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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103107/2017

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103107/2017vom 02.10.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Familienbeihilfe für die Monate Juli 2016 bis einschließlich September 2016 auszubezahlen bzw. auf mein Konto zu überweisen. Falls Sie weiterhin beabsichtigen, das Verfahren in die Länge zu ziehen und mir die rechtmäßige Auszahlung verweigern, werde ich sämtliche Rechtsmittel bis hin zum Verwaltungsgerichtshof in Anspruch nehmen. Ebenso behalte ich mir eine Intervention bei der Volksanwaltschaft vor. Für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe - ab Oktober 2016 - erwarte ich mir eine umgehende, rechtmäßige Entscheidung - die Anerkennung des rechtmäßigen Anspruches auf Familienbeihilfe - aufgrund der vorgelegten Unterlagen. ... Beilagen, chronologisch nach Ergänzungspunktbeantwortung: Kontoauszug vom 03.01.2017 1 Seite Bescheid MA40, SH/2016/009*****-001 vom 04.11.2016 3 Seiten Bestätigung MA 11, AJF-R10/04/23***** vom 08.11.2013 1 Seite Exekutionsbeschluss BG Fünfhaus, 18 E 21*****/1 ek - 2 vom 03.05.2016 3 Seiten Drittschuldnerverständigung MA 11 vom 06.05.2016 1 Seite Drittschuldnermitteilung BG Fünfhaus, 18 S 5*****/16p -4 vom 04.10.2016 2 Seiten Auszahlungsnachweis W*****S***** (Drittschuldner) für Jänner 2017 (Jörg K*****, Gehalt 12/2016) 2 Seiten Arbeitszeugnis und Nachweis für Ferialpraxis 1 Seite Lohnzettel 01.07 - 31.08.2016 2 Seite Die angeführten Unterlagen waren beigeschlossen. Beschwerdevorentscheidung Mit Datum 9. 2. 2017 erließ das Finanzamt gegenüber der Bf eine Beschwerdevorentscheidung, wonach der Beschwerde vom 3. 11. 2016 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid laut Beilage abgeändert werde (OZ 8). Gemäß § 6 Absatz 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Gemäß § 2 Absatz 1 b Familienlastenausgleichsgesetz haben volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Sie besuchen ab September 2016 die Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien. b diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Schreiben vom 3.10.20.16 geben Sie an, dass Sie Ihre Schulausbildung mit Juni 2016 beendet haben und ab 15.9.2016 die Berufsausbildung begonnen haben. Da Sie nicht zur Nachprüfung im Herbst angetreten sind, war Ihre Schulausbildung im BRG [BORG_X] im Juni 2016 beendet. Sie haben sich von 7-8/16 in keiner Berufsausbildung befunden, daher haben Sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den o.a. Gründen war Ihrer Beschwerde teilweise stattzugeben. 7-8/16 waren anzuweisen [offenbar Schreibfehler: richtig "abzuweisen"], ab 9/16 wird Ihnen die Familienbeihilfe gewährt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf am 16. 2. 2017 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die angesprochene Beilage zur BVE wurde vom Finanzamt in OZ 8 dem Gericht nicht vorgelegt, allerdings ist aus dem Ende der Begründung zu ersehen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes September 2016 aufgehoben und hinsichtlich des Zeitraumes Juli und August 2016 bestätigt wurde. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 9. 3. 2017, beim Finanzamt persönlich überreicht am 10. 3. 2017, stellte die Bf Vorlageantrag (OZ 9): Antrag zur Vorlage der Beschwerde vom 03.11.2016 von Frau Janine Nicole W*****, ... gegen den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe Eigenantrag Janine ab 7/16 vom 30.09.2016 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht Die zugrundeliegende Beschwerdevorentscheidung wurde am 09.02.2017 ausgefertigt und von mir nachweislich am 16.02.2017 übernommen. Der Antrag auf Vorlage beim Bundesfinanzgericht erfolgt damit fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.207, betreffend die o.a. Beschwerde vom 03.11.2016 wurde mir die Familienbeihilfe trotz vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen und der ausführlichen Begründungen in meiner Beschwerde vom 03.11.2016 nicht im gesetzmäßig vorgesehenem Umfang zuerkannt. Begründung: 1) In der Beschwerdevorentscheidung wurde mir die Familienbeihilfe ab September 2016 mit folgender Begründung zuerkannt: „Gemäß § 2 Absatz 1 b Familienlastenausgleichsgesetz haben volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Sie besuchen ab September 2016 die Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Familienbeihilfe." In der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 10.02.2017 wird jedoch unbegründet der Bezug der Familienbeihilfe sowie der Bezug des Kinderabsetzbetrages mit September 2017 befristet. Diese Entscheidung ist rechtswidrig. Nachweis: Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Genehmigungsdatum 29.08.2005 Inkrafttretens Datum 01.09.2005 Abteilung V/1, Richtlinie Geschäftszahl GZ BMSG-510104/0001-V/1/2005 FLAG 1967, Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBl. Nr. 376/1967 i.d.g.F.) 02.01 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN IN BEZUG AUF BERUFSAUSBILDUNG UND BERUFSFORTBILDUNG 14.4. Die im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 geregelte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und die Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind als anerkanntes Lehrverhältnis anzusehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Laut VwGH-Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/15/0101-8, ist unter gewissen Voraussetzungen die in einem Mitgliedstaat des EWR/der EU absolvierte Ausbildung für einen Krankenpflegeberuf einer Ausbildung nach dem angeführten Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gleichwertig und gilt damit als anerkanntes Lehrverhältnis. 14.5. Bei einem anerkannten Lehrverhältnis gilt laut Berufsausbildungsgesetz, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Lehrabschlussprüfung auf Antrag früher abgelegt werden kann, wodurch die Lehrzeit endet. Im Gegensatz dazu verkürzt sich bei einer "Lehre", die im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses absolviert wird, die praktische Ausbildung oftmals auch dann nicht, wenn die theoretische Abschlussprüfung vorher erfolgreich abgelegt wird. Stehen in einem solchen Fall weiterhin die Bezüge eines Auszubildenden ("Anlehrlings") zu und bleibt der besondere Kündigungsschutz wegen Ausbildung aufrecht, ist die Familienbeihilfe bis zum Ende der praktischen Ausbildung wegen Vorliegens einer Berufsausbildung zu gewähren. sowie der Richtlinie des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010 gültig ab 02.02.2010 OHB, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung 6.2.4. Befristung im Bereich Familienbeihilfe Definition Die Zuerkennung der Familienbeihilfe erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, der sowohl in der Vergangenheit als auch/oder in der Zukunft liegen kann. Standard Die Familienbeihilfe ist, sofern nicht ein Antrag für rückwirkende Zeiträume vorliegt, befristet im Vorhinein zu gewähren. Die künftige Befristung ist im Rahmen des Gesamtbildes des Einzelfalles zu sehen, das sich aus den Angaben des/der Antragstellers/Antragstellerin, den Beilagen und dem Ergebnis von Abfragen in internen und externen Datenbanken unter Beachtung der legistischen Vorgaben ergibt. Hinweis: Im Übrigen wird auch von der Hotline im Finanzzentrum in 1030 Wien, Marxergasse 4, die telefonische Auskunft erteilt, dass die Familienbeihilfe immer für die komplette, vorgesehene Ausbildungsdauer befristet wird. Fakt ist aber, dass trotz Vorlage aller entsprechenden Unterlagen - speziell der Schulbesuchsbestätigung der „Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien - Standort ... " für den Zeitraum vom 15.09.2016 bis einschließlich 14.09.2019 - und entgegen den entsprechenden, oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen die Familienbeihilfe rechtswidrig nur befristet bis September 2017 zuerkannt wurde. 2) In der Beschwerdevorentscheidung wurde mir die Familienbeihilfe für Juli und August 2016 mit folgender Begründung verweigert: „Im Schreiben vom 3.10.2016 geben Sie an, dass Sie Ihre Schulausbildung mit Juni 2016 beendet haben und ab 15.9.2016 die Berufsausbildung begonnen haben. Da Sie nicht zur Nachprüfung im Herbst angetreten sind, war Ihre Schulausbildung im BRG [BORG_X] im Juni 2016 beendet. Sie haben sich von 7-8/16 in keiner Berufsausbildung befunden, daher haben Sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den o.a. Gründen war Ihrer Beschwerde teilweise stattzugeben. 7-8/16 waren anzuweisen (Ausfertigung fehlerhaft, gemeint war abzuweisen), ab 9/16 wird Ihnen die Familienbeihilfe gewährt. Die Beschwerdevorentscheidung ist in diesem Punkt eindeutig gesetzwidrig, da sie völlig konträr zu den Bestimmungen des § 2 Absatz 1 d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 getroffen wurde. Nachweis: Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Familienbeihilfe, § 2, Absatz, Punkt d Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Die Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass meine Schulausbildung mit Juni 2016 abgeschlossen war. Ebenso wurde der weitere Ausbildungsbeginn an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege ab September 2016 festgestellt. Dies ist nachweislich eindeutig der frühestmögliche Zeitpunkt eines Ausbildungsbeginnes an dieser Schule. Eine unmittelbar anschließende Berufsausbildung nach einer abgeschlossenen Schulausbildung ist für die Weitergewährung der Familienbeihilfe lt. § 2 (1) d FLAG 1967 demnach gesetzlich nicht zwingend erforderlich. Die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, dass ich mich im Juli und August nicht in einer Berufsausbildung befunden und somit keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, ist demnach eindeutig rechtswidrig. Ich verweise zusätzlich auf die detaillierten Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesfinanzgericht wird ersucht, die rechtswidrigen Entscheidungen in der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und den gesetzeskonformen Zustand herzustellen, in dem mir die zustehenden Rechte - die Erweiterung der Befristung der Familienbeihilfe von derzeit September 2017 auf die gesamte Ausbildungsdauer bis September 2019 sowie Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2016 aufgrund der Rechtslage - eingeräumt bzw. zugestanden werden. ... Vorlage Mit Bericht vom 22. 6. 2017 (OZ 10) legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 03.10.2016 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Monat: 07.2016) 30.09.2016 Zusatzdokumente Bescheide 3 W***** 1.Vorhalt 9.11.2016 09.11.2016 4 W***** 1. Vorhaltsbeantwortung samt Beilagen 29.11.2016 29.11.2016 5 W***** 2.Vorhalt 2.1.2017 02.01.2017 6 W***** 2.Vorhaltsbeantwortung 17.1.2017 17.01.2017 Antrag / Anzeige an die Behörde 7 Überprüfungsschreiben 04.07.2016 Beschwerdevorentscheidung 8 Beschwerdevorentscheidung teilweise Stattgabe 09.02.2017 Vorlageantrag 9 Vorlageantrag 10.03.2017 ... Bezughabende Normen [§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967] Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Die Antragstellerin (Eigenantrag) beansprucht die Familienbeihilfe für Juli und August 2016. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in keiner Berufsausbildung. Sie hat den Besuch des Oberstufenrealgymnasiums [BORG_X] laut ihren eigenen Angaben in der Beschwerde vom 3.10.2016, eingelangt am 3.11.2016, im Juni 2016 beendet. Am 26.8.2016 erhielt sie die Zusage, ab 15.9.2016 mit der 3 Jahre dauernden Ausbildung an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien anfangen zu können. Im Juli und August 2016 war sie als Ferialpraktikantin bei ... beschäftigt. Dieser Erstantrag vom 4.7.2016 ist als unerledigtes Überprüfungsschreiben vom FA 08 am 30.9.016 beim FA 09 eingelangt. Aufgrund des damaligen Wissenstandes und Telefonates mit den Stiefvater der Antragstellerin wurde die Familienbeihilfe mit Juni 2016 eingestellt. Aufgrund diverser telefonischer Beschwerden und ungerechtfertigter Beschuldigungen wurde am 30.9.2016 ein Abweisungsbescheid ab Juli 2016, mit der Begründung erlassen, dass derjenige Elternteil, der überwiegend für die Unterhaltskosten aufkommt, Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe hat. Das wäre zum damaligen Zeitpunkt der Kindesvater gewesen. Erst im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen im Beschwerdeverfahren wurde festgestellt, dass der Vater den Unterhaltszahlungen nicht nachgekommen ist. Die Antragstellerin wurde überwiegend auf Kosten der Jugendwohlfahrspflege erhalten. In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Zeitraum Juli und August 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt in keiner Berufsausbildung befunden habe. Ab September 2016 wurde Familienbeihilfe bis vorläufig September 2017 gewährt und ein Überprüfungsschreiben erlassen mit dem Ersuchen, den Nachweis der tatsächlichen Berufsausbildung zu überprüfen (analog zu den Studenten nach dem ersten Studienjahr!). Diese Befristung wird im Vorlageantrag ebenfalls bekämpft. Beweismittel: Siehe gescannte Unterlagen. Stellungnahme: Aus den vorgelegten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass sich die Antragstellerin in Zeitraum Juli und August 2016 in keiner Berufsausbildung befunden hat. Weiters wurde die Befristung mit September 2017 analog zu allen Familienbeihilfenerledigungen mit ähnlichem Sachverhalt erledigt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 30. 9. 2016 einen Antrag der Bf vom selben Tag, vom 30. 9. 2016, auf Familienbeihilfe für sich selbst ab Juli 2016 ab. Die Bf hat am 30. 9. 2016 keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. 2. 2017 dahingehend abgeändert, dass der Abweisungszeitraum auf Juli und August 2016 beschränkt wurde. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Die Bf hat in ihrer Beschwerde vom 3. 11. 2016 ausdrücklich angegeben, keinen Antrag auf Familienbeihilfe am 30. 9. 2016 gestellt zu haben. Das Finanzamt hat dem im gesamten Verfahren nicht widersprochen. Ein Antrag vom 30. 9. 2016 ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten. Es wäre auch bei einer in der Praxis zufolge der Arbeitsbelastung der Finanzämter kaum gegebenen sehr raschen Bearbeitung eines Antrags auf Familienbeihilfe reichlich unwahrscheinlich, dass dieser bereits am Tag seines Einlangens in Form eines Abweisungsbescheides materiell erledigt wird. Verfahrensgegenstand Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann bei Rückforderungsbescheiden (§ 26 FLAG 1967) immer nur über die Rückforderungsmonate des angefochtenen Rückforderungsbescheids abgesprochen werden. Innerhalb des einzelnen Rückforderungsmonats kann die Rückforderung gemäß § 263 Abs. 1 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht ("verbösert") werden, wenn das Finanzamt im Rückforderungsbescheid irrtümlich von einem zu niedrigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist, oder zu Gunsten des Beschwerdeführers vermindert werden, wenn der Rückforderungsbetrag zu hoch war. Hat hingegen in einem Monat des vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraums keine Rückforderung zu erfolgen, ist der Rückforderungsbescheid insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO aufzuheben; erfolgte die Rückforderung für ein Monat zu Recht, ist die Beschwerde insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen (vgl. BFG 13. 7. 2016, RV/7102305/2016 u. v. a.). Gleiches gilt für einen Abweisungsbescheid (§ 13 Satz 2 BAO). Auch hier ist die Sache des Beschwerdeverfahrens mit jenem Zeitraum begrenzt, über den der Abweisungsbescheid abgesprochen hat (vgl. BFG 20. 6. 2017, RV/7102677/2017). Der Abweisungsbescheid vom 30. 9. 2016 gehört im Umfang der Anfechtung der Beschwerdevorentscheidung vom 9. 2. 2017 durch den Vorlageantrag vom 10. 3. 2017 derzeit insoweit dem Rechtsbestand an, als er einen Antrag vom 30. 9. 2016 auf Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2017 abweist. Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit, ob der Bf im Zeitraum Juli und August 2017 Familienbeihilfe zusteht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht, ob der Bf für andere Zeiträume Familienbeihilfe zusteht oder zugestanden hat (siehe dazu auch im folgenden die Hinweise für das weitere Verfahren). Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe (abgesehen vom Fall des § 10a FLAG 1967 anlässlich der Geburt eines Kindes) nur auf Antrag gewährt, gleiches gilt für eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967. Der angefochtene Bescheid vom 30. 9. 2016 spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom 30. 9. 2016" auf Familienbeihilfe über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15. 12. 1994, 93/15/0243). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23. 1. 1996, 95/05/0210). Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. BFG 17. 3. 2016, RV/7101890/2015). Da die Bf am 30. 9. 2016 keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen. Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend. Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen stehen. Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10. 12. 2013, 2012/16/0037). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe bzw. gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 die Ausgleichszahlung nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu. Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 10. 11. 2015, Ro 2015/19/0001, oder VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0030). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. BFG 1. 3. 2016, RV/7100093/2016; BFG 17. 3. 2016, RV/7101890/2015 u. v. a.). Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. BFG 1. 3. 2016, RV/7100093/2016; BFG 17. 3. 2016, RV/7101890/2015 u. v. a.). Aufhebung des angefochtenen Bescheides Der Abweisungsbescheid vom 30. 9. 2016 betreffend einen nicht gestellten Antrag vom 30. 9. 2016 betreffend Familienbeihilfe für die Bf ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10. 4. 2014, RV/7100643/2014; BFG 9. 9. 2014, RV/7103494/2012; BFG 2. 2 .2015, RV/7103048/2014; BFG 5. 6. 2015, RV/7104516/2014; BFG 2. 2. 2016, RV/7101204/2015; BFG 1. 3. 2016, RV/7100093/2016; BFG 10. 3. 2016, RV/7100943/2016; BFG 17. 3. 2016, RV/7101890/2015; BFG 13. 5. 2016, RV/7101741/2015; BFG 2. 7. 2016, RV/7102318/2015; BFG 1. 9. 2016, RV/7102211/2015; BFG 8. 9. 2016, RV/7103135/2015). Nichtzulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung. Hinweise für das weitere Verfahren Für das weitere Verfahren werden folgende Hinweise gegeben: Antrag Geht man davon aus, dass es sich bei dem am 29. 6. 2016 unterfertigten und am 4. 7. 2016 beim Finanzamt eingelangten Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe um ein Anbringen (§ 85 BAO), nämlich um einen Antrag (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967) auf Gewährung von Familienbeihilfe (und im gegenständlichen Fall auch des Erhöhungsbetrags) handelt, ist dieses nach wie vor unerledigt und wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen zu entscheiden zu haben (vgl. BFG 8. 9. 2016, RV/7103135/2015). Enthält ein retourniertes Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" keinerlei Hinweis, dass eine Weiter- oder Neugewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe begehrt wird, liegt nach BFG 15. 7. 2014, RV/5100640/2013 kein diesbezüglich wirksamer Antrag im Sinne des § 85 BAO vor, der Grundlage für einen abweisenden Bescheid sein könnte. Ein derartiges Formblatt könne BFG 16. 3. 2016, RV/5100827/2015 nur dann als Antrag gewertet werden, wenn darin erkennbar und nachvollziehbar ein bestimmtes Begehren des Antragstellers zum Ausdruck gebracht wird; diesbezüglich angebrachte handschriftliche Anmerkungen genügen. Das Finanzamt müsste, wenn es im Zuge einer Überprüfung des Weiterbestehens eines Antrags auf Familienbeihilfe zur Ansicht gelangt, diese wäre einzustellen, die Einstellung der Familienbeihilfe verfügen und hierüber eine Verständigung ausfertigen (§ 12 FLAG 1967). In weiterer Folge hätte der bisherige Bezieher oder eine andere Person, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben annimmt, einen Antrag auf Bezug von Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 (grundsätzlich mittels des Formblatts Beih 1) beim Finanzamt zu stellen. Über diesen Antrag wäre dann vom Finanzamt im Wege der (weiteren) Auszahlung nach § 11 FLAG 1967 oder der Erlassung eines Abweisungsbescheides nach § 13 Satz 2 FLAG 1967 zu entscheiden. Die überwiegende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts geht, soweit ersichtlich, implizit von einer Antragstellung auf Weitergewährung von Familienbeihilfe in Form der Rücksendung des Überprüfungsformulars aus. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bestehen, auch im Hinblick auf den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns, im gegenständlichen Fall keine Bedenken, in der Rücksendung des Anspruchsüberprüfungsformulars vom 31. 5. 2016 am 29. 6. 2016 bzw. 4. 7. 2016 durch die Bf eine schlüssige Antragstellung auf Weiterbezug von Familienbeihilfe i. S. v. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 zu sehen. Anschriftsänderung Im Hinblick auf die Ausführungen der Bf zur Änderung ihrer Anschrift ist die Bf auf § 25 FLAG 1967 zu verweisen: § 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Es ist nicht Sache der Behörde, von Amts wegen Anschriftsänderungen zu ermitteln, die Bf hat vielmehr eine Änderung ihrer Anschrift der Behörde von sich aus mitzuteilen. Eigenanspruch der Bf § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, deren Haushalt das Kind angehört, bei gemeinsamen Haushalt der Eltern gemäß § 2a FLAG 1967 i. d. R. die Mutter, nachrangig jener Personen, die die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt. Leben die Eltern eines Kindes, gehört das Kind aber nicht dem Haushalt eines Elternteils an und wird ihm von seinen Eltern auch nicht überwiegend Unterhalt geleistet, kann ein Eigenanspruch des Kindes nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gegeben sein. Nach dem unwidersprochen gebliebenen und mit Urkunden belegten Vorbringen der Bf war diese im Zeitraum Juli und August 2016 bei keinem Elternteil haushaltszugehörig und hat von ihren Eltern keinen oder nur ungenügenden Unterhalt erhalten. Sie war sogenannte "Sozialwaise". Im Zeitraum Juli und August 2016 befand sich die Bf in einer Einrichtung der MA 11, und zwar in der Form des "betreuten Wohnens". Vor allem beim Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchtet, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten diesbezüglichen Rechtsprechung, der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (vgl. VwGH 29. 4. 2013, 2011/16/0173). Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. VwGH 22. 12. 2005, 2002/15/0181; VwGH 27. 11. 2003, 2001/15/0075; VwGH 28. 1. 2003, 99/14/0320; VwGH 24. 2. 2002, 99/15/0210). Im Erkenntnis VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befinde, nicht die Bezeichnung der Einrichtung maßgebend sei, in welcher das Kind untergebracht sei. Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung i. S. d. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterschieden, könnten darin bestehen, dass sich das Kind bei der Heimerziehung um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern brauche, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufes und einer regelmäßigen Aufsicht unterliege und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt werde. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Unterbringung in der Wohngemeinschaft eines Hilfswerks, der eine Werkstätte angeschlossen war, in welcher der seinerzeitige Beschwerdeführer in Beschäftigungstherapie stand, der Heimerziehung gleichgehalten. Allerdings ist die bloße Unterbringung des Kindes in einer Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe einer Heimunterbringung nicht gleichzusetzen (vgl. VwGH 19. 9. 1990, 89/13/0248). Lediglich in einem besonders gelagerten Ausnahmefall kann hier das Tatbestandsmerkmal der Heimerziehung erfüllt sein. Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung i. S. d. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden, können darin bestehen, dass bei der Heimerziehung das Kind sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufs und einer regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt wird (vgl. VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0140). Allerdings kann bei einer nur wenige Stunden pro Woche umfassenden Betreuung des Wohnungsmieters von einer Heimerziehung keine Rede sein (vgl. VwGH 17. 5. 2000, 98/15/0053). Die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft auf Kosten der Sozialfürsorge allein ist nach der dargestellten Rechtsprechung somit nicht ausreichend, um von einer Heimerziehung sprechen zu können. Hier muss neben der Unterbringung in einer Wohnung eine (zumindest) bedarfsorientierte Betreuung des Kindes gewährleistet sein, etwa ein reglementierter Tagesablauf, eine regelmäßige Aufsicht, eine allenfalls erforderliche regelmäßige Pflege sowie eine bedarfsorientierte Hilfestellung bei der allgemeinen Lebensführung (vgl. BFG 22. 5. 2017, RV/6100204/2017). Eine Betreuung bei "vollbetreutem Wohnen" - Begleitung, Beratung, Förderung, Anleitung, Hilfestellung bei Haushaltsführung, Körperpflege, Gesundheit, Sicherheit, Mobilität/Orientierung, Freizeit, Ämter/Behörden, Finanzen, Bildung, soziale Kontakte, usw. unter Einschluss einer Betreuungsnachtbereitschaft - entspricht jedoch einer Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (vgl. BFG 9. 9. 2014, RV/7101715/2014). Ob sich die Bf im Zeitraum Juli und August 2016 in Heimerziehung i. S. d. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 befunden hat, steht bisher nicht fest. Für den Fall des Bestehens von Heimerziehung ist in weiterer Folge auf die von der Bf zitierte Berufungsentscheidung UFS 13. 9. 2013, RV/1208-W/13, zu verweisen, wonach bei (auch nur geringen) Kostenersätzen der Eltern an den Jugendwohfahrtträger keine Heimerziehung auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe i. S. d. des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner jüngsten diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 29. 4. 2013, 2011/16/0173 betreffend Strafhaft, VwGH 29. 9. 2010, 2007/13/0120, betreffend Zivildienst, VwGH 21. 9. 2006, 2004/15/0102, betreffend Grundwehrdienst), die nicht eine Anstalts- oder Heimunterbringung betraf, die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten. In seiner älteren, unmittelbar zu § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ergangenen Rechtsprechung hat der Gerichtshof jedoch unter Hinweis auf die Materialien (Erläut. RV RV 114 BlgNR 14. GP, 694 BlgNR 15. GP, 465 BlgNR 18. GP) betont, dass es ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand ankomme (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 6 Rz. 26. Dies sei etwa nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch das Kind selbst beigetragen werde (vgl. VwGH 27. 11. 2003, 2001/15/0075; VwGH 28. 1. 2003, 99/14/0320; VwGH 25. 4. 2002, 99/15/0210). Nur dann, wenn die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessere, sondern lediglich dem Sozialhilfe- bzw. Jugendwohlfahrtsträger zugute komme, sei ein Anspruch ausgeschlossen (vgl. VwGH 19. 9. 1990, 89/13/0248).

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103107/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103107.2017
Stammnummer
116588
Gültig
02.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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