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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101378/2015

Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101378/2015vom 12.11.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 2012 und 2013 wurden Krankheitskosten iHv 5.340,51 für das Jahr 2012 und iHv 2.924,78 Euro für das Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2013 wurden die beantragten Aufwendungen des Jahres 2012 iHv 3.061,42Euro und die des Jahres 2013 iHv 1.557,98 Euro berücksichtigt. 3.3.1. Arzt-, Krankenhausrechnungen, Fahrtkosten Die Bf. machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung Kosten für Arzt- und Krankenhausrechnungen für das Jahr 2012 im Gesamthöhe von 3.204,51 Euro und für das Jahr 2013 in Gesamthöhe von 1.434,78 Euro geltend. Als Beweis legte die Bf. eine Tabelle mit allen Arzt- und Krankenhausbesuchen und einen Ausdruck der Anweisungsliste der LKUF vor, worin Vergütungen seitens der LKUF, welche im Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013 ausbezahlt wurden, angeführt sind. Nicht enthalten waren Vergütungen betreffend Rechnungen 2013, die erst im Jahr 2014 eingereicht bzw. bewilligt wurden. In den ESt-Bescheiden 2012 und 2013 wurden von den anerkannten Krankheitskosten die erhaltenen Ersätze in Abzug gebracht. In den Beschwerden gegen die ESt-Bescheide 2012 und 2013 kürzte die Bf. zwar gewisse Medikamente und anerkannte einen Differenzbetrag zwischen Krankenkosten und Vergütungen seitens der LKUF, begehrte dennoch Krankheitskosten in Gesamthöhe von 2.864,55 Euro (2012) und 1.477,49 Euro (2013). In der Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015 verwehrte die belangte Behörde der Bf. die Anerkennung der Rechnungen des Krankenhauses Kh. (30.10.2012, 20.12.2012, 09.09.2013, 09.07.2013, 31.05.2013), von Dr. D. (03.12.2012, 30.05.2013, 30.06.2013), von Dr. P. (27.07.2012) und von einem Orthopäden (18.03.2013), da diese Rechnungen auf den Namen des Sohnes der Bf. lauten. Die Rechnungen des Krankenhauses St. (20.03.2012, 13.08.2012, 29.04.2013, 13.05.2013, 27.05.2013) lauten auf den Ehegatten der Bf.. Da Krankheitskosten grundsätzlich vom erkrankten Ehegatten selbst zu tragen seien und kein Unterhaltsanspruch des Ehegatten besteht, wurden diese Kosten nicht berücksichtigt. Da bei der Rechnung des Institutes Dr. K. vom 16.12.2012 weder der Kostenersatz durch die LKUF, noch der durch die private Zusatzversicherung abgedeckte Selbstbehalt iHv 10% berücksichtigt wurde, wurde diese Rechnung nicht abgezogen. Der Betrag bei der Rechnung Dr. K. (16.12.2012) und bei den Rechnungen Dr. D. (31.10.2012, 30.11.2013, 19.07.2013) wurde korrigiert, da der Kostenersatz durch die LKUF nicht berücksichtigt wurde. Die Rechnung Dr. Gl. (13.06.2012) wurde um 32,00 Euro Ersatz durch die Oö GKK gekürzt. Die Rechnung des Bandagisten vom 03.12.2012, die Rechnung von Dr. D. vom 23.12.2012 und die Gebührenrechnung des Krankenhauses F. vom 04.09.2012 wurden nicht berücksichtigt, da diese Beträge vollständig durch die Krankenversicherung der Bf. abgedeckt wurden. Eine Hinzurechnung der Differenz zwischen den bei der LKUF beantragten Kosten und den angewiesenen Beträgen war nicht möglich, da einerseits in der Aufstellung auch im Jahr 2011 in Anspruch genommene und verrechnete Leistungen enthalten waren und andererseits aus der Aufstellung nicht hervorging, um welche Leistungen es sich handelt, sodass weder ausgeschlossen werden konnte, dass die angeführten Leistungen in der Aufstellung der Krankheitskosten zusätzlich angeführt waren, noch dass z.B. Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit enthalten waren, die zwar von der Krankenkasse erstattet wurden, mangels Zwangsläufigkeit aber nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar waren. Außerdem waren in der Aufstellung auch Rechnungen enthalten, bei denen ein Kostensersatz von der LKUF zur Gänze abgelehnt wurde, was in der Regel bedeute, dass diese Kosten keine steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf.. Diese führte im Vorlageantrag aus, dass für die Rechnung Dr. Gl. vom 13.06.2012 kein Ersatz durch die GKK geleistet wurde und daher der Betrag von 837,00 Euro zu berücksichtigen sei. Die Gebührenrechnung des Krankenhauses F. vom 04.09.2012 wurde ebenfalls nicht von der Krankenversicherung der Bf. abgegolten und der Betrag von 44,84 Euro sei zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen den tatsächlich angefallen Krankheitskosten im Jahr 2012 und den durch die Krankenversicherung gedecktem Krankheitskosten betrug für das Jahr 2012 616,83 Euro und für das Jahr 2013 613,19 Euro. Diese nicht gedeckten Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und wurden auch in Form einer schriftlichen Bestätigung der belangten Behörde vorgelegt. Weiters wurden Fahrtkosten zu Ärzten und Apotheken in den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2012 und 2013 geltend gemacht. Die in der Aufstellung doppelt geltend gemachten Fahrten ( 19.04.2012, 15.05.2012, 24.10.2012, 27.0S.2013, 19.08.2013) wurden bereits im Schreiben der Bf. vom 08.03.2015 im Einverständnis der Bf. mit der belangten Behörde verringert. In Bezug auf die Krankheitskosten und den Kostenersatz durch die LKUF bzw. Oö GKK ist festzuhalten, dass schon aus der Textierung des § 34 EStG 1988 hervorgeht, dass nur die Belastung des Einkommens eines Steuerpflichtigen zu einer Steuerermäßigung führen soll. Diesem so genannten Belastungsprinzip entspricht es, dass Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen (z.B. VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181). Dies bedeutet, dass von der an sich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Aufwendung vorweg alle damit in kausalem Zusammenhang stehenden Einnahmen abgezogen werden müssen, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen oder erleichtern, den Aufwand zu tragen (Kongruenzgrundsatz, vgl. VwGH 10.11.1987, 87/14/0126). Auch Beträge, die der Steuerpflichtige nur vorschussweise leistet, die ihm aber später ersetzt werden, können somit nicht als Belastung nach § 34 EStG angesehen werden (VwGH 24.4.1970, 1734/68). Zu den Ersatzleistungen , die bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung abzuziehen sind, gehören beispielsweise Unterstützungen durch dritte Personen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Hilflosenzuschüsse (VwGH 24.3.1972, 867/70), Blindenzulagen (VwGH 10.11.1987, 87/14/0126) oder Pflegegelder, Prozesskostenersätze (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109) und vor allem Versicherungsleistungen (VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181). Die in der Beschwerde gegenständlichen strittigen Beträge wurden nach vorliegenden Ausdrucken der Anweisungslisten der LKUF teilweise vollständig abgedeckt oder zumindest ein entsprechender Ersatz seitens der LKUF (Rechnungen Dr. K. 16.12.2010; Dr. D. 31.10.2012, 30.11.2013 und 19.07.2013; Bandagist 03.12.2012, Krankenhaus F. 04.09.2012, Dr. D. 23.12.2012) oder auch seitens der Oö GKK (Rechnung Dr. Gl. 13.06.2012) erbracht, weshalb diese Beträge entsprechend zu berücksichtigen waren. Die belangte Behörde führte bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend aus, dass e ine Hinzurechnung der Differenz zwischen den bei der LKUF beantragten Kosten und den angewiesenen Beträgen nicht möglich ist, da einerseits in der Aufstellung auch im Jahr 2011 in Anspruch genommene und verrechnete Leistungen enthalten und andererseits aus der Aufstellung nicht hervorgeht, um welche Leistungen es sich handelt, sodass weder ausgeschlossen werden kann, dass die angeführten Leistungen in dieser Aufstellung der Krankheitskosten zusätzlich angeführt sind, noch dass z.B. Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit enthalten sind, die zwar von der Krankenkasse erstattet werden, mangels Zwangsläufigkeit aber nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind. Überdies sind in der Aufstellung auch Rechnungen enthalten, bei denen ein Kostenersatz von der LKUF zur Gänze abgelehnt wurde, was in der Regel auch bedeute, dass diese Kosten keine steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen darstellen. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage konnte demnach auch das Bundesfinanzgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen, als bereits die belangte Behörde sowohl in der Beschwerdevorentscheidung als auch in ihrer Stellungnahme zum Vorlageantrag. Die Krankheitskosten waren daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In Bezug auf die Krankenhausrechnungen der Kh. (30.10.2012, 20.12.2012, 09.09.2013, 09.07.2013, 31.05.2013), die Arztrechnungen von Dr. D. (03.12.2012, 30.05.2013, 30.06.2013), von Dr. P. (27.07.2012) und von einem Orthopäden (18.03.2013), welche alle auf den Namen des Sohnes der Bf. lauten, ist festzuhalten, dass der Sohn der Bf berufstätig und daher selbst versichert ist. Bezieht der Berechtigte eigene Einkünfte, sind die Krankheitskosten bei ihm selbst eine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH 28.4.1987, 85/14/0049). Die Bf. wurde von der belangten Behörde mehrmals ersucht zu belegen, dass die erwähnten Rechnungen durch die Bf. selbst beglichen wurden. Diesen Nachweis erbrachte die Bf. nicht. Der Einwand, dass sich der Sohn zwar in einer Lehrlingsausbildung befinde, aber ihre Unterstützung aufgrund dauernd benötigter Medikamente, rechtfertigt eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht. Es reicht nicht aus, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag (vgl. VwGH 26.11.1997, 95/13/0146; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255; VwGH 9.9.1998, 94/14/0009; VwGH 17.12.1998, 97/15/0055). Der Bf. selbst war daher die Anerkennung der Krankenhausrechnungen lautend auf den Namen ihres Sohnes zu versagen. In Bezug auf die Krankenhausrechnungen des Krankenhauses St. (20.03.2012, 13.08.2012, 29.04.2013, 13.05.2013, 27.05.2013) lautend auf den Namen des Ehegatten der Bf. ist festzuhalten, dass gemäß § 34 Abs. 7 Z 3 und 4 EStG 1988 eventuelle Unterhaltsleistungen für den (Ehe) Partner (106 Abs.3) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten sind. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Krankheitskosten sind Ausgaben, die auf eine Krankheit zurückgehen, sie sind im täglichen Leben keine regelmäßigen Ausgaben und belasten also den, der sie zu tragen hat mehr als die Mehrzahl der übrigen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Dass derartige Ausgaben im Hinblick auf das Einkommen des Steuerpflichtigen nicht außergewöhnlich scheinen, ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen (Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, 20/1, VwGH 21.9.1956, 349/56). Krankheitskosten des Steuerpflichtigen selbst erwachsen ihm aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Bezieht ein unterhaltsberechtigter Partner eigene Einkünfte, so sind Krankheitskosten bei diesem selbst eine außergewöhnliche Belastung, da sie ihnen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind. Der Verwaltungsgerichtshof bringt im Erkenntnis vom 28.4.1987, 85/14/0049, klar zum Ausdruck, dass der Ehegatte nur im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten werden kann, Arztkosten für seine Ehegattin zu bezahlen. Bezieht der Ehegatte eigene Einkünfte, so ist primär dieser verpflichtet, diese Kosten selbst abzudecken. Nur wenn der Ehegatte weniger als 40 % des Familieneinkommens (ohne Berücksichtigung von Kindern) bezieht, ist der andere Ehegatte insofern verpflichtet, einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen. Im gegenständlichen Fall gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Ehegatte der Bf. unterhaltsbedürftig sei. Vielmehr ist er selbst erwerbstätig. Die Bf. erbrachte keinen Beweis, ob sie die geltend gemachten Krankenhausrechnungen lautend auf den Namen ihres Ehegatten selbst beglichen hat. Es wäre ihr zumutbar gewesen, dieses durch entsprechende Vorlage eines Kontoauszuges zu belegen. Da nach Aufforderung der belangten Behörde bis dato keine Unterlagen vorliegen und der Ehegatte eigene Einkünfte erzielt, ist primär dieser verpflichtet, diese Kosten selbst abzudecken. Eine Anerkennung der Krankenhausrechnungen des Krankenhauses St. (20.03.2012, 13.08.2012, 29.04.2013, 13.05.2013, 27.05.2013) waren daher bei der Bf. nicht als außergewöhnliche Belastung zu versagen. 3.3.2. Medikamente Die Bf. beantragte die Aufwendungen für Medikamente als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Als Beweis legte sie eine Aufstellung der Apotheke L. G. und ihres Hausarztes Dr. Ed. vor. In der Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015 wurden die Aufstellungen der Apotheke vom 30.01.2013 und vom 10.01.2014 sowie jene vom Hausarzt Dr. Ed. vom 30.01.2014 über Medikamente im Jahr 2012 und vom 30.01.2014 über die Medikamente vom Jahr 2013 nicht anerkannt, da diese auf den Namen des Sohnes der Bf. lauten. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf.. Sie führte im Vorlageantrag aus, dass ihr Sohn ständig Medikamente und ärztliche Behandlung benötigen würde und da sich dieser in einer Lehrlingsausbildung befinde, sei eine Kostenübername in der Lehrlingsausbildung durch die Eltern nichts Außergewöhnliches. Bei der Ermittlung des Einkommens eines Abgabepflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Durch Krankheit verursachte Aufwendungen (auch Medikamente) sind außergewöhnlich (vgl. VwGH 21.9.1956, 349/56), sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109) bzw. bei Unterhaltsverpflichtungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Die außergewöhnliche Belastung muss gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie sonst unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 19.03.1998, 95/15/0024; VwGH 18.02.1999, 98/15/0036; VwGH 26.09.2000, 99/13/0158; VwGH 19.12.2000, 99/14/0294; VwGH 24.10.2005, 2002/13/0031; VwGH 22.03.2010, 2007/15/0256). Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen erwachsen. Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen (z.B. Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Personen, VwGH 23.5.1996, 95/15/0018). Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen (objektiv) durch die Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht nicht aus, dass sich der Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag (vgl. VwGH 26.11.1997, 95/13/0146; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255; VwGH 9.9.1998, 94/14/0009; VwGH 17.12.1998, 97/15/0055). Es kommt darauf an, ob der Steuerpflichtige objektiv glauben darf, eine existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen abwenden zu können. Bezieht der Berechtigte hingegen eigene Einkünfte, sind die Krankheitskosten bei ihm selbst eine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH 28.4.1987, 85/14/0049). Die Bf. wurde mittels Ergänzungsersuchen aufgefordert darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Kosten für Medikamente, deren Rechnungen auf den Namen des Sohnes der Bf. lauten, wirklich von ihr selbst getragen wurden. Überdies merkte die belangte Behörde an, dass der Sohn der Bf. aufgrund seines Lehrverhältnisses selbst versichert sei und somit für die Kosten seiner Medikamente selbst aufzukommen habe. Trotz erfolgter Aufforderung ist ein Nachweis (z.B. durch Vorlage von Kontoauszügen) nicht erbracht worden. Die Bf. legte keinerlei Belege oder Unterlagen vor. Sie behauptete lediglich, dass ihr Ehegatte zumindest einen Anteil der Kosten der Medikamente ihres Sohnes übernommen hat und dass eine Kostenübername in der Lehrlingsausbildung durch die Eltern nichts Außergewöhnliches ist. Es mangelt im gegenständlichen Fall an der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung seitens der Bf.. Es bestand keine rechtliche oder sittliche Pflicht, die Kosten für die Medikamente des Sohnes der Bf. aufzukommen. Es reicht nicht aus, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag (vgl. VwGH 26.11.1997, 95/13/0146; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255; VwGH 9.9.1998, 94/14/0009; VwGH 17.12.1998, 97/15/0055). Auch wenn die Unterstützung des Sohnes in der Lehrlingsausbildung lobenswert und verständlich erscheint, wird dadurch keine Pflicht zur Zahlung begründet. Überdies ist der Sohn der Bf. berufstätig und selbst bei der Oö GKK versichert. Bezieht der Berechtigte eigene Einkünfte, sind die Krankheitskosten bei ihm selbst eine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH 28.4.1987, 85/14/0049; LStR 872). Die Kosten für Medikamente waren daher bei der Bf. nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 anzuerkennen. 3.3.3. Tee, Verhütungsmittel, Cremen, Nahrungsergänzungsmittel, Badezusätze, Zahnpflege, Bachblüten In der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2012 und 2013 wurden seitens der Bf. Aufwendungen für Tees, Verhütungsmittel, Cremen, Nahrungsergänzungsmittel, Badezusätze, Zahnpflege, Bachblüten, etc. geltend gemacht. Mit den gegen die ESt-Bescheide 2012 und 2013 erhobenen Beschwerden vom 14.12.2014 wurden die geltend gemachten Aufwendungen für Verhütungsmittel und Kosten für die Führerscheinuntersuchung aus der von der Bf. erstellten und beigelegten Aufstellung seitens der Bf. heraus genommen. Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich (vgl. VwGH 21.9.1956, 349/56), sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109). Die Kosten sind aber nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie mit einer Heilbehandlung bzw. –betreuung typischerweise verbunden sind (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109); es genügt jedoch, dass wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (vgl. UFS 19.6.2009, RV/1317-L/07). Nicht erfasst sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit, für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung (vgl. UFS 24.5.2011, RV/0462-L/11 – es sei denn, sie wären medizinisch indiziert), für zahnmedizinische Prophylaxe (vgl. UFS 25.9.2008, RV/2463-W/08), zur Vorbeugung (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109, Mundhygiene) sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken (vgl. UFS 21.1.2010, RV/3672-W/09). Nicht abzugsfähig sind überdies Aufwendungen für medizinisch nicht indizierte Behandlungen (vgl. UFS 24.7.2008, RV/0244-F/07 – Ayurveda-Kuren), kosmetische Produkte (vgl. UFS 25.8.2009, RV/1829-W/09) und Verhütungsmittel (vgl. UFS 16.2.2006, RV/0339-K/05). Bei den von der Bf. als Krankheitskosten geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um Tees, Cremen, Nahrungsergänzungsmittel, Badezusätze, Zahnpflege und Bachblüten. Die Bf. erbrachte keinen Beweis, auf welche Krankheitsbilder die angeschafften Cremen, Nahrungsergänzungsmittel, etc. eine lindernde Wirkung erzielen sollten. Es wurde kein Beweis seitens der Bf. erbracht, dass diese Aufwendungen medizinisch indiziert waren. Da nur Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen abzugsfähig sind, die der Heilung oder zumindest der Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen, und kosmetische Produkte bzw. Produkte zur Vorbeugung von Krankheiten oder zur Erhaltung der Gesundheit nicht abzugsfähig sind, waren die beantragten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. 3.3.4. Massagen, Craniosacral-Behandlung Die Bf. beantragte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2012 und 2013 Kosten für Massagen und Craniosacral-Behandlungen. Erst in der Vorhaltsbeantwortung erläuterte die Bf., dass die geltend gemachten Massagebehandlungen aufgrund einer ärztlichen Verschreibung ihres Hausarztes Dr. Ed. erfolgt seien. Eine Vorlage der Verordnung dieser Maßnahme erfolgte allerdings nicht. Kosten einer Heilbehandlung können zwar grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen, allerdings führt nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116). Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Behandlung ergeben (vgl. VwGH 22. 12. 2004, 2001/15/0116). Der Entscheidungslinie des VwGH lässt sich jedenfalls verallgemeinernd eindeutig entnehmen, dass Heilbehandlungen (iSd §§ 34 und 35 EStG 1988) bereits vorfeldweise von Ärzten verordnet werden müssen, um aus steuerlicher Sicht eine Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1988 zu indizieren. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein: bereits im Vorhalt vom 20.03.2015 wurde die Bf. von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass Massagen und Craniosacral-Behandlungen nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung absetzbar sind. Die Bf. behauptete zwar, dass die Massagen und die Craniosacral-Behandlung aufgrund einer ärztlichen Verordnung ihres Hausarztes erfolgt seien, legte aber diese Verordnung dieser Maßnahme nicht vor. Auch erfolgte keine Vorlage weiterer Unterlagen oder Belege. Die begehrten Kosten waren daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. 3.4. Festsetzung der Einkommensteuer 3.4.4. Für das Jahr 2012 Durch die Anerkennung der Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von 58,10 Euro ergibt sich gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2015 eine Änderung der Bemessungsgrundlage. Die Einkommensteuer war daher wie folgt zu berechnen: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel (245) | 21.745,71€ | Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 2.568,00 € | Pendlerpauschale laut Veranlagung | -1.212,00 € | Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -1.527,22€ | Gesamtbetrag der Einkünfte | 21.430,49€ | Sonderausgaben | -730,00€ | Außergewöhnliche Belastungen (vor Abzug Selbstbehalt) | -3.061,42€ | Selbstbehalt | 1.916,50€ | Kinderfreibetrag | -264,00€ | Einkommen | 19.291,57€ Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | (19.291,57-11.000,00)*5.110,00/14.000,00 | 3.026,42€ | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00€ | Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00€ | Steuer sonstige Bezüge wie zB 13. Und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beträge (225) und des Freibetrages von 620€ mit 6% | 173,99€ | Einkommensteuer | 2.855,41€ | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -3.681,08€ | Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 | -0,33€ | Festgesetzte Einkommensteuer | -826,00€ 3.4.4. Für das Jahr 2013 Für das Jahr 2013 ergibt sich, dass die Festsetzung der Einkommensteuer mit der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2014 nicht rechtswidrig war. Der angefochtene Bescheid ist daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2014 abzuändern. Die konkrete Berechnung ist der Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2015 zu entnehmen. 4. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 12. November 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101378/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101378.2015
Stammnummer
108567
Gültig
12.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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