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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102385/2025

Alleinerzieherabsetzbetrag und Kindermehrbetrag, wenn keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102385/2025vom 28.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Sozialhilfe (bedarfsorientierte Mindestsicherung), die Notstandshilfe, das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe und der Mehrkindzuschlag sind von der Einkommensteuer befreit. Der Bezug dieser Leistungen kann daher § 33 Abs. 7 erster Teilstrich EStG 1988 hinsichtlich der Anforderung der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 für die Erstattung des Kindermehrbetrages nicht erfüllen. Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug solcher Leistungen überhaupt zu steuerbaren Einkünften führt.
Der Bezug von Sozialhilfe oder Notstandshilfe kann schädlich für den Anspruch auf Erstattung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung PrAG 2024, BGBl. I Nr. 153/2023, sein.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. März 2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2024 wird mit -1.284,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind der in dieser Angelegenheit ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2025 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Für die Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt: Bf.) wurde kein Lohnzettel betreffend das Streitjahr 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt. Das Arbeitsmarktservice Österreich übermittelte eine Meldung, wonach die Bf. für 54 Tage (8. November bis 31. Dezember 2024) Notstandshilfe in Höhe von 744,66 € bezogen hat, was auch am Ende des angefochtenen Bescheides angegeben worden ist. Die Steuererklärung L1 (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung, von der Bf. als Steuerausgleich bezeichnet) der Bf. für das Jahr 2024 langte am 8. Jänner 2025 beim Finanzamt Österreich ein. Das Finanzamt Österreich erließ an die Bf. den angefochtenen, mit 20. März 2025 datierten Einkommensteuerbescheid 2024, laut welchem die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 keine Nachforderung ergebe und mit welchem die Einkommensteuer mit 0,00 € festgesetzt wurde und alle Bemessungsgrundlagen mit 0,00 € angesetzt wurden. Mit Eingabe vom 21. März 2025 erhob die Bf. Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. März 2025 ergänzte die Bf. die Beschwerde, indem sie auch den Kindermehrbetrag beantragte. Das Finanzamt Österreich erließ hierzu eine mit 28. März 2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2024 mit -1.284,00 € festgesetzt wurde, wobei weiterhin unverändert angesetzt wurde: keine Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen und Steuer vor Abzug der Absetzbeträge in Höhe von jeweils 0,00 €. Zusätzlich wurde angesetzt: Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 1.284,00 €, die Steuer nach Abzug der Absetzbeträge in Höhe von -1.284,00 € und diese gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 erstattungsfähig. Die Nichtanerkennung des Kindermehrbetrages wurde mit dem Wortlaut von § 33 Abs. 7 EStG 1988 (allerdings in dessen Fassung vor PrAG 2024 BGBl. I Nr. 153/2023) und damit begründet, dass die Bf. im Jahr 2024 keine steuerpflichtigen Einkünfte bzw. nicht ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz erzielt habe. Mit Eingabe vom 29. März 2025 beantragte die Bf., den Kindermehrbetrag zu berücksichtigen, welcher in ihrem "nun bestätigten Steuerausgleich" - womit erkennbar die Beschwerdevorentscheidung gemeint war - nicht berücksichtigt worden sei. Das Finanzamt Österreich fasste diese Eingabe als Vorlageantrag auf. Dem stimmt das Bundesfinanzgericht zu, weil ein Vorlageantrag im gegebenen Verfahrensstand gemäß § 264 BAO die einzig sinnvolle Verfahrenshandlung war und die Bf. deutlich zu erkennen gab, dass sie mit der Nichtanerkennung des Kindermehrbetrages in der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden war. Sie begründete dies u.a. damit, dass sie den Kindermehrbetrag in den vergangenen Jahren immer erhalten habe. Das Finanzamt Österreich legte am 31. Juli 2025 gemäß § 265 BAO die Beschwerde vom 21. März 2025 dem Bundesfinanzgericht vor und erstattete einen Vorlagebericht. Die Aktenvorlage gemäß § 266 BAO umfasste u.a. eine Aufstellung, wonach die Bf. in allen zwölf Monaten des Jahres 2024 die Familienbeihilfe für vier minderjährige Kinder bezogen hatte, einen Sozialversicherungsdatenauszug vom 31. Juli 2025, wonach die Bf. im Streitjahr 2024: - vom 1. bis 31. Jänner aufgrund der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Krankenversicherung pflichtversichert war, - vom 1. Jänner bis 20. April pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog, - vom 21. April bis 7. November aufgrund der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Krankenversicherung pflichtversichert war (gesamt ab 1. Jänner 2024: Summe BG 17.387,82 €, Summe SZ 0,00 €) und - von 8. November bis 31. Dezember Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice (gesamt bis 30. Juni 2025: Summe BG 3.221,85 €, Summe SZ 0,00 €) bezog. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Bf. bezog im Streitjahr 2024 12 Monate Familienbeihilfe gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) für vier Kinder, den Mehrkindzuschlag gemäß § 9 FLAG aufgrund des Bescheides über den Mehrkindzuschlag vom 15. Mai 2024, vom 1. Jänner bis 20. April Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz, vom 1. bis 31. Jänner und vom 21. April bis 7. November Sozialhilfe (nunmehrige Bezeichnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung), von 8. November bis 31. Dezember Notstandshilfe und den Klimabonus. Die Bf. lebte im Jahr 2024 allein mit ihren vier Kindern in Österreich. Beweiswürdigung: Die genannten Bezüge der Bf. im Jahr 2024 sind aktenkundig. Weitere Einnahmen, welche zu steuerpflichtigen Einkünften führen könnten und hier auf ihre Steuerpflichtigkeit zu untersuchen wären, hat die Bf. nicht bekannt gegeben, obwohl ihr mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten worden ist, dass sie keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt habe. Dass die Bf. im Jahr 2024 allein mit ihren vier Kindern in Österreich lebte, ist im Vorlagebericht angegeben und unstrittig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht stimmt. Rechtliche Würdigung: Auch wenn kein Einkommen erzielt wird, ist gemäß § 40 EStG 1988 die Erstattung eines Alleinerzieherabsetzbetrages im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit: "… 3. Bezüge oder Beihilfen a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit … … 5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen b) Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016 , sowie das Pflegekarenzgeld … … 7. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 … … 37. Der regionale Klimabonus. …" § 6 Abs. 1 und 2 Klimabonusgesetz bestimmen: "(1) Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist der regionale Klimabonus, der für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) des Empfängers mehr als 66.612 Euro beträgt. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in diesem Fall eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen." Die durch die Länder ausbezahlte Sozialhilfe entsprechend dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl I 41/2019 ist eine Leistung wegen Hilfsbedürftigkeit (Jakom/Ehgartner EStG, 2025, § 3 Rz 4). Diese Sozialhilfe ist die Nachfolgeeinrichtung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wie aus § 10 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz hervorgeht. § 4 niederösterreichisches Sozialhilfegesetz sieht den Anspruch auf Sozialhilfeleistung für hilfebedürftige Menschen vor. Die von der Bf. bezogene Sozialhilfe ist somit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Die von der Bf. bezogene Notstandshilfe ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Das von der Bf. bezogene Kinderbetreuungsgeld ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Die Familienbeihilfe wird aufgrund der §§ 2 bis 8 und §§ 10 ff Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 gewährt. Der Mehrkindzuschlag wird gemäß §§ 9 bis 9c FLAG gewährt. Beide sind daher als Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Da das Einkommen der Bf. 0,00 € beträgt, ist der von ihr bezogene Klimabonus von der Einkommensteuer befreit. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG 1988 gehören, sind gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 sonstige Einkünfte. Da § 33 Abs. 7 erster Teilstrich EStG 1988 (in der hier anzuwendenden Fassung, dazu später) an steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 anknüpft und die sonstigen Einkünfte in § 2 Abs. 3 EStG 1988 in Z 7 genannt sind, kann hier dahingestellt bleiben, ob die Bezüge der Bf. an Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Notstandshilfe und Sozialhilfe wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 sind. Dies kann auch dahingestellt bleiben, weil die Familienbeihilfe, das Kinderbetreuungsgeld, die Notstandshilfe und die Sozialhilfe ohnehin von der Einkommensteuer befreit sind. Auch steuerbare Einkünfte, welche steuerbefreit sind, sind nicht steuerpflichtig. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die von der Bf. bezogene Notstandshilfe im Sinne von § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 ein Ersatz für entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit oder im Sinne von § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Einkünfte aus einer ehemaligen nichtselbständigen Arbeit und damit Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 ist, weil die Notstandshilfe ohnehin von der Einkommensteuer befreit ist. Inwieweit der Bezug von Klimabonus und Mehrkindzuschlag überhaupt zu einkommensteuerbaren Einkünften führen könnte, kann hier dahingestellt bleiben, weil beide ohnehin von der Einkommensteuer befreit sind. § 33 EStG 1988 in der bei der Veranlagung für das Jahr 2024 anzuwendenden Fassung (vor PrAG 2025, BGBl. I Nr. 144/2024, vgl. § 124b Z 466 EStG 1988) bestimmt bezughabend: "… (4) … 2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 572 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 774 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 255 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. … (7) Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die - zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder - im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro. … (8) 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. … 5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt. …" Die Erhöhung der Beträge in § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 durch PrAG 2024, BGBl. I Nr. 153/2023, von 520 Euro auf 572 Euro, von 704 Euro auf 774 Euro" und von 232 Euro auf 255 Euro ist gemäß § 124b Z 437 EStG 1988 ab der Veranlagung 2024 anzuwenden. Die Erhöhung der Beträge in § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 durch PrAG 2025, BGBl. I Nr. 144/2024 von 572 Euro auf 601 Euro, von 774 Euro auf 813 Euro und von 255 Euro auf 268 Euro ist gemäß § 124b Z 466 EStG 1988 ab der Veranlagung 2025 anzuwenden. Da die Bf. im Jahr 2024 mit vier Kindern und nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebte, steht ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag in folgender Höhe zu: 774 + 255 + 255 = 1.284,00 €. Wie in der Beschwerdevorentscheidung, welche den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigte, zu ersehen ist, bewirkt dies eine Einkommensteuer in Höhe von -1.284,00 € (Negativbeträge sind zu Lasten des Fiskus). Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 ist dieser Betrag zur Gänze erstattungsfähig. Da die Bf. im Jahr 2024 keine steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt hat, hat sie an keinem Tag Einkünfte erzielt und somit nicht zumindest an 30 Tagen steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Die Bf. erfüllt daher die Voraussetzung des § 33 Abs. 7 erster Teilstrich EStG 1988 für die Erstattung des Kindermehrbetrages nicht. Der zweite Teilstrich von § 33 Abs. 7 EStG 1988 lautete in der Fassung vor PrAG 2024 BGBl. I Nr. 153/2023: "- ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 , oder Pflegekarenzgeld bezogen haben," lautet in der ab der Veranlagung 2024 (bzw. 2023, vgl. anschließend) anzuwendenden Fassung (vgl. § 124b Z 437 EStG 1988) durch PrAG 2024 BGBl. I Nr. 153/2023:"- im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben," Die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung PrAG 2024 BGBl. I Nr. 153/2023 mit Ausnahme der Erhöhung des Betrages 550 Euro auf 700 Euro bereits ab der Veranlagung 2023 (vgl. § 124b Z 439 EStG 1988) ist hier aufgrund des Streitjahres 2024 nicht relevant. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (2217 der Beilagen XXVII. GP) zur Änderung des zweiten Teilstriches von § 33 Abs. 7 EStG 1988 durch PrAG 2024 gehen zwar am Wortlaut der alten Fassung vorbei, enthalten aber eine auf den Wortlaut der hier anwendbaren neuen Fassung bezogene Erläuterung: "Auch Wochengeld soll iZm dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein, da sehr oft in einem Kalenderjahr Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Beispiel: A bezieht bis 14. Februar 2023 Wochengeld und von 15. Februar 2023 bis zum Jahresende Kinderbetreuungsgeld. Bisher hatte sie auf Grund des Bezuges von Wochengeld keinen Anspruch auf den Kindermehrbetrag, zukünftig steht er ihr zu. Diese systematische Anpassung soll bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden sein." Daraus könnte geschlossen werden, dass der Bezug von Familienbeihilfe und des Mehrkindzuschlages gemäß § 9 FLAG auch nicht anspruchsschädlich sein soll, weil sonst das Ziel der Novelle erst recht in vielen Fällen nicht erreicht würde. Überdies werden im Regelfall diese Bezüge nach dem FLAG zwar an einen Elternteil ausbezahlt; sie sind aber für den Bedarf der Kinder bestimmt. Aus einer derartigen teleologischen Reduktion der anspruchsschädlichen Bezüge nach § 33 Abs. 7 zweiter Teilstrich EStG 1988 in der Fassung durch PrAG 2024 wäre für die Bf. aber nichts zu gewinnen, weil sie auch Sozialhilfe und Notstandshilfe bezogen hat. Der Klimabonus wird zwar in § 33 Abs. 7 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht genannt; aber er gilt gemäß § 6 Abs. 1 Klimabonusgesetz ohnehin nicht als eigenes Einkommen. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 7 zweiter Teilstrich EStG 1988 in der Fassung PrAG 2024 BGBl. I Nr. 153/2023 darf im gesamten Kalenderjahr nichts anderes als Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen werden, wobei die Steuerbarkeit bzw. Steuerpflicht keine Relevanz hat. Da die Bf. auch Sozialhilfe und Notstandshilfe bezogen hat, wobei schon einer dieser Bezüge hinreichend wäre, erfüllt sie auch die Voraussetzungen des zweiten Teilstriches des § 33 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung PrAG 2024 BGBl. I Nr. 153/2023 nicht. Die Erstattung eines Kindermehrbetrages steht der Bf. daher im Streitjahr 2024 nicht zu. Dem Vorbringen der Bf., dass sie in den vergangenen Jahren den Kindermehrbetrag erhalten habe, ist entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erstattung des Kindermehrbetrages in den vergangenen Jahren mehrmals geändert worden sind und dass die Erfüllung der Voraussetzungen jedes Jahr nach den Umständen bei der Bf. genau in diesem Jahr, zum Beispiel ob Erwerbseinkünfte vorgelegen sind, zu beurteilen gewesen ist. Da der Bf. mit dem vorliegenden Erkenntnis - wie auch schon mit der Beschwerdevorentscheidung - der in der Beschwerde beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag erstattet wird, stellt die vorliegende Entscheidung eine teilweise Stattgabe dar. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085) Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen), welche keine Rechtsfragen sind, maßgebend waren, ist diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Ansonsten ist angesichts der eindeutigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Wien, am 28. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102385/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102385.2025
Stammnummer
149058
Gültig
28.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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