Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103107/2017
Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103107/2017vom 02.10.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die überwiegende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts geht, soweit ersichtlich, implizit von einer Antragstellung auf Weitergewährung von Familienbeihilfe in Form der Rücksendung eines vom Finanzamt übermittelten Überprüfungsformulars aus.
Eine Betreuung bei "vollbetreutem Wohnen" - Begleitung, Beratung, Förderung, Anleitung, Hilfestellung bei Haushaltsführung, Körperpflege, Gesundheit, Sicherheit, Mobilität/Orientierung, Freizeit, Ämter/Behörden, Finanzen, Bildung, soziale Kontakte, usw. unter Einschluss einer Betreuungsnachtbereitschaft - entspricht einer Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Janine Nicole W*****, *****Adresse*****, vom 3. 10. 2016, beim Finanzamt eingebracht am 3. 11. 2016, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 30. 9. 2016, mit welchem der Antrag vom 30. 9. 2016 auf Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin selbst ab Juli 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 2*****, durch die Beschwerdevorentscheidung vom 9. 2. 2017 eingeschränkt auf den Zeitraum Juli und August 2016, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom 9. 3. 2017, beim Finanzamt eingebracht am 10. 3. 2017, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag, somit hinsichtlich der Zeiträume Juli und August 2016, gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (OZ 7)
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf übermittelte der Beschwerdeführerin (Bf) Janine Nicole W***** am 31. 5. 2016 ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, das die Bf dem Finanzamt am 29. 6. 2016 zurücksandte, wo es am 4. 7. 2016 einlangte. Mit diesem Formular ersuchte das Finanzamt um Übermittlung des Reifeprüfungszeugnisses sowie um Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit ("Studium, Beschäftigung, ..."). Von der Anforderung weiterer Unterlagen lässt sich diesem Formular nichts entnehmen.
Im rückgesandten Formular besserte die Bf die vorgedruckte Adresse in Wien 12 (Betreutes Wohnen) durch Angabe einer Anschrift in Wien 3 aus und gab ihre Mobiltelefonnummer an.
Folgendes Begleitschreiben richtete das Finanzamt an die Bf:
Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr!
Um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
noch gegeben sind, ersuchen wir Sie, das beiliegende Datenblatt genau zu prüfen und
allenfalls zu berichtigen bzw. zu ergänzen.
Abschließend unterschreiben Sie bitte das Datenblatt und senden dieses
binnen 4 Wochen
an das Finanzamt zurück oder geben es im Infocenter desselben ab.
Wird in der Beilage um Vorlage von Beweismitteln ersucht, schließen Sie diese dem Datenblatt
bitte unbedingt an.
Stehen Ihnen noch nicht alle Beweismittel zur Verfügung (z. B. wenn ein Schulzeugnis
benötigt wird, das noch nicht ausgestellt wurde), warten Sie bitte mit der Rücksendung
des Datenblattes, bis Sie alle Beweismittel beilegen können.
In Ihrem Interesse wird ersucht, die vollständigen Unterlagen so bald als möglich zu übersenden,
da erst danach die Bearbeitung Ihrer Familienbeihilfenangelegenheiten erfolgen
kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Finanzamt
Die Bf übermittelte mit diesem Formular dem Finanzamt eine Bestätigung Bundesoberstufenrealgymnasiums BORG_X vom 16. 6. 2016, dass die Bf erst nach einer bestandenen Wiederholungsprüfung im Herbst zur Reifeprüfung antreten könne (Herbsttermin: 19. 9. 2016 - 21. 10. 2016).
Abweisungsbescheid
Offenbar ohne weiteres Ermittlungsverfahren oder Vorhalt einer abweichenden rechtlichen Würdigung (jedenfalls findet sich hierüber nichts in den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten) erließ das Finanzamt mit Datum 30. 9. 2016 gegenüber der Bf einen Abweisungsbescheid (OZ 1), wonach der Antrag "vom 30. 9. 2016" auf Familienbeihilfe für die im Jänner 1997 geborene Bf "ab Juli 2016" abgewiesen werde und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteils) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 3. 10. 2016 (richtig offenbar: 3. 11. 2016), beim Finanzamt am 3. 11. 2016 persönlich überreicht, erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid:
Ich erhebe, innerhalb offener Frist, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23,
Marxergasse 4, 1030 Wien vom 30.09.2016, zugestellt am 04. September 2016, das Rechtsmittel der
Beschwerde.
Anfechtung:
Der Abweisungsbescheid ist insofern rechtswidrig, da:
1) die grundlegenden Daten falsch sind! In dem Bescheid wird als Antragsdatum für die
Familienbeihilfe der 30.09.2016 bezeichnet. Meine Anfragen an das Finanzamt betreffend der
Weitergewährung der Familienbeihilfe erfolgten jedoch bereits im Juni 2016, die
entsprechenden Schreiben über die Beibringung von Unterlagen datieren mit Juli 2016,
August 2016 (Vermerk „eingegangen 4.Juli 2016"!) und 22. September 2016!
Ein Neuantrag hat niemals stattgefunden und schon gar nicht am 30. September 2016!
2) weder meine, nach wie vor aufrechte Anspruchsberechtigung noch die bereits bestehende
Aktenlage wurde berücksichtigt.
3) Ebenso wurden beigebrachte Unterlagen samt Bestätigungen und Nachweisen, entweder
bewusst oder aus Nachlässigkeit, vollkommen ignoriert.
4) Zusätzlich wurde das Vorhandensein dieser Unterlagen in meinem Akt bei einer telefonischen
Nachfrage schlichtweg bestritten, obwohl deren Übermittlung nachweislich erfolgt ist.
Der o.a. Bescheid wird von mir wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung vollinhaltlich
angefochten, da die Begründung NICHT zutreffend ist und mir somit rechtswidrig die Zuerkennung
der Familienbeihilfe vorenthalten wird.
Zu dem in der Begründung des Bescheides angeführten §6 Abs. 5 FLAG 1967 ist zu bemerken:
Meine Eltern, insbesondere mein Vater, leisten mir nicht überwiegend Unterhalt. Freiwillige
Unterhaltszahlungen haben nie stattgefunden, der Unterhalt wurde über weite Strecken durch
Beschlüsse des BG Liesing bevorschusst bzw. wird derzeit der Unterhalte, ebenfalls über Beschlüsse
des BG Liesing, zwangsweise durch Exekution hereingebracht. Der vorläufig eingebrachte Betrag von
€ 429,- beinhaltet nicht die Abdeckung der noch offenen Außenstände an Unterhaltszahlungen der
vergangenen Jahre, da mein Vater nie freiwillig Unterhalt geleistet hat.
Der Betrag entspricht auch in keiner Weise dem mir zustehenden Regelbedarfssatz von € 555,- und wurde vom BG Liesing auch noch zusätzlich um die Berücksichtigung meines anspruchsberechtigten
Bezuges der Familienbeihilfe durch mich verkürzt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die
besagt:
„Die Familienbeihilfe dient dazu, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig
die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten."
Durch diese, in einem Beschluss des BG Liesing festgehaltene Entscheidung wird der rechtmäßige
Bezug der Familienbeihilfe eindeutig festgestellt.
Meine Mutter leistet, entsprechend ihrem geringen Einkommen einen Unterhaltsbeitrag von € 40,-.
Ich selbst erhalte während meiner nunmehrigen Ausbildung an der Gesundheits- und
Krankenpflegeschule der Stadt Wien ein Taschen- bzw. Verpflegsgeld, also kein Einkommen im Sinne
des EStG, in der Höhe von € 327,-. In Summe mit der mir zustehenden, erhöhten und auch bis
einschließlich Juni 2016 ausbezahlten Familienbeihilfe von € 220,40, insgesamt also € 547,40,
bestreite ich den eigenen Unterhalt zum überwiegenden Teil selbst, da die Summe der
Unterhaltszahlungen der Eltern nur € 469,- ausmacht.
Auch befinde ich mich seit 01.10.2016 nicht mehr in einer Einrichtung der MA 11 - Jugendamt sondern
bewohne eine eigene Wohnung.
Zu dem in der Begründung des Bescheides angeführten $2 Abs. 2 FLAG 1967 ist zu bemerken:
Aus bereits oben angeführten Gründen - die Eltern leisten nicht den überwiegenden Teil der
Unterhaltskosten - haben sie auch nicht vorrangig den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Übrigen hat die Behörde, Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf, bereits 2013 die Bezugsberechtigung
der Familienbeihilfe hinreichend geklärt.
Das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf hat mir in der Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe vom 13.November 2013 den Bezug der Familienbeihilfe, „nach Überprüfung
ihres Anspruches auf Familienbeihilfe", siehe Gesetzestext: „Einen eigenen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht
mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen." auf mein
Konto BLZ 12000, Konto Nr. ... gewährt!
Hier hat die Behörde, also das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf, zu Recht erkannt, dass eine
Unterhaltsbevorschussung bzw. zwangsweise per Exekution eingetriebener Unterhalt dem
Sachverhalt „Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen" entspricht. Dieser
Umstand hat sich bis heute NICHT geändert!
Ebenso wurde überprüft, dass ich zu diesem Zeitpunkt in keinem gemeinsamen Haushalt mit meinen
Eltern bzw. einem anspruchsberechtigten Elternteil - in diesem Fall der Mutter - lebte sondern in einer
Einrichtung der MA11 untergebracht war. Dies wurde auch auf dem Antrag der Abtretung der
Anspruchsberechtigung von meiner Mutter auf meine Person von der MA11/... mit
Stempel bestätigt.
Da die meine Mutter als vorrangig Bezugsberechtigte auf eine Auszahlung an sie verzichtete, mir das
Bezugsrecht einräumte und mein Vater seinen Verpflichtungen betreffend dem Unterhalt nicht
nachkommt, wurde mir der Bezug der Familienbeihilfe zuerkannt.
Mein Vater war niemals bezugsberechtigt, da er freiwillig keinen Unterhalt leistete und leistet. Der
Unterhalt, Rückstände und Nachzahlungen für die Bevorschussungen, die zwischenzeitlich immer
wieder erforderlich waren, müssen nach wie vor per Gerichtsbeschluss zwangsweise eingetrieben - exekutiert - werden. Ein, dem Gesetz entsprechendes
„Nachkommen der Unterhaltspflicht" im
vorgeschrieben Mindestumfang hat niemals stattgefunden.
Allerdings hat mein Vater schon bei der Bemessung der Unterhaltsleistung den Bezug der
Familienbeihilfe durch meine Mutter bzw. jetzt durch mich als Minderungsgrund für die Höhe des
Unterhaltes vor dem Bezirksgericht Liesing, Aktenzahl 5*****-110, vom 13.12.2012, beantragt.
Auf dieser Basis, Minderung des Unterhaltes durch den Bezug von Familienbeihilfe, erfolgen auch die
reduzierten, zwangsweise eingetriebenen Unterhaltsleistungen.
Begründung:
Die Sachlage im Detail:
Im Hinblick darauf, dass meine Schulausbildung mit Juni 2016 endet und ich ab 15. September 2016
eine Berufsausbildung an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien absolvieren
sowie die sozialpädagogische Einrichtung der MA11, in der ich mich seit 21.05.2013 befinde, mit
30.09.2016 verlassen und über Vermittlung dieser Einrichtung eine, für soziale Zwecke bereitgestellte
Wohnung von „Wiener Wohnen" beziehen werde, habe ich zwischen Anfang und Mitte Juni 2016 beim
Finanzamt im Finanzzentrum 1030 Wien angerufen und nachgefragt, was ich tun müsse.
Im Zuge des Gespräches wurde mir erklärt, dass das Finanzamt diesbezüglich Erhebungen einleiten
werde und ich eine Anforderung für Unterlagen, die dafür benötigt werden, erhalten werde.
In einem Ersuchen des Finanzamtes, erhalten habe ich dieses etwa Mitte Juni 2016 - beantwortet
kurzfristig innerhalb einer Woche - wurde ich um Beibringung folgender Unterlagen ersucht:
1) Reifeprüfungszeugnis
Offensichtlich ist der Behörde völlig unbekannt, dass es zu diesem Zeitpunkt noch gar kein
Reifeprüfungszeugnis gibt, da die Prüfungen erst zu dieser Zeit bzw. erst später durchgeführt
werden. Eine Panne, die eigentlich nicht passieren dürfte.
Übermittelt wurde trotzdem von mir eine Bestätigung der Schule BORG_X ...
dass ich voraussichtlich erst zum Herbsttermin September/Oktober 2016 zur Matura antreten
kann, da das Abschlusszeugnis der 8. Klasse negativ ausfallen werde.
2) Einkommensnachweis ab Juni 2013(!) bis laufend
Hier ist offensichtlich die Behörde vollkommen in Unkenntnis der (eigenen) Gesetzeslage, die
eindeutig sagt: "Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es
19 Jahre alt wird." (Quelle: https://www.help.gv.at). Nachdem ich ja erst im Jänner 2016 das
19. Lebensjahr vollendet habe, ist diese Frage eigentlich gar nicht maßgeblich.
Ich habe trotzdem bekannt gegeben, dass ich als Schülerin KEIN eigenes Einkommen
beziehe bzw. bezogen habe.
Noch eine „Fehlleistung" der Behörde, da dieser ja bekannt war, dass ich bis Juni 2016 eine
Schulausbildung absolviere. Von einer Schülerin, die 2013 erst 16 Jahre alt war, einen
Einkommensnachweis ab 2013 zu verlangen, unbenommen der o.a. gesetzlichen
Bestimmungen, ist geradezu grotesk und zeigt nicht gerade von Gewissenhaftigkeit in der
Bearbeitung.
3) Aufstellung der Lebenshaltungskosten (z.B. Miete. Strom usw.) und wie diese finanziert
werden.
Übermittelt wurde von mir ein Schreiben, aus dem eindeutig hervorgeht, dass ich mich nach
wie vor unter der Obhut der MA 11 befinde und somit diese die Lebenshaltungskosten aus
dem zwangsweise durch Exekution hereingebrachten Unterhalt bedeckt.
4) Bekommen sie von ihren Eltern Unterhaltszahlungen? Wenn ja, wie hoch und wie oft sind die
Unterhaltszahlungen!
Hier wäre anzumerken, wenn die Behörde den Antrag und die beigefügten Unterlagen
ordnungsgemäß behandelt, also gelesen, hätte, wäre ihr aufgefallen, dass Personen, die sich
in einer Einrichtung der MA 11 befinden, KEINEN Unterhalt bekommen sondern dieser der
Einrichtung überwiesen wird. Die Frage war also mehr als überflüssig und lässt Rückschlüsse
zu, wie nachlässig mit der Behandlung von Anträgen umgegangen wird.
Nichtsdestotrotz habe ich die Behörde neuerlich auf den Umstand hingewiesen, dass
sämtliche Unterhaltszahlungen, sowohl jene freiwilligen meiner Mutter als auch die
zwangsweise per Exekution eingetrieben Zahlungen meines Vaters an das Jugendamt - MA
11 erfolgen.
Anmerkung betreffend Unterhaltszahlungen:
Ich habe bis einschließlich September 2016 niemals selbst Unterhalt bezogen. Erst ab Oktober 2016 w
ird der Unterhalt, der per Gerichtbeschluss exekutiert wird, auf mein Konto überwiesen.
Zur Vervollständigung der Unterlagen im Hinblick auf eine weiter Gewährung des Bezuges der
Familienbeihilfe habe ich noch zusätzlich die Bestätigung der Aufnahmekommission der Gesundheits- und
Krankenpflegeschule der Stadt Wien beigefügt, die meinen Ausbildungsbeginn mit 15. September
2016 bestätigt. Damit habe ich zusätzlich sowohl meine laufende, als auch meine zukünftige
Anspruchsberechtigung für die Gewährung aufgrund einer Berufsausbildung nachgewiesen.
Die nachweisliche Übermittlung dieser Unterlagen erfolgte eingeschrieben auf dem Postweg.
Interessanterweise wird aber genau diese Übermittlung vom Finanzamt bestritten!
Im Anschluss an diese Übermittlung der geforderten Unterlagen wurde unerklärlicherweise
und vollkommen rechtswidrig ab Juli 2016 der Bezug der Familienbeihilfe, obwohl alle
Voraussetzungen bis zumindest zum 30.09.2016 erfüllt waren, ohne Angaben von Gründen und
ohne rechtswirksamen Bescheid einfach eingestellt.
Bis heute ist dazu weder eine Korrektur oder gar eine Auszahlung der nunmehr offenen
Beträge, die mit vollkommen rechtmäßig zustehen, vorgenommen worden!
Etwa 2 Monate passierte dann nichts. Auf meine telefonischer Urgenz Ende August erhielt ich die
Auskunft, da ich meinen Wohnsitz gewechselt hätte, wäre auch die Zuständigkeit des Finanzamtes
vom 12. Bezirk zum FA für den 3. Bezirk gewechselt, der Akt wäre dem FA 03 noch nicht übermittelt
worden und deswegen könnte noch keine Bearbeitung durchgeführt werden.
Für diese „Erkenntnis" hat die Behörde 2 Monate gebraucht, nämlich festzustellen, dass die
Aktübermittlung trotz meines Wohnsitzwechsels im Jänner 2015 (!) noch nicht stattgefunden
hat.
Das ist insofern ungewöhnlich, da ja auch alle anderen Behörden ihre Daten anhand des ZMR
aktualisieren und daher von einem Wohnsitzwechsel bzw. von einer neuen Meldeadresse in Kenntnis
sind, da diese Mitteilung vom ZMR an die Behörden weitergeleitet wird. Das Finanzamt hat es aber
nicht für nötig befunden, meinen Finanzakt an das nunmehr zuständige FA f.d. 03. Bezirk
zeitnah zu meiner Ummeldung - also 2015 (!) - und zeitgerecht zu transferieren.
Auf meine Nachfrage während des Telefonates, warum denn mein Akt noch nicht beim zuständigen
Finanzamt sei, erhielt ich die Auskunft, wahrscheinlich habe ich „meine Wohnsitzänderung dem
Finanzamt nicht bekannt gegeben" und diese wäre halt beim FA nicht bekannt.
Einen Widerspruch in sich birgt aber diese Aussage, da das erste Schreiben mit dem Ersuchen um
Übersendung von Unterlagen an meine „neue", im ZMR aktuelle Adresse in den 3. Bezirk geschickt
wurde. Schon ein wenig seltsam, wenn angeblich die Wohnsitzänderung einerseits nicht
„amtsbekannt" sei, das Schreiben des FA aber sehr wohl an meine aktuelle Wohnadresse
erfolgt ist. Diese Aussage ist demnach mehr als unglaubwürdig und widerspiegelt nur, dass derzeit
im Bereich des Finanzamtes Wien offensichtlich nichts funktioniert.
Anmerkung:
Es besteht auch für den Bürger bei einem Wohnsitzwechsel, außer der ordnungsgemäßen
Ummeldung im Meldeamt, um das ZMR zu aktualisieren, keinerlei gesetzliche Verpflichtung, dies
zusätzlich den Behörden gesondert mitzuteilen - auch dem Finanzamt nicht.
Kurze Zeit später nach diesem Telefonat erhielt ich wiederum ein Schreiben des Finanzamtes -
„Ersuchen um Ergänzung - Erinnerung vom 31. August" - Vermerk: eingelangt am 04. Juli 2016, also
erst 2 Monate später!
Was aber die Sache noch weit skurriler machte, ist die Tatsache, dass genau die gleichen Fragen
gestellt wurden und genau die gleichen Unterlagen gefordert wurden, die ich bereits Ende Juni
eingeschrieben an das Finanzamt übermittelt habe!
Es erschien mir so, als wüsste die eine Abteilung des Finanzamtes Wien nicht, was die andere
Abteilung macht und es wird in meinem Akt auch weder etwas vermerkt, abgelegt oder aktualisiert.
Da sich weder die Sachlage noch die Umstände geändert haben, habe ich diese Fragen gleichlautend
beantwortet und auch die entsprechenden Unterlagen nochmals, wiederum eingeschrieben innerhalb
von wenigen Tagen an das Finanzamt übermittelt.
Nachdem ich wusste, dass ich die Betreuungseinrichtung der MA11 mit Ende September verlassen
und eine „eigene" Wohnung beziehen werde - siehe oben - habe ich mich Anfang September beim
Meldeamt auf die neue Wohnadresse im 23. Bezirk umgemeldet. Da ich auch nach der neuerlichen
Übermittlung der geforderten Unterlagen nichts mehr gehört habe, beschloss ich, direkt im
Finanzzentrum persönlich nachzufragen und bei gleicher Gelegenheit - vorsichtshalber - meine neue
Meldeadresse bekannt zu geben.
Begleitet wurde ich von meinem ehemaligen Stiefvater, der mit eigenen Ohren hören wollte, warum es
derart merkwürdige Vorgänge wegen einer simplen Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe
gibt, obwohl sich die Voraussetzungen dafür nicht bzw. nur unwesentlich (Adresss- und
Schuländerung) geändert haben.
Zu unserem größten Erstaunen wurde uns erklärt, dass der Akt derzeit nicht bearbeitet werden kann,
da nunmehr die Zuständigkeit aufgrund der Änderung der Meldeadresse in den Bereich des FA Wien
f.d. 23. Bezirk fällt. Überdies gäbe es keine Unterlagen (!) und so einfach wäre die Sache nicht, weil
erst geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien und wer eigentlich
Bezugsberechtigter für die Familienbeihilfe ist. Dies könnte ja der Vater sein.
Ob dieser Aussagen waren wir beide sprachlos.
Nicht nur, dass die Gesetzeslage nicht gekannt wurde - lt. Gesetz ist der Kindesmutter beim Bezug der Familienbeihilfe der Vorrang einzuräumen, wieso man dann den Vater überhaupt als ersten
Anspruchsberechtigten in erwähnt - es wurde auch nicht einmal versucht, Einblick in den Akt bzw. in
die elektronisch erfassten Daten zu nehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Auch ein Gespräch mit einer übergeordneten Bediensteten im Finanzzentrum, das erst zustande kam
nachdem dies mein Stiefvater nachdrücklich einforderte, brachte keine Klärung, da jedes Vorbringen
von Fakten - bereits 2malige Beibringung von Unterlagen - im Prinzip ignoriert wurde. Wir wurden
auch darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit ein Sachbearbeiter behandeln würde, jedoch sei
ein direktes Gespräch weder spontan noch gegen Voranmeldung aufgrund der Umstrukturierung des
Finanzamtes mehr möglich.
Nach diesem erfolglosen Gespräch sprach ein paar Tage später mein Stiefvater, ausgestattet mit
einer Vollmacht, mich in Angelegenheiten des Finanzamtes vertreten zu dürfen, neuerlich im
Finanzzentrum vor.
Auslöser dafür war, das ich eine „Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe"
vom 22.09.2016 erhielt in der wortwörtlich festgehalten war:
"Es wurde festgestellt, dass sie ab 1. Juli 2016 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die
Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher eingestellt."
Abgesehen davon, dass eine Mitteilung alleine noch keine Rechtswirksamkeit hat, diese erlangt eine
Einstellung des Bezuges der Familienbeihilfe nur mittels eine Bescheides - wieder in Punkt mehr,
dass die Beamten des Finanzamtes offensichtlich die Gesetzeslage nicht kennen - sind auch die
Kernpunkte dieser „Mitteilung" mehr als abstrus:
1) haben sich ab 1. Juli 2016 die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe -
sowohl die noch immer aufrechte Trennung vom gemeinsamen Haushalt als auch die
laufende Unterbringung in einer Einrichtung der MA11 sowie der Bezug des zwangsweise
exekutierten Unterhaltes durch die MA11, da der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht
nachkommt) - im Vergleich zum Vormonat, dem Juni 2016 nicht geändert. Im Juni wurde aber
die Familienbeihilfe noch ordnungsgemäß überwiesen.
2) die unmittelbar zukünftigen Veränderungen - der Übergang von einer reinen Schulausbildung
per Ende Juni 2016 bzw. Beginn Juli 2016 zu einer beruflichen Schulausbildung ab 15.
September 2016 - wurden hinreichend durch 2malige, nachweisliche Übermittlung der
erforderlichen Unterlagen belegt.
3) Völlig unberücksichtigt wurden folgende, gesetzliche Vorgaben, die den Weiterbezug der
Familienbeihilfe hinreichend begründen und rechtfertigen:
„Nach Erreichen der Volljährigkeit kann für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres, d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes, (bis inklusive
Juni 2011: 26. Lebensjahr bzw. 26. Geburtstag des Kindes) Familienbeihilfe bezogen werden.
Ab 1. März 2011 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der
Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung."
4) Wie ahnungslos und fahrlässig mit der Bearbeitung des Aktes umgegangen wird zeigt auch
die Tatsache, dass ich bereits seit Juli 2016 keine Familienbeihilfe ohne
Rechtsgrundlage erhalten habe. Dies müsste aber das Finanzamt wissen bzw. im Akt
festgehalten sein! Die Formulierung „wird daher" weist aber auf eine zukünftige Einstellung
des Bezuges der Familienbeihilfe hin. Diese Feststellung ist schlichtweg absurd, da niemand
etwas zukünftig einstellen kann, das bereits eingestellt ist!
Bei dieser 2. Vorsprache am 30.09.2016 hatte mein Stiefvater auch telefonischen Kontakt mit der
Kanzlei des FA f.d.23. Bezirk. Lt. Auskunft wurde mein Akt erst am 22.09.2016 vom Finanzamt Wien 3/6/11/15/Schwechat/Gerasdorf an das Finanzamt Wien 1/23 übermittelt. Am gleichen Tag
wurde demnach der Akt überprüft - wozu die Behörde monatelang nicht imstande war - die
„Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe" erstellt. Wie gewissenhaft und
genau diese „Überprüfung" war, lässt sich an den oben angeführten 4 Punkten deutlich ablesen.
Hier manifestiert sich wiederum das Totalversagen der Finanzverwaltung, da ganz
offensichtlich nichts überprüft und diese Mitteilung quasi im „Stegreif" erstellt wurde. Diese
Vorgangsweise ist eindeutig rechtswidrig!
Noch viel merkwürdiger war die Aussage der weiblichen Bediensteten auf den Vorwurf meines
Stiefvaters hin, dass im Prinzip gar nichts überprüft wurde und die Mitteilung alleine keinerlei
Rechtscharakter habe, da dies in Form eines Bescheides samt Begründung erfolgen müsse: „Naja,
das hat eine ganz neue Kollegin gemacht, die kennt sich noch nicht so gut aus."
Diese Aussage wurde tatsächlich so gemacht und kann von meinem Stiefvater eidesstattlich bestätigt
werden.
Noch fruchtloser war ein Gespräch mit dem Leiter des Fa f.d. 23. Bezirk, Hr. D*****.
[Anmerkung des Gerichts: Es handelte sich hier offenkundig nicht um den Vorstand des Finanzamts, sondern um einen Teamleiter].
Auch dieser
war nicht bereit, sich im Detail mit der Sachlage auseinanderzusetzen. Es kamen immer wieder
Hinweise auf angeblich nicht vorhandene Unterlagen - es gäbe keine Schulbesuchsbestätigung für
das Jahr 2016 - eine Behauptung die in sich schon absurd ist, da die Gewährung der Familienbeihilfe
von dieser bereits im Vorfeld abhängig ist, diese bereits im Herbst 2015 vorgelegt wurde und die
Familienbeihilfe ja bis Juni 2016 ausbezahlt wurde - oder Auskünfte in Bezug auf den Unterhalt bzw.
mein Einkommen, die ich gemacht hätte und die nicht den Erfordernissen zur Zuerkennung
entsprächen. Ebenso wurde angeregt, die Familienbeihilfe neu zu beantragen, wobei geprüft werden
muss, ob nicht der Vater anspruchsberechtigt sei usw.
Selbst die Hinweise meines Stiefvaters, dass die ganze Angelegenheit vom Finanzamt bereits 2013
rechtsgültig entschieden worden sei, wurden einfach ignoriert. Da das Gespräch zu keinem Ergebnis
kam, wurde der Telefonkontakt, der vom Infobereich des Finanzzentrums geführt wurde, beendet.
Auch ein zweites Telefonat, das mein Stiefvater mit Hr. D***** gegen Mittag desselben Tages -
Beginn ca. 11:50 - geführt hat, führte zu keinem Ergebnis. In diesem Gespräch erwähnte Hr.
D***** noch süffisant, dass nunmehr ein Bescheid erstellt wurde - offensichtlich nach dem
Hinweis meines Stiefvaters auf die Rechtslage am Vormittag - und bereits unterwegs sei. Er konnte
sich auch während des Gespräches den Hinweis nicht verkneifen, dass das Gespräch möglicherweise
„gleich" getrennt würde, da ja jetzt Dienstschluss sei. Da es erst 11:57 war, hat mein Stiefvater dies
auch deutlich kundgetan mit dem Hinweis, dass ja noch3 Minuten Gesprächszeit verblieben. Das
Gespräch wurde danach beendet.
Auch diese Aussagen des Hr. D***** können von meinem Stiefvater eidestattlich bestätigt werden.
Es ist natürlich bemerkenswert, wenn sich der Leiter eines Finanzamtes mehr Sorgen darüber macht,
dass der Dienstschluss nicht eingehalten werden könnte - gemeint hat er natürlich jene Zeit, die dem
Bürger für einen Kontakt, nämlich zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr eingeräumt wird - anstatt sich
darum zu kümmern, dass die Bearbeitung eines Falles und Aktes ordnungsgemäß von statten geht.
Resümee:
Chaos in der Organisation Finanzamtes Wien - lt. einer Auskunft während eines Gespräches im
Finanzzentrum wusste eine Abteilung nicht mal, wo sich die andere befindet - und schwere Mängel in
der internen Kommunikation der zusammengelegten Finanzämter Wiens im Finanzzentrum in 1030
Wien führen dazu, dass die Rechte nicht weiß was die Linke tut. Akten werden nicht oder nur
unvollständig weitergegeben, die Aktempfänger nicht über bereits veranlasste Maßnahmen informiert.
Dies führt einerseits zu Doppelgleisigkeiten und andrerseits zu massiven Informationsdefiziten, die der
Bürger ausbaden muss und die zu unnötigen Verzögerungen in der Bearbeitung der einzelnen Fälle
führen.
Die Mitarbeiter reagieren auf Telefonate teils unwirsch und rechthaberisch, Hinweise bei laufenden
Verfahren werden bewusst ignoriert und Gespräche schroff abgewürgt. Es werden sogar falsche
Auskünfte gegeben, so z.B. dass bei Beantragung der Mindestsicherung die Familienbeihilfe wegfalle.
Ein Punkt, der lt. Auskunft bei der zuständigen MA40 Verwunderung auslöst, da bei der Beantragung
der Mindestsicherung angegeben werden muss, ob Familienbeihilfe und in welcher Höhe bezogen
wird. Im Übrigen werden Einkünfte aus dem FLAF (z.B. die Familienbeihilfe) nicht bei der Berechnung
herangezogen. Das sind aber scheinbar Dinge, die zu den Informationsdefiziten der Mitarbeiter des
Infocenters des Finanzzentrums gehören.
Eine Klärung eines Sachverhaltes ist nicht möglich, da keine Möglichkeit mehr besteht, mit einem
Sachbearbeiter persönlich zu sprechen und die Mitarbeiter im Info-Zentrum entweder überfordert sind
oder schlichtweg zu wenig Fachwissen haben, oft wird nicht mal die eigenen Gesetzeslage gekannt.
Anstatt zu versuchen, eine Sachlage zu klären, wird man als Bürger als unwissend hingestellt und
gleich vorneweg auf den Rechtsweg verwiesen. Das genau ist der Grund, warum so vieles schief läuft,
wie in meinem Fall hier.
Antrag:
1) Ich beantrage, den Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung
aufzuheben.
2) Ich beantrage die unverzügliche Auszahlung der Familienbeihilfe für die Monate Juli, August
und September 2016. Die Auszahlung wurde trotz aufrechter Anspruchsberechtigung und
ohne Begründung, insbesondere ohne rechtswirksamen Bescheid rechtswidrig eingestellt.
3) Ich beantrage die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2016, da sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind zum überwiegenden Teil bereits durch
entsprechende Dokumente, die nachweislich dem Finanzamt übermittelt wurden, hinreichend
nachgewiesen.
Eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2016/2017 wurde von mir durch persönliche
Übergabe im Finanzzentrum beigebracht.
Sämtliche andere Daten, betreffend Unterhaltsbedeckung, Einkommen und
Lebenshaltungskosten sind bereits nachgewiesen bzw. aus dem Inhalt dieser Beschwerde zu
entnehmen.
...
Beilagen:
Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 13.11. 2013
Ersuchen um Ergänzung - Erinnerung vom 31.08.2016
Mitteilung der MA 11
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 22.09.2016
Abweisungsbescheid vom 30.09.2016
Die genannten Beilagen waren angeschlossen:
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
Das Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf teilte der Bf am 13. 11. 2013 an der Adresse des betreuten Wohnens in Wien 12 mit dass nach "Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe" der Bf ab Aug. 2013 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2013 bis Jänner 2015 gewährt werde."
Sie werden ersucht, Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfen erlischt (z. B.
Beendigung der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes), sowie Änderungen der in Ihrem
Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse (z. B. zur Vermeidung von Rückforderungen)
umgehend Ihrem Finanzamt mitzuteilen.
Ergänzungsersuchen vom 31. 8. 2016
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf ersuchte mit Ergänzungsersuchen vom 31. 8. 2016 "betreffend Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, eingelangt am 4. Juli 2016" um
Einkommensnachweis von ihnen ab Juni 2013 bis laufend.
Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten (zB Miete, Strom usw ) und wie
diese finanziert werden.
Bekommen sie von ihren Eltern Unterhaltszahlungen? Wenn ja, wie hoch und
wie oft sind die Unterhaltszahlungen?
Dies mit dem Bemerken
Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen vorzulegenden Nachweise vollständig einzureichen
bzw. die Ihnen übermittelten Fragen vollständig zu beantworten.
Wir ersuchen Sie daher, dies bis längstens 21. Sept.2016 nachzuholen.
Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 27. 7. 2016
Der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, ersuchte Jana-Ina L***** (die Mutter der Bf) mit Schreiben vom 27. 7. 2016 den Kostenersatz für die sozialpädagogische Einrichtung von monatlich 40 € bis einschließlich September 2016 zu zahlen, da die Bf bis Ende September 2016 die sozialpädagogische Einrichtung nutzen werde.
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
Das Finanzamt Wien 1/23 fertigte am 22. 9. 2016 an die Bf eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe aus:
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
Es wurde festgestellt, dass Sie ab 1.Juli 2016 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die
Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher eingestellt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer
Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder
Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren
Krankenversicherungsträger.
Vorhalt vom 9. 11. 2016
Das Finanzamt Wien 1/23 sandte daraufhin der Bf folgenden Vorhalt (OZ 3):
Do Dokumentbeschreibung
89 Betrifft Beschwerde:
Sie haben anscheinend nicht verstanden, dass derjenige, der für den überwiegenden
Unterhalt aufkommt, Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Am 7.9.2016 haben Sie bekanntgegeben, dass Ihr Vater Jörg K*****
monatlich € 429,- an Sie überweist, d.h. dass er für Ihren überwiegenden
Unterhalt aufkommt! Sie werden ersucht, eine Stellungnahme abzugeben.
Weiters werden Sie ersucht, eine Schulbestätigung der allgemeinen Gesundheits-
und Krankenpflegeschule beizubringen (aktuelle).
Von wann bis wann befanden Sie sich in der Obhut beim MA 11?- Nachweis
Vorhaltsbeantwortung vom 28. 11. 2016
Die Bf beantwortete mit Schreiben vom 28. 11. 2016, beim Finanzamt am 29. 11. 2016 persönlich überreicht, den Vorhalt vom 9. 11. 2016 (OZ 4):
Betreffend Ihres Schreibens vom 09.11.2016 darf ich Sie höflich darauf hinweisen, dass die
Formulierungen im Abschnitt „Ergänzungspunkte" in keiner Weise dem amtlichen Umgangston mit
einem Bürger entsprechen. Ein gewisses Grundmaß an Höflichkeit ist daher sicherlich angebracht und
wird auch von mir eingefordert.
Formulierungen wie „Sie haben anscheinend nicht verstanden..." sind unakzeptabel, da sie eine
Diskriminierung darstellen, indem dem Bürger mangelnde Intelligenz zum Verstehen von
Sachverhalten unterstellt wird. Ich denke nicht, dass das dem Verfasser dieses Schreibens zusteht,
ich werde auch eine diesbezügliche Beschwerde an das Bundesministerium für Finanzen erheben.
Aus Ihrem Schreiben entnehme ich auch, dass Ihre Behörde offensichtlich meine Beschwerde vom
03.10.2016 nicht gelesen bzw. deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hat. Darin wird ja bereits
ausführlich dargelegt, was jetzt wiederum an Stellungnahmen und Beibringen von Unterlagen in den
Ergänzungspunkten verlangt wird.
Man gewinnt den Eindruck, dass Ihre Behörde die eigenen Akten nicht liest bzw. bereits nachweislich
übermittelte Unterlagen dem Akt nicht hinzugefügt wurden bzw. unauffindbar sind. Das entspricht aber
nicht dem ordentlichen Umgang mit Daten und der ordnungsgemäßen Abwicklung eines Verfahrens
und sind daher auch Hauptgrund meiner, Ihnen vorliegenden Beschwerde.
Betreffend Ihrem Ergänzungsersuchen darf ich Ihnen folgendes mitteilen:
1) Unterhalt - Stellungnahme:
Wie bereits in der Beschwerde bekanntgegeben, leistet mein Vater, Herr Jörg K*****,
freiwillig keinen Unterhalt, es wird auch kein Geld von seinem Konto auf mein Konto
überwiesen.
Der Betrag von € 429,- wird - lt. beigelegtem Beschluss des BG Liesing, Zahl5*****-
110, mit Rechtswirksamkeit vom 01.02.2013 - zwangsweise per Exekution eingetrieben.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in diesem Beschluss auch festgehalten ist, dass
meinem Vater - siehe Seite 6 des Beschlusses - eine reduzierte Unterhaltsleistung aufgrund
des Bezuges der Familienbeihilfe durch meine Mutter, Frau Jana-Ina L***** vorm. W*****,
anerkannt wurde.
Demnach hatte mein Vater niemals Anspruch auf Familienbeihilfe. Da der Beschluss nach wie
vor aufrecht ist, ist auch hinlänglich rechtlich geklärt, dass er weiterhin keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe hat. Ein Bezug von Kinderbeihilfe bei gleichzeitig reduzierter
Unterhaltsleistung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses - Exekution des Unterhaltes - ist
rechtlich gar nicht möglich.
Eine von Ihnen angekündigte Überprüfung des Anspruches meines Vaters auf Bezug der
Familienbeihilfe ist also aufgrund der Aktenlage und Ihrer eigenen Entscheidung vom
13.11.2013, mir persönlich die Familienbeihilfe auszuzahlen, eigentlich hinfällig.
2) Schulbesuchsbestätigung:
In der Anlage übermittle ich Ihnen nunmehr zum 3. Mal (!) eine Schulbesuchsbestätigung mit
aktuellem Datum. Die Erste habe ich Ihnen bereits im Juli 2016 bei meinem Antrag auf
Verlängerung der Gewährung der Familienbeihilfe beigelegt und die Zweite persönlich im
September 2016 in Anwesenheit eines Zeugen im Info-Center einer Mitarbeiterin übergeben.
Bedauerlicherweise scheint es so, dass Unterlagen in Ihrem Bereich verschwinden, nicht
weitergegeben oder dem Akt hinzugefügt werden. Sonst könnte es nicht vorkommen, das die
genau gleichen Unterlagen von mir 3x gefordert werden. Es mag schon sein, dass im Laufe
des Verfahrens mehrere Finanzämter mit der Angelegenheit befasst waren, doch sollten sich
eigentlich alle angeforderten Unterlagen, egal wer es veranlasst hat, im Akt befinden.
Dass dem offensichtlich nicht so ist, spricht nicht für einen sorgfältigen Umgang mit
Unterlagen und einer gesetzeskonformen Abwicklung eines Verfahrens.
3) Aufenthaltsbestätigung der MA 11:
In der Anlage befindet sich die Aufenthaltsbestätigung der MA 11.
Der Hinweis im Punkt „Ergänzungspunkte" des Ersuchens um Ergänzung mit dem Text
„Sie werden aufmerksam gemacht, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, während
sie sich auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden."
ist im Hinblick auf Ihre eigene Entscheidung vom 13.11.2013 - in der Beilage - basierend auf der
Berufungsentscheidung GZ. RV/1208-W/13 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien,
Senat 16 vom 13.09.2013, hinfällig.
Aufgrund der Aufenthaltsbestätigung, dieser Entscheidungen und der gesetzlichen Grundlagen
„Für volljährige Kinder unter 24 Jahren besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit
zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren
Berufsausbildung."
steht mir die Familienbeihilfe unstrittig bis mindestens 30.09.2016 gesetzlich zu.
Sie haben mir den Bezug der Familienbeihilfe ab Juli 2016, ohne rechtswirksamen Bescheid und
ohne Angabe von Gründen widerrechtlich eingestellt. Auch Ihre „Mitteilung über den Wegfall des
Anspruches auf Familienbeihilfe" vom 22.09.2016 ist widerrechtlich, da die in diesem Schreiben
angeführte Begründung
„Es wurde festgestellt, dass sie ab 1. Juli 2016 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben."
rechtlich nicht haltbar ist. Meine Anspruchsvoraussetzungen waren gegeben, ebenso wurden die
im Juli, anlässlich meines Ansuchens um Verlängerung der Gewährung der Familienbeihilfe
zusätzlich angeforderten Unterlagen nicht berücksichtigt.
Ich darf Sie nunmehr zum 2. Mal auffordern, mir unverzüglich die mir zustehende, erhöhte
Familienbeihilfe für die Monate Juli 2016 bis einschließlich September 2016 auszubezahlen bzw. auf
mein Konto zu überweisen.
Für den Fall, dass Sie mir die Auszahlung weiterhin verweigern, behalte ich mir weitere rechtliche
Schritte vor.
Für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe - ab Oktober 2016 - erwarte ich mir eine sachorientierte
Behandlung meiner Beschwerde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen.
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Beilagen:
Ersuchen um Ergänzung vom 09.11.2016
Beschluss des BG Liesing, Zahl 5*****-110 vom 01.02.2013
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 13.11.2013
Schulbesuchsbestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
Aufenthaltsbestätigung der MA 11
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 22.09.2016
Beschluss BG Liesing, 1. 2. 2013, 5*****-110
Das Bezirksgericht Liesing hat mit Beschluss 1. 2. 2013, 5*****-110, Jörg-Hannes K***** als Vater der Bf schuldig erkannt, zu deren Unterhalt unter anderem ab 1. 1. 2013 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 429 € zu Händen des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie zu leisten.
Schulbesuchsbestätigung
Der Wiener Krankenanstaltenverbund, Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, bestätigte am 17. 11. 2016, dass die Bf die dreijährige Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege besucht (Ausbildungsbeginn: 15.9.2016, voraussichtliches Ausbildungsende: 14.9.2019).
Die Schülerin erhält ein monatliches Taschengeld von EUR 233,20 (12x jährlich und
2 Sonderzahlungen in gleicher Höhe mit Stichtagsregelung) sowie ein Verpflegsgeld
in der Höhe von EUR 97,50 monatlich (12x jährlich).
Die Schülerin ist nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert,
die Kosten trägt zur Gänze die Gemeinde Wien.
Bestätigung der MA 11
Der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung bestätigte der Bf am 16. 11. 2016, dass sie im Zeitraum vom 24. 7. 2013 bis 30. 9. 2016 in sozialpädagogischen Einrichtungen der Stadt Wien untergebracht war.
Vorhalt vom 2. 1. 2017
Das Finanzamt Wien 1/23 sandte daraufhin der Bf folgenden weiteren Vorhalt (OZ 5):
Do Dokumentbeschreibung
89 Nachweis über die Beträge, die Sie aus eigenen Mitteln für Ihre Lebenshaltungskosten
zur Verfügung haben (Mindestsicherung, Sozialhilfe, Wohnbeihilfe,
etc) und
Bestätigung vom Gericht, welche Beträge tatsächlich von Ihrem Vater
monatlich zwangsweise eingetrieben wurden.
Zu Ihrem Schreiben vom 7.9.2016 wird bemerkt, dass Sie vom 1.7.-31.8.16
sehr wohl eigenes Einkommen hatten.
Vorhaltsbeantwortung vom 17. 1. 2017
Die Bf beantwortete mit Schreiben vom 17. 1. 2017, beim Finanzamt am selben Tag persönlich überreicht, den Vorhalt vom 2. 1. 2017 (OZ 6):
In der Anlage übermittle ich Ihnen die geforderten Unterlagen, soweit dies gesetzlich und rechtlich
möglich ist.
1) Nachweis über Beträge, die ich aus eigenen Mitteln für meine Lebenshaltungskosten zur
Verfügung habe
Lt. aktuellem Kontoauszug vom 03.01.2017
a) € 86,03 Stadt Wien, MA 40 Soziales
Dieser Betrag setzt sich lt. Bescheid SH/2016/009*****-001 der MA 40 vom 04.11.2016
aus einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes von € 78,06 und einer Mietbeihilfe
von € 7,97 zusammen.
b) € 328,37 Stadt Wien, MA2 Bezug 12/2016
Dieser Betrag ist das Entgelt, dass während meiner Ausbildungszeit in der
Krankenpflegeschule der Stadt Wien als Kostenersatz für Bekleidung und Essen erstattet
wird.
In Summe betragen also meine eigenen Mittel für die Bedeckung des Lebensunterhaltes
€ 414,40 im derzeit aktuellen Monat Jänner 2017.
2) Bestätigungen vom Gericht, welche Beträge tatsächlich von meinem Vater monatlich
zwangsweise eingetrieben werden
Das Gericht führt darüber keine Aufzeichnungen.
Die offenen Außenstände, ein Unterhaltsrückstand von € 14.886,- incl. Kosten sowie der
laufende, monatliche Unterhalt von € 429,- wird, soweit dies im Rahmen des Gesetzes
möglich ist (zu berücksichtigen ist das Unterhaltsexistenzminimum sowie das
Existenzminimum) vom Dienstgeber (Drittschuldner) auf dem Gehaltswege einbehalten. Nur
dieser führt darüber Aufzeichnungen, welche Beträge tatsächlich an mich überwiesen werden.
Diese aktuellste Aufzeichnung habe ich beigelegt.
Fakt ist, dass sich mein Vater von der ihm gesetzlich auferlegten Unterhaltsleistung
weitgehend gedrückt hat. Wie bereits mehrfach erwähnt und nachgewiesen, kam und kommt
mein Vater der Unterhaltspflicht NICHT nach. Dies lässt sich aus den nun beigefügten
Unterlagen zweifelsfrei herauslesen.
Nachweisliche Tatsache ist, dass sich mein Vater, Herr Jörg K*****, an den, bereits an Sie
übermittelten Beschluss des BG Liesing, Zahl 5*****-110, mit Rechtswirksamkeit vom
01,02.2013, NICHT gehalten hat. Bereits am 08.11.2013 erfolgte von der MA 11 - Jugendamt
die Mitteilung AJF-R10/04/23*****, dass er den Verpflichtungen der Unterhaltsleistung
(Kostenersatz an die MA 11) NICHT nachkommt.
Zur Erklärung: Rechtlich ist der Bezug eines Kindesunterhaltes durch eine öffentliche
Einrichtung nicht möglich, da diese Leistung nur dem Kind zusteht. Wenn sich das Kind
jedoch in Obhut dieser öffentlichen Einrichtung befindet und diese den Lebensunterhalt aus
öffentlichen Mitteln bestreitet, kann der Kindesunterhalt als „Kostenersatz" geltend gemacht
werden.
In weiterer Folge hat sich mein Vater auch immer wieder der Unterhaltsleistung durch
Firmenwechsel, Kurzbeschäftigung, Arbeitslosigkeit und Firmengründung entzogen. Erst
durch sein eingegangenes Beschäftigungsverhältnis bei der W*****L***** GesmbH & Co KG
im Jahr 2016 konnte das Jugendamt in meinem Auftrag die Bewilligung der Gehaltsexekution,
Aktzahl 18 E 21*****/16k - 2, BG Fünfhaus vom 03.05.2016, erreichen. Darin wird sowohl der
bis dahin aufgelaufene Unterhaltsrückstand als auch die laufende Unterhaltsleistung zur
Exekution freigegeben.
Die dazu gehörige Drittschuldnererklärung wurde am 06.05.2016 durch die MA 11 -
Jugendamt an den Arbeitgeber übermittelt.
Am 13. Oktober wurde dem Arbeitgeber vom BG Fünfhaus, Aktzahl 18 S 5*****/16p - 4 die
Mitteilung übersandt, dass über das Vermögen von Jörg K*****, also meinem Vater, ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. In dieser Mitteilung wird explizit darauf
hingewiesen:
„Soweit die Exekution die Hereinbringung des Unterhaltes betrifft, bleibt sie insoweit aufrecht,
als sie den Differenzbetrag zwischen Existenzminimum und Unterhaltsminimum betrifft."
Ich selbst wurde mit dieser Problematik erst dadurch konfrontiert, dass ich für Jänner den mir
zustehenden Unterhalt nur anteilig erhielt. Eine Rückfrage beim Arbeitgeber (Drittschuldner)
ergab, dass aufgrund des geringeren Einkommens meines Vaters im Dezember 2016 -
dieses ist nicht immer gleich hoch, sondern vom Umfang seiner Dienstleistung als
Autobuslenker abhängig - die Einschränkungen der o.a. Anweisung in der Mitteilung des BG
Fünfhaus (Existenzminimum) greifen und somit eine Exekution des vollen
Unterhaltsanspruches nicht mehr möglich war.
Anstatt des mir gerichtlich zugesprochenen Unterhaltes von € 429,- wurde mir nur mehr der
verbleibende, pfändbare Restbetrag von € 349,17 auf mein Konto überwiesen.
Da in der am 04.01.2017 stattgefundenen Gläubigerversammlung VJ-013 018 S 5*****/16p am
BG Fünfhaus bekanntgegeben wurde, dass die vorläufig evidente Überschuldung über €
100.000,- beträgt (genaue Angaben sind aus Datenschutzgründen nicht möglich, können aber
unter der Aktzahl nachgefragt werden), ist nicht zu erwarten, dass in den nächsten Monaten
bzw. Jahren die Unterhaltsleistung die erforderliche Höhe erreicht, da das Verfahren erst am
Beginn ist und noch gar nicht feststeht, welche Maßnahmen das Gericht anordnet und was
dann tatsächlich an verbleibendem, pfändbarem Anteil für den Unterhalt verbleibt. Somit wird
auch die gesetzliche Unterhaltspflicht NICHT erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch der
gesamte Umfang geleistet wird.
FAKTENLAGE: Derzeit trage ich aktuell € 414,40 zu meinem Lebensunterhalt bei, die
Unterhaltsleistungen meines Vaters betragen derzeit aktuell € 349,17.
Somit leiste ich selbst den überwiegenden Beitrag zu den Lebenshaltungskosten und
demnach steht mir gesetzlich auch die Familienbeihilfe selbst zu. Die Weitergewährung der
Familienbeihilfe wäre somit rechtmäßig, da alle Anspruchsvoraussetzungen aufgrund aktueller
und nachweisbarer Faktenlage von mir erfüllt werden.
Sämtliche, erforderlichen Unterlagen zu meinen Angaben befinden sich in der Anlage.
3) Zu meinem eigenen Einkommen zwischen 01.07.2016 und 31.08.2016
Bei diesem Beschäftigungsverhältnis hat es sich um eine Ferialpraxis gehandelt. Wie sie
unschwer Ihren eigenen Unterlagen entnehmen konnten, betrugen die steuerpflichtigen
Bezüge € 2.365,77 und die abgeführte Lohnsteuer € 60,20.
Ihre Bemerkung in der Mitteilung „sehr wohl ein eigenes Einkommen" ist mehr als
unangebracht, da Sie bisher keinerlei Nachweis dafür gefordert haben bzw. aufgrund der
Gesetzeslage dafür auch keinerlei Nachweis erforderlich ist.
Dies dürfte Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein oder Sie sind bedauerlicherweise in
Unkenntnis der Rechtslage. Ich darf nachstehend den Gesetzestext zitieren:
„Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird.
Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf
das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 10.000 Euro pro Jahr nicht
übersteigen."
Ich wurde am 14.01.2016, also in dem Jahr, in dem ich das Einkommen von € 2.365,77 aus
meiner Tätigkeit als Ferialpraktikantin erzielte, 19 Jahre alt. Lt. bestehender Rechtslage ist
dieses Einkommen also irrelevant.
Selbst wenn ich damals schon 20 Jahre alt gewesen wäre, liegt der Betrag dieses
Einkommens weit unter der Grenze von € 10.000,-, ist also ebenfalls vollkommen unerheblich.
Besonders auffällig ist hier, dass Sie sehr wohl aus den eigenen Unterlagen wissen, dass ich einer
lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung nachgegangen bin, auch welche Beträge ich verdient und
abgeführt habe. Bedauerlich ist aber, dass Sie die eigenen Gesetze vollkommen ignorieren und etwas
nachfragen, das im gegenständlichen Fall irrelevant ist. Fakt ist, dass diese Beschäftigung in keiner
Weise meinen rechtmäßig aufrechten Anspruch auf die Fortzahlung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum von 01. Juli 2016 bis 30. September 2016 hemmt oder gar verhindert. Das sollten sie aber
wissen und somit ist diese Nachfrage völlig überflüssig. Ich finde es nicht in Ordnung, dass Sie von
mir auf die eigene Gesetzeslage hingewiesen werden müssen, eigentlich sollten Sie von selbst
geltendes Recht anwenden.
Ich darf Sie nunmehr zum 3. und letzten Mal auffordern, mir unverzüglich die mir zustehende
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103107/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103107.2017
- Stammnummer
- 116588
- Gültig
- 02.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF