die Wohnung wurde sofort nach Übergabe an den Sohn des Bf., Herrn [Sohn], vermietet, da dessen Interesse an der Wohnung bereits bei deren Ankauf bestand und dieser auch einen Wohnbedarf hatte. Daher wurde diese Wohnung gar nicht für Fremde zur Miete angeboten (Keine Schaltung von Inseraten oder Einschaltung eines Immobilienmaklers). Seit 07.03.2005 wurde diese Wohnung von Herrn [Sohn] laut Zentralmelderegister bis 24.10.2017 bewohnt. Anlässlich des Abschlusses des ersten Mietvertrages war beabsichtigt, dass der Sohn des Bf., diese Wohnung auf unbefristete Zeit bewohnen sollte. Eine Beendigung des Mietvertrages und der Verkauf der Wohnung wurden erst angedacht, als sich für den Sohn die Möglichkeit ergab, ein Objekt in der Nähe des Bf. zu erwerben (vgl. Aussage des steuerlichen Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung). Der erste Mietvertrag zwischen Vater und Sohn wurde am 27.01.2005 (Vermieter) bzw. 29.01.2005 (Mieter) unterzeichnet. Danach beginnt das Mietverhältnis am 01.02.2005 und ist mit 31.01.2008 beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die monatliche Miete für diese Wohnung wurde laut Vertrag mit 650,00 EURO netto angesetzt. Dieser Mietvertrag wurde mit Unterschriften vom 31.01.2008 (Mieter) und 05.02.2008 (Vermieter) um weitere 3 Jahre, beginnend mit 01.02.2008 und endend mit 31.01.2011 verlängert. Die monatliche Miete wurde damit vertraglich auf 690,00 EURO netto angehoben, laut Belegen auch bezahlt, jedoch in der Erklärung für 2008 nicht entsprechend erklärt. Weitere Mietverträge wurde nicht vorgelegt. Mit dem Mietzins sind laut Punt IV der darin übereinstimmenden vorgelegten Mietverträge auch die allgemeinen Betriebskosten pauschal abgegolten. Der Monatsmietzins ist in der Weise wertgesichert, dass eine Erhöhung oder Verminderung in demselben prozentuellen Ausmaß erfolgt, als sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatliche verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender vergleichbarer Index (ausgehend vom Verbraucherpreisindex des Monats des Vertragsabschlusses) prozentuell ändert, wobei Schwankungen bis einschließlich 5% jeweils außer Betracht bleiben, solche über 5% aber im vollen Umfang zu berücksichtigen sind. Die Heizung der Wohnung erfolgt über eine Gas-Etagenheizung. Die Wartung/Betreuung der Heizung muss ausschließlich durch befugte Fachfirmen erfolgen (Punkt VII des Mietvertrages). Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietdauer im Inneren der Mieträumlichkeiten allenfalls auftretende Schäden unverzüglich aus eigenem zu beheben, soweit sie nicht vom Vermieter zu beseitigen sind. Handelt es sich jedoch um Bauschäden oder um Schäden, die aus der natürlichen Alterung der mitgemieteten Objekte resultieren, so sind diese vom Vermieter zu vertreten. Der Sohn des Bf., war zwar zunächst nicht in der Lage, die Miet- und Betriebskosten der Wohnung aus seinem eigenen Einkommen zu bestreiten, die dieses übersteigenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten wurden aber durch Geschenke der Mutter, von Verwandten, und durch Beiträge der Lebensgefährtin und deren Verwandten, sowie durch die Abreifung eines Bausparvertrages im Jahr 2007 aufgebracht. Da sich für den Sohn des Bf., die Möglichkeit ergab, in der Nähe des Bf. eine Liegenschaft zu erwerben, wurde der Mietvertrag aufgekündigt und die genannte Eigentumswohnung am 13.10.2017 verkauft. Die Vermietung der Wohnung erfolgte nicht in Gewinnerzielungsabsicht, ihr Ankauf diente dem Bf. in erster Linie dazu, seinem Sohn eine ansprechende Wohnung zu verschaffen, und in weiterer Folge als krisensichere Vermögensanlage. Die Wohnung wurde zur Gänze fremdfinanziert. Ob die vereinbarte Miete fremdüblich war, kann im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Aufgrund der bisher in den Jahre 2004 bis 2016 tatsächlich erzielten Einnahmen- bzw. Werbungskostenüberschüsse, die zu einem Gesamtwerbungskostenüberschuss in Höhe von - 38.358,51 EURO führen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wäre die Wohnung nicht verkauft worden - innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ab Vermietung der Wohnung - somit bis 2024 - die Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten gewesen wäre. Bei der dafür anzustellenden Prognoserechnung kann sogar der Umstand außer Acht gelassen werden, dass der Bf. in den Jahren 2009 bis 2011 den ihm gewährten Kredit außerplanmäßig früher als ursprünglich vereinbart zurückgezahlt hat (vgl. diesbezüglich die Aussagen de steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung der UFS), und sich daraus eine geringere als die ursprünglich prognostizierte Zinsenbelastung ergab. Im Hinblick darauf, dass die Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis in Höhe von 325.000,00 EURO verkauft wurde, ist davon auszugehen, dass der aus dem Verkauf erzielte Gewinn den Gesamtwerbungskostenüberschuss übersteigt. Dem Bf. entstanden im Jahr 2004 780,00 EURO und 2005 1.260,00 EURO (jeweils brutto) an Steuerberatungskosten. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, dem Vorbringen des Bf. und hinsichtlich der Prognoserechnung aufgrund folgender Beweiswürdigung: Laut der vom steuerlichen Vertreter zuletzt erstellten Prognoserechnung wurde in den Jahren 2005 bis 2010 ein Werbungskostenüberschuss von 39.701,00 EURO erwirtschaftet. Der diesbezüglich angegebene Betrag ist - wie in der Berufungsentscheidung des UFS vom 19.03.2012, RV/1737-W/10 u.a., dargestellt - insoweit zu berichtigen, als sich bei sachgerechter Berechnung ein Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von - 41.016,15 EURO ergibt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die in der Berufungsentscheidung des UFS vom 19.03.2012, RV/1737-W/10 u.a., unter Punkt C a) dargestellte Berechnung verwiesen. Aufgrund der nunmehr für die Jahre 2011 bis 2016 vorliegenden Abgabenerklärungen ergibt sich - wie nachfolgend angeführter Berechnung entnommen werden kann - unter Berücksichtigung des bis 2010 errechneten Gesamtüberschusses der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von -41.016,23 EURO bis 2016 ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von -38.358,51 EURO. | Jahr | 2004-2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Summe | Einnahmen | 47.550,00 | 8.610,00 | 8.640,00 | 8.640,00 | 8.640,00 | 8.640,00 | 8.640,00 | 99.360,00 | Werbungskosten | 88.566,13 | 7.986,04 | 9.650,00 | 8.860,27 | 6.797,35 | 9.598,72 | 6.260,00 | 137.718,51 | Überschuss | -41.016,13 | 623,96 | -1.010,00 | -220,27 | 1.842,65 | -958,72 | 2.380,00 | -38.358,51 Entgegen der vom steuerlichen Vertreter bereits dem UFS vorgelegten Prognoserechnung, in welcher von jährlichen Mieteinnahmen in Höhe von 11.200,00 EURO ausgegangen wurde, erzielte der Bf. 2016 lediglich Mieteinnahmen in Höhe von 8.640,00 EURO, was monatlichen Mieteinnahmen in Höhe von 720,00 EURO entspricht. Die Miete wurde somit seit 2011 nicht mehr erhöht. Da anlässlich der Vermietung der Eigentumswohnung nicht daran gedacht worden war, diese später zu verkaufen, sind im Rahmen der Prognoserechnung auch zu prognostizierende Einnahmen und Ausgaben bis 2024 zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass eine dauerhafte Vermietung der Eigentumswohnung an den Sohn des Bf. angedacht war und die bis 2016 erzielten Mieteinnahmen die in der Berufungsentscheidung des UFS prognostizierten Werte nicht überschritten, kann davon ausgegangen werden, dass die Mieteinnahmen auch in den Folgejahren die dort prognostizierten Werte nicht überschritten hätten. Damit kann - wie nachfolgend dargestellt - für die Jahre 2017 bis 2024 von Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 83.540,00 EURO ausgegangen werden. | Jahr | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | Summe | prognostizierte Einnahmen | 9.790,00 | 9.840,00 | 9.840,00 | 10.450,00 | 10.560,00 | 10.560,00 | 11.220,00 | 11.280,00 | 83.540,00 Geht man von den in den Jahren 2011 bis 2016 erklärten Werbungskosten aus, so ergeben sich bei Werbungskosten für 6 Jahre in Höhe von insgesamt 49.152,38 EURO durchschnittliche jährliche Werbungskosten von 8.192,06 EURO, was bei gleichbleibenden Bedingungen zu für die Jahre 2017 bis 2024 prognostizierbaren Werbungskosten von insgesamt 65.536,51 EURO führt. Für die Jahre 2017 bis 2024 lässt sich so ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von 18.003,49 EURO vorhersagen. Damit ergibt sich innerhalb von 21 Jahren ab Beginn der Vermietungstätigkeit ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von rund - 20.000,00 EURO. Daraus ist ersichtlich, dass es für den Bf. nicht möglich gewesen wäre, mit der Vermietung gegenständlicher Wohnung innerhalb eines Zeitraumes von 21 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Der festgestellte Sachverhalt war folgendermaßen rechtlich zu würdigen: Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide, BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II Nr. 15/1999 (LVO), bestimmt im § 1 Abs. 2, dass Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen ist, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen (§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO). Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen werden. Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nach § 6 LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vorliegen. Bis zum Beitritt Österreichs zur EU hatten § 1 Abs. 2 und § 6 LVO 1993 iVm § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 normiert, dass die Vermietung von Wohnraum, der geeignet ist, vom Vermieter für seine privaten Wohnzwecke (Lebensführung) genutzt zu werden (so genannte "kleine Vermietung"), wenn sie notorisch zu Verlusten führt, umsatzsteuerlich als Liebhaberei (somit keine Umsatzsteuerpflicht und kein Vorsteuerabzug) qualifiziert wird. Mit dem Beitritt Österreichs zur EU ist das UStG 1994 in Kraft getreten, womit Österreich sein Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere an die sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (im Folgenden: 6. RL), angepasst hat. Durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 hat der Gesetzgeber den Inhalt der LVO 1993 in den ab dem Beitritt geltenden Rechtsbestand übernommen. Dabei ging er davon aus, dass Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1993 weiterhin umsatzsteuerlich nicht von Relevanz sind, weil es sich hiebei entweder um nichtunternehmerische Tätigkeiten im Sinne des Art. 4 der 6. RL handelt oder - soweit die verlustträchtige Vermietung im Einzelfall eine unternehmerische Tätigkeit darstellt - diese nach Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. RL unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs mehrwertsteuerbefreit ist (vgl. VwGH 30.04.2015, Ra 2014/15/0015). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Entscheidend ist bei Vermietungstätigkeiten der von vornherein bestehende Gesamtplan. Für das Vorliegen eines von vornherein bestehenden Gesamtplanes hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu führen; die Prognoserechnung muss plausibel sein. Nicht vom Gesamtplan umfasste Umstände, so etwa außerplanmäßige Sondertilgungen von Fremdmitteln, sind bei der Prognoserechnung für die Liebhabereibeurteilung gedanklich auszuklammern. Der Prognosezeitraum beginnt, sofern eine Liegenschaft angeschafft wird, mit der Anschaffung derselben (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 2 Tz 207 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Der Liebhabereibetrachtung (bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 LVO 1993) sind jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zu Grunde zu legen; ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge in die Vergangenheit projiziert werden, dass eine bisher notwendigerweise ertragslose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird. Eine Änderung der Wirtschaftsführung ist dann nicht anzunehmen, wenn beispielsweise vorzeitige Kredittilgungen oder eine Ausweitung der Vermietungstätigkeit bereits von vornherein im Gesamtkonzept der Wirtschaftsführung liegen (ein von vornherein erstellter Plan besteht) und diese Absicht auch objektiv nachvollziehbar ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 2 Tz 208 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Einer Ertragsprognose sind die der wirtschaftlichen Realität am nächsten kommenden Sachverhaltsannahmen zu Grunde zu legen. Bei Beurteilung der Lebensnähe einer Ertragsprognose ist sowohl ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der prognostizierten Werbungskosten zu beachten, weil es ansonsten gar keines "Beobachtungszeitraumes" bedürfte, innerhalb dessen die Richtigkeit der Prognose zu prüfen ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 2 Anhang II Tz 16 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, darf nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein. Eine Prognose, die bereits für das erste Jahr (genauso wie für die unmittelbar nachfolgenden Jahre des Beobachtungszeitraumes) in eklatantem Ausmaß von anderen Werten ausgeht, als sie bei der tatsächlich vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten sind, ist nicht geeignet, einen Beweis für die Ertragsfähigkeit der Betätigung in der konkret vom Stpfl. gewählten Bewirtschaftungsart zu erbringen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 2 Anhang II Tz 16 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Entsprechend den dargelegten durch den Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Grundsätzen der Liebhabereibeurteilung war daher die vom Bf. bereits dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Prognoserechnung zunächst dahingehend zu korrigieren, dass die bisher erzielten Einnahmen und Werbungskosten in der den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Adaptierung berücksichtigt wurden. In einem zweiten Schritt waren die in keiner Weise begründeten für die Jahre 2017 bis 2022 prognostizierten Einnahmen und Werbungskosten auf der Realität am nächsten kommende Werte zu korrigieren, wobei diesbezüglich von dem von vornherein bestehenden Plan auszugehen war. Nach Korrektur dieser Parameter kommt man aber zu dem auch im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung dem Bf. wiederholt dargelegten Ergebnis, dass in einem Beobachtungszeitraum von 2004 bis 2024 die Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses nicht zu erwarten ist. Dem Bf. ist es nicht gelungen, die in § 1 Abs. 2 LVO 1993 normierte Liebhabereivermutung zu widerlegen, was sein steuerlicher Vertreter letztendlich auch nicht bestreitet (vgl. Niederschrift über das Erörterungsgespräch am 31.10.2017). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Vermietung der genannten Wohnung keine Einkunftsquelle darstellt. Wenn der Bf. nunmehr beantragt, die Erzielung des Veräußerungserlöses anlässlich des Verkaufes der Eigentumswohnung in die Liebhabereibetrachtung miteinzubeziehen, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass anlässlich der Vermietung der Eigentumswohnung an den Sohn davon ausgegangen wurde, dass dies auf unbegrenzte Dauer erfolgen sollte, und ein Verkauf und ein damit verbundener Veräußerungsgewinn gar nicht ins Auge gefasst wurden. Dass nunmehr seit 2012 der anlässlich des Verkaufes der Eigentumswohnung entstandene Veräußerungsgewinn nach den § 30 ff EStG 1988 mit 30% zu versteuern ist, war in den Jahren 2004 und 2005 für den Bf. nicht abzusehen und ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren - wie die Vermietung bis Oktober 2017 zeigt - auch nicht angedacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes waren - worauf auch Laudacher in Jakom/Laudacher EStG, 2017, § 2 Rz 237 hinweist - Veräußerungsüberschüsse in den Gesamtüberschuss nicht miteinzubeziehen, wenn die Veräußerung der Einkunftsquelle keine Einkünfte aus dieser Einkunftsart bewirkte (z.B. VwGH 17.10.01, 98/13/0025 zur Veräußerung eines Mietobjektes). Veräußerungsüberschüsse im außerbetrieblichen Bereich wurden auch von der Lehre in der Regel nicht miteinbezogen (vgl. Laudacher aaO und die dort zitierten Lehrmeinungen). Laudacher bezeichnet die Rechtsprechung bisher als zu Recht in diesem Punkt restriktiv, als nur im Fall konkreter Veräußerungsabsichten der Veräußerungs­gewinn miteinzubeziehen war. Dies war seiner Meinung nach insofern konsequent, als im Vermietungsbereich die Erzielung von Mieteinnahmen im Vordergrund steht und nicht die Realisierung stiller Reserven (vgl. Laudacher aaO). Wenn nun im Gefolge der Neuregelung der Immobilien­besteuerung ab 2012 zur Frage der Miteinbeziehung der stillen Reserven aus der Veräußerung des Mietobjektes Bedenken gegen die dargestellte Rechtsansicht geäußert wurden, so kann diesen für die gegenständlichen Streitjahre schon deshalb keine Berechtigung zukommen, weil die ab 2012 geschaffene neue Rechtslage nicht für die Liebhabereibeurteilung in den Jahren 2004 und 2005 herangezogen werden kann. Die diesbezüglich von der Lehre begonnene Diskussion kann daher wohl auch nur im Rahmen der Beurteilung einer Vermietungstätigkeit ab 2012 von Bedeutung sein. Davon gehen offensichtlich auch Beiser und Laudacher aus (vgl. Beiser, RdW 12, 235 und RdW 13, 167; sowie Laudacher aaO). Es ist daher nicht erkennbar, warum der Verwaltungsgerichtshof für die Streitjahre seine bisherige Rechtsprechung nicht weiterhin aufrechterhalten sollte. Da somit der dem Bf. anlässlich der Veräußerung der bis dahin vermieteten Eigentumswohnung entstandene Veräußerungsgewinn bei der Liebhabereibeurteilung nicht einzubeziehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Vermietung der Eigentumswohnung in [Adresse-Vermietung], um keine Einkunftsquelle handelt. Dementsprechend sind die dem Bf. in den Jahren 2004 und 2005 im Rahmen der Vermietung entstandenen Werbungkostenüberschüsse bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlagen dieser Jahre nicht zu berücksichtigen, und es sind die daraus erzielten Einnahmen als steuerbefreite Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu behandeln. Dementsprechend hat eine Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 zu unterbleiben. Die vom Bf. in den Streitjahren getragenen Steuerberatungskosten sind jedoch - da sie nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden können - gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 als Sonderausgaben mit dem Bruttobetrag (dies mangels Vorsteuerabzugsberechtigung) zu berücksichtigen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick darauf, dass über die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Liebhabereibeurteilung der Vermietungstätigkeit im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29. November 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102974/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102974.2012
Stammnummer
117594
Gültig
29.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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