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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103305/2025

Kein Familienbeihilfenanspruch: Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lj. und Vollunterbringung des subsidiär Schutzberechtigten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103305/2025vom 10.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Änderung der Positionsnummer gemäß aktuellem fachärztlichen Befund, Intelligenzminderung fachärztlich nicht mehr angeführt GdB liegt vor seit: 09/2014 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Gemäß SV-GA FÄ ***1*** seit 09/2014 (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 09/2014 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: SV-GA FÄ ***1***. Eine Erwerbsfähigkeit ist aufgrund des psychiatrischen Leidens derzeit nicht möglich Dauerzustand X Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Stabilisierung möglich, NU mit aktuellen Befunden und Therapienachweisen 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Die Auseinandersetzung mit diesen, insbesondere mit den im Verfahren erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten, folgt unten unter Pkt. 3. Rechtliche Beurteilung. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährigen Kinder. Gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 FLAG vorliegen und zusätzlich wegen einer vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH30.1.2014, 2012/16/0052). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs. 1 FLAG gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003). Zufolge den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0134, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134). Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. 2007/15/0019, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO). Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. etwa BFG 20.04.2015, RV/7103843/2014; BFG 06.04.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.03.2015, RV/7105504/2014; BFG 02.03.2015, RV/7100039/2015; BFG 17.03.2014, RV/7100539/2014). Formale Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Bescheinigungen des Sozialministeriumservice müssen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor. Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. VfGH 7.10.2014, E 22.6.2002, V53/1; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184 uvam.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bislang keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0122). Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24.6.1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten des Sozialministeriumservice Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, mwN) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, mwN) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, mwN). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, mwN). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, mwN). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062). Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Der Verwaltungsgerichtshof erwog im Erkenntnis vom 2.07.2015, 2013/16/0170, unter Hinweis auf VwGH Ra 2014/16/0010 vom 20.11.2014: Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht." Im Erkenntnis vom 04.08.2022, RV/3100776/2020, führt das Bundesfinanzgericht aus: Nach der Judikatur des VwGH bestehen ua bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme grundsätzlich nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zeitnah zum relevanten Zeitpunkt festzustellen ist. In allen übrigen Fällen kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine Behinderung oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist insbesondere zB bei psychischen Krankheiten problematisch, da diese häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit ist es primär an den Berufungswerbern, allenfalls den vertretenden Sachwaltern, gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (zB UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; siehe in: Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Rz 32 zu § 8 mit weiterer UFS-Judikatur). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO). Im Erkenntnis vom 03.11.2022, RV/5100544/2022 (das einen Steuerpflichtigen mit der Behinderung Kombinierte Persönlichkeitsstörung, chronifizierte Depression; Pos.Nr. 03.06.02, betraf) erwog das Bundesfinanzgericht: Im vorliegenden Fall konnten von der Bf. keine Befunde vorgelegt werden, die für die Sachverständigen den Schluss zugelassen hätten, dass beim Sohn der Bf. bereits vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eine zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung eingetreten ist, da solche Befunde erst ab 1994 vorliegen. Im Erkenntnis vom 19.06.2023, RV/7101144/2023, erwog das Bundesfinanzgericht: Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134). Gemäß den obigen Rechtsausführungen ist nicht entscheidungswesentlich, dass betreffend einen bestimmten Zeitpunkt - Erreichung des 21. bzw. 25. Lebensjahres - eine Erkrankung besteht, sondern ab welchem Zeitpunkt mittels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt werden kann. Betreffend den Bf. wurden zwei Sachverständigengutachten erstellt, das erste am 09.12.2024, das zweite am 01.04.2025. Der ersten Begutachtung im Dezember 2024 lagen (lediglich) Unterlagen bzw. Befunde aus dem Jahr 2024 sowie eine Unterlage der Justiz Anstalt Wien Joseph Stadt vom 27.9.2022 zugrunde, in welcher auf ein aktuelles Urteil vom 2.9.21 verwiesen wurde. Dementsprechend nahm die ärztliche Sachverständige die Rückdatierung ab diesem aktuellen Urteil vom 27.9.2022 vor. Die nicht mögliche weitere Rückdatierung stützte die Sachverständige auf die mangelnde Befundvorlage betreffend den davor gelegenen Zeitraum. Hiermit im Einklang stehend nahm die Sachverständige die Beurteilung, dass der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen mit September 2021 vor. Bei der zweiten Begutachtung im April 2025 stand zudem das Psych. u. Neurolog. Gutachten von Dr.in ***1*** vom 22.09.2014 zur Verfügung. Gestützt auf dieses seitens des Bf. der Beschwerde (vom 07.01.2025) angeschlossene Gutachten Dr.in ***1*** beurteilte der Sachverständige, die Frage, ob der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen mit "JA" und das Bestehen "seit: 09/2014", dem Monat der Gutachtenerstellung Dr.in ***1***. Hiermit übereinstimmend wurde bei der "Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" auf das Gutachten Dr.in ***1*** verwiesen und festgehalten, dass eine Erwerbsfähigkeit ist aufgrund des psychiatrischen Leidens derzeit nicht möglich ist. Die Einschätzung betreffend das Erfordernis einer Nachuntersuchung in 3 Jahren begründete der Sachverständige mit dem Hinweis: "Stabilisierung möglich, NU mit aktuellen Befunden und Therapienachweisen". Dass die rückwirkende Anerkennung mit dem Zeitpunkt, in dem aktenkundig erstmals die Diagnose "Intermittierend auftretendes polymorph-psychotisches Geschehen - Organizität, damit verbunden Affektlabilität und körperliche Empfindungsstörungen" gestellt wurde, verbunden wurde, ergibt sich daraus, dass Gutachter bei rückwirkenden Feststellungen nur aus vorgelegten Befunden und Nachweisen fachlich fundierte Schlussfolgerungen bzw. Rückschlüsse ziehen können und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen imstande sind. Ohne frühere Befunde oder Nachweise Aussagen zu tätigen würde bedeuten, in den Bereich der Mutmaßungen und Spekulationen abzudriften. Die abweichende Beurteilung hinsichtlich der rückwirkenden Anerkennung durch die beiden Sachverständigen ist somit das Ergebnis der Berücksichtigung des seitens des Bf. der Beschwerde (vom 07.01.2025) angeschlossenen Gutachtens Dr.in ***1*** (vgl. in beiden Gutachten die Auflistung "Zusammenfassung relevanter Befunde") und kann aus diesem Grund von widersprechenden Gutachten nicht gesprochen werden. Die Prüfung der beiden Sachverständigengutachten dahingehend, ob sie schlüssig und vollständig sind und nicht einander widersprechen, ergibt daher nach dem Gesagten keine Mangelhaftigkeit. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen und der obigen Rechtsausführungen ist nicht zu erkennen, dass eine Unfähigkeit des Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf den Zeitpunkt der Vollendung seines 21. Lebensjahres dokumentiert ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist aus einem weiteren Grund als unbegründet abzuweisen: Zum Aufenthalt aufgrund einer strafrechtlichen Weisung: Unterbringung in der WG ***A.sozialpsychiatrische-Einrichtung***: § 3 Abs. 1 bis 4 FLAG 1967 bestimmt: Abs. 1: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abs. 3: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Abs. 4: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Der Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs. 4 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 168/2006 zurückgeht (IA 62/A BlgNR 23. GP), führt zu der Regelung aus: Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 168/2006 wurde überhaupt erst ein Anspruch subsidiär Schutzberechtigter auf Familienbeihilfe geschaffen, da § 3 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 (anders als § 3 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004 und der Vorgängerregelungen betreffend mindestens dreimonatige unselbständige Erwerbstätigkeit) einen derartigen Anspruch gar nicht vorsah. § 6 FLAG 1967 bestimmt: Abs. 1: Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Abs. 2: Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie … d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) Abs. 3: Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 16 455 € … nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe Abs. 5: Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). Die Statusrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 neu gefasst. Art. 29 dieser neu gefassten Richtlinie bestimmt betreffend Sozialleistungen: (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. (2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2004/83/EG wurden unverändert in Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2011/95/EU übernommen. Auch der Erwägungsgrund Nr. 34 zur Stammfassung der Statusrichtlinie wurde in den von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungsgrund Nr. 45 der Neufassung unverändert überführt. In diesem Bereich (betreffend Sozialleistungen) ergeben sich daher überhaupt keine Änderungen zur bisherigen Rechtlage. Die Kommission ist mit dem Versuch, die Unterschiede zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im Bereich der Sozialhilfeleistungen zu beseitigen, völlig gescheitert (Severin Glaser, Die neue Statusrichtlinie, FABL 3/2011-I, 29). Angesichts der unveränderten Rechtslage kann auch die bisher zu Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie in der alten Fassung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie in der Neufassung herangezogen werden. Im Erkenntnis VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung dargelegt, dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe um eine Transferleistung handelt, die nicht zur Kernleistung der Sozialhilfe im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der (alten) Statusrichtlinie zählt (vgl. BFG vom 29.09.2015, RV/5101139/2014). Im Erkenntnis vom 29.04.2020, RV/7105343/2019, erwog das Bundesfinanzgericht (die Behandlung der VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2134/2020 wurde mit Beschluss vom 08.06.2021 abgelehnt): Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist strittig, ob dem Bf. in der Zeit seiner Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis VwGH 25.4.2002, 99/15/0210, noch aus, dass eine - den Beihilfenanspruch ausschließende - Anstaltspflege iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nur dann vorliege, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst beigetragen werde. Im Erkenntnis VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe. Wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen, auch wenn vom Anspruchsberechtigen hinsichtlich verbleibender Restbedürfnisse des Kindes Leistungen erbracht werden. Diese Rechtsansicht wiederholte der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung VwGH 25.02.2016, Ra 2014/16/0014. Das Finanzamt verneinte unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0173, einen Anspruch auf Familienbeihilfe, weil auch im Fall einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB (Maßnahmenvollzug) die Bestimmung des § 31 Abs. 1 StVG anzuwenden sei, und daher der typischerweise anfallende Unterhalt des Bf. in Form von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung durch die öffentliche Hand gedeckt sei. Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der angeführten neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sprach im Erkenntnis vom 13.10.2016, RV/7100257/2016, aus, dass ab dem Zeitpunkt des Maßnahmenvollzugs kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei. Im (jüngst ergangenen) Erkenntnis vom 10.04.2025, RV/7103766/2020. erwog das Bundesfinanzgericht: Zweite geforderte Voraussetzung bildet das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig). Im vorliegenden Zusammenhang ist auf den Initiativantrag, auf welchen die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zurückgeht, hinzuweisen (IA 62/A BlgNr 23. GP). Dort wird ausgeführt: "Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden." Dem steht aber der in der Beschwerde angeführte Inhalt des Initiativantrages GP XXVI IA 386/A, wonach für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit besteht, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe), nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte nach dem eindeutigen Wortlaut die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht ohnehin unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Nur wenn also die subsidiär Schutzberechtigten auch durch "eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Unterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen. Der Bf. war unbestritten - auch aufgrund seines minderjährigen Alters - im Beschwerdezeitraum nicht erwerbstätig, sondern lediglich entweder als "Asylwerber bzw. Flüchtling" oder als arbeitssuchend versichert (vgl. dazu wie oben). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anspruch auf Familienleistungen daher in Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht vorlag, nicht gegeben. Im Übrigen erfüllt eine Meldung als arbeitssuchend, der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld ebenso wie der Erhalt von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Beihilfen zu Kursnebenkosen durch das AMS nicht die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG. Der VwGH erläutert beispielsweise in seinem Beschluss vom 05.09.2019, Ra 2017/16/0160, dass der Erhalt einer Beihilfe vom AMS zur Deckung des Lebensunterhalts iZm einem Schulbesuch (Lehrgang zur Nachholung eines Pflichtschulabschlusses) eines subsidiär Schutzberechtigten (Eigenantrag) keine Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs. 4 darstelle und allein aus diesem Grund ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe (vgl. dazu auch VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152). Da - in zusammenfassender Würdigung - subsidiär schutzberechtigte Personen von Gesetzes wegen (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) zwei Voraussetzungen nachweisen müssen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, nämlich das Fehlen von Leistungen aus der Grundversorgung und eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, war dem Antrag des nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe der Erfolg zu versagen. Es kann aus diesem Grund auch ein Eingehen auf die Fragen, ob dem Bf. Bezüge aus der Grundversorgung iSd Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 3 des Wiener Grundversorgungsgesetzes (WGVG) zugesprochen worden sind, unterbleiben. Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht die Problematik, die darin zu sehen ist, dass ein schulpflichtiger oder in anderer Ausbildung befindlicher subsidiär Schutzberechtigter zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, um die Familienbeihilfe in Form des Eigenanspruches lukrieren zu können, jedoch erlaubt die Gesetzeslage keinen Interpretationsspielraum. Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 10.04.2023, RV/7100898/2023, betreffend einen Eigenantrag eines subsidiären Schutz genießenden Minderjährigen: Dem Bf wurde subsidiärer Schutz gewährt. Für subsidiär Schutzberechtigte besteht nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Diese Regelung ist unionsrechtlich unbedenklich (siehe Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 273). Der Bf, der einen Eigenantrag gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für sich selbst stellt, bezieht nach den unwidersprochenen Angaben des Finanzamts Grundversorgung und ist außerdem mit neun, zehn Jahren auch nicht unselbständig oder selbständig erwerbstätig. Nach der Judikatur des VwGH ist § 3 Abs. 4 FLAG 1967 so zu verstehen, dass weder der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung beziehen noch dass der typische Unterhalt des Kindes in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt sein darf (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014). Das Finanzamt ist daher im Recht, wenn es in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 für nicht gegeben erachtet. Im Erkenntnis vom 17.11.2022, RV/7103071/2014, erwog das Bundesfinanzgericht: Da - in zusammenfassender Würdigung - subsidiär schutzberechtigte Personen von Gesetzes wegen (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) zwei Voraussetzungen nachweisen müssen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, nämlich das Fehlen von Leistungen aus der Grundversorgung und eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, war dem Antrag des nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe ein Erfolg zu versagen. Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht die Problematik, die darin zu sehen ist, dass ein in Ausbildung befindlicher und somit bildungswilliger subsidiär Schutzberechtigter zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, um die Familienbeihilfe in Form des Eigenanspruches lukrieren zu können, jedoch erlaubt die Gesetzeslage keinen Interpretationsspielraum. Im Erkenntnis vom 02.03.2021, RV/7104449/2020, erwog das Bundesfinanzgericht: Auch dem Argument im Vorlageantrag, § 3 Abs 4 FLAG 1967 sei auf das anspruchsvermittelnde Kind nicht anzuwenden, kann nach der dargelegten Judikatur des VwGH nicht gefolgt werden. Vgl dazu Lenneis/Wanke/Hrsg., FLAG, 2. Aufl. 2020, § 3 Rz. 281: "Der VwGH hat - aufbauend auf seiner bisherigen Rsp zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes ( VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103 und 29.9.2010, 2007/13/0120) - zur Versagung von FB für ein in Strafhaft befindliches Kind ua ausgeführt, dass auch mit der Bestimmung des § 3 Abs 4 der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf FB ausschließt. Dabei wurde auf die Wertungsentscheidung des § 3 Abs 4 Bezug genommen, wonach der Anspruch auf FB von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass darin der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf FB ausschließe. Damit kam der VwGH zum Ergebnis, dass in teleologischer Reduktion des § 2 Abs 1 lit a und b beiden genannten Sachverhaltsgestaltungen kein Anspruch auf FB gegeben ist (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Der VwGH hat diese Rsp mit dem Erk VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, in Bezug auf subsidiär schutzberechtigte Kinder fortgesetzt." Dies gilt für beide Voraussetzungen des § 3 Abs 4 FLAG 1967, somit auch für das Erfordernis der Erwerbstätigkeit (vgl Beschluss VwGH 05.09.2019, Ra 2017/16/0160). Im Erkenntnis vom 07.08.2014, RV/1100455/2013, erwog das Bundesfinanzgericht (im Erkenntnis vom 13.05.2024, RV/7101116/2024, wurde auf dieses Erkenntnis verwiesen): Der Eigenanspruch besteht für minderjährige (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967) und volljährige Vollwaisen sowie für (ebenfalls minderjährige oder volljährige) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die aus diesem Grund den Vollwaisen gleichgestellt sind (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967). Voraussetzung für den Eigenanspruch ist es, dass keiner anderen Person für das Kind Familienbeihilfe zu gewähren ist (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 6, Rz 2 ff). § 3 Abs. 4 FLAG 1967 betrifft subsidiär Schutzberechtigte als Anspruchsberechtigte iSd Abs. 1 leg. cit. oder Anspruchsvermittelnde iSd Abs. 2 leg. cit., allerdings hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (Herwig Aigner/Rudolf Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3, Rz 3). Im Falle des Beschwerdeführers darf außer Streit gestellt werden, dass ihm die Stellung eines Vollwaisen iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 - die ihm grundsätzlich einen Eigenanspruch vermittelt - zukommt. Ebenso unstrittig ist er aber ein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb für die Beurteilung seines Anspruches auf Familienbeihilfe die in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 normierte gesetzliche Regelung heranzuziehen ist. Der erste Satz des Abs. 4 leg. cit. spricht klar aus, dass subsidiär schutzberechtigte Personen als selbst Anspruchsberechtigte - wie etwa im Fall des Beschwerdeführers - dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, "sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind". Der zweite Satz des Abs. 4 leg. cit. normiert, dass jemandem, in der Regel wohl einem Elternteil, unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch für subsidiär schutzberechtigte Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Das Kind ist also in der zweiten Konstellation des Abs. 4 die anspruchsvermittelnde Person für den antragstellenden Elternteil. Insofern kommt dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er den zweiten Satz des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auf sich bezieht und sich in der Rolle des dort zitierten Kindes sieht, keine Berechtigung zu. Er ist nämlich nicht ein Kind, das einem Elternteil einen Anspruch vermittelt, sondern ist selbst Anspruchsberechtigter im Sinne des ersten Satzes leg.cit. (Eigenanspruch). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BMWFJ vom 5.12.2012, das sich an alle Finanzämter richtete, beruft, ist auszuführen: Im Punkt 1. des Schreibens wird festgehalten, dass Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ist. In den Punkten 2., 3. und 4. wird auf die Grundversorgung Bezug genommen. Wird eine solche bezogen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Gewährung einer Mindestsicherung kann einer Grundversorgung nicht gleichgesetzt werden, weshalb der Mindestsicherungsbezug einem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegensteht. Es war auch im bisherigen Verfahren nicht strittig, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Grundversorgung, sondern Mindestsicherungsbeträge und Beihilfen des AMS erhalten hat. Jedoch liegt keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vor. Das Finanzamt hat seine abweisende Beschwerdevorentscheidung auf diesen Punkt gestützt und insofern nicht gegen die im Schreiben des BMWFJ vertretene Linie verstoßen. Der mehrfache Verweis des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben vermag daher seiner Argumentation nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Die obigen Rechtsausführungen zugrunde legend erwog das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom 15.09.2025, RV/4100221/2025: Auf Grund der eindeutigen Gesetzesbestimmung des § 3 FLAG 1967 (vgl. insb.: "haben Personen … Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie … unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind") und der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Bundesfinanzgerichtes ist von Antragstellern, die für sich (selbst) die Zuerkennung von Familienbeihilfe beantragen (Eigenantrag), u.a. die Voraussetzung Vorliegen einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Diese Voraussetzung wird von der Bf. unstrittig nicht erfüllt. Eine Gesetzeslücke, die, wie im Vorlageantrag moniert, im Interpretationswege - durch Ersetzen der lex specialis- Bestimmung des § 3 Abs 4 FLAG 1967 bei subsidiär Schutzberechtigten mit der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten - zu schließen wäre, ist dementsprechend nicht gegeben. Zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Grundbetrages der Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 vorliegen. Diese Überprüfung ist geboten, weil der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur bei Anspruch auf den Grundbetrag zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in einem Rechtssatz zu seinem Erkenntnis Zahl Ra 2021/16/0012, vom 30.07.2024 aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075). Diese Sichtweise wurde vom VwGH - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FamLAG 1967 (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes). Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte). Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FamLAG 1967 (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien (386/A 26. GP 2) lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181)." Die Vollunterbringung des Bf. in einer Einrichtung, mit Kostentragung der Unterbringung aus öffentlichen Mitteln (Aufenthalt aufgrund einer strafrechtlichen Weisung) steht einem Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe bzw. erhöhter Familienbeihilfe entgegen. Die gänzliche Kostentragung der Vollunterbringung aus öffentlichen Mitteln findet in den Umständen Deckung, dass der Bf. laut Schreiben vom 11. November 2025 "niemals eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (hat)" und der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt beinhaltet, der darauf hindeutet, dass der Bf. über irgendwelche eigene Mittel verfügt(e). Die Beschwerde war daher auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist aus einem weiteren, dritten Grund als unbegründet abzuweisen: Zur Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit: Hat der Bf., wie bereits wiederholt angeführt, niemals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, besteht gemäß den obigen Rechtsgrundlagen und -ausführungen (u.a. Erkenntnis vom 15.09.2025, RV/4100221/2025) auch aus diesem Grund kein Familienbeihilfenanspruch des Bf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 10. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103305/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103305.2025
Stammnummer
150147
Gültig
10.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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