…§ 236, Tz. 11 mwN) Eine sachliche Unbilligkeit liegt - wie der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist ( VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997, 96/15/0154; 30.3…
…Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt; materiellrechtliche Unzulänglichkeiten begründen eine Unbilligkeit aber nicht. Eine Unbilligkeit nach Lage der Sache liegt aber dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (Ritz BAO4, § 236 BAO Rz 11 ff). Damit kann auch aus diesem…
…eintritt. Eine solche Unbilligkeit liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor, da sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die für eine Nachsicht angeführten Voraussetzungen treffen nicht zu, wodurch das Ansuchen abzuweisen war." Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 20. November…
…Einhebung dargetan werden. Eine solche sei jedoch nicht gegeben, wenn die Abgabeneinhebung eine allgemeine Auswirkung genereller Normen sei. Die Festsetzung der antragsgegenständlichen Stundungszinsen sei infolge des durch die Zahlungserleichterung gewährten Zahlungsaufschubes zwingend vorzunehmen gewesen. Am 17.11.2025 wurde der Vorlageantrag eingebracht, in welchem der…
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt wäre. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Steuervorschreibung eine Auswirkung genereller Normen darstellt. In vorliegendem Fall liegt eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, die alle Abgabenpflichtigen (in vergleichbarer Situation) in gleicher Weise trifft. Die diesbezüglichen…
…ist, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht kein Grund, der Anregung der Beschwerdeführerin zu entsprechen. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151; VwGH 26.5.2014, 2013/17/0498). Die…
…eintrete. Eine solche Unbilligkeit liege im gegenständlichen Fall aber nicht vor, da sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen sei. Auch eine geringfügige Überschreitung habe keinerlei Auswirkung auf die Höhe der Nachforderung. Eine persönliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit…
…€ 6.239,02 wird abgewiesen. BEGRÜNDUNG: Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtliche legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten (Ungerechtigkeiten) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des …
…und führte zur Begründung wie folgt aus: „Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtliche legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten (Ungerechtigkeiten) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des …
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten…
…ab. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtliche legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten (Ungerechtigkeiten) sind keine Unbilligkeit im Sinne des …
…hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist" (VwGH 21.1.2009, 2008/17/0138). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997, 96…
…2020, Ra 2019/15/0117). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 26.5.2014, 2013/17/0498). Zudem kann die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr…
…2 FinStrG iVm § 207 Abs. 2 BAO Außenprüfungen im Hinterziehungsfall für einen Zeitraum von zehn Jahren durchzuführen, jeden Steuerpflichtigen treffen kann und damit eine Auswirkung genereller Normen ist (vgl. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151), gelegene sachliche Unbilligkeit kann daher nicht erkannt werden. Auch…
…06.2024 sich ergebende, Unbilligkeit der Einhebung geltend gemacht. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498). Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei…
…verweisen. Dabei kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis mit einer anormalen Belastungswirkung eintritt. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997…
…VwGH 04.06.2020, Ra 2019/15/0117). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498). Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus. Diese kann grundsätzlich nicht…
…4 vorzunehmen, damit diese Bestimmung wieder ihren Normzweck erfüllen kann (Ritz, BAO6 §295 Tz 21g). Eine Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO³, …
…ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des …
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten…