Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100296/2022
Keine Schrankenwirkung des DBA-Schweiz betreffend Progressionsvorbehalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100296/2022vom 23.05.2025Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das große Pendlerpauschale werde für den Zeitraum 13.6. bis 30.9.2016 für die Strecke ***3*** - ***2*** mit 999,60 € geltend gemacht, der Pendlereuro mit 136,56 €.
Zum Nebenwohnsitz ***14***:
Fluglinien hätten Vergünstigungen, wie ermäßigte Flugtarife oder kostenlose Upgrades, für ihre Arbeitnehmer und auch deren Angehörige. Die ***12*** verlange, dass bei dieser Person zumindest ein Nebenwohnsitz gemeldet sei. Er hätte bei seiner Großcousine seinen Nebenwohnsitz gemeldet und sie hätte Flugbegünstigungen in Anspruch genommen.
C.
Doppelte Haushaltsführung
Er hätte einen eigenen Hausstand im Einfamilienhaus seines Vaters in ***3*** gehabt. Ihm wären eigene abgeschlossene Räume zur Verfügung gestanden, die er nach seinen Lebensbedürfnissen eingerichtet hätte, wo er sich selbst versorgt, selber seine Wäsche gewaschen, die Räume gepflegt und seine Freunde empfangen hätte, etc. Es werde der Bauplan des Hauses übermittelt, aus dem hervorgehe, dass ihm ausreichend Räume für die Privatsphäre, konkret zwei Zimmer zum Schlafen und Wohnen, ausschließlich ihm zur Verfügung gestanden wären. Lediglich die Küche und die Sanitäranlegen seien gemeinsam benutzt worden, was noch keine gemeinsame Haushaltsführung bewirke. In der Zeit der befristeten Arbeitsüberlassung an die ***13***, bevor er die Wohnung in ***2*** gemietet hätte, hätte er nur dort gewohnt, wo er auch seit jeher seinen Hauptwohnsitz gehabt hätte, von dort sei er zur Arbeit gependelt.
Er hätte sich an den allgemeinen Betriebskosten, die durch seinen Aufenthalt entstanden seien, beteiligt, und zwar mit direkten Barzahlungen an seinen Vater, worüber keine Belege ausgestellt worden wären.
Gependelt sei er in dieser Zeit mit dem Zug.
D.
Fluglehrerausbildung
2017
Die Kosten seien in einer Zeit angefallen, in der er als an die ***13*** überlassener Pilot in Österreich in einem in Österreich steuerpflichtigen Dienstverhältnis gestanden wäre, als erhöhte Werbungskosten bei seinem österreichischen Dienstverhältnis beantragt.
Er begründe dies damit, dass es sich zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Berufes als Pilot um eine Aus- und Weiterbildung gehandelt habe, die jedoch nicht auf eine Beförderung oder Umstufung oder zusätzliche Tätigkeit für seinen bisherigen schweizer Arbeitgeber gerichtet gewesen wäre, sondern allgemein auf eine Zusatztätigkeit oder Nebentätigkeit zu seiner Pilotentätigkeit, die er auch in Österreich oder Deutschland hätte ausüben können. Er hätte sich bei der ***13*** und bei der ***12*** beworben (Onlineformular - keine Unterlagen mehr).
Zu diesem Zeitpunkt wäre er in der Schweiz ansässig gewesen und nur befristet nach Österreich überlassen, aber seine Einkünfte aus dem Dienstverhältnis wären in Österreich steuerpflichtig gewesen.
Es werde darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2017 bei der schweizer Veranlagung beantragten erhöhten Werbungskoten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung in Höhe von 3.452,00 € die in Österreich als erhöhte Werbungskosten beim österreichischen Dienstverhältnis beantragten Kosten für die Fluglehrerausbildung von 2.138,52 € beinhalten würden. Sie seien jedoch richtigerweise beim österreichischen Dienstverhältnis zu berücksichtigen.
2019
Anfang 2019 hätte er in Salzburg eine wesentlich erweiterte Fluglehrerausbildung abgeschlossen, die ihn nicht nur besser für ein Dienstverhältnis als Fluglehrer qualifiziert hätte, sondern ihm auch ermöglicht hätte, eine Tätigkeit als Fluglehrer selbständig auszuüben.
Zu diesem Zeitpunkt, seit 2.7.2018, sei er wieder in Österreich ansässig geworden. Es seien darüber 2 Rechnungen ausgestellt worden, einmal über die Lehrberechtigung Instrumentenflug mit einem Betrag von 4.700,00 € an die ***19*** und einen über Zusatzqualifikationen für die selbständige Ausübung der Fluglehrertätigkeit mit einem Betrag von 5.454,00 € an ihn. Die Ausbildungskosten von 4.700,00 € hätte die ***19*** nicht an ihn weiterverrechnet. Die 5.454,00 € hätte er selber direkt bezahlt.
Er schränke daher sein Beschwerdebegehren dahingehend ein, nur die Kosten von 5.454,00 € als vorweggenommene Betriebsausgaben einer im Jahr 2019 vorbereitend begonnenen selbständigen Tätigkeit als Fluglehrer anzuerkennen.
Ab 1.3.2019 hätte er bei ***19*** in Deutschland eine geringfügige Stelle als Flighttraining Manager angenommen, um so seine Erfahrung als Lehrer zu verbessern, nicht wegen des Verdienstes (regelmäßige monatliche Arbeitszeit nur 24 h, monatlich 450,00 €). Das Dienstverhältnis hätte nur bis März 2020 bestanden, dann sei sein Weg zum nebenberuflich selbständigen Fluglehrer durch Corona gestoppt worden.
Im Jahr 2021 hätte er diesen Weg wieder aufgenommen. Er hätte eine Fluglehrerhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Zeitraum April bis September 2021 hätte er bereits Schulungsflüge in Österreich durchgeführt (Rechnung vom 18.7.2021 über 1.680,00 €). Weitere Aufträge würden folgen.
Die Ausübung einer unterrichtenden Tätigkeit sei eine selbständige Tätigkeit, die er als Privatlehrer sowohl von seinen Wohnsitzen aus ausübe, wo er Flüge vorbereiten würde, als auch auf dem Flugfeld.
Für eine unterrichtende Tätigkeit bedürfe es keiner Gewerbeberechtigung, sie sei von der Gewerbeordnung ausgenommen. Die Grenzen für die Sozialversicherung würden durch die Einkünfte aus der selbständigen Fluglehrertätigkeit bisher nicht überschritten werden. Eine Meldung sei erst erforderlich, wenn der Gewinn aus dieser Tätigkeit die Grenze zur Versicherungspflicht überschreite.
Da er durch die zusätzliche Ausbildung zum selbständigen Fluglehrer die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit angestrebt hätte, würden die beantragten Ausbildungskosten vorweggenommene Betriebsausgaben darstellen. Von Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 LVO könne nicht ausgegangen werden:
Die Ausübung einer unterrichtenden Tätigkeit als Ausbildner für eine Befähigung, die sowohl privat, als auch betrieblich genutzt werden könne, sei weder in besonderem Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung geeignet, noch handle es ich um eine solche, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sei. Hier reiche die grundsätzliche allgemeine Neigung, die jeder für seinen Beruf haben müsse, um ihn auszuüben.
Auch § 1 Abs. 1 LVO sei nicht anzuwenden: § 2 Abs. 2 besage, dass lediglich innerhalb der ersten fünf Jahr ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen für diese Betätigung Einkünfte vorliegen müssten und in seinem Fall seien die Aufwendungen 2019 angefallen und die Einkünfte im Jahr 2021. Es sei daher keine Prognoserechnung erforderlich.
Da er irrtümlich der Meinung gewesen wäre, die Ausbildungskosten könnten erst abgesetzt werden, wenn er selbständige Einnahmen hätte, sei bisher die Meldung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterblieben.
Ansässigkeit
Die Besteuerung in Österreich solle unter der Prämisse erfolgen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bis einschließlich 1.7.2018 in der Schweiz gehabt hätte und daher iSd DBA Schweiz steuerlich als in der Schweiz ansässig zu behandeln sei.
In der Beilage würden die schweizer Steuerberechnungen übersendet werden, die als "Steuerausscheidung" bezeichnet würden und aus welchen hervorgehe, wie die Einkünfte vom Finanzamt zugeordnet worden wären:
Im Jahr 2016 wäre er ab 13.6. (Vertragsunterfertigung am 1.6.2016) an die ***13*** überlassen gewesen und in diesem Jahr sei er ab diesem Zeitpunkt in Österreich steuerpflichtig gewesen. Dementsprechend hätte das Finanzamt ***17*** sein Einkommen 2016 in Inland und Ausland aufgeteilt, dabei aber seine ausländischen, also seine österreichischen Einkünfte als "satzbestimmend" also für den Progressionsvorbehalt in der Schweiz mitgerechnet, genauso wie seine Einkünfte aus Vermietung, da er ja in der Schweiz ansässig gewesen wäre.
Im Jahr 2017 wäre er noch bis 31.10. an die ***13*** überlassen gewesen. Hier hätte das schweizer Finanzamt seine in Österreich zu versteuernden Einkünfte bei der ***13*** genauso wieder wie seine Einkünfte aus der Vermietung in Österreich satzbestimmend, also für den Progressionsvorbehalt, mitgerechnet.
Im Jahr 2018 wäre wiederum eine Aufteilung erfolgt, da er bis zum 1.7.2018 in der Schweiz ansässig gewesen wäre, sich aber ab 2.7.2018 wieder zum Grenzgänger umstufen hätte lassen, da er ab diesem Zeitpunkt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen wieder nach Österreich verlegt hätte. Ab diesem Zeitpunkt sei er in der Schweiz wieder dem Steuerabzug unterlegen. Bis dahin sei sein österreichisches Einkommen (Einkünfte aus Vermietung) in der Schweiz für die Steuerprogression berücksichtigt worden.
Ab 2.7.2018 sei er wieder als Grenzgänger der Abzugssteuer unterlegen.
Aus dem schweizer Lohnzettel gehe hervor, dass sein Jahreseinkommen in der Schweiz abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge bei 251.309,00 CHF gelegen wäre. Nachdem er das halbe Jahr noch in der Schweiz ansässig gewesen sein würde, sei für die Steuerprogression in Österreich nur ein halber Jahresbezug, somit 125.654,50 CHF, 107.160,00 €, zu berücksichtigen.
Aus den von ihm im bisherigen Verfahren dargelegten Lebenslauf und den Umständen ergebe sich objektiv betrachtet, dass ihm die Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen in die Schweiz sehr wohl gelungen sei.
Er sei am 15.6.2010 in der Schweiz eingereist, um eine Ausbildung als Berufspilot zu beginnen. Diese hätte er im Jahr 2015 abgeschlossen und am 3.12.2015 seien Berufspilotenschein erhalten.
Ab 1.1.2016 hätte er in ***15*** eine angemessen Wohnung gemietet und in weiterer Folge um eine Niederlassungsbewilligung der Kategorie C2 angesucht, das sei praktisch unmittelbar vor der Staatsbürgerschaft und schwierig und nur nach einer Prüfung zu erhalten. Diese Kategorie hätte er für seine Tätigkeit gar nicht beantragen müssen, dafür hätte die Kategorie G, eine so genannte Grenzgängerbewilligung, genügt.
Vorliegend ist ein Schreiben der ***31*** vom 10.4.2012, wonach in Bezug auf den Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der ***12*** mitgeteilt wird, dass mit dem April-Salär 2012 erstmals die monatliche Rate von 1.000,00 CHF abgezogen werde, bis der Darlehensbetrag von 68.000,00 CHF abgegolten sei.
Zudem ein Schreiben der ***31*** vom 11.5.2021, wonach der Beschwerdeführer seit 26.3.2012 als Pilot angestellt sei. Er unterstehe einem unbefristeten Dienstvertrag mit einem 100 %-Pensum. Die Ausbildungskosten seien von ***26*** direkt an die ***12*** verrechnet worden und die ***12*** AG verrechne diese gemäß Darlehensvertrag anteilsmäßig dem Mitarbeiter. Es sei keine direkte Rechnungsausstellung zwischen ***26*** und dem Mitarbeiter erfolgt.
Des Weiteren liegt vor eine Bewerbung des Beschwerdeführers als Flight Instructor vom 28.9.2017 bei der ***32***.
Weiters schweizer Steuerausscheidungen, wobei im Jahr 2017 berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten in Höhe von 3.452,00 CHF berücksichtigt worden sind.
Zudem eine Rechnung des Beschwerdeführers vom 18.7.2021 für die Tätigkeit als Fluglehrer über 1.680,00 € an die ***33***.
Vorliegend ist auch ein Darlehensvertrag vom 6.1.2010, abgeschlossen zwischen der ***12*** (***25***) und dem Beschwerdeführer, der unter anderem lautet wie folgt:
"Der Darlehensnehmer wird bei der ***30*** (***26***) eine Ausbildung zum Piloten "ab initio" absolvieren. Einen Betrag von 10.000,00 CHF hat er bereits an die Ausbildung bezahlt.
Um die Finanzierung dieser Ausbildung sicher zu stellen, schließen die Parteien einen Rahmenvertrag Pilotenausbildung im Hinblick auf einen möglichen künftigen Stellenantritt des Darlehensnehmers bei ***25*** ab sowie diesen Darlehensvertrag mit folgendem Inhalt:
1. Darlehensschuld
Mit der Unterzeichnung dieses Darlehensvertrages gewährt die ***25*** dem Darlehensnehmer ein rückzahlbares Darlehen in der Höhe von 68.000,00 CHF.
Der Darlehensvertrag wird vollumfänglich zur Deckung der Ausbildungskosten bei ***26*** verwendet. Die Modalitäten dazu werden direkt zwischen ***25*** und ***26*** geregelt.
2. Darlehenszins
Unter der Bedingung der Einhaltung der Rückzahlungspflichten wird das Darlehen zinslos gewährt.
…..
3. Reduktion der Darlehensschuld
Sollte die Ausbildung bei ***26*** aus einem der Gründe gemäß Art. 7 gekündigt werden, so reduziert sich die Darlehensschuld pro rata der absolvierten Ausbildungsdauer.
4. Rückzahlbare Darlehensschuld
Die rückzahlbare Darlehensschuld beträgt
- 45.000,00 CHF, wenn dem Darlehensnehmer innerhalb von 3 Jahren nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss kein Arbeitsangebot von ***25*** unterbereitet werden konnte und er in dieser Zeit eine offerierte alternative Anstellung bei ***34*** (***27***) abgelehnt hat, oder
- 0,00 CHF, wenn der Darlehensnehmer innerhalb von 3 Jahren nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss kein Arbeitsangebot von ***25*** unterbreitet werden konnte, oder dem Darlehensnehmer trotz erfolgreichem Ausbildungsabschluss aus gesundheitlichen/qualifikatorischen Gründen kein Arbeitsplatz von ***25*** unterbreitet werden konnte, oder wenn die Firma Nachlassstundung oder Konkurs anmeldet.
- 68.000,00 CHF in allen anderen Fällen.
5. Beginn der Rückzahlungspflicht
Die Rückzahlungspflicht beginnt entweder ab Kündigung des Darlehens gemäß Art. 7 dieser Vereinbarung oder im Zeitpunkt des Stellenantritts bei ***25*** oder ***27***.
6. Rückzahlungspflicht und -modalitäten
Der Darlehensnehmer muss das Darlehen mit monatlichen Raten von 1.000,00 CHF zurückbezahlen.
…..
Es steht dem Darlehensnehmer jederzeit frei, eine noch bestehende Restschuld auf einmal zurückzubezahlen.
…..
7. Kündigung durch ***25***
***25*** kann das gesamte respektive das verbleibende Darlehen kündigen, wenn der Darlehensnehmer entweder
a. aus disziplinären Gründen entlassen wird;
b. die Ausbildung bei ***26*** freiwillig abbricht;
c. eine während der Wartefrist angebotenen Stelle von ***25*** nicht innert 6 Monaten antreten kann;
d. und/oder die Auflagen während der Wartefrist im Hinblick auf eine künftige Anstellung gemäß Rahmenvertrag Pilotenausbildung/Ausbildungsvertrag verletzt.
….."
Zudem liegt vor ein Rahmenvertrag Pilotenausbildung zwischen dem Beschwerdeführer und der ***12*** vom 6.1.2010, der auszugsweise wie folgt lautet:
"1.
…wird am 5.7.2010 die Ausbildung zum Verkehrspiloten an der ***35*** Ltd. (***26***) beginnen.
2.
***12*** (***25***) beabsichtigt, den Beschwerdeführer als First Officer anzustellen…..
…..
5.
Ausbildungskosten
Die Ausbildungskosten an der ***26*** betragen rund 123.000,00 CHF. Vor Beginn der Ausbildung bezahlt der Pilotenaspirant aufgrund unserer Rechnung an die Ausbildung à fonds perdu einen Betrag von 10.000,00 CHF. Danach hat sich der Pilotenaspirant zusätzlich mittels Darlehens von 68.000,00 CHF an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen. Das Darlehen wird von der ***25*** vorfinanziert. Die Parteien schließen darüber einen separaten Darlehensvertrag ab.
Die restlichen Ausbildungskosten von 45.000,00 CHF werden unter den Bedingungen dieses Vertrages als ***35***-Ausbildungskostenbeitrag vorfinanziert. Betreffend Rückzahlung gelten jedoch gegenüber dem Darlehensvertrag andere Regelungen.
6.
***35*** - Ausbildungskostenbeitrag
6.1
***25*** gewährt dem Pilotenspiranten unter nachfolgenden Bedingungen einen unverzinslichen Ausbildungskostenbeitrag von 45.000,00 CHF.
6.2
Grundsätzlich ist der Pilotenspirant zur Rückzahlung dieses ***35*** - Ausbildungskostenbeitrages verpflichtet. Es gelten dabei folgende Regelungen:
a.
Tritt der Pilotenaspirant nach der erfolgreichen Ausbildung respektive im Laufe der Wartefrist eine Anstellung bei ***25*** als First Officer an, so reduziert sich die Gesamtschuld von 45.000,00 CHF um jeweils ein Sechsunddreissigstel pro vollem Monat dieses Arbeitsverhältnisses. Löst der Pilotenaspirant sein Dienstverhältnis als Pilot mit ***25*** vor Ablauf von 36 Monaten auf, oder gibt er begründeten Anlass zu dessen Auflösung, hat er die Restschuld mindestens in monatlichen Raten von 1/36 der Anfangsschuld von 45.000,00 CHF zurückzuzahlen.
b.
Tritt der Pilotenspirant nach der erfolgreichen Ausbildung respektive im Laufe der Wartefrist einen Anstellung bei ***27*** an, so erhöht sich der ***35*** - Ausbildungskostenbeitrag von 45.000,00 CHF auf 113.000,00 CHF bei gleichzeitiger Herabsetzung des Darlehens auf 0,00 CHF. Die Gesamtschuld von 113.000,00 CHF reduziert sich um jeweils ein Sechsunddreissigstel pro vollem Monat dieses Arbeitsverhältnisses. Löst der Pilotenaspirant sein Dienstverhältnis als Pilot mit ***25*** vor Ablauf von 36 Monaten auf, oder gibt er begründeten Anlass zu dessen Auflösung, hat er die Restschuld mindestens in monatlichen Raten von 1/36 der Anfangsschuld von 113.000,00 CHF zurückzuzahlen.
c.
Der Pilotenspirant hat den ***35*** - Ausbildungskostenbeitrag von 45.000,00 CHF (***25***) oder 113.000,00 CHF (***27***) ebenfalls in maximal 36 gleichen monatlichen Raten bzw. pro rata aufgrund der absolvierten Ausbildungsdauer zurückzuzahlen, sobald sich einer der folgenden Sachverhalte erfüllt:
- er wird aus disziplinären Gründen von der ***26*** verwiesen;
- er wird aus disziplinären Gründen entlassen;
- er bricht die Ausbildung freiwillig ab;
- er lehnt die Anstellung als First Officer ***25*** trotz erfolgreichem Abschluss der Ausbildung aus eigenem Wunsch ab;
- seine Anstellung ist aus von ihm vertretbaren Gründen während der Wartefrist gemäß Art. 3 nicht mehr möglich.
…..
6.4
Die verbleibende Ausbildungskostenbeitragsschuld wird dem Pilotenaspiranten in folgenden Fällen erlassen und ein Rückzahlungspflicht besteht nicht mehr, wenn
- er trotz erfolgreichem Abschluss der Ausbildung aus Bedarfsgründen auch innert der Wartefrist von drei Jahren nicht angestellt werden kann;
- ihm von ***25***/***27*** wegen Überbestandes oder aus gesundheitlichen/qualifikatorischen Gründen während der ersten drei Jahre der Anstellung gekündigt werden muss;
- er aus gesundheitlichen/qualifikatorischen Gründen die Ausbildung abbrechen muss;
- die Firma Nachlassstundung oder Konkurs anmeldet.
….."
Weiters eine Bestätigung der SWA vom 5.3.2012, wonach der Beschwerdeführer den Grundkurs zum Verkehrspiloten von 5.7.2010 bis 10.2.2012 absolviert hätte. Während der Ausbildung hätte er kein Gehalt und keine Spesenentschädigung erhalten.
Zudem ein Mietvertrag eine Wohnung in ***15***, Schweiz betreffend, Mietbeginn 1.1.2016.
Weiters eine Abmeldebestätigung, wonach der Beschwerdeführer sich von der Schweiz nach Österreich mit 1.7.2018 abgemeldet hätte.
Zudem eine Gebührenabrechnung der ***36*** vom 1.6.2017 über 238,42 €. eine Rechnung der ***9*** vom 31.7.2017 über 699,90 €, eine Rechnung vom 14.8.2017 betreffend Kostendeckungsbeitrag Class Rating Instructor über 1.200,20 €.
Weiters ein Vertrag einen Erwerb einer Wohnung in ***3*** durch den Beschwerdeführer betreffend vom 18.11.2014.
Zudem ein Mietvertrag einen Parkplatz am Flughafen ***2*** betreffend von 15.3.2018 bis 31.3.2020.
Vorliegend ist auch ein Arbeitsvertrag mit der ***19*** vom 1.3.2019, wonach der Beschwerdeführer als Flight Training Manager eingestellt werde.
Weiters eine Rechnung vom 7.3.2019 der ***7*** über 5.454,00 €, ausgestellt auf den Beschwerdeführer, betreffend den Kurs Flight Instructor. Zudem eine Rechnung vom 7.3.2019 der ***7*** über 4.700,00 €, ausgestellt auf die ***19***, betreffend den Kurs Instrument Rating Instructor.
Des weiteren ein Auskunftsersuchen an die ***33*** vom 4.4.2022, das unter anderem wie folgt lautet:
1. Laut der vorliegenden Rechnung sei eine Fluglehrerleistung in Rechnung gestellt worden. Wäre im Zeitpunkt des Fluges bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Leistung als Fluglehrer erbringe oder wäre der Transport im Flugzeug im Vordergrund gestanden?
2. Es wäre bekannt zu geben, welche Person vom Beschwerdeführer ausgebildet worden wäre und für welche Fluglizenz diese Ausbildung notwendig gewesen wäre.
3. Inwiefern stehe die bezogene Fluglehrerleistung in betrieblichem Zusammenhang mit dem Unternehmen?
4. Welche Tätigkeiten hätte der Beschwerdeführer im Unternehmen ausgeführt? Um Vorlage einer Stellenbeschreibung werde ersucht.
5.
Welche Ausbildungen des Beschwerdeführers wären für die Anstellung als Voraussetzung ausgeschrieben gewesen? Um Vorlage der Ausschreibung werde ersucht.
Mit Schreiben vom 9.5.2022 wurde unter anderem wie folgt geantwortet:
1. Der Flug hätte zur Ausbildung bzw. Fortbildung gedient. Er sei selbst Inhaber einer Fluglizenz, es seien wiederholt Überprüfungsflüge mit einem Fluglehrer durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei erfahrener Linienpilot und auch Prüfer und Fluglehrer auf dem Flugzeugmuster. Die ***33*** sei Eigentümerin eines solchen.
2. Seine theoretische und praktische Ausbildung auf diesem Flugzeugmuster sei durch den Beschwerdeführer persönlich erfolgt. In den Jahren vor 2020/21 seien auch andere Personen dieses Flugzeugmusters von ihm ausgebildet worden.
3. Man führe einerseits Flüge für unternehmensfremde Personen und Unternehmen durch, andererseits werde das Flugzeug auch für firmeninterne Zwecke genutzt.
4. Der Beschwerdeführer sei als Pilot beschäftigt worden und hätte sich um den Flugbetrieb bei der ***33*** gekümmert. Das Dienstverhältnis sei mit 31.3.2022 beendet worden, da das Flugzeug verkauft worden wäre.
5. Voraussetzungen für die Anstellung wären gewesen: ausreichende Erfahrung im Flugbetrieb, Verlässlichkeit, Pilotenlizenz für das Flugzeugmuster.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31.8.2021 wurden Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2019 als unbegründet abgewiesen.
Aus der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 30.8.2021 geht unter anderem das Folgende hervor:
A
Rückzahlung Ausbildungskosten (ESt 2016 und 2017)
Sachverhalt:
Die Rückzahlung der Ausbildungskosten wurde für 2016 in Höhe von 6.460,72 € und für 2017 in Höhe von 9.054,86 € nicht als Werbungskosten anerkannt.
Der Beschwerdeführer hätte gemäß Rahmenvertrag Pilotenausbildung mit der ***12*** (***25***) die Ausbildung zum Verkehrspiloten im Kalenderjahr 2010 vereinbart. Die Grundausbildung werde 2010 beginnen und bei ***35*** Ltd. (***26***) absolviert.
Die Ausbildungskosten bei ***26*** würden rund 123.000,00 CHF betragen. Vor Beginn der Ausbildung (2010) hätte der Beschwerdeführer 10.000,00 CHF auf ein Konto von ***25*** bezahlt. Danach hätte er sich zusätzlich in Höhe von 68.000,00 CHF mittels Darlehens an den Kosten der Ausbildung bei ***26*** beteiligt. Darlehensgeber sei die ***25***. Die restlichen 45.000,00 CHF seien ebenso im Darlehensvertrag abgeschlossen zwischen ***25*** und dem Beschwerdeführer geregelt. Dem Darlehensvertrag sei zu entnehmen, dass
- ein rückzahlbares Darlehen in Höhe von 68.000,00 CHF gewährt werde, welches die Ausbildungskosten bei ***26*** decke. Die Modalität der Bezahlung der Ausbildungskosten werde zwischen ***25*** und ***26*** geregelt, sei dem Darlehensvertrag zu entnehmen. Die vereinbarten Modalitäten hinsichtlich Ausbildungskosten zwischen ***25*** und ***26*** seien nicht vorliegend.
- Die restlichen 45.000,00 CHF seien nur unter gewissen Voraussetzungen zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung der 68.000,00 CHF würde mit dem Stellenantritt bei ***25*** oder bei ***34*** (***27***) beginnen. Dem Darlehensnehmer stehe es gemäß Darlehensvertrag frei, ob das Darlehen monatlich in Höhe von 1.000,00 CHF oder auf einmal zurückbezahlt werde.
Es seien offensichtlich 7 Monate zu 1.000,00 CHF im Kalenderjahr 2016 und 10 Monate zu 1.000,00 CHF für das Jahr 2017 geltend gemacht worden. Vorliegend sei in Österreich ein Lohnzettel von ***12*** beginnend mit 13.6.2016 bis 31.12.2016 und von 1.1.2017 bis 31.10.2017. Diese Tätigkeit begründe offensichtlich die geltend gemachten 7 Monate im Kalenderjahr 2016 und 10 Monate im Kalenderjahr 2017.
In der Zeit vor 13.6.2016 und nach 1.10.2017 seien die Ausbildungskosten in Österreich nicht geltend gemacht worden, da auch keine nichtselbständige Tätigkeit diesbezüglich in Österreich vorliegend gewesen wäre.
Würdigung:
Die Rückzahlung der Darlehensschuld in Höhe von 1.000,00 CHF monatlich hätte offensichtlich mit April 2012 begonnen und gemäß Vereinbarung nach 68 Monaten, also im November 2017 geendet. Gemäß Schreiben der ***31*** vom 10.5.2017 seien im Jahr 2016 12.000,00 CHF vom Salär abgezogen worden. Zum 31.12.2016 seien es noch 11.000,00 CHF gewesen. Vorgelegt worden wären zwei Lohnabrechnungen (November 2016 und November 2017), aus denen zu entnehmen sei, dass vom Lohn 1.000,00 CHF bezüglich Darlehen in Abzug gebracht worden wären. Es wäre glaubwürdig vermittelt worden, dass im Kalenderjahr 2016 für 7 Monate zu 1.000,00 CHF und im Jahr 2017 für 10 Monate zu 1.000,00 CHF als Darlehen zurückbezahlt worden wären, welche dem österreichischen Lohnzettel im Zeitraum vom Monat 6/2016 bis 10/2017 zuzuordnen gewesen wären. Der Beschwerdeführer wäre im beschriebenen Zeitraum an die ***13*** verleast worden.
Strittig sei, ob die Bezahlung in Höhe von 7.000,00 CHF (2016) und 10.000,00 CHF (2017) als Werbungskosten abgezogen werden könnten.
Die Ausbildung sei vom Beschwerdeführer bei ***26*** im Zeitraum von 2010 bis 2012 absolviert worden. Die Kosten dafür würden 123.000,00 CHF gewesen sein, wovon der Beschwerdeführer ein Anteil selbst bezahlen hätte müssen. Wann konkret die ***26*** die Ausbildungskosten ersetzt bekommen habe, sei nicht vorliegend. Die ***25*** und die ***26*** hätten gemäß Darlehensvertrag vom 6.1.2010, abgeschlossen zwischen ***25*** und dem Beschwerdeführer, die Abwicklung unabhängig dieses Darlehensvertrages geregelt.
Die Ausbildung sei offensichtlich von ***26*** an ***25*** verrechnet worden, die ***25*** hätte sie offensichtlich beglichen. Einen Anteil davon hätte der Beschwerdeführer selbst bezahlt. Die ***25*** hätte ein Darlehen an den Beschwerdeführer gewährt, welches im Zeitraum von 2012 bis November 2017 beglichen worden wäre.
Die Ausbildung bei ***26*** hätte von 5.7.2010 bis 10.2.2012 gedauert und der Beschwerdeführer hätte dafür kein Gehalt und keine Spesen erhalten. Offensichtlich wäre eine kostenpflichtige Ausbildung vorgelegen und kein Arbeitsverhältnis. Den Aufwand dafür hätte die ***26*** an ***25*** verrechnet. Für die Ausbildung hätte der Beschwerdeführer unter anderem 68.000,00 CHF geschuldet, welche rückbezahlt worden wären.
Werbungskosten seien grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet würden (§ 19 EStG 1988). Würden Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führe bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die Rückzahlung zu Werbungskosten. ***25*** hätte Fremdmittel an den Beschwerdeführer gegeben. Wann konkret die Fremdmittel eingesetzt worden wären, sei nicht vorliegend, da die Darlehensstände nicht vorgelegt worden wären. ***25*** hätte 123.000,00 CHF an ***26*** für die Ausbildung im Jahr 2010 bis 2012 gegeben. Davon anteilig hätte der Beschwerdeführer die Ausbildung via Darlehensfinanzierung getragen. Wann konkret der Leistungserbringer (Ausbildner) das Entgelt erhalten habe, hätte trotz erhöhter Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nicht vorgelegt werden können. Es wäre nicht anzunehmen, dass im Jahr 2016 und 2017 die Ausbildung an ***26*** für die erbrachte Leistung im Jahr 2010 bis 2012 erhalten habe. Die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungen sei iSd § 16 EStG 1988 nicht möglich.
Für den Zeitpunkt des Abzuges von Werbungskosten gelte das Abflussprinzip. Wirtschaftlich müsse es zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen. Mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages und der Verpflichtung, den Schuldbetrag zurückzuzahlen wäre spätestens die Verminderung des Vermögens beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 gegeben. Die Schuld für den Betrag in Höhe von 68.000,00 VHF wäre spätestens mit der Beendigung der Ausbildung und Anstellung als Pilot bei der ***25*** realisiert worden. Die Darlehensrückzahlung im Jahr 2016 und 2017 stelle folglich keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 dar.
B
Pendlerpauschale (2016)
Sachverhalt:
Im Zuge der Außenprüfung sei das Pendlerpauschale 2016 von 1,071,00 € auf 369,13 € und der Pendlereuro 2016 von 146,41 € auf 32,66 € gekürzt worden.
Im Zeitraum 13.6.2016 bis 31.10.2017 wäre der Beschwerdeführer von der ***25*** an die ***13*** verleast worden und folglich wäre in ***2***, ***4*** (Flughafen) der Arbeitgeber gewesen.
Strittig sei, ob für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Zeitraum 13.6.2016 bis 30.9.2016 ein Wohnsitz in 3451 ***14*** vorgelegen wäre.
Vorgelegt worden wäre aus dem Kalenderjahr 2017 eine Staff Travel Aufstellung, aus der zu entnehmen sei, dass ***37*** einen Flug am 28.8.2017 von ***2*** nach Los Angeles und retour getätigt hätte. Nicht vorgelegt worden wären Flüge vom Kalenderjahr 2016 und die Vergünstigungen, die aus dieser Wohnsitzmeldung resultieren würden.
Würdigung:
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze sei der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Voraussetzung sei, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt werde.
Ob und mit welchem Beförderungsmittel der Beschwerdeführer die Wegstrecke zurückgelegt hätte, sei nicht geklärt.
Festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum kein Fahrzeug in Österreich angemeldet gehabt hätte.
Die Vergünstigung, welche ***37*** erhalten haben solle und nur deswegen der Nebenwohnsitz in ***14*** angemeldet worden wäre, hätte nicht nachgewiesen werden können.
Da kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden wäre, welches der Beschwerdeführer für die Wegstrecke benutzen hätte können und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass in ***14*** die Unterkunftsmöglichkeit vorhanden gewesen wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen.
C
Doppelte Haushaltsführung (2016 und 2017)
Sachverhalt:
Anlässlich der Außenprüfung sei doppelte Haushaltsführung 2016 in Höhe von 3.083,85 € und 2017 in Höhe von 9.251,82 € nicht anerkannt worden.
Den Hauptwohnsitz gemäß ZMR hätte der Beschwerdeführer in ***3*** gehabt. Die doppelte Haushaltsführung sei für die Wohnung in ***2*** geltend gemacht worden. Die Wohnung in ***2*** sei beginnend von 10/2016 bis 11/2019 gemietet worden. Relevant für die doppelte Haushaltsführung sei der Zeitraum 1.10.2016 bis 31.10.2017, in dem der Beschwerdeführer in Österreich nichtselbständig tätig gewesen wäre und die Wohnung in ***2*** inne gehabt hätte.
Die geltend gemachten Werbungskosten seien nicht nachgewiesen worden, es sei nicht vorgelegt worden, wie sich diese zusammensetzen würden. Es sei ein Haushaltsplan ***3*** betreffend vorgelegt worden.
Das Objekt in ***3*** sei im Besitz des Vaters des Beschwerdeführers, der ihm Bargeld gegeben habe, um sich an den Betriebskosten zu beteiligen. Aufzeichnungen dazu gebe es keine. Der Haushaltsplan dokumentiere im Erdgeschoss einen Wohnraum, Küche, Vorraum, AR und WC und im Obergeschoss 3 Zimmer, Bad und WC. Handschriftlich sei am Plan vermerkt, dass 2 Zimmer im Obergeschoss der Beschwerdeführer und ein Zimmer der Vater im Erdgeschoss den Wohnraum der Vater benutzen würde. Küche, Bad und WC würden gemeinsam benutzt werden.
Der Beschwerdeführer wäre im Beurteilungszeitraum ledig gewesen und hätte keine eheähnliche Gemeinschaft gehabt.
Würdigung:
Der Beschwerdeführer bewohne das Haus mit seinem Vater und beteilige sich an den Betriebskosten, er hätte keinen eigenen Hausstand in ***3*** und es sei jede weitere Würdigung hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung und der Verlegung des Wohnsitzes bzw. die tatsächlich entstandenen Kosten entbehrlich.
Ein allein stehender Steuerpflichtiger bewohne im elterlichen Wohnhaus ein/zwei Zimmer und miete am Beschäftigungsort eine Wohnung an. In diesem Fall sei eine erstmalige Gründung eines eigenen Haushaltes anzunehmen. Es könnten auch keine Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung geltende gemacht werden, wenn die Tätigkeit befristet sei und zudem die jederzeitige Möglichkeit einer Versetzung bestehe.
D
Fluglehrerausbildung (2017 und 2019)
Würdigung:
Es liege eine Bewerbung vor, welche an die ***12*** mit Sitz in der Schweiz im Jahr 2017 gerichtet gewesen wäre. Dieser ist zu entnehmen, dass die Ausbildung im Jahr 2017 als Class Rating Instructor eine Gültigkeit bis 30.6.2020 habe.
Es sei keine Prognose hinsichtlich einer selbständigen Tätigkeit vorgelegt worden,
Die einzige Einnahme, welche bis Prüfungsabschluss vorliege, wäre die nichtselbständige Tätigkeit in Deutschland bei ***19*** gewesen. Bewerbungen für Firmen in Österreich seien nicht vorliegend.
Aus den Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass eine nichtselbständige Tätigkeit beabsichtigt gewesen wäre, welche auch in Deutschland erbracht worden wäre. Eine in Österreich ansässige Person sei grundsätzlich mit dem Welteinkommen steuerpflichtig. Einkünfte seien in Deutschland bei ***19*** erzielt worden, für welche auch diese Ausbildung (2017 und 2019) erforderlich gewesen sein würde. Die zugehörigen Werbungskosten seien auch in Deutschland zu berücksichtigen. Die Werbungskosten von 2017 und 2019 seien keiner Einkunft zuzuordnen, für welche Österreich das Besteuerungsrecht habe.
E
Ansässigkeit (2016, 2017 und 2018)
Sachverhalt:
Strittig sei, ob die Ansässigkeit des Beschwerdeführers gemäß Art 4 DBA Schweiz im Zeitraum von 1.1.2016 bis 1.7.2018 in Österreich oder in der Schweiz gegeben gewesen wäre.
Ab 1.1.2016 hätte der Beschwerdeführer eine angemessenen Wohnung gemietet, die Ausbildung bei der ***35*** sei am 3.12.2015 abgeschlossen worden.
Vom 13.6.2016 bis 31.10.2017 sei der Beschwerdeführer von der ***12*** an die ***13*** nach ***2*** verleast worden. Er hätte ab ***2*** fliegen müssen und nicht mehr ab ***17*** und hätte daher kurzfristig nach einer Mietwohnung in ***2*** gesucht, welche er ab 1.10.2016 bezogen hätte.
Würdigung:
Der Beschwerdeführer hätte im betroffenen Zeitraum folgende Wohnsitze gehabt:
- Schweiz;
- Österreich, ***3***;
- Österreich, ***14***;
- Österreich, ***2***.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz für Ausbildungszwecke bei der ***12*** gewesen. Unmittelbar nach der Ausbildung sei er bei der ***13*** in ***2*** tätig gewesen (Leasing).
Die wesentlichen Einkünfte seien in den Jahren 2016 bis 2018 in Österreich erzielt worden.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Wohnsitze unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich und in der Schweiz. Eine Wohnstätte liege in beiden Ländern vor, folglich sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen näher zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer sei für Ausbildungszwecke in der Schweiz tätig gewesen, den Wohnsitz in Österreich hätte er nie aufgegeben. Es sei ein zusätzlicher Wohnsitz in der Nähe des Flughafens geschaffen worden. Wie einem Zeitungsbericht zu entnehmen sei, sei Österreich das bevorzugte Land, das er gerne bewohne.
Auszug Zeitungsbericht:
"***3***
Schon als von der Modellfliegerei begeistertes Kind wusste der Beschwerdeführer, dass er einmal Pilot werden wollte. Diesen Plan zog er zielstrebig durch. Während der Oberstufe am Gymnasium absolvierte er die Ausbildung zum Privatpiloten. Nach dem Bundesheer und strengem Selektionsprozess, bei dem vor allem kognitive Skills scharf geprüft wurden, begann er 2010 die 18-monatige Grundausbildung bei der Fluglinie ***35***. Danach flog er als Co-Pilot von ***17*** aus zuerst Europastrecken, dann Langstrecken. Vorübergehend wurde er auch an die ***35***-Schwester ***13*** ausgeliehen. "Die Zeit, in der ich von ***2*** aus geflogen bin, war super, vor allem da ich wieder näher an meinem Heimatort ***3*** und bei meiner Familie war", erzählte er, der heute wieder in ***3*** wohnt."
Offensichtlich hätte er beabsichtigt, nur vorübergehend im Ausland tätig zu sein. Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sei regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen. Diese zeitlich begrenzten Tätigkeiten würden keine Ansässigkeit begründen, in dem Land, in welchem die zeitlich begrenzte Tätigkeit ausgeübt worden wäre (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008).
Einerseits hätte der Beschwerdeführer ohnehin im Beurteilungszeitraum die wesentliche Einkunft in AT und andererseits hätte er ohnehin nicht beabsichtigt, dauerhaft in der Schweiz zu verbleiben. Folglich hätte die Ansässigkeit in der Schweiz nicht nachvollzogen werden können.
Mit Schreiben vom 29.9.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2019 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
A
Rückzahlung Ausbildungskosten
Das Finanzamt hätte sich nicht mit dem wahren wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen auseinandergesetzt und gehe daher unrichtigerweise davon aus, dass ein Ausbildungsdarlehen vorliege. Tatsächlich liege aber die Übernahme der Ausbildung durch den Arbeitgeber vor, mit einer Vereinbarung zur Erstattung der Ausbildungskosten unter gewissen Voraussetzungen.
B
Pendlerpauschale (ESt 2016)
Beantragt würden Pendlerpauschale und Pendlereuro für das Jahr 2016.
Zurückgelegt hätte er die Strecke zwischen ***3*** und ***4*** mit dem Zug.
Das Finanzamt gehe von einem tatsächlichen Wohnsitz in ***14*** aus, trotz seiner Erklärung der Ursachen dafür, dass hier nur eine formelle Wohnsitzmeldung vorliege, trotz der gegenteiligen Auskunft von seiner Verwandten (welche das Finanzamt im Zuge der Außenprüfung ohne vorherige Ankündigung telefonisch eingeholt habe) und trotz des Nachweises der begünstigten Flüge laut Staff-Travel-Ausdruck der ***35*** als Beilage zur Mängelbehebung. Damit hätte das Finanzamt nicht alle relevanten Umstände gewürdigt und aus der Bescheidbegründung gehe auch nicht hervor, welche Erwägungen das Finanzamt dazu bewogen hätten, einen anderen als den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.
Dass in diesem Zeitraum kein Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet gewesen wäre hätte die Ursache, dass es sich nicht rentiert haben würde, für den befristeten Zeitraum (er wäre auf Wohnungssuche in ***2*** gewesen) eigens ein Fahrzeug anzuschaffen. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen wäre zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in ***17*** gewesen, in Österreich wäre sein Hauptwohnsitz im Haus seines Vaters in ***3*** gewesen. Sein Vater hätte ihn in diesem befristeten Zeitraum in ***3*** zum Bahnhof gebracht, was für ihn neben seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit (Forstgarten) problemlos möglich gewesen wäre.
Die für die doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Werbungskosten für das Jahr 2016 in Höhe von 3.083,85 € und für das Jahr 2017 von 9.251,82 € würden aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 2016 und 2017 hervorgehen und seien bereits bei der Außenprüfung thematisiert und durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen worden.
Das Finanzamt anerkenne seinen österreichischen Hauptwohnsitz in ***3*** nicht mit der alleinigen Begründung, dass er sich in einem Haus befinde, das seinem Vater gehöre. Auf die Darlegung der Umstände, warum er dort noch einen eigenen Haushalt gehabt hätte, werde nicht eingegangen. Dass er in ***2*** mit der vorübergehenden Anmietung einer Wohnung erstmalig einen eigenen Hausstand gegründet haben würde, erscheine nicht plausibel, da er seinen Hausstand in ***17*** gehabt hätte, von wo er auch nicht weggezogen sei. Aufgrund dieses Umstandes könne auch davon ausgegangen werden und sei zu berücksichtigen, dass die zwei Wohnsitze, welche er aus beruflichen Gründen innehaben habe müssen (als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung) seien einerseits eben sein Hauptwohnsitz in ***17*** und andererseits die Mietwohnung in ***2***, denn dass der Hauptwohnsitz im Sinne eines eigenen Hausstandes in Österreich sein müsse, sei nicht erforderlich.
D
Fluglehrerausbildung (ESt 2017 und 2019)
Ausbildungskosten 2017:
Die Ausbildungskosten 2017 hätten ihn noch nicht befähigt, als Fluglehrer selbständig tätig zu sein. Es handle sich daher um erhöhte Werbungskosten. Im Zeitpunkt der Bezahlung der Ausbildungskosten sei er mit seinen Einkünften aus dem Dienstverhältnis dem österreichischen Steuerrecht unterlegen. Nach dem Abflussprinzip seien die Kosten daher steuerlich beim österreichischen Dienstverhältnis zu berücksichtigen gewesen.
Ausbildungskosten 2019:
Erst diese Ausbildung hätte ihn befähigt, nicht nur in einem Dienstverhältnis als Fluglehrer tätig zu sein, sondern auch auf selbständiger Basis. Diese selbständige Tätigkeit hätte er, nachdem er zu diesem Zeitpunkt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit seine Ansässigkeit wieder nach Österreich verlegt hätte, in Österreich an. Inzwischen hätte er diese Tätigkeit auch bereits aufgenommen. Als Nachweis hätte er dem Finanzamt den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachgewiesen. Inzwischen hätte er seine ersten Unterrichtsstunden erteilt und die erste diesbezügliche Rechnung ausgestellt. Daher würden bei den Ausbildungskosten vorweggenommene Betriebsausgaben vorliegen.
Zum Nachweis, dass eine selbständige Tätigkeit angestrebt werde erscheine weiters zum einen in Anbetracht der dargelegten Umstände und der Art der angestrebten Tätigkeit keine Prognoserechnung erforderlich. Es würde bei dieser Art von Tätigkeit auch eine (vorweggenommene) selbständige Tätigkeit vorliegen, wenn mit dieser Tätigkeit, die nicht unter § 1 Abs. 1 LVO falle, ein Verlust entstehen würde. Zum anderen würde eine Prognoserechnung bei einer Lehrtätigkeit, wo erst Aufträge akquiriert würden (bzw. wegen Corona erst mit zeitlicher Verzögerung akquiriert werden hätten können) wenig aussagekräftig sein, da der Umsatz kaum eingeschätzt werden hätte können.
Inzwischen hätte er den ersten Flugunterricht in Österreich erteilt und die erste Rechnung mit 18.7.2021 ausgestellt.
E
Ansässigkeit
Die Ansässigkeit in einem Vertragsstatt begründe sich auf eine Wohnstätte und den Mittelpunkt der Lebensinteressen, also danach, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen stünden. Das könne sich im zeitlichen Ablauf ändern.
In seinem Fall hätte die Ausbildung in der Schweiz dazu geführt, dass er dort geblieben wäre und mit Dienstverhältnis und Hausstand ansässig geworden wäre und auch den entsprechenden Aufenthaltstitel (Vorstufe Staatsbürgerschaft) für ein Leben in der Schweiz erworben hätte.
Dass sich seine Lebensplanung geändert habe, könne nichts daran ändern, dass er bis Juni 2018 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz gehabt hätte, auch nicht die vorübergehende Anmietung einer Wohnung in ***2***, wohin er vorübergehend von seinem Arbeitgeber verleast worden wäre.
Ausschlaggebend für seine Rückkehr nach Österreich wäre eine Veränderung der persönlichen Umstände gewesen, die Möglichkeit, mit seiner Fluglehrerausbildung in seinem Geburtstort eine selbständige Tätigkeit durch Kontakt mit Unternehmern, die an seiner Ausbildung Bedarf gehabt hätten, auszubauen und der Umstand, dass er sich bereit erklärt haben würde, in Zukunft von seinem Vater die Forstbaumschule zu übernehmen. Letzteres hätte er 2020 gemacht und würde dort seit April 2020 auch immer wieder Dienstnehmer beschäftigen.
Eine permanente Ansässigkeit in Österreich daraus abzuleiten, dass jemand, der nach seiner Ausbildung jahrelang im Ausland gelebt habe, wieder nach Österreich zurückgezogen sei, sei nicht nachvollziehbar.
Mit Vorlagebericht vom 18.5.2022 wurde die obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Stellungnahme:
Tz. 6
Ansässigkeit/Doppelbesteuerung
Verwiesen werde auf Art 4 DBA Schweiz und § 1 Abs. 2 EStG 1988.
Aufgrund des vorliegenden Wohnsitzes in Österreich sei der Beschwerdeführer unstrittig in Österreich steuerpflichtig. Nach den vorgelegten Steuerbescheiden und seiner Argumentation könne davon ausgegangen werden, dass er auch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre.
Es gelte die Person in jenem Vertragsstaat als ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sei regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf eine längeren Beobachtungszeitraum abzustellen. Im gegenständlichen Fall dürften daher nicht nur die Jahre 2016 bis 2019, sondern müsse auch der Zeitraum davor und danach berücksichtigt werden.
Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) jemand die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe, sei auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gebe (Verweis auf VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057).
Dabei seien grundsätzlich alleine objektive Kriterien von Bedeutung, subjektive Absichten und Erklärungen einer Person seien unbeachtlich (VWGH 22.3.1991, 90/13/0073).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei bei gleichgewichtigen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum anderen Vertragsstaat im Zweifel den näheren persönlichen Beziehungen und dabei wiederum der Gestaltung des Familienlebens der Vorrang zu geben.
Der Beschwerdeführer hätte sämtliche bekannten Familienangehörigen in Österreich, womit auch zu Österreich die engere persönlichen Beziehung bestehe.
Begründe eine Person in einem Vertragsstaat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, könne die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehalte, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hätte und wo sie ihre Familie und ihren Besitz habe, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt des Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten habe (Art 4 Z 15 OECD-MK; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193; Beiser, ÖStZ 1989, 243). Es liege genau die im Musterabkommen angeführte Konstellation vor. Der Beschwerdeführer hätte seinen Wohnsitz im Inland nicht aufgegeben, sondern beibehalten. Er wäre während des gesamten Auslandsaufenthaltes für die Übernahme des Familienunternehmens vorgesehen gewesen, womit auch verbunden sei, dass vorgesehen gewesen wäre, dass er wieder ins Inland zurückkehren würde, was für die Aufrechterhaltung der Lebensinteressen im Inland spreche.
Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern würden nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht fallen und nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlagern, wenn eine Wohnstätte samt Besitz in Österreich beibehalten werde (BFG 12.4.2017, RV/2100737/2013).
Der Beschwerdeführer zeige auch in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen aus ***3*** soziales Engagement, indem er die Heimholung zweier Kinder nach Österreich unterstützt hätte. Das soziale Engagement sei nach der Rechtsprechung des VwGH von Bedeutung und zeige die persönliche Beziehung zu Österreich.
Indizien für engere persönliche Beziehungen zum Inland seien auch der Wohnsitz der Eltern und Geschwister, die Hauptwohnsitzmeldung, die Zulassung von PKW und Motorrädern, die Mitgliedschaft in Vereinen.
Wirtschaftliche Beziehungen hätte der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für die ***12*** in der Schweiz. In Österreich hätte er jedoch ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für seinen Vater und seine Vermietung. Zudem wäre er bereits seit längerer Zeit als Nachfolger in den Forstgärten vorgesehen gewesen, womit auch daraus eine nicht unwesentliche wirtschaftliche Beziehung zu Österreich im strittigen Zeitraum bestanden hätte.
Hätte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt, so würde er am 18.11.2014 nicht in ***3*** eine Wohnung erworben haben, sondern in der Schweiz. Zudem würde er nicht die Fahrzeuge in Österreich zum Verkehr angemeldet gelassen haben, da damit auch Kosten verbunden gewesen sein würden.
Er hätte davon ausgehen können, da die ***12*** Teil der ***38*** Gruppe sei, nach Österreich verleast zu werden, da er als Österreicher prädestiniert gewesen sein würde.
Würde der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach dem Abschluss der Ausbildung zum Linienpiloten (2015) in der Schweiz gelegen sein, so hätte der Beschwerdeführer auch die Ausbildung zum Fluglehrer 2017 und die weitere Ausbildung 2019 in der Schweiz und nicht in Österreich absolviert.
Entgegen der Darstellung im Vorlageantrag, der Beschwerdeführer hätte nach Abschluss der Ausbildung jahrelang im Ausland gelebt, ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass er erst mit 21.12.2015 die Ausbildung abgeschlossen habe und bereits sechs Monate später wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Der Aufenthalt in der Schweiz wäre damit mit der Ausbildung befristet gewesen. Das BFG hätte bereits ausgesprochen, dass auch bei längeren Auslandsaufenthalten die Ansässigkeit im Inland verbleibe, wenn die persönlichen Beziehungen zum Inland aufrecht erhalten würden (BFG 30.11.2020, RV/7101559/2015).
Der Beschwerdeführer hätte durchgehend einen Wohnsitz iSd § 26 BAO in Österreich gehabt, dies zeitweise sogar an mehreren Orten in Österreich.
Zusätzlich hätte er auch einen Wohnsitz iSd § 26 BAO von 15.6.2010 bis 1.7.2018 in der Schweiz gehabt. Er hätte im gegenständlichen Zeitraum sowohl in Österreich als auch in der Schweiz über ein Bankkonto verfügt.
In Österreich hätte sich die Familie des Beschwerdeführers (Vater, Mutter, Schwester, Großcousine) befunden und er hätte auch soziales Engagement in seiner Heimatgemeinde ***3*** gezeigt.
In der Schweiz wären die Wohnungen lediglich angemietet gewesen, in Österreich hätte er jedoch Wohnungen erworben und er wäre auch zur Nachfolge im Familienunternehmen in ***3*** bestimmt gewesen.
Der Beschwerdeführer hätte durchgehend engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich und damit seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gehabt, er wäre im strittigen Zeitraum in Österreich ansässig gewesen.
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 31 Abs. 3 lit. b Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100296/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100296.2022
- Stammnummer
- 147972
- Gültig
- 23.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF