Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101378/2015
Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101378/2015vom 12.11.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Anschaffungskosten für ihren Computer iHv 2.852,00 Euro im Jahr 2012, des Computers mit Anschaffungskosten iHv 1.099,00 Euro im Jahr 2013 und der Digitalkameras mit Anschaffungskosten iHv 676,89 Euro im Jahr 2012 und iHv 1.128,86 Euro im Jahr 2013 seien von der Bf. bar bezahlt worden. Die Barzahlung dieser Artikel könne auch der jeweiligen Rechnung entnommen werden. Die Rechnung sei deshalb auf die Firma GmbH ausgestellt worden, da sie Sonderkonditionen erhalten habe. Der Nachweis für die berufliche Nutzung könne erbracht werden und sei bereits im Schreiben vom 08.03.2015 angeboten worden. Das erstellte Foto- bzw. Filmmaterial könne gerne der belangten Behörde zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
Die geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten für die Wintersportausbildung in Ar. seien bereits im Schreiben vom 14.12.2014 korrigiert worden. Der Abzug iHv 140,00 Euro für die Sportausbildung in Hg. sei für die Bf. nicht nachvollziehbar und sei auch in der Bescheidbegründung nicht näher begründet worden.
Die geltend gemachten Aufwendungen für Medikamente seien von der Bf. persönlich beglichen worden und würden auch teilweise Medikamente für ihren Sohn beinhalten. Da ihr Sohn ständig Medikamente und ärztliche Behandlung benötige, sei eine Kostenübernahme während der Lehrlingsausbildung durch die Eltern nicht außergewöhnlich. Die Rechnungen des Krankenhauses St. seien Leistungen für ihren Sohn. Warum in der Bescheidbegründung von einer Erkrankung ihres Ehegatten ausgegangen werde, könne sie nicht nachvollziehen. Alle geltend gemachten Krankheitskosten würden sich auf ihre Kinder beziehen.
Für die Rechnung Dr. Gl. vom 13.06.2012 sei kein Ersatz durch die Gebietskrankenkasse geleistet worden und dies sei mit einer Höhe von 837,00 Euro zu berücksichtigen. Die Gebührenrechnung des Krankenhauses F. vom 04.09.2012 sei nicht von der Krankenversicherung der Bf. abgedeckt und sei mit 44,84 Euro zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Krankheitskosten im Jahr 2012 und den durch die Krankenversicherung gedeckten Krankheitskosten haben 616,83 Euro betragen. Diese nicht gedeckten Krankheitskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und seien auch in Form einer schriftlichen Bestätigung der belangten Behörde vorgelegt worden. Die Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Krankheitskosten im Jahr 2013 und den durch die Krankenversicherung gedeckten Krankheitskosten haben 613,19 Euro betragen. Diese nicht gedeckten Krankheitskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und seien auch in Form einer schriftlichen Bestätigung der belangten Behörde bereits vorgelegt worden. Die erwähnten Kosten für Massagen seien aufgrund ärztlicher Verschreibung durch den Hausarzt Dr. Ed. als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden. Dies sei bereits im Schreiben vom 13.04.2015 bestätigt worden.
1.9. Vorlage an das Bundesfinanzgericht
Am 14.08.2015 erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde beantragte die geltend gemachten Arbeitsmittel nicht anzuerkennen und das über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Mehrbegehren mit Ausnahme der geltend gemachten Aufwendungen der Fachbücher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 265 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wurden die Bf. über die am 14.8.2015 erfolgte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht informiert und ihr eine Ausfertigung des Vorlageberichtes zur Kenntnis gebracht.
Nach einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung, gab die belangte Behörde folgende, Stellungnahme ab:
1.9.1 Zu den Arbeitsmitteln führte die belangte Behörde aus:
Bei den geltend gemachten Arbeitsmitteln bei Büro- und Schreibmaterial wie beispielsweise Zirkelset, Tintenpatronen, Tintenlöscher, Hefte, Heftschoner, Uhu, Übungsbücher usw. sei davon auszugehen, dass dieser Anteil der geltend gemachten Arbeitsmittel Anschaffungen für die in Ausbildung befindlichen Kinder der Bf. darstellen und daher nicht von ihr zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit verwendet werden würden. Trotz Aufforderung sei der Nachweis der Notwendigkeit zur Ausübung der Berufstätigkeit nicht erbracht worden. Eine bloße Behauptung reiche nicht aus.
Trotz mehrmaliger Aufforderung sei nicht bekannt gegeben worden, wobei es sich bei den „Cards" (Euro 2,59) auf der Rechnung der Firma Li. vom 19.12.2012 handelt. Auch wenn die Bf. den Beleg bei sich gehabt hätte, hätte sie aus der Bezeichnung „Cards" und den Kosten keine weiteren Informationen herausfiltern können, weshalb diese Frage auch dann nicht beantwortet werden hätte können. Die Rechnung der Firma Li. vom 15.09.2012 sei nicht von der Bf., sondern von einem Dritten getragen worden. Da diese Rechnung auf den Namen des Sohnes der Bf. laute und die Bf. den Nachweis nicht erbracht habe, diese Rechnung auf ihre Kosten beglichen zu haben, seien diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten der Bf. abzugsfähig.
Die Bf. habe keinem Nachweis erbracht, dass die auf ihren Sohn lautenden Rechnung angeführte Laptoptasche von ihr zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit verwendet werde. Die bloße Behauptung reiche nicht aus.
Die Rechnungen über das Druckerzubehör laute auf den Namen des Ehegatten der Bf.. Es sei auch diesbezüglich kein Nachweis erbracht worden (beispielsweise mittels Kontoauszug), dass sie die Rechnung auf ihre Kosten beglichen habe. Die im Rahmen des Vorlageantrages vom 19.06.2015 aufgestellte Behauptung, ihr Sohn und ihr Mann seien bei den unterschiedlichen Onlineshops angemeldet und hätten diese Artikel für sie bestellt, reiche nicht aus.
Im Rahmen des Vorlageantrages vom 19.06.2015 habe die Bf. die Titel der geltend gemachten Fachbücher bekannt gegeben und deren Inhaltsverzeichnis als Beilage angeschlossen. Die Kosten dieser Fachbücher iHv 58,10 Euro könnten daher anerkannt werden.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung sei eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden müsse. Es handle sich bei den geltend gemachten DVDs "Fit for Fun", "Latin Dance Workout", "Latin Dance Salsa" und "Das ist Yoga täglich" um Gegenstände, die typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, auch wenn die Bf. daraus Anregungen und Ideen für die Gestaltung des Unterrichtes entnehme. Es sei eine typisierende Betrachtungsweise geboten, die eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Gegenstände ausschließe.
Bezüglich der Kosten des Computers mit Anschaffungskosten iHv 2.852,00 Euro im Jahr 2012, des Computers mit Anschaffungskosten iHv 1.099,00 Euro im Jahr 2013 und der Digitalkameras mit Anschaffungskosten iHv 676,89 Euro im Jahr 2012 und iHv 1.128,86 Euro im Jahr 2013 sei von der Bf. trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden, dass sie diese auf die Firma GmbH lautenden Rechnungen selbst bezahlt habe.
Die Anschaffungskosten der Digitalkamera mit einem Anschaffungswert iHv 676,89 Euro seien trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden. Zudem seien Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gelte nur, wenn feststehe, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werde. Auch ein dahingehender Nachweis sei nicht erbracht worden. Das im Rahmen des Vorlageantrages vom 19.06.2015 angebotene Foto- bzw. Filmmaterial würde als Nachweis einer (nahezu) ausschließlich beruflichen Nutzung nicht tauglich sein, da dieses Material nichts darüber aussage, dass diese Digitalkamera nicht trotzdem auch privat genutzt werde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Bund die zur Ausübung des Dienstes notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stelle. Wenn die Bf. darüber hinaus freiwillig Aufwendungen getätigt habe, so könne dies nicht dazu führen, dass diese auf freiwilliger Basis erfolgten Aufwendungen im Wege der steuerlichen Absetzbarkelt auf die Allgemeinheit überwälzt werden (BFG vom 05.09.2014, RV/6100115/2011), sodass die als Arbeitsmittel geltend gemachten Aufwendungen aus Sicht der belangten Behörde zur Gänze nicht anzuerkennen wären.
1.9.2. Zu den Aus- und Weiterbildungskosten führte die belangte Behörde aus:
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung habe die Bf. u.a. Fahrtkosten zu den Aus- und Weiterbildungsstellen in Linz in der Höhe des Kilometergeldes für je 110 km anstelle der laut Routenplaner tatsächlich zurückgelegten 89 bzw. 99 km geltend gemacht.
Die geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten seien bereits teilweise vom Arbeitgeber ersetzt worden. Es seien daher von den insgesamt für die Wintersportausbildung in Ar. geltend gemachten Kosten iHv 719,18 Euro bereits abgegolten. Für die Reise nach Hg. seien 347,40 Euro von den geltend gemachten Fahrtkosten nach und von Hg., dem Taggeld iHv je 26,40 Euro für 5 Tage und den tatsächlichen Kosten für die Nächtigung (ohne Verpflegung) iHv 140,00 Euro (in Summe daher 496,28 Euro) bereits durch den Arbeitgeber abgegolten. Die Behauptung der Bf. im Rahmen des Vorlageantrages vom 19.06.2015, dass die 140,00 Euro für die Sportausbildung Hg. abgezogen worden seien, sei daher nicht richtig.
1.9.3. Zu den Krankheitskosten führte die belangte Behörde aus:
Die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Aufwendungen für Tees, Verhütungsmittel, Cremen, Nahrungsergänzungsmittel, Badezusätze, Zahnpflege, Bachblüten etc. seien nicht abzugsfähig, da nur Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen abzugsfähig seien, die der Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen. Aufwendigen für Medikamente seien nur insoweit abzugsfähig, als sie auch vom Abgabepflichtigen selbst geleistet wurden. Bezüglich der Aufstellungen von der Apotheke L. G. vom 30.01.2013 und vom 10.01.2014 sowie von Dr. Ed. vom 30.01.2014 über die Medikamente im Jahr 2012 und vom 30.01.2014 über die Medikamente vom Jahr 2013, jeweils lautend auf den Sohn der Bf., sei trotz Aufforderung der Nachweis nicht erbracht worden, dass die Bf. selbst diese Rechnung beglichen habe und nicht ihr berufstätiger und selbst versicherter Sohn oder ihr Ehegatte. Die Bf. habe trotz Aufforderung keinen Nachweis der Kostentragung durch sie selbst erbracht (beispielsweise anhand eines Kontoauszuges). Die Behauptung der Bf., dass eine Kostentragung durch die Eltern während der Lehrlingsausbildung nicht außergewöhnlich sei, da ihr Sohn ständig Medikamente und ärztliche Behandlung benötige, sei nicht ausreichend. Zudem impliziere die Aussage "Kostentragung durch die Eltern", dass auch ihr Ehegatte, der deutlich höhere Einkünfte erziele als sie, zumindest einen Anteil der Kosten der Medikamente vom gemeinsamen Sohn übernommen habe.
Das gleiche gelte für die Rechnungen des Krankenhauses Kh. (30.10.2012, 20.12.2012, 09.09.2013, 09.07.2013, 31.05.2013), von Dr. D. (03.12.2012, 30.05.2013, 30.06.2013), von Dr. P. (27.07.2012) und vom Orthopäden (18.03.2013). Die Rechnungen des Krankenhauses St. vom 20.03.2012, 13.08.2012, 29.04.2013, 13.05.2013, 27.05.2013 würden auf den Ehemann der Bf. lauten. Auf den Rechnungen sei nicht ersichtlich, ob die Leistungen - wie behauptet- den Sohn der Bf. oder ihren Ehegatten betreffen. Krankheitskosten seien grundsätzlich vom erkrankten Ehepartner selbst zu tragen. Die Bf. habe keinen Nachweis über die Kostentragung durch sie selbst erbracht. Ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegen die Bf. bestehe nicht.
Der Betrag der Rechnung der Apotheke L. G. vom 24.04.2014 sei doppelt geltend gemacht worden.
Bei der Rechnung des Institutes Dr. K. vom 16.12.2012 sei weder der Kostenersatz durch die LKUF, noch der durch die private Zusatzversicherung abgedeckte Selbstbehalt iHv 10 % berücksichtigt worden.
Bei der Rechnung Dr. K., ebenfalls vom 16.12.2012, und bei den Rechnungen Dr. D. vom 31.10. 2012, 30.11.2013, und 19.07.2013 sei der Kostenersatz durch die LKUF nicht berücksichtigt worden. Für die Rechnung Dr. Gl. vom 13.06.2012 seien bereits durch die GKK 320,00 Euro Ersatz geleistet worden, der von der Bf. nicht in Abzug gebracht worden sei.
Die Rechnung des Bandagisten vom 03.12.2012, die Rechnung von Dr. D. vom 23.12.2012 und die Gebührenrechnung des Krankenhauses F. vom 04.09.2012 seien bereits vollständig durch die Krankenversicherungen der Bf. abgedeckt worden, seien aber dennoch geltend gemacht worden.
Eine Hinzurechnung der Differenz zwischen den bei der LKUF beantragten Kosten und den angewiesenen Beträgen sei aus Sicht der belangten Behörde nicht möglich, da einerseits in der Aufstellung auch im Jahr 2011 in Anspruch genommene und verrechnete Leistungen enthalten seien und andererseits aus der Aufstellung nicht hervorgehe, um welche Leistungen es sich handelt, sodass weder ausgeschlossen werden könne, dass die angeführten Leistungen in dieser Aufstellung der Krankheitskosten zusätzlich angeführt seien, noch dass z.B. Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit enthalten seien, die zwar von der Krankenkasse erstattet werden, mangels Zwangsläufigkeit aber nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar seien. Außerdem seien in der Aufstellung auch Rechnungen enthalten, bei denen ein Kostenersatz von der LKUF zur Gänze abgelehnt wurde, was in der Regel auch bedeute, dass diese Kosten keine steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
Die Kosten für Massagen und Craniosacrai-Behandlungen, sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten seien nur absetzbar, wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung durchgeführt werden. Die Abgabepflichtige habe trotz Aufforderung die Verordnung dieser Maßnahmen nicht nachgewiesen. Die bloße Behauptung einer ärztlichen Verordnung reiche nicht aus.
2. Rechtslage
§ 16 EStG 1988 lautet:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5
- der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
- dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) und
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 2
§ 20 EStG 1988 lautet:
(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b. Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c. Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e. Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
- wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
- soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
- nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder
- Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 anwendbar ist,
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im Übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
§ 34 EStG 1988 lautet:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…… 6%
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………..8%
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro ………………………….................10%
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………….…… 12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8
- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, BlindG.d oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, BlindG.d oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
3. Erwägungen
Die Bf. begehrte in ihren Arbeitnehmerveranlagungen 2012 und 2013 die Anerkennung diverser Arbeitsmittel, Krankheitskosten, Aus- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten bzw. als außergewöhnliche Belastung.
Gemäß 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen: werden: „Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2); sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
3.1. Arbeitsmittel
In den Einkommensteuererklärungen für 2012 und 2013 machte die Bf. u.a. Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv 1.112,99 Euro (2012) und iHv 650,62 Euro (2013) geltend. In den Beschwerdevorentscheidungen wurden allerdings lediglich 131,44 Euro für das Jahr 2012 und 96,84 Euro für das Jahr 2013 anerkannt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf..
3.1.1. Büro- und Schreibwaren
Die Bf. machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2012 und 2013 Aufwendungen für Büro- und Schreibwaren gelten. Insbesondere wurden ein Zirkelset, Tintenpatronen, Tintenlöscher, Hefte, Heftschoner, Uhu, etc. gekauft. Diese Einkäufe wurden insbesondere jeweils am Schul- bzw. Semesterbeginn getätigt. Da die Bf. auch zwei sich in Ausbildung befindliche Kinder hat, wurde sie mittels Ergänzungsersuchen aufgefordert, die Verwendung dieser Arbeitsmittel zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nachzuweisen. Als Beweis legte die Bf. für das Jahr 2012
- mehrere Rechnungen der Firma Li. über Rollenpapier, Klarischthüllen, Laminierfolie, Pilot, zwei Tipp ex, Stabilo Move, Pelikano, Tintenlöscher, Kugelschreiber, Kopierpapier, Stabilo Move, Kugelschreiber, Uhu, Frixion Pilot (=Stifte), Stifte, mehrere Ordner, mehrere Klemmmappen, Tintenlöscher, Schularbeitsblätter, mehrere Hefte, Heftschutzhüllen, Post its, Büroklammern, Leuchtmarker, Edding, Tesafilm, Tesa Band, Ringmappen, mehrere Utensilienhüllen, Sichthüllenmappen, Register;
- eine Rechnung der Firma Of. KG über Ordnungssysteme, Klarsichthüllen i n einer Gesamthöhe von 251,27 Euro vor.
Als Beweis legte die Bf. für das Jahr 2013
- eine Rechnung der Firma Of. KG über ein Klebstoffset und drei Klarsichthüllen;
- mehrere Rechnungen der Firma Li. über mehrere Ordner, mehrere Klarsichthüllen, mehrere Frixion Point (=Stifte), mehrere Ordnerregister, Sichthüllen, Uhu, mehrere Hefte, Format X Semiarbl., mehrere Heftschutzhüllen, mehrere Registern A4, Klarsichthüllen, Feinminen, Klarsichthüllen, Kopierpapier , mehrere Kugelschreiber, Tipex, Post it, Register A4, Ursus two in one (=Collegeblock);
- eine Rechnung der Firma Lu. über Prospekthüllen, Register A4, Ordner in einer Gesamthöhe von 136,33 Euro vor.
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111; 31.1.2001, 96/14/0154). Es hat dabei derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 24.6.1999, 94/15/0196; 22.2.2007, 2006/14/0020). Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Wie bereits von der belangten Behörde festgehalten wurde, beweisen die von der Bf. vorgelegten Rechnungen nicht, dass die gekauften Büro- und Schreibwaren nahezu ausschließlich die berufliche Sphäre der Bf. betreffen. Die gekauften Artikel könnten, da sie laut Rechnungsdaten zumeist am Schulanfang gekauft wurden, auch ihren sich in der Ausbildung befindlichen Kindern zugerechnet werden. Es wurden auch Schularbeitsblätter angeschafft, welche eher Rückschlüsse auf die Anschaffung für die Kinder der Bf. zulassen. Überdies ist anzumerken, dass das Land die zur Ausübung des Dienstes notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sind von der Bf. angeschaffte Arbeitsmittel als auf freiwilliger Basis erfolge Aufwendungen anzusehen und können im Wege der steuerlichen Absetzbarkeit nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden (vgl. BFG 5.9.2014, RV/6100115/2011). In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage konnte demnach auch das Bundesfinanzgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen, als bereits die belangte Behörde sowohl in der Beschwerdevorentscheidung als auch im Vorlagebericht, zumal die Bf. ihre Behauptungen in keiner Weise durch Beweise untermauert hat. Die Aufwendungen für Büro- und Schreibmaterialien waren daher weder für das Jahr 2012 noch für das Jahr 2013 anzuerkennen.
3.1.2. Li. Cards
Auf einer der vorgelegten Rechnungen der Firma Li. findet sich ein Kostenpunkt „Cards“ iHv 2,59 Euro. Die Bf. wurde mittels Ergänzungsersuchen aufgefordert, genau darzulegen, um was es sich bei diesem Posten handelt. Die Bf. berief sich in ihren Vorlageantrag darauf, dass sie dies nicht beantworten könne, da die Originalbelege sich noch bei der belangten Behörde befinden würden. Überdies handle es sich lediglich um einen Betrag von 2,59 Euro.
Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Die Nachweispflicht betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind. Das sind also jene Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO5, § 138 Tz 1). Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Bf. eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Werbungskosten trifft, wenn die Abgabenbehörde einzelne Positionen für zweifelhaft hält. Dieser Aufforderung ist die Bf. nicht nachgekommen. Auch wenn sie den Originalbeleg (Rechnung Firma Li.) bei sich gehabt hätte, hätte sie aus der Bezeichnung Cards und den Kosten keine weiteren Informationen herausfiltern können. Ein Zusammenhang der Li. „Cards“ mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin lässt sich aus der vorliegenden Rechnung nicht herstellen. Die geltend gemachten Aufwendungen waren daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
3.1.3. Fachliteratur
Die Bf. machte in ihren Arbeitnehmerveranlagungen 2012 Aufwendungen für Fachliteratur iHv 58,10 Euro geltend. Erst mit den gegen die ESt-Bescheide 2012 und 2013 erhobenen Beschwerden vom 14.12.2014 wurde vorgebracht, dass die Aufwendungen für die Übungsbücher und die Fachliteratur notwendige Lehrartikel zur Ausübung ihres Berufs als Lehrerin in der Berufsschule für Friseure und Perückenmacher, Kosmetiker und Fitnessbücher seien. Diese Lehrartikel würden u.a. auch für das Lehrfach Fachberatung mit Wellness und Gesundheit benötigt. Als Beweis legte die Bf. Rechnungen der Firma W. jeweils mit der Warenbezeichnung Fachbuch sowie einen Kassaeingangsbeleg der Firma Pp. mit der Warenbezeichnung 1 SEDA Buch vor. Nach dem Ergänzungsersuchen vom 20.03.2015, indem die Bf. aufgefordert wurde, den Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre darzustellen und den Inhalt der Bücher kurz zu umschreiben, gab die Bf. bekannt, dass es sich bei den Büchern um Bücher für Friseure und Perückenmacher handelt. Sie wies allerdings weder den Titel noch den berufsspezifischen Inhalt der Bücher nach. Erst im Rahmen des Vorlageantrages vom 19.06.2015 gab die Bf. die Titel der Fachbücher bekannt und legte deren Inhaltsverzeichnis vor ( „Salon Essentials, Die Designermethoden für ihren beruflichen Erfolg"; „Das neue Friseur Buch in Lernfeldern: ISBN 978-3-582-03936-1“; „Zeichnen für Modedesign: ISBN 978 90 5496 094 2“).
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar. Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt. Der Erwerbscharakter der Aufwendungen muss konkret erkennbar sein und darf nicht etwa als bloße Behauptung im Raum stehen. Es genügt, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellen keine Werbungskosten dar. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). Aus dem Titel von Druckwerken allein kann nicht geschlossen werden, ob Fachliteratur gegeben ist (VwGH 15.6.1988, 87 /13/0052). Es sind daher Feststellungen nach Verschaffung eines inhaltlichen Überblicks zu treffen. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung hat der VwGH als Ergebnis einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handelt. Dies ist der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Bf. abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.
Bei den auf der Liste der Bf. angeführten Büchern handelt es sich um Fachbücher, die auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse der Bf. abgestellt sind. Die Bf. ist u.a. Lehrerin in den Fachbereichen Friseur, Maskenbilden und Perückenmacher. Bei den geltend gemachten Fachbüchern handelt es sich um Lernbehelfe und Informationsbücher, die den neusten Stand des Friseur- und Modedesignberufes darstellen. Nach der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Auflistung der Werke (Titel und Inhaltsverzeichnis), waren die Bücher als typische Fachbücher zu qualifizieren und die Aufwendungen der Fachbücher in Gesamthöhe von 58,10 Euro für das Veranlagungsjahr 2012 somit als Werbungskosten anzuerkennen.
3.1.4. DVD
Die Bf. machte Aufwendungen für DVD´s mit den Titeln „Matrix Trilogie“, „Fit for Fun“, „Latin Dance Workout“, „Latin Dance Salsa“ und „Das ist Yoga täglich“ geltend. Diese Kostenpunkte wurden in den jeweiligen ESt-Bescheiden aufgrund mangelnder Nachweisbarkeit der beruflichen Bedingtheit nicht anerkannt. Mit den gegen die ESt-Bescheide 2012 und 2013 erhobenen Beschwerden vom 14.12.2014 wurde vorgebracht, dass die Aufwendungen für die DVD´s „Fit for Fun“, „Latin Dance Workout“, „Latin Dance Salsa“ und „Das ist Yoga täglich“ notwendige Lehrartikel zur Ausübung des Berufes der Bf. als Lehrerin sind. Diese Lehrartikel würden u.a. für das Lehrfach „Fachberatung mit Wellness und Gesundheit“ benötigt. Die Kosten der DVD „Matrix Trilogie“ iHv 12,99 Euro wurden von der Bf. gestrichen. Weitere Belege oder Unterlagen legte die Bf. nicht vor.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 betrifft grundsätzlich Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehören, in weiterer Folge aber auch dem Betrieb bzw. Beruf des Steuerpflichtigen dienen und enthält als wesentlichste Aussage ein Aufteilungs- und Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Diese Aufwendungen sind auch dann vom Abzugsverbot erfasst, wenn sie zur Förderung des Berufes bzw. der betrieblichen Tätigkeit des Stpfl. dienen (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Es soll vermieden werden, dass Stpfl. auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260; 21.9.2005, 2001/13/0241; 29.9.2004, 2000/13/0156). Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG ergibt sich nach der Rspr des VwGH ein auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes Aufteilungsverbot "gemischter Aufwendungen" (vgl. VwGH 5.4.2001, 98/15/0046): Gemischte Aufwendungen, dh. Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 5.7.2004, 99/14/0064). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden. Ausnahmen von diesem Aufteilungsverbot sind nach der Rspr des VwGH für außerhalb des Kernbereiches der persönlichen Lebensführung liegende Aufwendungen der Lebensführung zu machen, wenn eine Trennung zwischen der privaten und der nicht nur völlig untergeordneten betrieblichen/beruflichen Veranlassung, z.B. bei einer zeitlichen Abfolge von Nutzungsanteilen, objektiv und einwandfrei nachvollziehbar möglich ist (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Fehlt es hingegen an einer einwandfreien Trennbarkeit, führt das einzelne Wirtschaftsgut (der einzelne Aufwand) nur bei einer (zumindest nahezu) ausschließlichen beruflichen Nutzung zur Absetzbarkeit. Eine völlig untergeordnete private Nutzung ist unschädlich. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige den Nachweis für eine "(zumindest beinahe) gänzliche" berufliche Veranlassung zu erbringen. Wer daher typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist nach Auffassung des Höchstgerichtes eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden müsse (vgl. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0156).
Bei den DVD´s „Fit for Fun“, „Latin Dance Workout“, „Latin Dance Salsa“ und „Das ist Yoga täglich“ handelt sich um Gegenstände, die typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, auch wenn die Bf. daraus Anregungen und Ideen für die Gestaltung des Unterrichts entnimmt. Es ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten, die eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Gegenstände ausschließt. Auch wenn diese Gegenstände ausschließlich für die Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung angeschafft und eingesetzt wurden, nimmt das diesen Gegenständen nicht die Eignung, ihrer Eigentümerin nach Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260, VwGH 27.03.2002, 2002/13/0035). Die Aufwendungen für die geltend gemachten DVD´s waren aufgrund dieser typisierenden Betrachtungsweise als Werbungskosten daher zu versagen.
3.1.5. Laptoptasche
Auf einer Rechnung der Firma Li. vom 15.09.2012 ist der Kauf einer Laptoptasche ersichtlich. Weiters ist erkennbar, dass diese Rechnung auf den Namen des Sohnes der Bf. lautet. Die Bf. wurde mittels Ergänzungsersuchen aufgefordert, die Begleichung der Rechnung auf ihre Kosten nachzuweisen. Im Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass die Laptoptasche ausschließlich zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit gedient hätte. Weitere Belege legte sie nicht vor. Die belangte Behörde berief sich in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf das Erkenntnis des VwGH-Erkenntnis 6.11.1991, 91/13/0074, wonach Aufwendungen, welche zwar mit den Einkünften des Steuerpflichtigen zusammenhängen, aber nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von einem Dritten getragen werden, keine Werbungskosten sind. Da Bf. keine Unterlagen bzw. Nachweise erbrachte, die belegen könnten, dass die Laptoptasche tatsächlich von ihr bezahlt wurde und auch sonst keine anderen Beweise erbracht wurden, konnte i n Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage demnach auch das Bundesfinanzgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen, als bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Die Kosten für die Laptoptasche waren nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
3.1.6. Computer und Digitalkamera
Überdies wurden in den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 Anschaffungskosten für einen Computer und zwar für das Jahr 2012 iHv 2.852,00 Euro und für das Jahr 2013 iHv 1.099,00 Euro geltend gemacht.
Die Rechnungen über die Anschaffung lauten nicht auf den Namen der Bf., sondern auf die Firma GmbH . Ein Nachweis, dass die Anschaffungskosten tatsächlich von der Bf. getragen wurden, wurde nicht erbracht.
Bei den Anschaffungskosten für die Digitalkamera (676,89 Euro) handelt es sich um Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter. Diese sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Auch ein dahingehender Nachweis wurde trotz des Hinweises der belangten Behörde im Vorlagebericht, dass das im Rahmen des Vorlageantrages vom 19.06.2015 angebotene Foto- bzw. Filmmaterial als Nachweis einer (nahezu) ausschließlich beruflichen Nutzung nicht tauglich sei, da dieses Material nichts darüber aussagt, dass diese Digitalkamera nicht trotzdem auch privat genutzt wird, nicht erbracht.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der von der belangten Behörde der Bf. zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht den Charakter eines Vorhaltes gehabt haben und es der Bf. unbenommen geblieben wäre, der Feststellung der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Sachbeweise entgegen zu treten (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288). I n Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage demnach auch das Bundesfinanzgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen, als bereits die belangte Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen. Die Kosten für die Computer und Digitalkameras waren nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
3.1.7. Druckerzubehör
Die Bf. machte in ihren Arbeitnehmerveranlagungen 2012 und 2013 Aufwendungen für Druckerzubehör (vor allem Patronen) geltend. Die als Beweis dazu vorgelegten Rechnungen lauten allerdings auf den Namen einer &GmbH und auf den Namen des Ehegatten der Bf.. Die Bf. wurde sohin mittels Ergänzungsersuchen aufgefordert, die Begleichung der Rechnung auf ihre Kosten nachzuweisen. Die Bf. führte aus, dass ihr Ehemann bzw. ihr Sohn bei verschiedenen Onlineshops, bei denen das Druckerzubehör bestellt wurde, ein Benutzerkonto hätten und daher diese Artikel für sie bestellt haben. Die Rechnungen habe aber sie selbst beglichen. Weitere Belege oder Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der von der belangten Behörde der Bf. zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht den Charakter eines Vorhaltes gehabt haben und es der Bf. unbenommen geblieben wäre, der Feststellung der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Sachbeweise entgegen zu treten (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288).
Da Bf. keine Unterlagen bzw. Nachweise erbrachte, die belegen könnten, dass das bestellte Druckerzubehör tatsächlich von ihr bezahlt wurde und auch sonst keine anderen Beweise erbracht wurden, konnte i n Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage demnach auch das Bundesfinanzgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen, als bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung.
3.2. Aus- und Weiterbildungskosten
In den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 machte die Bf. Aus- und Weiterbildungskosten iHv 2.234,34 Euro für das Jahr 2012 und iHv 1.148,74 Euro für das Jahr 2013 geltend. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden die beantragten Kosten im Jahr 2012 iHv 1.337,68 und im Jahr 2013 iHv 625,20 Euro berücksichtigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf..
3.2.1. Fahrt- und Reisekosten
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erklärte die Bf. u.a. Fahrkosten zu den Aus- und Weiterbildungsstellen in Höhe des Kilometergeldes für je 110 km. Die tatsächlich zurückgelegte Strecke laut Routenplaner betrage hingegen 89 bzw. 99 km. Laut Routenplaner betrage die einfache Wegstrecke vom Hauptwohnsitz der Bf. bis zur Pädagogischen Hochschule und bis zur Messe „Hair is your life 2012“ 44,5 km. Die Wegstrecke vom Hauptwohnsitz der Bf. zum österreichischen Aerobicverband betrage durchschnittlich 49,10 km.
Zudem seien bereits vom Arbeitgeber der Bf. die Reisekosten für die Wintersportausbildung in Ar. iHv 719,18 Euro und für die Sommersportausbildung Hg. iHv 347,40 Euro ersetzt worden. Die Bf. beantragte Taggelder für 8 Tage in Ar. und für 6 Tage in Hg.. Das Taggeld iHv je Euro 26,40 für 5 Tage und die tatsächlichen Kosten für die Nächtigung (ohne Verpflegung) iHv 140,00 Euro in Hg. seien ebenfalls bereits vom Arbeitgeber abgegolten worden und somit in der Beschwerdevorentscheidung abgezogen worden. Im Vorlagentrag vom 19.06.2015 wendete die Bf. ein, dass für sie der Abzug von 140,00 Euro in Bezug auf die Sportausbildung in Hg. nicht nachvollziehbar erscheine und dies auch nicht in der Bescheidbegründung näher dargelegt wurde. Gegen die übrigen Kürzungen wurden keine Bedenken erhoben.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 versteht man unter Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Z. 9 und 10 leg cit sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Absetzbar im Zusammenhang mit Aus- und Weiterbildungen sind auch die entsprechenden Kosten für Unterkunft (Nächtigung), Verpflegung, Fahrten und Reisen. Die Bf. beanstandete im Vorlageantrag, dass die Nächtigungskosten (ohne Verpflegung) iHv 140,00 Euro in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beruflich veranlassten Reise gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist es eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- bzw. Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für die Verpflegung bzw. die Nächtigung überhaupt angefallen sind (vgl. VwGH 30.1.2003, 99/15/0085). Sind solche Aufwendungen dem Grunde nach angefallen, dann hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Die Berücksichtigung von Kosten hinsichtlich Verpflegung und Unterkunft kommen jedoch dann nicht zum Zug, wenn für den Arbeitnehmer Aufwendungen der fraglichen Art überhaupt nicht anfielen. Dabei erwachsen dem Arbeitnehmer auch dann keine Aufwendungen, wenn der Arbeitgeber diese Kosten dem Arbeitnehmer in vollem Umfang ersetzt und damit diesen Aufwand anstelle des Arbeitnehmers trägt (vgl. VwGH 24.2.1993, 91/13/0252; vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 189). Werbungskosten sind Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (vgl. VwGH 31.01.2001, 99/13/0245). Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss von Geld oder geldwerten Vorteilen voraus; wirtschaftlich muss es zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 3 und 13). Die Verminderung des Vermögens fehlt bei einem vollen Ersatz der Verpflegungs- und Unterkunftskosten durch den Arbeitgeber. Bei einem vollen Ersatz dieser Reisekosten durch den Arbeitgeber, wie im gegenständlichen Fall kann eine Berücksichtigung von Kosten nicht zur Anwendung kommen. Da die geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten der Bf. bereits durch ihren Arbeitgeber vollständig abgegolten wurden, können diese nicht erneut als Werbungskosten geltend gemacht werden.
3.3. Krankheitskosten
Normen und Schlagworte
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101378/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101378.2015
- Stammnummer
- 108567
- Gültig
- 12.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF