…Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1988 lautet: (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: … 3. Bezüge oder Beihilfen a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit … Gemäß …
…3 lit a EStG 1988 lautet: (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: … 3. Bezüge oder Beihilfen a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit………… Gemäß …
…besteht, (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe…
…hätten können. Rechtslage - Einkommensteuer Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit von der Einkommensteuer befreit. Nach Z 5 lit. a des § 3 Abs. 1 EStG 1988 sind auch das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die…
…Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen sowie die Anmerkungen im Abgabeninformationssystem und in der Beihilfendatenbank. Rechtslage und Erwägungen Von der Einkommensteuer sind gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 3 lit. a EStG Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder…
…1970, 1734/68). Zu den Ersatzleistungen , die bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung abzuziehen sind, gehören beispielsweise Unterstützungen durch dritte Personen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Hilflosenzuschüsse (VwGH 24.3.1972, 867/70), Blindenzulagen (VwGH 10.11.1987, 87/14/0126) oder Pflegegelder, Prozesskostenersätze…
…EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 62/2018, sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur unmittelbaren Förderung der Kunst gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit. Nach § 3 Abs 1 Z 5 lit. a EStG 1988…
…Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977, e) Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988. 6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von…
…Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977, e) Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988. 6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von…
…von der Einkommensteuer befreit Bezüge oder Beihilfen a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit b) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren…
…ist. Nach Abs. 3 Z 4 dieser Gesetzesbestimmung unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) der Einkommensteuer. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer Bezüge oder Beihilfen a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5…
… 3 Abs. 1 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit: "… 3. Bezüge oder Beihilfen a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit … … 5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld…
…die MA 11) NICHT nachkommt. Zur Erklärung: Rechtlich ist der Bezug eines Kindesunterhaltes durch eine öffentliche Einrichtung nicht möglich, da diese Leistung nur dem Kind zusteht. Wenn sich das Kind jedoch in Obhut dieser öffentlichen Einrichtung befindet und diese den Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestreitet…
…78/2018 haben Kinder, • deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und • deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe…
…im Sinne des § 11 Abs. 3 GSBG zu qualifizieren ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis RO 2023/13/0007 ausgesprochen, dass Pflegegeld eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistung darstellt, die zweckgebunden zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen gewährt wird. Der Umstand, dass das Pflegegeld zunächst…
…Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch…
…während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Gemäß § 8 Abs…
…einer zur Gänze oder teilweise spendenfinanzierten Einrichtung untergebracht ist, da das Gesetz nicht darauf abstellt. Der Unterhalt des Bf. wird aus Mitteln der öffentlichen Hand, im gegenständlichen Fall der Stadt Wien bezahlt. Die Gemeinde zahlt laut den Ausführungen des Bf. mindestens Euro 80,00 täglich…
…außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies…
…außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies…