Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103107/2017
Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103107/2017vom 02.10.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation wird es voraussichtlich an der ausschließlichen Kostentragung durch den Jugendwohlfahrtsträger mangeln, sodass die Unterbringung im "Betreuten Wohnen" einem Eigenanspruch der Bf im Zeitraum Juli und August 2016 nicht entgegenstehen dürfte.
Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen
Nach dem eigenen Vorbringen der Bf hat die Schulausbildung am BORG_X mit Juni 2016 geendet. Nach der Aktenlage endete diese Ausbildung nicht mit dem Abschluss der letzten Klasse des Oberstufenrealgymnasiums und der Ablegung der Reifeprüfung, sondern beendete die Bf die letzte Klasse des BORG_X nicht erfolgreich, sondern hätte im Herbst 2016 noch eine Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG) ablegen müssen, um zur Reifeprüfung antreten zu können.
Die Bf hat nach ihren eigenen Angaben im Juli und August 2016 gearbeitet und dabei ein Einkommen von 2.365,77 € erzielt.
Dieses Einkommen steht infolge Nichtüberschreitens der gesetzlichen Jahreseinkommensgrenze von i. W. 10.000,00 € (und nicht infolge des Alters der Bf) einem Familienbeihilfebezug nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 nicht entgegen.
Das Finanzamt ging aber nicht von einem Überschreiten der Einkommensgrenze aus, sondern wertete dies in Zusammenhalt mit den übrigen Ermittlungsergebnissen als Hinweis dafür, dass in dieser Zeit die Bf keiner Berufsausbildung nachging, sondern berufstätig war.
Unstrittig ist, dass sich die Bf in den Monaten Juli und August 2016 noch in Berufsausbildung befunden hätte, hätte sie für die Wiederholungsprüfung gelernt und im Herbst die Wiederholungsprüfung abgelegt.
Zur Wiederholungsprüfung ist die Bf jedoch nicht angetreten. Sie hat offenbar statt dafür zu lernen im Sommer gearbeitet und im September 2016 mit der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege begonnen.
Hat die Bf im Juni 2016 ihre Ausbildung am Bundesoberstufenrealgymnasium ohne (erfolgreichen) Abschluss der letzten Schulstufe beendet, dann wurde die Schulausbildung am BORG nicht i. S. v. § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 abgeschlossen, sondern vielmehr abgebrochen.
Die Übergangsfrist gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bzw. hier § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 steht nur bei Abschluss einer Schulausbildung zu, wovon bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 18. 11. 2009, 2009/13/0118; VwGH 23. 6. 2009, 2006/13/0195; VwGH 21. 1. 2004, 2003/13/0157; VwGH 21. 10. 1999, 97/15/0111). Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden (vgl. VwGH 14. 12. 1995, 93/15/0133).
Hat die Bf im Juni 2016 die Ausbildung am BORG abgebrochen, über den Sommer gearbeitet und im September 2016 mit einer neuen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege begonnen, steht ihr für Juli und August 2016 Familienbeihilfe nicht zu.
"Mitteilung" ist kein Bescheid
Zur Vorbringen der Bf, die Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe möge dahingehend abgeändert werden, dass ihr Familienbeihilfe bis zum voraussichtlichen Ausbildungsabschluss im September 2019 zuerkannt werde, ist zu sagen:
Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen (vgl. BFG 14. 10. 2016, RV/7101355/2016).
Eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" ist nach dem in §§ 12, 13 FLAG 1967 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers kein Bescheid.
Eine bescheid- oder erkenntnisförmliche Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch VwGH 23. 10. 2008, 2008/16/0116; BFG 20. 6. 2017, RV/7102677/2017).
Da mit Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) nur Bescheide bekämpft werden können, wäre eine Beschwerde gegen eine derartige Mitteilung unzulässig und wäre zurückzuweisen (§ 260 BAO).
Sollte die Auszahlung der Familienbeihilfe vom Finanzamt vor Ausbildungsabschluss eingestellt werden, wird die Bf einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967) zu stellen haben.
Wien, am 2. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103107/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103107.2017
- Stammnummer
- 116588
- Gültig
- 02.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF