…den einschlägigen Vorschriften Parkometerabgabe am betreffenden Abstellort zur betreffenden Abstellzeit zu entrichten gewesen wäre. Da sohin die Tat selbst als erwiesen angenommen wird, bleibt noch zu prüfen, ob die Strafhöhe angemessen war. Dabei mussten, nachdem die belangte Behörde den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit (§ 34 StGB…
…der ...' (vollständiges Zitat aus dem Straferkenntnis, Anm.) Ich stelle fest, dass ich durch die bereits erfolgte und bezahlte Strafe durch MA 67-RV- in keiner Weise besser gestellt bin und somit eine zusätzliche Parkometerstrafe nicht den Voraussetzungen Ihrer eigenen Strafbegründung, noch den Grundsätzen des gesunden…
…stehenden Verfassungsbestimmung nach - eng begrenzten Ermächtigung des Art. II FAG-Nov. 1986 und angesichts der Tatsache, dass die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, nicht veranlasst, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme…
…berücksichtigen." StGB IV. Abschnitt, Strafbemessung, allgemeine Grundsätze: § 32. (1) "Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. (2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die…
…bis 35 StGB sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe…
…32 bis 35 StGB sinngemäß § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafdrohung ist für die Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht normiert. Entsprechend der Bestimmung des …
…bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit…
…nach Ansicht des erkennenden Senates aus diesen Anhaltspunkten nur auf den Vorsatz zur Herbeiführung einer Abgabenverkürzung geschlossen werden. Strafhöhe: Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, bei der Bemessung…
…von der Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen ist, wobei hierfür gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der Strafbemessung gemäß § 23 anzuwenden sind. Die im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ausgesprochenen anteiligen Wertersatzstrafen in Höhe von € 2.500,00 für den PKW und von €…
…35 StGB sinngemäß. Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gem § 23 Abs 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe…
…oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. (3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. (4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem…
…berücksichtigen." Strafgesetzbuch (StGB), Vierter Abschnitt: Strafbemessung Allgemeine Grundsätze "§ 32 (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. (2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf…
…bis 35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Zu den bereits durch den Spruchsenat als mildernd gewerteten Umständen ist zu ergänzen, dass derzeit nur noch € 29…
…Bestrafungen nach dem StGB seine Berechtigung haben, doch richtet sich die Strafbemessung in Finanzstrafverfahren allgemein nach so genannten strafbestimmenden Wertbeträgen und der dem Täter vorwerfbaren Schuld, sodass sich aufgrund anderer Parameter auch andere Strafhöhen ergeben. Dem Hinweis auf einen bloß untergeordneten Tatbeitrag des Beschuldigten, der…
…35 StGB sinngemäß. Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gem § 23 Abs 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe…
…Revision insoweit - im Ergebnis - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses auf. Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im für den Revisionsfall maßgeblichen ordentlichen Verfahren sind …
…die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Bisher wurde bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet. Außerdem wurde…
…bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit…
…wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Insofern ist die Geldstrafe daher auch zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften ihre Bezahlung unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087). Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den…
…35 StGB sinngemäß. Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist gem § 20 Abs 1 FinStrG zugleich die für den…