…steuerfreie Bezüge nach § 68 EStG ausbezahlt bekommen hat (siehe die Lohnzettel der Arbeitgeber_1 für die Jahre 2010 und 2011). Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen ist jedoch gemäß § 67 Abs. 8 zweiter Unterabsatz EStG gesetzlich nur vorgesehen, wenn eine Nachzahlung den Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr…
…auch sein Schreiben bezüglich Rechtsmittel der Beschwerde vom 29.1.2023 (Anmerkung: dabei handelt es sich um den Vorlageantrag) in ungekürzter Form vorliegen würde. Es sei durch den Bf. eine Sachverhaltsdarstellung an die Finanzprokuratur am 29.1.2023 eingebracht worden. Trotz laufenden Ersuchens des Bf…
…Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat…
…eine Aufrollung iSd § 77 Abs. 4a iVm § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen ist. Rechtliche Begründung § 67 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet auszugsweise wie folgt: Abs. 1 Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge…
…SWK 2011, S 339 [343]); bei Nachzahlung eines laufenden Bezuges sind sie gemeinsam mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats nach dem Tarif zu versteuern. Bei Nachzahlungen für vergangene Kalenderjahre ist keine Aufrollung möglich (zB BFG 18.2.2015, RV/3100165/2013; BFG 8.4.2016…
…die vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde. Ob und wann aufgrund der Aufrollung durch die pensionsauszahlende Stelle Zahlungen an die Beschwerdeführerin geleistet worden seien, könne seitens des Finanzamtes nicht beurteilt werden. Dies sei dem Finanzamt von der bezugsauszahlenden Stelle nicht mitgeteilt worden. Unter den von der belangten…
…Laut § 2 der Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Kennzahlen 215 und 220 des L 16). Bei nicht…
…und Bezüge nach Abs 8 lit e (Pensionsabfindung) und lit f (Sozialplanbezüge) ist nur zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Nachzahlung auf einen derartigen Betrag entfällt. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die LSt durch Aufrollen der…
…Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat…
…gelassen: Es wäre sohin nicht ein Betrag von € 25.450,38, sondern lediglich ein Betrag von € 20.360,30 (das sind 80 % davon) als laufender Bezug mit dem Lohnsteuertarif zu versteuern gewesen. Zu Punkt 3. der Beschwerde (Werbungskosten): Bei den geltend gemachten Werbungskosten…
…und Bezüge nach Abs 8 lit e (Pensionsabfindung) und lit f (Sozialplanbezüge) ist nur zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Nachzahlung auf einen derartigen Betrag entfällt. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die LSt durch Aufrollen der…
…von € 1,64. Dieser Betrag hängt mit einer Aufrollung des Monates Juli 2021 zusammen, weil in diesem Monat das Jahressechstel für die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge um € 4,79 überschritten wurde und daraus eine Nachforderung an den Bf. von € 1,64…
…Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern: 1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage…
…zu der Gegenverrechnung der Bf mit den Provisionsakkonti bei der Endabrechnung 2014 gekommen ist: "… Herrn A wurden im Beschäftigungszeitraum ab 2006 bis zur Kündigung monatlich Provisions-Akonti bezahlt. Alle Akontozahlungen wurden regelmäßig in voller Höhe als laufender Bezug besteuert und auch abgabenrechtlich richtig behandelt…
…zu der Gegenverrechnung der Bf mit den Provisionsakkonti bei der Endabrechnung 2014 gekommen ist: "… Herrn A wurden im Beschäftigungszeitraum ab 2006 bis zur Kündigung monatlich Provisions-Akonti bezahlt. Alle Akontozahlungen wurden regelmäßig in voller Höhe als laufender Bezug besteuert und auch abgabenrechtlich richtig behandelt…
…die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 und bestimmte Bezüge nach § 67 Abs 5 EStG 1988 neu berechnet werden (Aufrollung sonstiger Bezüge nach § 77 Abs 4 EStG 1988). Bei Nachzahlungen, die das laufende Kalenderjahr betreffen…
… 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge, c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge; d) Gehälter…
…und 2. Führungsebene sowie an einen weiteren leitenden Angestellten ausgegeben und als laufende Bezüge versteuert sowie in die DB-, DZ- und Kommst-Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden. Im Jänner 2011 wurde im Zuge einer Aufrollung die Besteuerung von der Beschwerdeführerin (Bf) wieder rückverrechnet mit der Begründung, dass…
…Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge) verbleibenden Betrag in der Höhe von € 10.574,17 der Tarifbesteuerung. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der Bf. und spiegelt andererseits das Aktengeschehen wider. Strittig ist, ob die vorgenommene Besteuerung der in Rede stehenden Bezüge zu Recht…
… 67 Abs 6 EStG 1988 - zumindest im Ausmaß eines Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate) einer Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6% zugänglich wären und andererseits die letztlich im Vergleichswege vereinbarte und als "gesetzliche Abfertigung" bezeichnete Summe in Höhe von € 30…