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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101378/2015

Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101378/2015vom 12.11.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 265 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht haben den Charakter eines Vorhaltes gehabt (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288). Es wäre der Bf. unbenommen geblieben, der Feststellung der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Sachbeweise entgegen zu treten.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. S., Straße, PLZ Ort, gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28.11.2014 zu Steuernummer: 123/4567 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2012 und 2013 zu Recht erkannt: 1) Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 28.11.2014 wird wie folgt abgeändert: | Einkommen | 19.291,57€ | Einkommensteuer | 2.855,41€ | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -3.681,08€ | Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 | -0,33€ | Festgesetzte Einkommensteuer | -826,00€ 2) Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 28.11.2014 wird wie folgt abgeändert: | Einkommen | 21.597,39€ | Einkommensteuer | 3.602,00€ | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -3.703,85€ | Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 | -0,15€ | Festgesetzte Einkommensteuer | -102,00€ Die Fälligkeit der Abgabennachforderung laut Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2015 bleibt unverändert. 3) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1.Sachverhalt und Parteienvorbringen: 1.1. Arbeitnehmerveranlagung, Ergänzungsersuchen Die Beschwerdeführerin (infolge Bf..) unterrichtet als Lehrerein in einer Berufsschule in mehreren Fachbereichen. In der auf elektronischem Weg eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 machte die Bf. Sonderausgaben für Versicherungsbeträge iHv 910,32 Euro, Sonderausgaben für Darlehen und Zinsen für die Sanierung von Wohnraum iHv 2.713,98 Euro, Werbungskosten für Arbeitsmittel iHv 1.112,99 Euro, Fortbildungs- Ausbildungs- und Umschulungskosten iHv 2.223,34 Euro, Gewerkschaftsbeiträge iHv 173,29 Euro, das Pendlerpauschale iHv 1.356,00 Euro, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) iHv 5.340,581 Euro und den Kinderfreibetrag für zwei Kinder geltend. In der auf elektronischem Weg eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 machte die Bf. Sonderausgaben für Versicherungsbeträge iHv 929,28 Euro, Sonderausgaben für Darlehen und Zinsen für die Sanierung von Wohnraum iHv 5.417,57 Euro, Werbungskosten für Arbeitsmittel iHv 650,62 Euro, Fortbildungs- Ausbildungs- und Umschulungskosten iHv 1.148,74 Euro, Gewerkschaftsbeiträge iHv 182,37 Euro, das Pendlerpauschale iHv 1.356,00 Euro, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) iHv 2.924,78 Euro und den Kinderfreibetrag für zwei Kinder geltend. Am 25.08.2014 erging ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde. Die Bf. wurde aufgefordert, die von ihr begehrten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege nachzuweisen. Falls sie für beantragte Aufwendungen Förderungen/Kostenersätze erhalten habe, wären diese ebenfalls anzuführen. Dieses Ergänzungsersuchen wurde der Bf. ein zweites Mal am 06.10.2014 zugestellt. Am 12.10.2014 kam die Bf. der Aufforderung im Ergänzungsersuchen nach und übermittelte: -eine Aufstellung für Sonderausgaben 2012 (Versicherungsprämien, Darlehen für Wohnraumschaffung); - eine Werbungskostenaufstellung 2012 (Wohnbauförderung, Bücher, Schreib- und Büroartikel, Computer, Digitalkamera, Fahrtkosten Aus- und Weiterbildung, Taggeld Aus- und Weiterbildung, Reisekosten, sonstige Aus- und Weiterbildungskosten); - eine Aufstellung außergewöhnlicher Belastungen 2012 (Medikamente, Arztkosten, Krankenhausgebühren, Fahrtkosten zum Arzt, Rechnung einer Apotheke); - eine Aufstellung für Sonderausgaben 2013 (Versicherungsprämie, Darlehen für Wohnraumschaffung. Wohnraumsanierung); - eine Werbungskostenaufstellung 2013 (Wohnbauförderung, Bücher, Schreib- und Büroartikel, Computer, Digitalkamera. Rechnungen der Firma H. , Fahrtkosten Aus- und Weiterbildung, Taggeld Aus- und Weiterbildung, Reisekosten, sonstige Aus- und Weiterbildungskosten); - eine Aufstellung außergewöhnlicher Belastungen 2013 (Medikamente, Arztkosten, Krankenhausgebühren, Fahrtkosten zum Arzt, Rechnung einer Apotheke, Ausdrucke der Oö Lehrer Unfall- und Krankenfürsorge (infolge LKUF)). Am 22.11.2014 übermittelte die Bf. die Originalbelege der Reisekostenrückerstattung für 2012 und 2013 sowie die Krankenkostenrückerstattung für 2012 und 2013. 1.2. Einkommenssteuerbescheide (ESt-Bescheide) 2012 und 2013 Am 28.11.2014 erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2012 und die Einkommensteuer wurde mit - 1.443,00 Euro festgesetzt. Dem lag folgende Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu Grunde: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel (245) | 21.745,71€ | Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 2.568,00 € | Pendlerpauschale laut Veranlagung | -1.212,00 € | Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -2.324,07€ | Gesamtbetrag der Einkünfte | 20.633,64 € | Sonderausgaben | -730,00€ | Außergewöhnliche Belastungen (vor Abzug Selbstbehalt) | -3.893,33€ | Selbstbehalt | 1.852,75€ | Kinderfreibetrag | -264,00€ | Einkommen | 17.599,06 € Zur Begründung für die Abweichung von der Abgabenerklärung führte die belangte Behörde aus: Die geltend gemachten Aufwendungen für Pflegeprodukte, Verhütungsmittel, die Kosten für die Führerscheinuntersuchung und Fahrten zur Apotheke würden keine Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen und seien daher nicht berücksichtigt worden. Weiters seien von den anerkannten Krankheitskosten die erhaltenen Ersätze in Abzug gebracht worden. Gemäß § 20 EStG 1988 seien Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Die Aufwendungen für die DVD´s, Matrix Triologie, Übungsbuch Deutsch und Englisch, etc. seien daher nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls am 28.11.2014 erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2013 und die Einkommensteuer wurde mit 291,00 Euro festgesetzt. Dem lag folgende Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu Grunde: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel (245) | 22.101,43 € | Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 2.568,00 € | Pendlerpauschale laut Veranlagung | -1.356,00€ | Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -1.061,52€ | Gesamtbetrag der Einkünfte | 22.251,91€ | Sonderausgaben | -730,00€ | Außergewöhnliche Belastungen (vor Abzug Selbstbehalt) | -2.163,94€ | Selbstbehalt | 1.986,17€ | Kinderfreibetrag | -264,00€ | Einkommen | 21.080,14€ Zur Begründung für die Abweichung von der Abgabenerklärung führte die belangte Behörde aus: Gemäß § 20 EStG 1988 seien Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Die Aufwendungen für Digitalkamera, „Das ist Joga täglich“, „Latin Dance Salsa“ seien daher nicht anerkannt worden. Die geltend gemachten Aufwendungen für Pflegeprodukte, Verhütungsmittel, die Kosten für die Führerscheinuntersuchung und Fahrten zur Apotheke würden keine Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen und seien daher nicht berücksichtigt worden. Weiters seien von den anerkannten Krankheitskosten die erhaltenen Ersätze in Abzug gebracht worden. 1.3. Beschwerde gegen ESt-Bescheid 2012 Am 14.12.2014 erhob die Bf. Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2012 und legte eine „Aufstellung außergewöhnliche Ausgaben 2012“, eine „Aufstellung Werbungskosten 2012“, eine „Aufstellung Sonderausgaben“ und eine Bestätigung der Krankenkosten 2012 bei. Die Bf. führte aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Verhütungsmittel, Kosten für die Führerscheinuntersuchung und Fahrten zur Apotheke in der beigelegten Aufstellung „außergewöhnliche Ausgaben 2012“ herausgenommen worden seien. In der beigelegten Aufstellung sei der Differenzbetrag zwischen Krankenkosten und Vergütung (Bestätigung LKUF) iHv 616,83 Euro angeführt. Alle anderen Krankheitskosten, welche in der LKUF Berechnung beinhaltet sind, seien auf 0 Euro gesetzt worden. Somit würde sich für das Jahr 2012 eine außergewöhnliche Belastung aus Krankenkosten iHv 4.772,55 Euro ergeben. Die geltend gemachten Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge für Interessensvertretungen seien in der beigelegten Aufstellung Werbungskosten 2012 herausgenommen worden. Die in der beigelegten Aufstellung angeführten Aufwendungen für Bücher/Schreib- und Büroartikel seien um die Position DVD Matrix Triologie iHv 12,99 Euro korrigiert worden. Alle anderen Aufwendungen für DVD, Übungsbücher, etc. seien notwendige Lehrartikel zur Ausübung ihres Berufes als Lehrerin in der Berufsschule für Frisöre und Perückenmacher, Kosmetiker und Fitnessberatung mit Wellness und Gesundheit benötigt und seien somit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Taggeld für Aus- und Weiterbildung sei ebenfalls in der beigelegten Aufstellung korrigiert worden (5 Schultage). Die geltend gemachten Reisekosten 2012 seien ebenfalls herausgenommen worden, da diese Kosten vom Dienstgeber übernommen worden seien. Somit würden sich für das Jahr 2012 Arbeitsmittel iHv 1.100,00 Euro und Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten iHv 1.683,04 Euro als Werbungskosten ergeben. Die Bf. ersuchte um schriftliche Stellungnahme der Behörde. 1.4. Beschwerde gegen ESt-Bescheid 2013 Ebenfalls am 14.12.2014 erhob die Bf. Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2013 und legte eine „Aufstellung außergewöhnliche Ausgaben 2013“, eine „Aufstellung Werbungskosten 2013“, eine „Aufstellung Sonderausgaben“ und eine Bestätigung der Krankenkosten 2013 bei. Die Bf. führte aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Kosten für die Führerscheinuntersuchung und Fahrten zur Apotheke in der beigelegten Aufstellung außergewöhnlicher Ausgaben herausgenommen worden seien. Weiters sei in der beigelegten Aufstellung der Differenzbetrag zwischen Krankenkosten und Vergütung (Bestätigung LKUF) iHv 613,19 Euro angeführt. Somit würden sich für das Jahr 2013 eine außergewöhnliche Belastung aus Krankheitskosten iHv 2.874,49 Euro ergeben. Die geltend gemachten Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge für Interessensvertretungen seien in der beigelegten Aufstellung Werbungskosten 2013 herausgenommen worden. Die in der beigelegten Aufstellung angeführten Aufwendungen für DVD, Übungsbücher, etc. seien notwendige Lehrartikel zur Ausübung ihres Berufes als Lehrerin in der Berufsschule für Frisöre und Perückenmacher, Kosmetiker und Fitnessberatung mit Wellness und Gesundheit benötigt uns seien somit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Taggeld für Aus- und Weiterbildung sei ebenfalls in der beigelegten Aufstellung korrigiert worden (5 Schultage). Die geltend gemachten Reisekosten 2013 seien ebenfalls herausgenommen worden, da diese Kosten vom Dienstgeber übernommen worden seien. Somit würden sich für das Jahr 2013 Arbeitsmittel iHv 650,62 Euro und Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten iHv 894,34 Euro als Werbungskosten ergeben. Die Bf. ersuchte um schriftliche Stellungnahme der Behörde. 1.5. Ergänzungsersuchen vom 10.02.2015 Am 10.02.2015 erging ein Ergänzungsansuchen der belangten Behörde an die Bf.. Es seien mehrfach Fahrtkosten zu Ärzten bzw. zu einem Arzt und einem Krankenhaus im selben Ort am selben Tag geltend gemacht worden und zwar am 14.3., 21.3., 3.5., 25.5., 1.6., 22.6., 6.7. und 24.10.2012 sowie am 27.5. und 19.8.2013. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man jedes Mal dazwischen nach Hause fahre anstatt die Termine nacheinander wahrzunehmen. Das gelte auch für den 15.5.2012. Lt. Fahrtkostenaufstellung sei die Bf. an diesem Tag von O. nach So , zurück nach O., von dort nach F. , zurück nach O., dann wieder nach So und zurück nach O. gefahren. Ebenso erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Bf., wenn sie zu Ärzten, Massageterminen, Krankenhäusern etc. an zwei Orten fahre, wobei der eine Ort direkt auf dem Weg zum anderen liege, jedes Mal dazwischen nach Hause gefahren sei. Dies betreffe v.a. die Fahrten We. - A. (7.2.2012), E. - F. (19.4.2012), La. - So (17.7.2012) und St. - F. (3.8.2012, 28.9.2012, 4.12.2013). Zahlreiche Arztbesuche bzw. Massagetermine seien in F. wahrgenommen worden. F. liege auf dem Weg zur Arbeitsstätte der Bf. in Linz. Am 12.3. und 4.4.2013 sei die Bf. laut Fahrtkostenaufstellung zu einem Orthopädiefachgeschäft in Linz gefahren. Es sei sehr wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil der Termine vor oder nach der Arbeit wahrgenommen wurden und sie deshalb nicht separat gefahren sei. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien aber durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Es sei daher beabsichtigt 25% der Fahrten nach F. sowie die beiden Fahrten nach Linz nicht anzuerkennen. Die Bf. werde um Stellungnahme zu o.a. Feststellungen bezüglich der Fahrtkosten ersucht. Laut der von der Bf. im Zuge der Beschwerde vorgelegten Aufstellung seien zwar bezüglich einiger Arzttermine bei Dr. D. und Dr. B. Ersatz seitens der Krankenkasse geleistet worden, nicht jedoch hinsichtlich der Termine am 3.12.2012, 7.1.2013, 30.6.2013 und 30.5.2013. Sie wurde um den diesbezüglichen Nachweis ersucht. Zu den Werbungskosten begehrte die belangte Behörde die Beantwortung der Frage welche Fächer die Bf. unterrichte und um Beschreibung des Kursinhaltes und des Teilnehmerkreis (spezifische Berufsgruppen?) des Aerobic Basic Diplom und mit welchem von ihr unterrichteten Fach dieser Kurs in Zusammenhang stehe. Im Erstbescheid sei die Bf. bereits darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 20 EStG 1988 Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, auch dann nicht abzugsfähig seien, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen, weshalb Aufwendungen für Digitalkameras nicht abzugsfähig seien. Eine Digitalkamera sei geradezu typischerweise ein Gerät, das für Hobby und Freizeit Verwendung finde und der privaten Sphäre zuzurechnen sei. Eine andere Beurteilung wäre nur möglich, wenn feststehe, dass das Gerät beruflich notwendig sei und ausschließlich oder so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werde. Die Bf. wurde deshalb ersucht, die (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung nachzuweisen und eine Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen, aus welcher hervorgehe, dass die beiden von ihr in den Jahren 2010 und 2013 angeschafften Digitalkameras für ihre Berufsausübung erforderlich seien und wieso keine Kamera in der Schule zur Verfügung stehe. Am 08.03.2015 übermittelte die Bf. fristgerecht ihr Antwortschreiben und legte einen Auszug der Fahrtkosten Arzt 2012 und 2013, eine Aufstellung außergewöhnlicher Ausgaben 2012 und 2013 und eine Aufstellung Werbungskosten 2012 und 2013 bei. Die angeführten Termine bezüglich der Fahrtkosten seien in der beigelegten Tabelle angeführt. Es seien bis auf 2 Termine (19.04.2012 und 24.10.2012) die Termine einzeln wahrgenommen worden und die Bf. sei jedes Mal dazwischen nach Hause gefahren. Die unterschiedlichen Termine könnten gemäß der Beilage nachvollzogen werden. Darüber hinaus seien Termine bei Fachärzten nur sehr schwer zu bekommen und es könne kaum eine Terminverknüpfung sichergestellt werden. Die "allgemeine Lebenserfahrung" könne nicht auf jede Familie zutreffen. Auf Grund der beruflichen Tätigkeit seien sie und ihr Mann terminlich stark gebunden. Die Tochter sei schulpflichtig und der Sohn absolviere die Ausbildung zum Werkstofftechniker. Weiters könne in der Gesamtauflistung "Arztbesuche" erkannt werden, dass der Sohn viele Arztbesuche benötige, welche nicht der "allgemeinen Lebenserfahrung" entsprechen würden. Die angeführten Termine (Arzt, Krankenhaus, etc.) seien alle gesondert wahrgenommen worden und stehen nicht im Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeitsstätte. Dies sei ebenfalls in der beigelegten Tabelle ersichtlich. Ein Großteil der geltend gemachten Fahrtkosten seien Fahrten mit den Kindern zu Ärzten, Krankenhäusern, etc. Insbesondere am 12.3. und am 4.4.2013 sei die Bf. mit dem Sohn separat zum Orthopäden nach Linz gefahren. In der Fahrtkostenaufstellung sei der Bf. ein Fehler bei einer Fahrt im Kalenderjahr 2012 und bei zwei Fahrten im Kalenderjahr 2013 unterlaufen. Hier handle es sich jeweils um Doppelzählungen, welche in der beigelegten Tabelle ersichtlich seien. Eine Korrektur der geltend gemachten Fahrtkosten ergebe sich wie folgt: Korrektur 2012: 37 km aus Terminverknüpfung und Doppelzählung Korrektur 2013: 146 km aus Doppelzählung. Bei den Arztterminen (Dr. D. und Dr. B.) sei kein Ersatz durch die Krankenkasse LKUF erbracht worden. 03.12.2012 Dr. D. für ihren Sohn/OÖ GKK 07.01.2013 Dr. B. für ihren Sohn/OÖ GKK 30.05.2013 Dr. D. für ihren Sohn/OÖ GKK 30.06.2013 Dr. D. für ihren Sohn/OÖ GKK Zu den Werbungskosten führte die Bf. aus, dass sie in den Fachbereichen Friseur und Perückenmacher, Kosmetiker, Fitnessbetreuer folgende Fächer unterrichte: Fachberatung mit Wellness und Gesundheit, Fachkunde, Fachzeichnen, Maskenbilden, Damenschönheitspflege, Herrenbedienen, Haararbeiten, Wirtschaftlicher Schriftverkehr, Rechnungswesen, Politische Bildung, Deutsch und Kommunikation, Englisch (Supplierung). Zum Aerobic Basic Diplom führte die Bf. aus, dass der Kursinhalt Anatomie, Leistungszuwachs, Stundenaufbau einer Aerobicstunde und der Teilnehmerkreis nicht angegeben werden könnten, da keine Informationen über die Teilnehmer vorliegen würden. Die Bf. selbst benötige diesen Kurs für ihre berufliche Weiterbildung, da sie Fächer im Fachbereich Fitnessbetreuer unterrichte. In Bezug auf die Digitalkamera seien folgende Geräte in der Anschaffung geltend gemacht worden: 2012: Afa für Video Digitalkamera 2013: Afa für Foto Digitalkamera Die Video Digitalkamera benötige die Bf. für den praktischen Unterricht Damenschönheitspflege und Herrenbedienen. Die angefertigten Filme würden zur Analyse der Fachtätigkeiten dienen. Filmmaterial könne auf Wunsch gerne zur Verfügung gestellt werden und könne auch als Beweis für die berufliche Nutzung herangezogen werden. Die Foto Digitalkamera benötige die Bf. für den Gegenstand Maskenbilden und für unterschiedliche praktische Fächer, welche sie unterrichte. Die angefertigten Fotos würden ebenso zur Analyse und Dokumentation der Facharbeiten dienen. Auch hier könnten auf Wunsch die Fotos zur Verfügung gestellt werden und diese seien auch ein Beweis für die berufliche Nutzung. Die angeforderten Nachweise für Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2012 und 2013 lege die Bf. im Original bei, da eine Kopie leider nicht möglich sei, da die Belege teilweise nicht kopierfähig seien. Die Bf. ersuche um Berücksichtigung und zeitnaher Rücksendung ihrer Originalbelege. 1.6. Ergänzungsersuchen vom 20.03.2015 Am 20.03.2015 erging ein erneutes Ergänzungsersuchen der belangten Behörde. Die Bf. habe Rechnungen der Firma W. vom 11.01.2012 und 01.12.2012 jeweils mit der Warenbezeichnung "Fachbuch" sowie einen undatierter Kassaeingangsbeleg der Firma Pp. mit der Warenbezeichnung "1 SEDA Buch" vorgelegt. Die belangte Behörde begehrte die Beantwortung der Fragen, um welche Bücher es sich dabei handle, worin der Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre liege und ob sich der Inhalt der Bücher ganz überwiegend auf das spezielle berufliche Fachgebiet beschränke. Am 19.12.2012 habe die Bf. bei Li. "Cards" gekauft. Der Bf. wurde aufgetragen zu beantworten, worum es sich dabei handle und worin die berufliche Veranlassung liege. Als Arbeitsmittel seien u.a. Büro- und Schreibwaren geltend gemacht worden. Insbesondere auch zu Schul- bzw. Semesterbeginn seien z.B. ein Zirkelset, Blocks, Tintenpatronen, Ordner, t- Register, Heftschoner, Hefte, Schreiber, Uhu, Tintenlöscher etc. eingekauft worden. Es liege daher die Vermutung nahe, dass ein erheblicher Anteil der geltend gemachten Arbeitsmittel Anschaffungen für die sich in Ausbildung befindlichen Kinder der Bf. betreffe. Im Übrigen stelle grundsätzlich der Bund als Arbeitgeber die zur Ausübung des Dienstes notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung. Wenn die Bf. darüber hinaus freiwillig Aufwendungen getätigt haben sollte, so könne dies nicht dazu führen, dass diese auf freiwilliger Basis erfolgten Aufwendungen im Wege der steuerlichen Absetzbarkeit auf die Allgemeinheit überwälzt werden. In Bezug auf die Krankheitskosten sei die Bf. bereits im Ergänzungsersuchen vom 20.08.2014 darauf hingewiesen worden, dass falls sie für beantragte Aufwendungen Kostenersätze erhalten habe, diese anzuführen seien. Gemeint seien hier selbstverständlich sämtliche Kostenersätze von allen Versicherungen. Daraufhin sei ein Ausdruck der Anweisungsliste der LKUF, worin Vergütungen seitens der LKUF, welche im Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013 ausbezahlt wurden, angeführt sind, vorgelegt. Nicht enthalten seien somit Vergütungen betreffend Rechnungen 2013, die erst im Jahr 2014 eingereicht bzw. bewilligt wurden. Weiters sei aus der Aufstellung ersichtlich, dass die Vergütungen ausschließlich die Bf. und ihre Tochter betreffen würden. Obwohl zahlreiche Rechnungen betreffend den Sohn, der bei der OÖ GKK selbst versichert sei, geltend gemacht wurden, seien keine Nachweise bzgl. der ihn betreffenden Vergütungen vorgelegt worden. Die Bf. wurde deshalb ersucht, hinsichtlich sämtlicher ihren Sohn betreffenden Aufwendungen nachzuweisen, dass diese von der Bf. bezahlt worden seien sowie ob und in welcher Höhe Vergütungen gewährt worden seien. Andernfalls könnten die den Sohn betreffenden Aufwendungen nicht als Krankheitskosten berücksichtigt werden. In den Sonderausgaben seien Aufwendungen für Personenversicherungen geltend gemacht worden. Die Bf. wurde aufgefordert, die von privaten Krankenversicherungen gezahlten Vergütungen bzw. gegebenenfalls, dass keine derartigen Vergütungen gezahlt wurden, nachzuweisen. Eine Hinzurechnung der Differenz zwischen den bei der LKUF beantragten Kosten und den angewiesenen Beträgen wie in der Beschwerde beantragt sei nicht möglich, da einerseits in der Aufstellung auch im Jahr 2011 in Anspruch genommene und verrechnete Leistungen enthalten seien und andererseits aus der Aufstellung nicht hervorgehe, um welche Leistungen es sich handle, sodass weder ausgeschlossen werden könne, dass die angeführten Leistungen in der Aufstellung der Krankheitskosten zusätzlich angeführt sind, noch dass z.B. Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit enthalten sind, die zwar von der Krankenkasse erstattet werden, mangels Zwangsläufigkeit aber nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar seien. Außerdem seien in der Aufstellung auch Rechnungen enthalten, bei denen ein Kostenersatz von der LKUF zur Gänze abgelehnt worden sei, was in der Regel auch bedeute, dass diese Kosten keine steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Bezüglich Institut Dr. K. (16.12.2012; 47,30 Euro), Dr. K. (16.12.2012; 60,00 Euro) und Dr. D. (31.10.2012; 85,00 Euro) seien keine Rechnungen sondern nur durchgestrichene Zahlscheine vorgelegt worden. Die Bf. wurde aufgefordert, die Art der bezogenen Leistungen, die durch sie erfolgte Zahlung sowie dass keine Ersätze geleistet wurden, nachzuweisen. Massagen und Craniosacrai-Behandlungen seien grundsätzlich nur absetzbar, wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung durchgeführt wurden. Die Bf. wurde deshalb ersucht, die ärztliche Verordnung dieser Maßnahmen nachzuweisen. Am 13.04.2015 übermittelte die Bf. fristgerecht ihr Antwortschreiben und legte eine Bestätigung über Kostenerstattung für Zahnbehandlung, Datenfile Internetüberweisung Dr. K. und Dr. D. bei. Bezüglich der Werbungskosten führte die Bf. aus, dass die angeführten Fachbücher der Firma W. sich auf die einschlägige Fachtheorie im Bereich der Friseur und Perückenmacher beziehen. Das Fachkundebuch der Firma Pp. mit der Warenbezeichnung "1 SEDA Buch" sei ein Fachkundebuch für Friseure und diene ausschließlich zur Vorbereitung des Fachkundeunterrichts und sei nicht kostenmäßig von der Berufsschule erstattet worden. Die Frage zu Li. "Cards" könne sie leider nicht beantworten, da alle Originalrechnungen bei der belangten Behörde aufliegen würden. Sie habe bereits im Schreiben vom 08.03.2015 darauf hingewiesen, dass sie alle Originalrechnungen übermittelt habe und um eine rasche Zurücksendung der Belege ersucht. Eine Beantwortung der Frage sei erst nach Rücksendung der eingebrachten Originalrechnung möglich. Die geltend gemachten Arbeitsmittel würden ausschließlich zur beruflichen Verwendung als Vertragslehrerin des Landes Oberösterreich dienen. Die von der belangten Behörde angeführte Kostenübernahme durch den Bund könne sie nicht nachvollziehen. Außerdem sei es nicht unüblich, dass sich auch Lehrer zu Semesterbeginn auf das kommende Schuljahr vorbereiten und die notwendigen Arbeitsmittel auch zu Beginn des Semesters beschaffen würden. Zu den Krankenkosten führte die Bf. aus, dass bei den von ihr angeführten Arztterminen (Dr. D. und Dr. B.) ein teilweiser Ersatz durch die Oö GKK geleistet wurde. Die Arztrechnungen seien von der Bf. persönlich für ihren Sohn geleistet worden. 03.12.2012 Dr. D. für ihren Sohn/OÖ GKK - kein Ersatz 07.01.2013 Dr. B. für ihren Sohn/OÖ GKK - Ersatz in Höhe von 12,24 EUR (siehe Beilage Bestätigung OÖGKK) 30.05.2013 Dr. D. für ihren Sohn/OÖ GKK - kein Ersatz 30.06.2013 Dr. D. für ihren Sohn/OÖ GKK - kein Ersatz Die geltend gemachte Personenversicherung Xy. sei im Detail bereits der belangten Behörde vorgelegt worden, eine Vergütung bezüglich Krankheitskosten sei nicht geleistet worden. Die geltend gemachte Personenversicherung Za. sei im Detail bereits der belangten Behörde vorgelegt und diene zum Ausgleich des 10% Selbstbehaltes für die LKUF. Die Selbstbehalte seien nicht im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht worden bzw. seien bereits geleistete Kostenersätze auf den jeweiligen Rechnungen berücksichtigt worden. Die Argumentation der belangten Behörde zum Thema "Hinzurechnung der Differenz zwischen den bei der LKUF beantragten Kosten" sowie die Bezugnahme auf die Aufstellung im Jahr 2011 sei für die Bf. nicht nachvollziehbar. Es sei ihr auch unerklärlich, warum in der beantragten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 und 2013 Bezug auf das Jahr 2011 genommen werde. Die geltend gemachten Krankheitskosten Dr. K. seien Kosten für das Medizinische Institut für zytologische, histologische und bakteriologische Untersuchungen und seien vom Hausarzt Dr. Ed. verordnet worden. Die angefallenen Kosten seien per Internetüberweisung an das Institut überwiesen worden. Die geleisteten Kostenersätze durch LKUF seien bereits im Schreiben vom 22.11.2014 an die belangte Behörde übermittelt worden. Die geltend gemachten Krankheitskosten Dr. D. seien Kosten für die Behandlung durch einen Allgemeinmediziner (Wahlarzt). Die angefallenen Kosten seien ebenfalls per Internetüberweisung an Dr. D. überwiesen worden (siehe Beilage). Die geleisteten Kostenersätze durch LKUF seien ebenfalls bereits im Schreiben vom 22.11.2014 an die belangte Behörde übermittelt worden. Massagebehandlungen die im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht worden seien, seien Behandlungen auf Grund ärztlicher Verschreibung. Diese ärztliche Verschreibung sei vom Hausarzt durchgeführt worden. Die angeforderten Nachweise für Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2012 und 2013 seien im Original am 08.03.2015 übermittelt worden. Eine Kopie sei nicht möglich gewesen, da die Belege teilweise nicht kopierfähig waren. Die Bf. ersuche nochmals um Berücksichtigung und zeitnaher Rücksendung der Originalbelege. 1.7. Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2012 und das Jahr 2013 (BVE) Die entsprechenden Beschwerdevorentscheidungen ergingen am 28.05.2015. Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wurde mit -803,00€ festgesetzt. Dem lag folgende Berechnung des Einkommens zu Grunde: | Einkommensteuer | -803,00€ | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel (245) | 21.745,71€ | Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 2.568,00 € | Pendlerpauschale laut Veranlagung | -1.212,00 € | Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -1.469,12€ | Gesamtbetrag der Einkünfte | 21.488,59€ | Sonderausgaben | -730,00€ | Außergewöhnliche Belastungen (vor Abzug Selbstbehalt) | -3.061,42€ | Selbstbehalt | 1.921,15€ | Kinderfreibetrag | -264,00€ | Einkommen | 19.354,32€ Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wurde mit - 102,00 festgesetzt. Dem lag folgende Berechnung des Einkommens zu Grunde: | Einkommensteuer | -102,00€ | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel (245) | 22.101,43 € | Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 2.568,00 € | Pendlerpauschale laut Veranlagung | -1.356,00€ | Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -722,04€ | Gesamtbetrag der Einkünfte | 22.591,39€ | Sonderausgaben | -730,00€ | Außergewöhnliche Belastungen (vor Abzug Selbstbehalt) | -1.557,98€ | Selbstbehalt | 1.557,98€ | Kinderfreibetrag | -264,00€ | Einkommen | 21.597,39€ Die Bescheidbegründung (Begründung für das Jahr 2012 und das Jahr 2013 sind ident) erging gesondert an die Bf.. Zu den geltend gemachten Arbeitsmitteln führte die belangte Behörde aus, dass als Arbeitsmittel unter anderem Büro- und Schreibwaren geltend gemacht worden seien. Insbesondere zu Schul- bzw. Semesterbeginn seien z.B. ein Zirkelset, Tintenpatronen, Tintenlöscher, Hefte, etc. eingekauft worden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Anteil der geltend gemachten Arbeitsmittel Anschaffungen für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder darstellen und daher nicht von der Bf. zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit verwendet werden. Die Bf. sei dazu aufgefordert worden, die Verwendung dieser Arbeitsmittel zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nachzuweisen. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Da ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, könnten diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden und seien dementsprechend zu kürzen gewesen. Die Kosten der Li. „Cards“ könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da die Bf. trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, worum es sich dabei genau handle. Die belangte Behörde berief sich auf das VwGH Urteil vom 6.11.1991, 91/13/0074, wonach Aufwendungen, welche zwar mit den Einkünften des Steuerpflichtigen zusammenhängen, aber nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von einem Dritten getragen werden, keine Werbungskosten seien. Da die Rechnung der Firma Li. auf dem Namen des Sohnes der Bf. laute und die Bf. nicht nachgewiesen habe, dass diese Rechnung aus ihren Kosten beglichen wurde, waren diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Anzumerken sei auch, dass auf der Rechnung eine Laptoptasche vermerkt sei, von der anzunehmen sei, dass sich diese der Sohn der Bf. zur eigenen Verwendung gekauft habe. Die Rechnungen über das Druckerzubehör haben ebenfalls nicht berücksichtigt werden können, da die Rechnungen auf den Namen des Ehemannes der Bf. lauten und die Bf. keinen Nachweis erbracht habe, die Rechnung auf ihre Kosten beglichen zu haben. In Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur führte die belangte Behörde aus, dass Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, als Werbungskosten absetzbar seien. Typische Fachbücher seien dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränke. Der Erwerbscharakter der Aufwendungen müsse konkret erkennbar sein und dürfe nicht etwa als bloße Behauptung im Raum stehen. Es genüge, wenn die Aufwendungen an sich geeignet seien, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt seien (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), würden keine Werbungskosten darstellen. Dies gelte selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). Aus dem Titel von Druckwerken allein könne nicht geschlossen werden, ob Fachliteratur gegeben sei (VwGH 15.6.1988, 87 /13/0052). Es seien daher Feststellungen nach Verschaffung eines inhaltlichen Überblicks zu treffen. Es sei Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, sei den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Die Bf. habe lediglich bekannt gegeben, dass es sich bei den beiden Fachbüchern und bei dem „SEDA Buch“ um Bücher für Friseure und Perückenmacher handle. Sie habe aber weder Titel, noch einen berufsspezifischen Inhalt der Bücher nachgewiesen. Da kein Nachweis für die Beschränkung des Inhaltes der Fachbücher auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet erbracht worden sei, könnten diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen für DVD´s führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürften, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan habe, enthalte die zuletzt genannte Bestimmung als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liege, als vermieden werden solle, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermögliche, und die derartige Aufwendungen aus ihren bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 23.01.2002, 2001/13/0238, VwGH 27.03.2002, 2002/13/0035, VwGH 29.09.2004, 2000/13/0156, VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241, VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung sei nach Auffassung des Höchstgerichtes eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden müsse (vgl. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0156). Den DVD´s „Fit for Fun“, „Latin Dance Workout“, „Latin Dance Salsa“ und „Das ist Yoga täglich“ sei aufgrund der Rechtsprechung die Abzugsfähigkeit zu versagen gewesen. Es handle sich dabei um Gegenstände, die typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen würden, auch wenn die Bf. daraus Anregungen und Ideen für die Gestaltung des Unterrichts entnehme. Es sei eine typisierende Betrachtungsweise geboten, die eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Gegenstände ausschließe. Auch wenn diese Gegenstände ausschließlich für die Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung angeschafft und eingesetzt worden seien, nehme das diesen Gegenständen nicht die Eignung, ihrer Eigentümerin nach Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260, VwGH 27.03.2002, 2002/13/0035). Einem etwaigen Einwand, es bestehe keine private Nutzung, sei entgegenzuhalten, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidungsrelevant sei (vgl. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0156). Die Kosten des Computers mit Anschaffungskosten iHv 2.852,00 Euro im Jahr 2012, des Computers mit Anschaffungskosten iHv 1.099,00 Euro im Jahr 2013 und der Digitalkameras mit Anschaffungskosten iHv 676,89 Euro für das Jahr 2012 und iHv 1.128,86 Euro im Jahr 2013 seien nicht abzugsfähig. Diesen Kosten sei die Anerkennung zu versagen gewesen, weil die Rechnungen über die Anschaffung nicht auf den Namen der Bf., sondern auf die Firma GmbH lauten würden. Nach der Judikatur des VwGH seien Aufwendungen, welche zwar mit den Einkünften des Steuerpflichtigen zusammenhängen, aber nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von einem Dritten getragen werden, keine Werbungskosten (vgl. VwGH 6.11.1991, 91/13/0074). Die Kosten der Digitalkamera mit einem Anschaffungswert iHv 676,89 Euro könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen worden seien. Hinsichtlich der beiden Digitalkameras werde zusätzlich auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG hingewiesen, wonach Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst seien, zur Gänze nicht abzugsfähig seien. Anderes gelte nur, wenn feststehe, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werde (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 10f, § 16 Tz 64). Auch ein dahingehender Nachweis sei nicht erbracht worden. Als Arbeitsmittel könnten daher im Jahr 2012 131,44 Euro und im Jahr 2013 96,84 Euro berücksichtigt werden. In Bezug auf die geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten führte die belangte Behörde aus, dass die Bf. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung u.a. Fahrtkosten zu den Aus- und Weiterbildungsstellen in Linz in der Höhe des Kilometergeldes für je 110 km geltend gemacht habe. Laut Routenplaner betrage die einfache Wegstrecke vom Hauptwohnsitz der Bf. aus bis zum Österreichischen Aerobicverband in 4020 Linz durchschnittlich 49,10 km. Weiters betrage die einfache Wegstrecke vom Hauptwohnsitz der Bf. bis zur Pädagogischen Hochschule und bis zur Messe "Hair is your life 2012" 44,5 km laut Routenplaner. Diese Posten seien daher entsprechend zu kürzen gewesen. Die geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten seien um die vom Arbeitgeber ersetzten Reisekosten zu verringern gewesen. Es seien daher von den insgesamt für die Wintersportausbildung in Ar. geltend gemachten Kosten iHv 719,18 Euro abzuziehen. Für die Reise nach Hg. seien 347,40 Euro von den geltend gemachten Fahrtkosten nach und von Hg., dem Taggeld iHv je 26,40 Euro für 5 Tage und den tatsächlichen Kosten für die Nächtigung (ohne Verpflegung) iHv 140,00 Euro abzuziehen. Im Jahr 2012 waren daher die beantragten Kosten der Aus- und Fortbildung im Jahr 2012 von 1.683,04 Euro auf 1.337,68 Euro und im Jahr 2013 von 894,34 Euro auf 625,20 Euro zu kürzen. In Bezug auf die geltend gemachten Krankheitskosten führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 34 Abs. 1 EStG bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen seien. Dafür müssten die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen: - Sie müsse außergewöhnlich sein (Abs. 2: Die Belastung sei außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse bzw. gleicher Vermögensverhältnisse erwächst). - Sie müsse zwangsläufig erwachsen (Abs. 3: Die Belastung erwachse dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann). - Sie müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4: Dies sei nur dann der Fall, wenn die Belastung den vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden gesetzlich vorgegebenen Selbstbehalt übersteigt). Der Verwaltungsgerichtshof erkenne in seiner Judikatur nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig an. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten würden nur solche zählen, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängen. Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente und Rezeptgebühren. Es seien nur Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen abzugsfähig, die der Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen. Selbstmedikation durch medizinisch nicht ausgebildete bzw. geschulte Personen genüge dafür nicht. Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sei erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliege, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehe und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstelle. Unter Krankheit sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordere. Nicht abzugsfähig seien daher Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit oder auch kosmetische Produkte. Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal seien grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Von den angefallenen Aufwendungen seien abzuziehen: - Kostenersätze, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden, - Kostenersätze, die aus einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung geleistet werden, - bei einem Krankenhausaufenthalt eine Haushaltsersparnis (5,23 Euro pro Tag). Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung habe die Bf. unter anderem Aufwendungen für Tees, Verhütungsmittel, Cremen, Nahrungsergänzungsmittel, Badezusätze, Zahnpflege, Bachblüten etc. abgezogen. Da nur Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen abzugsfähig seien, die der Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen, und kosmetische Produkte bzw. Produkte zur Vorbeugung von Krankheiten oder zur Erhaltung der Gesundheit nicht abzugsfähig seien, waren die beantragten Aufwendungen aus außergewöhnlicher Belastung entsprechend zu kürzen. Aufwendungen für Medikamente seien nur insoweit abzugsfähig, als sie auch vom Steuerpflichtigen selbst geleistet wurden. Bezüglich der Aufstellungen von der Apotheke L. G. vom 30.01.2013 und vom 10.01.2014 sowie von Dr. Ed. vom 30.01.2014 über die Medikamente im Jahr 2012 und vom 30.01.2014 über die Medikamente vom Jahr 2013, jeweils lautend auf ihren Sohn, sei trotz Aufforderung der Nachweis nicht erbracht worden, dass die Bf. diese Rechnung beglichen habe und nicht ihr berufstätiger und selbst versicherter Sohn oder ihr Ehegatte. Diese Rechnungen seien nicht berücksichtigt worden, da gemäß § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht nach § 119 den Inhalt ihrer Anbringen zu beweisen haben und trotz ausdrücklicher Aufforderung ein Nachweis der Kostentragung durch die Bf. selbst nicht erbracht wurde. Das gleiche gelte für die Rechnungen des Krankenhauses Kh. (30.10.2012, 20.12.2012, 09.09.2013, 09.07.2013, 31.05.2013), von Dr. D. (03.12.2012, 30.05.2013, 30.06.2013), von Dr. P. (27.07.2012) und vom Orthopäden (18.03.2013). Die Rechnungen des Krankenhauses St. vom 20.03.2012, 13.08.2012, 29.04.2013, 13.05.2013, 27.05.2013 lauten auf den Namen des Ehemannes der Bf.. Krankheitskosten seien grundsätzlich vom erkrankten Ehepartner selbst zu tragen. Mangels Nachweises der Kostentragung durch die Bf. und mangels bestehenden Unterhaltsanspruchs ihres Ehegatten seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Rechnung der Apotheke L. G. vom 24.04.2014 habe nicht berücksichtigt werden können, da dieser Betrag bereits auf der Aufstellung vom 30.01.2013 enthalten sei und mit dieser auch bereits geltend gemacht worden sei. Bei der Rechnung des Institutes Dr. K. vom 16.12.2012 sei weder der Kostenersatz durch die LKUF, noch der durch die private Zusatzversicherung abgedeckte Selbstbehalt iHv 10 % berücksichtigt worden. Diese Rechnung könne daher nicht abgezogen werden. Bei der Rechnung Dr. K., ebenfalls vom 16.12.2012, und bei der Rechnungen Dr. D. vom 31.10.2012, 30.11.2013, 19.07.2013 sei der Kostenersatz durch die LKUF nicht berücksichtigt worden. Dieser Betrag sei daher zu korrigieren gewesen. Die Rechnung Dr. Gl. vom 13.06.2012 werde um 320,00 Euro Ersatz durch die GKK gekürzt. Die Rechnung des Bandagisten vom 03.12.2012, die Rechnung von Dr. D. vom 23.12.2012 und die Gebührenrechnung des Krankenhauses F. vom 04.09.2012 könnten nicht berücksichtigt werden, da diese Beträge vollständig durch die Krankenversicherungen der Bf. abgedeckt worden seien. Eine Hinzurechnung der Differenz zwischen den bei der LKUF beantragten Kosten und den angewiesenen Beträgen sei nicht möglich, da einerseits in der Aufstellung auch im Jahr 2011 in Anspruch genommene und verrechnete Leistungen enthalten seien und andererseits aus der Aufstellung nicht hervorgehe, um welche Leistungen es sich handle, sodass weder ausgeschlossen werden könne, dass die angeführten Leistungen in der Aufstellung der Krankheitskosten zusätzlich angeführt seien, noch dass z.B. Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit enthalten seien, die zwar von der Krankenkasse erstattet werden, mangels Zwangsläufigkeit aber nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar seien. Außerdem seien in der Aufstellung auch Rechnungen enthalten, bei denen ein Kostenersatz von der LKUF zur Gänze abgelehnt worden sei, was in der Regel auch bedeute, dass diese Kosten keine steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Die Kosten für Massagen und Craniosacrai-Behandlungen, sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten seien nur absetzbar, wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung durchgeführt werden. Da die Bf. trotz Aufforderung die Verordnung dieser Maßnahmen nicht nachgewiesen habe, seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen gewesen. Die bloße Behauptung einer ärztlichen Verordnung reiche nicht aus. Die Fahrtkosten seien entsprechend dem Schreiben der Bf. vom 08.03.2015 um die doppelt geltend gemachten Fahrten am 19.04.2012, 15.05.2012, 24.10.2012, 27.05.2013 und 19.08.2013 verringert worden. Die beantragten Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen waren somit im Jahr 2012 iHv 3.061,42 Euro und im Jahr 2013 iHv 1.557,98 Euro zu berücksichtigen. 1.8. Vorlageantrag Am 17.06.2015 stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde gemäß § 264 BAO. Die Bf. verwies auf ihre gestellten Beschwerden gegen den ESt-Bescheid 2012 und gegen den ESt-Bescheid 2013 sowie auf ihre Antwortschreiben auf die jeweiligen Ergänzungsersuchen. Die Bf. beantragte überdies die Aussetzung der Einhebung der Abgaben in Höhe des strittigen Betrages von 640,00 Euro und von 189,00 Euro. Dazu legte die Bf. 7 Beilagen vor (Beschwerde ESt 2012, Beschwerde ESt 2013, Ergänzungsschreiben vom 08.03.15, Ergänzungsschreiben vom 13.04.2015, „Die Designermethoden für ihren beruflichen Erfolg“, „Das neue Friseur Buch in Lernfeldern“, „Zeichnen für Modedesigner“). Ergänzend brachte die Bf. vor, dass sie bereits mehrmals bestätigt habe, dass die geltend gemachten Arbeitsmittel ausschließlich zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit gedient hätten und natürlich auch vor Schulbeginn beschafft worden seien. Büro und Schreibwaren für ihre Kinder seien nicht geltend gemacht worden. Die Frage zu Li. „Cards“ (2,59 Euro) habe deshalb nicht beantwortet werden können, da die belangte Behörde trotz mehrmaliger und höflicher Aufforderung die Originalbelege nicht zurückgesendet habe. Die Frage zur Li. Rechnung sei zwar mehrmals gestellt worden, aber eine Angabe über die Höhe der geltend gemachten Rechnung sei erst in der Bescheidbegründung zur BVE gemacht worden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde sei aus der Sicht der Bf. aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: - trotz Aufforderung seien die erforderlichen Belege nicht zurückversandt worden; - es handle sich um einen Betrag von 2,59 Euro. Die Bf. ersuche auch in diesem Schreiben noch einmal höflichst um Rücksendung der Belege, da die Originalbelege u.a. für Gewährleistungs- und Garantieansprüche benötigt werden würden. Die geltend gemachten Arbeitsmittel Laptoptasche sowie die Artikel aus dem Onlineshop Druckerzubehör hätten ausschließlich zur Ausübung der Berufstätigkeit der Bf. gedient und seien auch von ihr beglichen worden. Ihr Sohn und Ehemann seien bei den unterschiedlichen Onlineshops angemeldet und hätten daher die Artikel für sie bestellt. Deshalb seien auch die Rechnungen auf den Namen ihrer Familienangehörigen ausgestellt, der Rechnungsbeleg sei aber von ihr persönlich beglichen worden. Zu den geltend gemachten Fachbüchern habe die Bf. mit Schreiben vom 13.04.2014 drauf hingewiesen, dass diese Fachbücher ausschließlich zur Vorbereitung des Fachunterrichts gedient hätten und nicht von der Berufsschule erstatten worden seien. Es habe sich dabei um folgende Bücher gehandelt: - SEDA Buch Pp.: Salon Essentials, "Die Designermethoden für ihren beruflichen Erfolg" - Das neue Friseur Buch in Lernfeldern: ISBN 978-3-582-03936-1 - Zeichnen für Modedesign: ISBN 978 90 5496 094 2 Die geltend gemachten Aufwendungen für die DVD's "Fit for Fun", "Latin Dance Workout", "Latin Dance Salsa" und "das ist Yoga täglich" haben ausschließlich zur Ausübung der Berufstätigkeit der Bf. gedient, da sie das Fach "Fachberatung mit Wellness und Gesundheit" unterrichte und die DVD's zur Vorbereitung des Unterrichts benötige.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101378/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101378.2015
Stammnummer
108567
Gültig
12.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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