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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103059/2020

Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, wenn von den Eltern der Unterhalt zur Gänze bestritten wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103059/2020vom 30.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Streitpunkt Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag ist vorweg festzuhalten, dass von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde, dass sich die Bf rechtmäßig in Österreich aufhält (§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967), dass die Bf in Österreich einen Wohnsitz hat (§ 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967), dass die Bf ledig ist und daher keine eheliche Unterhaltspflicht besteht (§ 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967), dass für die Bf keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist (§ 6 Abs. 1 lit. c FLAG 1967) sowie dass die Bf für einen Beruf ausgebildet wird und hinsichtlich ihres Studiums die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 gegeben sind (§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967). Inwieweit die Bf in der Zeit zwischen Oktober 2014 und September 2015 (Beginn des Studiums Oktober 2015) sich in Berufsausbildung befand oder ein anderer Anspruchstatbestand gegeben war, steht derzeit nicht fest, kann aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 erster Halbsatz FLAG 1967 dahingestellt bleiben. Strittig ist allein, ob der Bf im Beschwerdezeitraum von ihren Eltern überwiegend Unterhalt geleistet wurde (§ 6 Abs. 5 erster Halbsatz FLAG 1967). Überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern Unstrittig ist, dass beide Eltern der Bf noch leben, diese somit keine Vollwaise i. S. d. § 6 Abs. 4 FLAG 1967 ist. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 78/2018 haben Kinder, • deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und • deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 kommt es - abweichend von der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht auf die Unterhaltspflicht der Eltern an, sondern auf die tatsächlich erfolgte Unterhaltsleistung (vgl. VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0087; VwGH 3. 1. 2014, 2012/16/0052). Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sind die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern dem Kind mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0055). Für die Frage des Überwiegens ist maßgeblich, welche Beträge tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind; hierbei sind nicht nur eigene Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch zB Beiträge von dritter Seite und die Familienbeihilfe selbst (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0055). Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 21). Die monatlichen Unterhaltskosten der Bf betrugen im Beschwerdezeitraum nach ihren eigenen Angaben rund 700 Euro. Diese Unterhaltskosten wurden im Beschwerdezeitraum zur Gänze von den Eltern der Bf getragen. Daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation läge die Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 5 erster Halbsatz FLAG 1967 vor, keinen Bedenken. Auf Grund der gänzlichen Unterhaltstragung durch die Eltern im Beschwerdezeitraum ist die Bf keiner Vollwaise gleichgestellt. Es hätten vielmehr die Eltern Anspruch auf Familienleistungen für die Bf, wenn die Eltern die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen in Österreich erfüllten. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken Kein Anspruch auf österreichische Familienleistungen, solange Unterhalt getragen wird Im gegenständlichen Fall fehlt es für einen Anspruch der Eltern der Bf auf österreichische Familienleistungen sowohl an der Voraussetzung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 2 Abs. 1 Einleitungssatz FLAG 1967) als auch an der Voraussetzung des Mittelpunkts ihres Lebensinteresses in Österreich (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967). Sowohl die Bf als auch ihre Eltern sind montenegrinische Staatsbürger, also Drittstaatsangehörige. Unionsbürger, EWR-Bürger und - weitgehend - Schweizer Bürger sind zufolge Unionsrechts im Wesentlichen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt; Art. 67 VO 883/2004 betreffend Fiktion des Wohnens im zuständigen Mitgliedstaat ist auf Drittstaatsangehörige - mit hier nicht gegebenen Ausnahmen - nicht anwendbar. Dies hat im konkreten Fall zur Folge, dass die Bf auf österreichische Familienleistungen keinen Anspruch hat, solange ihre Eltern leben und diese der Bf den ganzen oder überwiegenden Unterhalt leisten, aber auch die Eltern selbst österreichische Familienleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Diese Rechtsfolge begegnet vorerst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: Gleichheitsgrundsatz Art. I Abs. 1 BVG BGBl. 390/1973 enthält (wie inhaltlich auch Art. 14 EMRK und Art. 21 GRC) ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, also das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten Das Familienbeihilfenrecht geht von typisierenden Sachverhalten aus, die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln. Die Familienbeihilfe ist janusköpfig; sie beinhaltet sowohl eine Art sozialer Förderung bzw. Betreuungshilfe, will aber auch die Lasten des Geldunterhalts abgelten. Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen (vgl. VwGH 11. 9. 2018, Ra 2017/16/0075 m. w. N.; VwGH 29. 3. 2019, Ra 2018/22/0080 m. w. N.). Nach dem Wortlaut des § 2 FLAG 1967 hat eine vom Kind verschiedene Person Anspruch auf die Familienbeihilfe. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des FLAG 1967 (549 BlgNR 11. GP) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem FLAG 1967 einen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung und Erziehung von Kindern verursacht, zwischen denjenigen, die die Lasten im Interesse der gesamten Gesellschaft tragen, und jenen, die solche Lasten nicht zu tragen haben, jedoch bewusst oder unbewusst daraus Nutzen ziehen, dass es andere für sie tun, schaffen wollte. Schon bei der Erlassung des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. 31/1950, und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. 18/1955, verfolgte der Gesetzgeber ähnliche bzw. gleiche Ziele (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen der RV 45 BlgNR 6. GP, 549 BlgNR 11. GP, 11, sowie den Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 419 BlgNR 7. GP). Auch die nachfolgenden Novellen zum FLAG 1967 basierten auf diesen Prinzipien (vgl. zB die Erläuterungen zur RV 636 BlgNR 14. GP). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem FLAG 1967 nach wie vor den Zweck, die Last, welche die Betreuung der Kinder verursacht, abzugelten. Das Kind fungiert - abgesehen von Ausnahmefällen, bei welchen das Kind selbst anspruchsberechtigt ist (vgl. § 6 FLAG 1967) - als Vermittler für den Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. die Erläuterungen zur RV 126 BlgNR 18. GP, 8). Die Familienbeihilfe gebührt nicht dem Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. das zum Kinderbeihilfengesetz ergangene Erkenntnis VfGH 24. 10. 1960, Z 1149/57). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass die Familienbeihilfe eine Betreuungshilfe darstellt, die - da sie gemäß § 2 FLAG 1967 für Kinder gewährt wird - ausschließlich für jene Personen, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. VfGH 5. 12. 1996, B 2965/95). Aus dem Umstand, dass die Familienbeihilfe zweckgebunden zu verwenden ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass für jedes in Österreich ständig wohnendes Kind von Verfassungs wegen Familienbeihilfe zu gewähren ist. Zur Unterhaltsentlastung Wohn- und Beschäftigungsstaat der Eltern zuständig Bei staatenübergreifenden Sachverhalten ist in der Regel jener Staat zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, in dessen Staatsgebiet die Eltern des Kindes wohnhaft sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieser Staat hat gegebenenfalls eine Entlastung der unterhaltsleistenden Eltern vorzunehmen. Dies ist im gegenständlichen Fall Montenegro. Eine allfällige Entlastung der Eltern der Bf, während diese für den Unterhalt der Bf aufkommen, hätte daher durch Montenegro zu erfolgen. Der österreichische Gesetzgeber ist nicht gehalten, Familienleistungen für die Bf zu erbringen, solange sie Unterhalt von ihren Eltern erhält. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bf ganz oder überwiegend selbst für ihren Unterhalt aufkommt, indem sie in Österreich berufstätig ist, ist von Österreich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu zahlen, was das Finanzamt auch gemacht hat. Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei staatlichen Beihilfen, selbst wenn sie hoheitlich gewährt werden (zur Familienbeihilfe vgl. VfGH 27. 6. 1997, B 304/77; VfGH 5. 12. 1996, B 2965/95), sowie bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der daran anknüpfenden, hoheitlich gewährten Maßnahmen (zum FamilienlastenausgleichsG 1967 vgl. VfGH 18. 6. 1969, B232/68; VfGH 5. 12. 1996, B 2965/95) generell ein weiter ist (vgl. VfGH 28. 9. 2017, G 31/2017). Der Gesetzgeber ist bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei und es kommt ihm im Beihilfenrecht ein weiter, durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (VfGH 14. 10. 2016, G 121/2016). Daher bestehen gegen die Regelung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Bezug auf den Ausschluss eines Eigenanspruchs von Kindern, denen von ihren Eltern überwiegend Unterhalt gewährt wird, auch wenn den Eltern selbst im Einzelfall kein Familienbeihilfenanspruch zukommt, seitens des Bundesfinanzgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Andere Situation, wenn die Bf selbst Elternteil wäre Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Bf Unterhalt von ihren Eltern erhalten hat, dann keine Rolle spielt, wenn die Bf selbst Mutter eines Kindes wäre und als Elternteil für dieses Kind Familienbeihilfe beantragt. Die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen schließt nicht aus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Alimentiationsempfängers in Österreich befindet (vgl. VwGH 30. 1.1 990, 89/14/0054; VwGH 18. 11. 2009, 2008/13/0218; VwGH 20. 1. 2010, 2007/13/0129; VwGH 24. 2. 2010, 2007/13/0128). Das ist aber nur dann von Bedeutung, wenn es um den Regelfall eines Anspruchs als Elternteil eines Kindes nach § 2 FLAG 1967 geht. Hier hingegen ist ein Eigenanspruch nach § 6 FLAG 1967 verfahrensgegenständlich, bei welchem es im Übrigen auf den Lebensmittelpunkt nicht ankommt. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.     Wien, am 30. Juli 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103059/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103059.2020
Stammnummer
129328
Gültig
30.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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