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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100204/2023

Zeitpunkt der Besteuerung einer Abgangsentschädigung und Sachbezug eines Pensionisten für die Gratisnutzung von Zügen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100204/2023vom 07.08.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein direkter Vergleich 2019 zu 2020 würde jeweils einen geringeren Differenzbetrag ergeben, die Daten (Einkommensteuerbescheid 2019) würden vorliegen. Sowohl Sonderzahlung-Trennung als auch die entsprechende Lohnsteuer wären auch bei einem Vergleich 2019/2020 nicht abbildbar. Gemäß der der Finanzbehörde seit Mitte Jänner 2022 vorliegenden Kopie seines Gehaltszettels wäre der Abzug erst 01/2021 erfolgt und die fehlende Lohnsteuer angeführt worden - auf seinem Steuerkonto 2021 würde sich nichts finden, auch nicht der Nettogeldzufluss. Der weitere Geldzufluss 02/2021 - wenngleich ein Kleinstbetrag - in Höhe von € 0,37 (Basis € 0,74 brutto) würde gleichfalls auf seinem Steuerkonto nirgendwo Berücksichtigung finden. Es wäre vom Bf. schriftlich mehrmals bei der Finanzbehörde angeregt worden, diesen Sachverhalt 12/2020 sowie 01+02/2021 durch eine Einsichtnahme vor Ort zu überprüfen, dies wäre auf Basis des dem Bf. vorliegenden Schriftverkehrs mit der Finanzbehörde nicht erfolgt. Der Bf. ersuche, dass ihm obige Diskrepanzen erklärt werden, und dies in einer Art und Weise, dass er es auch verstehe (z.B. Wie und wann wurde seitens ***Zugunternehmen X*** dies gebucht?). Zum Sachbezug Freifahrt: Diese würde (es würden der Finanzbehörde zwei Schreiben der ***Sozialversicherung*** vorliegen) von der ***Sozialversicherung*** berücksichtigt werden. Wie der Finanzbehörde bereits beschrieben, würde bei den ASVG-***Zugunternehmen X***-Pensionisten (Vertragsbedienstete) die steuerliche Zuständigkeit - Sachbezug - mit der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Pensionierung enden. Bei den ***20***-***Zugunternehmen X***-Pensionisten (***36*** der ***Zugunternehmen X***) wäre die ***Zugunternehmen X*** für die laufenden Pensionszahlungen sowie Sachbezugsbesteuerung-Freifahrt zuständig. Dies wäre beim Bf. (ASVG-***Zugunternehmen X***-Pensionist = Vertragsbediensteter) nicht der Fall. Die ***Sozialversicherung*** würde von seiner Pension seit 04/2021 Abzüge vornehmen ("Abzug Freifahrt"). Antwortschreiben seitens ***Sozialversicherung*** hierauf würden dem Bf. vorliegen, diese wären der Finanzbehörde ohne zeitlichen Verzug übermittelt worden. Die Behörde würde (von der Auswirkung her) darauf keinerlei Bezug nehmen. Was nun die von der ***Zugunternehmen X*** gemeldeten ca. € 2.300,00 sind, wisse der Bf. bis heute nicht. Die Lohnsteuerproblematik eines 15. Pensionsbezugs mittels Gutschrift seitens ***Sozialversicherung*** würde im Schreiben der Finanzbehörde gleichfalls keinerlei Berücksichtigung finden. Diese wäre gleichfalls als Ergänzung zu seinem Rechtsmittel der Beschwerde gemeldet worden, da dies ebenfalls eine Auswirkung auf den Jahresausgleich 2021 hätte. Eine Gutschrift (hier aus 2022) würde im Regelfall eine Abrechnung aus einer Vorperiode (2021) betreffen, da andernfalls direkt auf das Pensionskonto 2022 gebucht werden würde. Ein Einkommen aus 2022 könne es jedenfalls nicht sein, da sonst im Juli 2022 von der Auswirkung her eine Doppelzahlung vorliegen würde für den keinerlei Rechtshintergrund vorliegen würde. Trotzdem würde die ***Sozialversicherung*** - mittlerweile übernommen von der Finanzbehörde - beharren, dass es sich hier um einen Bezug handeln würde. Der Bf. würde dies mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen. Eine von ihm angeregte Einsichtnahme vor Ort wäre und würde seitens der Behörde nicht ins Auge gefasst worden. Diese hätte von der Finanzbehörde jederzeit gemeinsam mit der Überprüfung der Berücksichtigung der Freifahrt (Sachbezug) bei der ***Sozialversicherung*** durchgeführt werden können. Mit Schreiben vom 28. März 2023 teilte die ***Sozialversicherung*** dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung des Beschlusses vom 14. März 2023 folgendes mit: Es wäre monatlich ein Pauschalbetrag für den ***Zugunternehmen X*** Fahrausweis einbehalten und an die ***Zugunternehmen X*** überwiesen worden. Die Fahrbegünstigung werde als Sachbezug versteuert. Hierfür werde ein Lohnzettel von der ***Zugunternehmen X*** an das Finanzamt übermittelt. Bei der ***Sozialversicherung*** würde keine Versteuerung der Fahrbegünstigung als Sachbezug erfolgen. Das Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom 28. März 2023 wurde dem Bf. mit Beschluss vom 22. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen für eine Äußerung zu diesem Schreiben gesetzt. Auch dem Finanzamt Österreich wurde dieses Schreiben der ***Sozialversicherung*** zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde das Finanzamt Österreich um Stellungnahme ersucht, ob im Rahmen der für 2020 erfolgten Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer die von der ***4*** am 16.1.2021 ausbezahlte Abgangsentschädigung von € 16.366,88 brutto berücksichtigt worden ist. Mit Beschluss vom 22. März 2023 wurde die ***4*** um Bekanntgabe ersucht wie der im Lohnzettel des Bf. für das Jahr 2021 angesetzte Sachbezug von € 2.328,37 (monatlich € 211,67 für den Zeitraum Februar bis Dezember 2021) ermittelt wurde, dh. was als Basis für die Berechnung herangezogen wurde und ob von dieser Bemessungsgrundlage der von der ***Sozialversicherung*** an die ***4*** überwiesene von der Pension des Beschwerdeführers monatlich einbehaltene Betrag von € 27,77 von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen wurde. Dieses Ersuchen wurde von der ***4*** mit Schreiben vom 24. Mai 2023 dahingehend beantwortet, dass dem Bf. anlässlich seiner bevorstehenden Pension mitgeteilt wurde, dass er nach seiner Pensionierung die "***25***Fahrbegünstigung" entweder in Form der Pauschalversteuerung (***50***) oder Einzelfahrtbesteuerung in Anspruch nehmen könne. Wenn die Pauschalversteuerung gewählt werde, würden zusätzlich Lohnsteuer und KV-Beiträge fällig werden. Auch wurden die jährlichen Bemessungsgrundlagen für ihn und seine Angehörigen - getrennt nach 1. und 2. Klasse - angeführt. Durch den Bf. wäre die Pauschalversteuerung gewählt und wäre daher ein monatlicher Sachbezugswert für ihn und seine Gattin von € 211,67 angesetzt worden. Betreffend den von der ***Sozialversicherung*** erhaltenen - von der Pension des Bf. abgezogenen - Betrag von € 27,77 monatlich wurde ausgeführt, dass es sich einerseits um die auf den Sachbezug entfallende Umsatzsteuer sowie eine Pauschalgebühr handeln würde. In Beantwortung des Ersuchens des Bundesfinanzgerichts an das Finanzamt Österreich um Bekanntgabe, ob im Rahmen der für 2020 erfolgten Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer die von der ***4*** am 16.1.2021 ausbezahlte Abgangsentschädigung von € 16.366,88 brutto berücksichtigt worden ist, gab dieses in der Folge am 4. Mai 2023 folgendes bekannt: Von der ***4*** wäre für das Jahr 2020 zunächst ein Lohnzettel mit Bruttobezügen in Höhe von € ***37*** (Kennziffer 210) am 8. Jänner 2021 an das Finanzamt via ELDA übermittelt worden. Am 24.2.2021 wäre durch die ***4*** dieser Lohnzettel storniert und gleichzeitig ein neuer Lohnzettel für 2020 via ELDA an das Finanzamt übermittelt worden, in dem nunmehr Bruttobezüge von € ***38*** (Kz 210) angeführt sind sowie eine anrechenbare Lohnsteuer von € ***39*** und "nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge" in Höhe von € 16.372,15, wobei der letztgenannte Betrag fast zur Gänze die Zahlung aufgrund der Vereinbarung vom August 2020 betrifft. Bis dato hätte das Finanzamt Österreich der Veranlagung für das Jahr 2020 den ersten übermittelten Lohnzettel vom 8.1.2021 und nicht den Lohnzettel vom 24.2.2021 zugrunde gelegt. Diese Beantwortung durch das Finanzamt Österreich wurde dem Bf. mit Beschluss vom 22.5.2023 zur Kenntnis gebracht. Das Schreiben der ***4*** vom 24.5.2023 wurde beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 25.5.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine Äußerung mit drei Wochen gesetzt. Mit Schreiben vom 30.5.2023 gab der Bf. zum Beschluss vom 22.5.2023 folgende Stellungnahme ab: Betreffend die Übermittlung eines weiteren Lohnzettels für 2020 durch die ***4*** am 24.2.2021 wurde vorgebracht, dass aufgrund der Bilanzerstellung der ***4*** zu diesem Zeitpunkt eine rückwirkende Veränderung nicht möglich wäre. Die betreffenden Konten wären seit Anfang Jänner 2021 (mit Stand 31.12.2020) für Buchungen gesperrt. Die Bilanzprüfung durch den Wirtschaftsprüfer wäre zu diesem Zeitpunkt weitestgehend abgeschlossen und die ursprünglichen Daten sowohl des Rechnungswesens als auch von Finanz-online (ELDA) wären unveränderbar. Es wäre für die Wirtschaftsprüfer verpflichtender Prüfungspunkt die exakte Übereinstimmung des Rechnungswesens mit dem Stand Finanz-online (ELDA) zu prüfen. Was hier vorgebracht worden wäre, würde es nicht geben. Es müsste dann außerbücherlich mit einer nachträglichen Veränderung des Gesellschaftsergebnisses geführt werden. Darauf würde sich keine Wirtschaftsprüfung einlassen (Bestätigungsvermerk des Jahresabschlusses). Durch seinen Abgang 31.12.2020 dürften mit Wirkung 1.1.2023 sowohl seine Personalnummer (***40***) als auch meine Sozialversicherungsnummer (***41***) auf Dauer nicht mehr verwendet werden, wodurch ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Meldung an das Finanzamt (ELDA) nicht mehr möglich sein könne, da die Finanzbehörde die Sozialversicherungsnummer als direktes Bindeglied zu seiner Steuernummer brauchen würde. Eine Meldung der laufend besprochenen Beträge (Trennungsentschädigung, Aufrollung Vormonate, die jeweilige LSt hievon mit jeweils 50%) wäre damit in 2021 nicht möglich. Demgemäß hätte der Bf. ein Schreiben an die ***4*** mit dem Ersuchen um ehestbaldige Übermittlung von Unterlagen gesandt. Diese würden der Untermauerung seiner obigen Ausführungen dienen. Der Bf. würde ersuchen, den Zugang der Unterlagen abzuwarten, er werde diese unverzüglich an das Bundesfinanzgericht weiterleiten. Diesbezüglich war dem Schreiben an das Bundesfinanzgericht ein mit 29.5.2023 datiertes Schreiben des Bf. an die die ***4*** angeschlossen. Der Sachverhalt der Besteuerung des Sachbezuges wäre bei der ***Sozialversicherung*** mit Schreiben vom 20.11.2022 dezidiert angesprochen worden, das Schreiben würde der Finanzbehörde vorliegen. Die Antworten der ***Sozialversicherung*** wären der Finanzbehörde vom Bf. am 8.12.2022 zur Kenntnis gebracht worden. Der Bf. hätte ein Schreiben an die ***Sozialversicherung*** gesandt mit dem Ersuchen um ehestbaldige Übermittlung von Unterlagen. Der Bf. würde ersuchen, den Zugang der Unterlagen abzuwarten, diese würden unverzüglich an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet werden. Dem Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 30.5.2023 war auch ein mit 29.5.2023 datiertes Schreiben an die ***Sozialversicherung*** angeschlossen, in dem der Bf. u.a. um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage (Vertrag) sowie des den Bf. betreffenden Schriftverkehrs/Mailverkehrs betreffend den laufenden Abzug betreffend den Sachbezug Freifahrt ersucht. Der durch das Schreiben vom 28.3.2023 offenkundige Sachverhalt wäre, dass die Finanzbehörde nicht wissen würde, dass er einen Sachbezug hätte. Eine ordnungsgemäße Meldung, von wem auch immer, wäre noch nicht erfolgt. Der Bf. würde ersuchen die noch offenen Unterlagen abzuwarten. Der von der ***Zugunternehmen X*** in ELDA gemeldete Betrag in Höhe von € 2.328,37 könne nur auf Basis einer missbräuchlichen Verwendung seiner Sozialversicherungsnummer gebucht worden sein und würde auch keinen Niederschlag im Rechnungswesen der ***Zugunternehmen X*** finden. Der Bf. würde ersuchen auf jeden Fall die noch offenen eingeforderten Unterlagen abzuwarten. Ein weiterer Punkt, den der Bf. hier anfügen würde, wäre die von ihm stets erwähnte Gutschrift der ***Sozialversicherung***. Die Gutschrift wäre mit der Lohnsteuerproblematik untrennbar verbunden. Solange dies nicht seitens der ***Sozialversicherung*** geklärt wäre, würde diese offen bleiben und würde durchaus den Jahresausgleich 2021 betreffen. Mit weiteren Schreiben vom 2. Juni 2023 gab der Bf. zum Beschluss vom 25.5.2023 folgende Äußerung ab: Die im Schreiben der ***4*** vom 24.5.2023 enthaltene Information hätte er jetzt zum ersten Mal erhalten. Anfang 2021 wäre lock-down und alle Mitarbeiter/innen wären zu Hause im Home-Office gewesen. Ein zufällig anwesender Mitarbeiter hätte ihm den entsprechenden Antrag zur Unterschrift gegeben, um dann den vom Bf. unterschriebenen Antrag dem nicht anwesenden Sachbearbeiter auf den Schreibtisch zu legen. Der Berechtigungsausweis wäre dem Bf. erst später per Post nach ***42*** zugestellt worden. Die Tabelle wäre nicht dabei gewesen. Die Bemessungsgrundlage sowie deren Berechnung wären damit erstmals für den Bf. geklärt. Alle anderen von ihm gestellten Fragen, insbesondere der Quervergleich zu allen anderen ASVG-***Zugunternehmen X***-Pensionisten, wo es noch Dutzende Vergleichsfälle geben müsste, wären noch offen. Der monatliche Abzug "Freibetrag" für den Sachbezug wäre erst ab 04/2021 seitens der ***Sozialversicherung*** vorgenommen worden. 02/2021 wäre dies noch nicht der Fall gewesen. Dies wäre der Grund seiner Anforderung an die ***Sozialversicherung*** gewesen, ihm den entsprechenden Schriftverkehr (Mail, Brief) mit der ***Zugunternehmen X*** zur Verfügung zu stellen. Der Bf. wäre nämlich unverändert der Meinung, dass er den Sachbezug erst ab 04/2021 gehabt hätte. Er würde den Schriftverkehr zu Beweiszwecken brauchen. Der Bf. würde ersuchen den Zugang der Unterlagen abzuwarten. Diese würden dem Bundesfinanzgericht ohne zeitlichen Verzug durch den Bf. zugestellt werden. Die im letzten Schreiben an das Bundesfinanzgericht (Anmerkung: Es ist das vom 30.5.2023 gemeint) erwähnten Zusatzfragen an die ***Zugunternehmen X*** und ***Sozialversicherung*** würden aufrecht bleiben. Ausgenommen wäre nur die Antworten laut Schreiben der ***4*** vom 24.5.2023. Mit Schreiben vom 18.6.2023 übermittelte der Bf. die Antwortschreiben der ***4*** vom 7.6.2023 sowie der ***Sozialversicherung*** vom 13.6.2023 und führte dazu wie folgt aus: Zur freiwilligen Abgangsentschädigung ("Die Endabrechnung fand im Januar 2021 rückwirkend per 31.12.2020 statt,…"): Dies wäre nicht möglich. Die Buchhaltung würde ausschließlich auf Basis der Kontoauszüge buchen. Mit Einbuchung des letzten Kontoauszuges 31.12. wären alle Bankkonten geschlossen. Die Bank ihrerseits hätte aus Kontrollzwecken tägliche Abschlüsse. Eine rückwirkende Einbuchung von Zahlungsbelegen wäre auch dort nicht möglich. Die Bank würde im Zuge des Jahresabschlusses die Kontostände der Bank direkt aus (Anmerkung: richtig wohl: an) den Wirtschaftsprüfern übermitteln, wann dann ihrerseits die Bankbuchhaltung der ***Zugunternehmen X*** überprüfen würden. Eine rückwirkende Veränderung wäre damit im gesamten Zahlungskreislauf absolut nicht möglich. Die Buchungssperre der Gehaltskonten per 31.12. würde keine nachträglichen Veränderungen zulassen. Die ursprüngliche ELDA-Jahreslohnzettelübertragung an den Fiskus (Anfang 01/2021) wäre damit allein gültig, da aus den Büchern der ***Zugunternehmen X*** ableitbar. Die spätere Modifizierung zum 24.2.2021 hätte damit "statistische Ergänzungen" und wäre damit mit den bücherlichen Aufzeichnungen 31.12. nicht abgleichbar. Die Überweisungen an den Bf. wären im Jänner und Februar 2021 erfolgt (inkl. Einbehalt der Lohnsteuern). Die Abführung an den Fiskus (Lohnsteuern) hätte damit 2021 zu erfolgen, rückwirkend 2020 würde es nicht geben. Wenn nun 2021 der Gesamtbetrag von ca. 8.300 beim Fiskus nicht auffindbar wäre, dann wäre er auch nicht abgeführt worden. Das Problem des Bf. wäre, dass es wohl zwischenzeitig eine Menge von Schriftverkehr mit der ***Zugunternehmen X*** geben würde. Die zugrunde liegenden Belege wären ihm aber nie übermittelt worden. Der Bf. würde daher beantragen, dass das BFG (?) die ursprünglichen Basisunterlagen - wie vom Bf. bereits angefordert (Buchungen, SAP-Ausdrucke, entsprechende Nachweise, dh. Einträge im ELDA) dem BFG übermittelt. Sodann würde er den Antrag auf bücherliche Einsichtnahme vor Ort durch den Fiskus stellen. Bezüglich des Sachbezuges für die Freifahrt mit Zügen der ***Zugunternehmen X*** wäre für den Bf. - nach Erhalt des Schreiben der ***Sozialversicherung*** an ihn vom 13.6.2023 - nur mehr die Abgrenzung offen. Laut ***Zugunternehmen X*** hätte er die Fahrtbegünstigung seit Februar 2021. Gemäß Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom 13.6.2021 (Anmerkung: gemeint richtig wohl: 13.6.2023) würde die Fahrbegünstigung aber erst ab 1.3.2021 berücksichtigt werden. Die Gutschrift der ***Sozialversicherung*** wäre nunmehr geklärt und das Rechtsmittel diesbezüglich nunmehr gegenstandslos. Mit Beschluss vom 12.6.2023 wurde die ***4*** um die Beantwortung nachstehender Fragen ersucht: Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass ihm die "***25***Fahrbegünstigung" erst ab April 2021 zugestanden wäre (vgl. auch das vom Beschwerdeführer an die ***43*** gerichtete Schreiben vom 29.5.2023, Seite 3 oben, das dem Bundesfinanzgericht vom Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt wurde). Laut dem Finanzamt Österreich von der ***4*** für das Jahr 2021 am 1.2.2022 übermittelten Lohnzettel für ***Bf1*** wurde ein Sachbezug für die "***25***Fahrbegünstigung" ab Februar 2021 angesetzt (vgl. auch das an das Finanzamt Österreich mit Mail vom 5.12.2022 von ***44*** übermittelte Lohnkonto für 2021). Ab welchem Zeitpunkt (Monat) stand dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 die "***25***Fahrbegünstigung" für sich und seine Gattin zu (Februar oder April)? Vom Beschwerdeführer wird des Weiteren vorgebracht, dass seine Nettopension erst ab April 2021 um den Betrag von € 27,77 (abzuführender Pauschalwert laut Schreiben der ***4*** vom 24.5.2023 an das Bundesfinanzgericht für die "***25***Fahrbegünstigung") reduziert worden wäre. Falls dem Beschwerdeführer die "***25***Fahrbegünstigung" bereits ab Februar 2021 zugestanden ist, wird um Mitteilung ersucht, ob auch für die Monate Februar und März die ***4*** den abzuführenden Pauschalwert von € 27,77 für die "***25***Fahrbegünstigung" erhalten hat. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 beantwortete die ***4*** diesen Beschluss wie folgt: Zeitpunkt der Zuverfügungstellung der "***25***Fahrbegünstigung": Aufgrund des vom Bf. übermittelten Antrags auf die "***25***Fahrbegünstigung" für sich und seine Gattin, wäre der Anspruch am 02.02.2021 im System erfasst und an diesem Tag die vorläufige Ersatzbestätigung - welche zur Nutzung der "***25***Fahrbegünstigung" bis zum Erhalt des Berechtigungsausweises berechtigt - postalisch versandt worden. Die "***25***Fahrbegünstigung" wäre dem Bf. als auch seiner Gattin somit ab Februar zugestanden. Abzug des Pauschalwertes von der Nettopension: Nach Rücksprache mit der ***Sozialversicherung*** wäre die Nettopension des Bf. ab 01.03.2021 um EUR 27,77 reduziert worden. Diese Bestätigung wäre auch an den Bf. persönlich ergangen. Die Verrechnung des Pauschalwertes würde nicht seitens ***4*** stattfinden, sondern seitens der ***45***. Es würde seitens ***4*** dieser Verrechnung nachgegangen werden. Am 13. Juli 2023 gab die ***4*** betreffend Abzug des Pauschalwertes von der Nettopension des Bf. bekannt, dass die Zahlung des Pauschalwertes seitens der ***Sozialversicherung*** analog zum Abzug von der Nettopension ab 1.3.2023 stattgefunden hätte. Sowohl das Schreiben vom 29.6.2023 der ***4*** als auch jenes vom 13.7.2023 wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 14.7.2023 zur Kenntnis und Äußerung innerhalb von zwei Wochen übermittelt. Mit Mail vom 21.7.2023 hat das Finanzamt Österreich mitgeteilt, dass seitens des Finanzamtes Österreich keine Äußerung erstattet wird. Vom Bf. ist bis dato keine Äußerung erfolgt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf., der am ***11*** 1956 geboren ist, war bei ***4*** als Angestellter beschäftigt und hat auch im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dieser Anstellung bezogen. Sein Arbeitsverhältnis ist dem ASVG unterlegen. Das Dienstverhältnis mit dem Bf. hätte regulär mit dem Erreichen des Regelpensionsalters (65 Jahre) im Mai 2021 geendet. Seine Gattin, Frau ***46***, wurde im ***47*** geboren und war daher zum Zeitpunkt des Pensionsantritts mit 1.1.2021 durch den Bf. 61 Jahre alt. Im August 2020 wurde über Initiative des Bf. eine Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zur ***4*** mit Ablauf des 31.12.2020 getroffen, wobei im Punkt 1. dieser Vereinbarung folgende Bestimmung enthalten ist: "Die ***4*** verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer eine "freiwillige Abgangsentschädigung" in Höhe von € 16.366,88 brutto im Zuge der Endabrechnung zu bezahlen." Die als freiwillige Abgangsentschädigung bezeichnete Zahlung von € 16.366,88 brutto wurde dafür geleistet, dass der Bf. einer frühzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses zustimmt. Bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2020 wurde diese Zahlung von € 16.366,88 für die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berücksichtigt, weil der Abrechnungslauf für diese Monat bereits Mitte Dezember 2020 erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt das Dienstverhältnis mit dem Bf. noch nicht aufgelöst war. Die Auszahlung des Nettobetrages (nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer) ist an den Bf. am 28. Jänner 2021 erfolgt (vgl. den vom Bf. vorgelegten Auszug des Kontos bei der ***12*** zu ***48*** vom 1.2.2021 Blatt 6 von 9). Die Lohnsteuer für diese Abgangsentschädigung wurde von der ***4*** aufgrund der Regelung des § 79 Abs. 2 EStG 1988 für den Dezember 2020 im Wege der Aufrollung dieses Monates gemäß § 77 Abs. 5 EStG 1988 im Lohnkonto für das Jahr 2020 berücksichtigt. Die Abgangsentschädigung von € 16.366,88 brutto wurde von der ***4*** der Tarifversteuerung unterworfen. Von der ***4*** wurde für das Jahr 2020 zunächst ein Lohnzettel mit Bruttobezügen in Höhe von € ***37*** (Kennziffer 210) am 8. Jänner 2021 an das Finanzamt via ELDA übermittelt. Am 24.2.2021 wurde durch die ***4*** dieser Lohnzettel storniert und gleichzeitig ein neuer Lohnzettel für 2020 via ELDA an das Finanzamt übermittelt, in dem nunmehr Bruttobezüge von € ***38*** (Kz 210) angeführt sind sowie eine anrechenbare Lohnsteuer von € ***39*** und "nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge" in Höhe von € 16.372,15, wobei der letztgenannte Betrag fast zur Gänze die Zahlung aufgrund der Vereinbarung vom August 2020 betrifft. Bis dato hat das Finanzamt Österreich der Veranlagung für das Jahr 2020 den ersten übermittelten Lohnzettel vom 8.1.2021 und nicht den Lohnzettel vom 24.2.2021 zugrunde gelegt Seit 1. Jänner 2021 bezieht der Bf. eine Pension von der ***Sozialversicherung***. Mit Entgeltabrechnung für Februar 2021 hat der Bf. von der ***4*** einen Betrag von € 0,37 überwiesen erhalten. Es handelt sich dabei um einerseits um einen Nachtarbeitszuschlag 50% für Dezember 2020 in Höhe von € 0,74 brutto sowie einen BMV-Beitrag in Höhe von € 0,01 brutto. Davon wurde Lohnsteuer in Höhe von € 0,37 abgeführt. Diese Zahlung hatte nichts mit der Abgangsentschädigung in Höhe von € 16.366,88 zu tun. Für nicht mehr aktive Bedienstete der ***Zugunternehmen X*** besteht die Möglichkeit auch nach der Pensionierung für sich und den Ehegatten die "***25***Fahrbegünstigung" (***49***) in Anspruch zu nehmen und damit kostenlos Züge der ***Zugunternehmen X*** zu benützen. Im Zuge der bevorstehenden Pensionierung hat der Bf. von der ***4*** das im Folgenden wiedergegebene Schreiben betreffend die "***25***Fahrbegünstigung" erhalten: "Anlässlich der bevorstehenden Versetzung in den Ruhestand können Sie sich zwischen Pauschalversteuerung (***50***) und Einzelfahrtversteuerung entscheiden. Falls Sie keine Änderung möchten, bleibt Ihr bisher gewähltes Versteuerungsmodell nach Ihrer Ruhestandsversetzung bestehen. Bei Einzelfahrtversteuerung fällt monatlich keine Lohnsteuer an. Es werden nur der Monatsbetrag für PV AG sowie die Umsatzsteuer verrechnet. Bei Pauschalversteuerung werden zusätzlich Lohnsteuer und KV-Beiträge fällig. Die jährlichen Bemessungsgrundlagen für die Pauschalversteuerung betragen aktuell: [...] Ergänzen Sie bitte die Angaben auf dem beiliegenden Auswahlbogen und geben Sie ihn, gemeinsam mit der ID-Card, bei der konzernweiten Mitarbeiterinnenbetreuung ab. Sie erhalten dann eine Ersatzbestätigung bis der neue Fahrbegünstigungsausweis ausgestellt wird." Auf diese Möglichkeit hat der Bf. nicht verzichtet, sondern hat er die "***25***Fahrbegünstigung" in der Variante Pauschalversteuerung (***50***) für die erste Klasse für sich und seine Gattin nach seiner Ruhestandsetzung per 31.12.2020 in Anspruch genommen. Der Bf. hatte ab Februar 2021 durch die ***4*** die Möglichkeit eingeräumt erhalten, die Züge der ***Zugunternehmen X*** für sich und seine Gattin kostenlos zu nutzen. Aufgrund dieser Inanspruchnahme hat ihm und seiner Gattin die ***4*** entsprechende Berechtigungsausweise zur kostenlosen Benützung der ***Zugunternehmen X*** übermittelt, die vom Bf. in der Folge nicht zurückgeschickt wurden. Der monatliche Sachbezug von € 211,67 wurde wie folgt ermittelt: [...] In diesem Betrag ist unter Berücksichtigung eines Freibetrages von € ***51*** (jährlich) Umsatzsteuer von € 22,58 enthalten. Die Umsatzsteuer von € 22,58 wurde vom Bf. über einen Abzug von seiner Pension ab März 2021 unter dem Titel "Fahrbegünstigung" getragen. Auch wurde dem Bf. ab März 2021 von seiner Pension ein Betrag von € 5,19 als monatliche Pauschalgebühr für die "***25***Fahrbegünstigung" abgezogen, also insgesamt € 27,77. Für die Zurverfügungstellung der "***25***Fahrbegünstigung" nach dem Pauschalmodell wurde dem Bf. von der ***4*** für die kostenlose Nutzung der Züge der ***Zugunternehmen X*** ein Sachbezug ab Februar 2021 in Höhe von € 211,67 angesetzt und wurde diesbezüglich dem Finanzamt am 1.2.2022 ein Lohnzettel für 2021 mit Bruttobezügen von € 2.328,37 übermittelt. Dieser Sachbezug des Bf. in Form der Einräumung einer kostenlosen Nutzungsmöglichkeit der Züge der ***Zugunternehmen X*** wurde weder von der ***4*** noch von der ***Sozialversicherung*** lohnversteuert. Die ***Sozialversicherung*** hat lediglich - wie bereits dargestellt - einen Betrag von € 27,77 monatlich ab März 2021 an die ***4*** des Bf. unter dem Titel Fahrbegünstigung überwiesen, der von der Pension des Bf. abgezogen wurde, der aber keine Lohnversteuerung des Sachbezuges für die kostenlose Nutzung der Züge der ***Zugunternehmen X*** ist, sondern einen den Sachbezugswert mindernden Kostenbeitrag des Bf. darstellt. Daraus folgt, dass die ***4*** den an die ***Sozialversicherung*** überwiesenen monatlichen Betrag von € 27,77 bei der Ermittlung der Höhe des angesetzten Sachbezuges nicht angesetzt hat. Für Februar 2021 ist ein Abzug von € 27,77 von der Nettopension betreffend Umsatzsteuer und Pauschalgebühr nicht erfolgt und hat der Bf. auch selber keinen entsprechenden Kostenersatz an die ***4*** geleistet. [...] Am 1.7.2022 hat der Bf. einen Betrag von € 2.543,91 von der ***Sozialversicherung*** auf sein Konto bei der ***12*** überwiesen erhalten. Es handelt sich dabei um den Pensionsbezug für Juni 2022, wobei von dieser Pension die gesetzlich vorgesehenen Abzüge (insbesondere Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer) vorgenommen wurden. 2. Beweiswürdigung Soweit im Folgenden keine gesonderten Ausführungen erfolgen, ergeben sich die Feststellungen aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vom 10.3.2023 vorgelegten Unterlagen. Dass die in der Vereinbarung zwischen ***4*** und dem Bf. vom August 2020 als freiwillige Abgangsentschädigung bezeichnete Zahlung von € 16.366,88 brutto dafür geleistet wurde, dass der Bf. einer frühzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses zustimmt, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als Abgangsentschädigung. Überdies geht auch der Bf. in seinem Vorbringen davon aus, dass es sich um keine Abfertigung handelt, sondern um eine Zahlung um ihn zu einer vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses zu bewegen. So führt der Bf. bereits in seiner Beilage zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2021 aus, dass es sich um eine Abgangsentschädigung aufgrund vorzeitigen Dienstaustrittes mit Ablauf des 31.12.2020 anstatt per 31.5.2021 handelt. In der Beschwerde wird von einer Trennungsentschädigung gesprochen, die dafür gezahlt wurde, dass der Bf. bereits ab 1.1.2021 zu Hause bleibt. Schließlich führt der Bf. in seinem Schreiben aus, dass Gegenstand dieser Zahlung ein "Deal" gewesen ist, wonach er zwei Monatsgehälter erhält und dafür mit 31.12.2020 anstelle vom 31.5.2021 geht und sich die ***Zugunternehmen X*** dadurch drei Monatsgehälter ersparen. Die Feststellung, dass die Lohnsteuer für die an den Bf. bezahlte Abgangsentschädigung in Höhe von 16.366,88 brutto von der ***4*** aufgrund der Regelung des § 79 Abs. 2 EStG 1988 für den Dezember 2020 im Wege der Aufrollung dieses Monates gemäß § 77 Abs. 5 EStG 1988 im Lohnkonto des Jahres 2020 berücksichtigt wurde, ergibt sich einerseits aus der vom Bf. vorgelegten Entgeltabrechnung vom 16.1.2021, in der darauf hingewiesen wird, dass es sich - entgegen der Ansicht des Bf. - nicht um eine Abrechnung von Entgelten für den Monat Jänner 2021 handelt, sondern um die Abrechnung von Entgelten für Vormonate. Bezüglich der in dieser Abrechnung als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Zahlung von € 16.366,88 brutto ist vermerkt, dass sie das Monat Dezember 2020 ("12/2020") betrifft. Aus diesem Grunde trifft auch die Behauptung des Bf., die ***4*** hätte die Lohnsteuer, die auf die Abgangsentschädigung zwar einbehalten aber nicht abgeführt (vgl. Seite 2 oben der Beschwerdeergänzung vom 25.3.2022 sowie Seite 1 unten und Seite 2 oben des Vorlageantrages vom 29.1.2023), nicht zu, weil die Abfuhr für das Jahr 2020 erfolgt ist. Der Umstand, dass der Bf. am 1.7.2022 einen Betrag von € 2.543,91 von der ***Sozialversicherung*** auf sein Konto bei der ***12*** überwiesen erhalten hat und es sich dabei um den Pensionsbezug für Juni 2022 handelt, wobei von dieser Pension die gesetzlich vorgesehenen Abzüge (Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer) vorgenommen wurden, ergibt sich einerseits aus dem Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom 27.12.2022 an das Finanzamt sowie aus dem vom Bf. dem Finanzamt im September 2022 übermittelten Kontoauszug. In diesem ist ein Bruttobezug von € ***52*** ausgewiesen und wurde davon € ***53*** an SV-Beiträgen (Krankenversicherung) und € ***54*** an Lohnsteuer (LST) abgezogen. An weiteren Abzügen ist ein Betrag von € ***55*** (***56***) und € ***57*** (***58***) erfolgt. Entgegen der im Mail vom 7.9.2022 bzw. im Schreiben vom 8.9.2022 vertretenen Meinung, es sei bei dieser Zahlung der ***Sozialversicherung*** an ihn eine Gutschrift von Sozialversicherungsbeiträgen von € ***53*** erfolgt, ergibt sich aus diesem Kontoauszug eindeutig, dass ein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen von der Pension des Bf. für Juni 2022 erfolgt ist. Auch eine Lohnsteuergutschrift von € ***54*** ist genauso wenig erfolgt, sondern wurde diese Lohnsteuer für die Juni-Pension 2022 von der ***Sozialversicherung*** einbehalten und abgeführt. Überdies wurde dieser Sachverhalt dem Bf. auch mit Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom 5.12.2022 mitgeteilt und darin ausdrücklich festgehalten, dass es mit der Überweisung am 1.7.2022 weder zu einer Gutschrift von Lohnsteuer noch von Sozialversicherungsbeiträgen gekommen ist. Soweit der Bf. im Vorlageantrag (Seite 3) davon ausgeht, er hätte im Juli 2022 zweimal einen Pensionsbezug erhalten, ist festzuhalten, dass die Zahlung vom 1.7.2022 die Pension für Juni 2022 betreffen und die auf dem vom Bf. mit Schreiben vom 20.11.2022 vorgelegten Kontoauszüge den Zeitraum 29.6.2021 bis 2.8.2021, 5.2.2021 bis 1.3.2021 sowie 27.1.2021 bis 1.2.2021 und 19.11.2020 bis 30.12.2020 betreffen und daher eine Doppelzahlung eines Pensionsbezuges für denselben Monat nicht ersichtlich ist. Überdies hat der Bf. seine bisherige Ansicht nach Erhalt eines neuerlichen Schreibens der ***Sozialversicherung*** vom 13.6.2023, wonach es sich bei der Zahlung von € 2.543,91 um die dem Bf. für Juni 2022 gebührende Pension handelt, in der Folge nicht mehr aufrechterhalten. Die Feststellung, dass der Bf. mit Entgeltabrechnung für Februar 2021 der Bf. von der ***4*** einen Betrag von € 0,37 überwiesen erhalten hat und es sich dabei um einerseits um einen Nachtarbeitszuschlag 50% für Dezember 2020 in Höhe von € 0,74 brutto sowie einen BMV-Beitrag in Höhe von € 0,01 brutto handelt sowie dass davon Lohnsteuer in Höhe von € 0,37 abgeführt wurde, gründet sich auf die vom Bf. mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 vorgelegte Entgeltabrechnung. Aus dieser Abrechnung ergibt sich daher - entgegen der Ansicht des Bf. - daher, dass diese Zahlung nichts mit der Abgangsentschädigung in Höhe von € 16.366,88 zu tun hatte. Die Feststellung, dass nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zur ***4*** per 31.12.2020 der Bf. für sich und seine Ehegattin die ihm von der ***4*** für den Ruhestand angebotene "***25*** (***59***) Fahrbegünstigung" und zwar für die erste Klasse in Anspruch genommen hat und ihm von der ***4*** für ihn und seine Gattin entsprechende Berechtigungsausweise zur kostenlosen Benützung der ***Zugunternehmen X*** zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus dem Mail der ***4*** vom 5.12.2022 an das Finanzamt sowie dem diesem Mail angeschlossenen Antrag des Bf. auf die ***25*** Fahrbegünstigung und wird auch vom Bf. nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung, dass dem Bf. ab Februar 2021 durch die ***4*** die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Züge der ***Zugunternehmen X*** für sich und seine Gattin kostenlos zu nutzen, ergibt sich aus dem Schreiben der ***4*** vom 29.6.2023 an das Bundesfinanzgericht. Dass entgegen der Ansicht des Bf. der Sachbezug für diese Fahrbegünstigung weder von der ***4*** noch von der ***Sozialversicherung*** lohnversteuert wurde, ergibt sich einerseits aus dem Lohnzettel der ***4***, bei dem in der Zeile "Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer" kein Betrag angeführt ist und andererseits aus dem Schreiben der ***Sozialversicherung*** an das Finanzamt vom 27.12.2022, das eine Versteuerung der Fahrbegünstigung als Sachbezug nicht bei der ***Sozialversicherung*** erfolgt. Mit Schreiben vom 28. März 2023 an das Bundesfinanzgericht hat die ***Sozialversicherung*** über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts neuerlich bestätigt, dass durch die ***Sozialversicherung*** keine Versteuerung der Fahrbegünstigung als Sachbezug erfolgt ist. Aus dem Schreiben der ***4*** vom 24. Mai 2023 ergibt sich auch, dass entgegen der Ansicht des Bf. (vgl. Seite 1 des Schreibens vom 20.11.2022: "Gleichzeitig mit der Möglichkeit zur Freifahrt hat die ***Sozialversicherung*** (pensionsauszahlende Stelle) ab 1.4.2021 meine Nettopension von € 2.609,61 auf € 2.581,84 (Anmerkung: 2.609,61 minus 2.581,84 ergibt 27,77) reduziert. Nach meinem dafür halten handelt es sich hier um die steuerlichen Einbehalte aus der Besteuerung des Sachbezugs…") der von der ***Sozialversicherung*** vorgenommene Abzug von € 27,77 monatlich unter dem Titel "Fahrbegünstigung" keine Lohnsteuerung dieses Sachbezuges darstellt, sondern einen Kostenbeitrag des Bf., der den von der ***4*** angesetzten Sachbezugswert gemindert hat. In diesem Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass geldwerte Vorteile bei Verbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind (vgl. VwGH 10.12.1997, 95/13/0078). Soweit der Bf. auch im Schreiben vom 8.12.2022 die Ansicht vertritt, dass die Fahrbegünstigung (Freifahrt bei ***Zugunternehmen X***) bei der ***Sozialversicherung*** berücksichtigt würde, ist festzuhalten, dass die ***Sozialversicherung*** im Jahr 2021 lediglich einen Betrag von € 27,77 monatlich von der Pension des Bf. abgezogen und als Beitrag (Kostenersatz) an die ***4*** überwiesen hat - wie sich aus dem Schreiben der ***Sozialversicherung*** an das Bundesfinanzgericht vom 28. März 2023 sowie dem Schreiben der ***4*** vom 24. Mai 2023 ebenfalls an das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft ergibt - was zu einer entsprechenden Minderung des Sachbezugswertes geführt hat. Dass für Februar 2021 kein Kostenersatz (€ 27,77) betreffend die "***25***Fahrbegünstigung" durch den Bf. geleistet wurde, folgt zum einen aus dem Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom 13.6.2023 an den Bf. und zum anderen aus dem Schreiben der ***4*** vom 13.7.2023. Entgegen der vom Bf. vertretenen Meinung war für die Feststellung des Sachverhaltes "keine Einsichtnahme vor Ort" vorzunehmen, weil die sowohl von der ***4*** als auch von der ***Sozialversicherung*** gegebenen Auskünfte in sich schlüssig und durch die vorgelegten Unterlagen untermauert sind. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Zur von der ***4*** an den Bf. geleisteten Abgangsentschädigung in Höhe vom € 16.366,88 (brutto) Folgende gesetzliche Regelungen sind von Relevanz: Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern: 1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht. 2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von ist ein Betrag bis zur Höhe von 3 Jahren 2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 5 Jahren 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 10 Jahren 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 15 Jahren 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 20 Jahren 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 25 Jahren 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern. 3. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß. 4. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. 5. Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden. 6. Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. 7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen. § 67 Abs. 10 EStG 1988 lautet wie folgt: Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2. Gemäß § 79 Abs. 2 EStG 1988 ist dann, wenn Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden. Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:… Z 3: Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln (§ 19 Abs. 1 EStG 1988). § 77 Abs. 5 EStG 1988 bestimmt, dass dann, wenn Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen kann. Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen. Für den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen folgendes: Die Zahlung von € 16.366,88 von der ***4*** hat der Bf. aufgrund der im August 2020 getroffenen Vereinbarung erhalten in der vorgesehen ist, dass das Dienstverhältnis zur ***4*** mit Ablauf des 31.12.2020 einvernehmlich beendet wird und sich die ***4*** verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine "freiwillige Abgangsentschädigung" in Höhe von € 16.366,88 im Zuge der Endabrechnung zu bezahlen. Regulär wäre das Dienstverhältnis zum Bf. erst mit dem Erreichen des Regelpensionsalters mit Mai 2021 beendet worden und hat der Bf. daher die Zahlung von € 16.366,68 dafür erhalten, dass er sich mit einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses einverstanden erklärt hat. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt ist. Die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 ist eine Generalklausel für alle sonstigen Bezüge, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und nicht bereits nach Abs. 3 oder 4 begünstigt sind (vgl. zB Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (19. Lfg 2017) Sonstige Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses, freiwillige Abfertigungen (§ 67 Abs 6), Tz 71). Soweit daher der Bf. im Vorlageantrag offenbar die Ansicht vertritt, es würde für diese Zahlung die Regelung für den 13. und 14. Bezug, also § 67 Abs. 1 EStG 1988, zur Anwendung kommen, ist diese Ansicht nicht durch das Gesetz gedeckt und ist daher nur zu prüfen, ob diese Zahlung unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 subsumiert werden kann. Da § 67 Abs. 6 EStG 1988 seit dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl I Nr. 40/2014, vorsieht, dass die Regelung nicht für Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume zur Anwendung kommt, kommt auch keine begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 in Betracht. Überdies hat es aber auch der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Änderung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 durch das Budgetbegleitgesetz 2014 entsprochen, dass Zahlungen, die dafür geleistet werden, den Dienstnehmer zur Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen, nicht unter die Regelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 fallen (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028). Vielmehr ist diese Zahlung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 der Tarifversteuerung zu unterwerfen (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/15/0073) und ist daher die Versteuerung zum Tarif durch die ***4*** zu Recht erfolgt. Auch der Zeitpunkt der Besteuerung dieser Zahlung für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2020 - wie sich dies auch eindeutig erkennbar für den Bf. aus der Entgeltabrechnung für Jänner vom 16.1.2021 ergibt - ist durch die ***4*** zu Recht erfolgt, weil diese Zahlung dieses Betrages an den Bf. unstrittig vor dem 15.2.2021 erfolgt ist und daher die Ausnahme des § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vom Zuflussprinzip zur Anwendung kommt, weil es sich um eine Zahlung gehandelt hat, die das Vorjahr betroffen hat. Auch hat die ***4*** entgegen dem Vorbringen des Bf. die darauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, wobei diese Abfuhr richtigerweise für das Jahr 2020 erfolgt ist wie sich aus § 77 Abs. 5 EStG ergibt. Zum Vorbringen des Bf. im Schreiben vom 30.5.2023 wonach aufgrund der Bilanzerstellung der ***4*** zu diesem Zeitpunkt eine rückwirkende Veränderung (Anmerkung; die Ausstellung eines weiteren Lohnzettels für 2020 am 24.2.2021) nicht möglich wäre und die betreffenden Konto seit Anfang Jänner 2021 (mit Stand 31.12.2020) für Buchungen gesperrt wären, ist allgemein festzuhalten, dass unrichtige Jahresabschlüsse verpflichtend zu berichtigen sind und zwar sowohl vor als auch nach erfolgter Feststellung (vgl Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 Rz 15 § 193 (Stand 1.2.2018, rdb.at). Daher ist auch das Vorbringen des Bf. eine Lohnzettelkorrektur bzw. die daran anknüpfenden Buchungen müssten "außerbücherlich" geführt werden, unzutreffend. Überdies wurde der Jahresabschluss für 2020 erst am 17.3.2021 gemäß § 274 UGB bestätigt wie sich aus dem Jahresabschluss für 2020 ergibt, der beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Das Vorbringen, dass die betreffenden Konten seit Anfang Jänner 2021 für Buchungen, die das Jahr 2020 betreffen, gesperrt wären, ist dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weil selbstverständlich unrichtige bzw. unrichtig gewordene Buchungen periodengerecht zu korrigieren sind. Die Relevanz des Vorbringens, dass die Bilanzprüfung durch den Wirtschaftsprüfer zu diesem Zeitpunkt weitgehend abgeschlossen wären, ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Unzutreffend ist das weitere Vorbringen, dass die "ursprünglichen" Daten des Rechnungswesens als auch von Finanzonline unveränderbar wären. Auch in Finanzonline sind unrichtig gewordene Erklärungen bzw. Übermittlungen zu korrigieren. Eine "Unveränderbarkeit" im Sinne einer nicht mehr möglichen Korrektur besteht entgegen der offenbaren Ansicht des Bf. nicht. Betreffend die Korrektur von unrichtig gewordenen Lohnzetteln ist auf § 84 Abs. 3 EStG 1988 zu verweisen, der eine Verpflichtung zur Berichtigung von unrichtig übermittelten Lohnzetteln vorsieht. Zum teilweise schwer nachvollziehbaren Vorbringen im Schreiben des Bf. 18.6.2023 ist festzuhalten, dass die Frage wie die Bank - bei der die ***4*** Konten unterhält - ihre Abschlüsse erstellt, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren keine Relevanz hat. Eine Übermittlung von Kontoständen durch die jeweilige Bank an den Kontoinhaber zum 31.12. jedes Jahres erfolgt jedenfalls nicht. Was der Bf. mit einer "Buchungssperre" der Gehaltskonten bei der ***4*** meint, ist dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weil nur die Dienstnehmer der ***4*** über Gehaltskonten verfügen. Das Vorbringen des Bf., dass nur die ursprüngliche EDLA Übermittlung des Jahreslohnzettels für 2020 an den Fiskus "gültig" wäre und die spätere "Modifizierung" zum 24.2.2021 lediglich eine "statische Ergänzung" wäre, widerspricht - wie bereits dargestellt wurde - dem Gesetz (§ 84 Abs. 3 EStG 1988). Zum Vorbringen des Bf., die ***4*** dürfe mit Wirkung 1.1.2023 (Anmerkung: gemeint wohl: 1.1.2021) seine Personalnummer als auch seine Sozialversicherungsnummer auf Dauer nicht mehr verwenden, ist auf die bereits angeführte Bestimmung des § 84 Abs. 3 EStG 1988 zu verweisen, die eine Verpflichtung zur Lohnzettelkorrektur unabhängig davon statuiert ob die zum Zeitpunkt der Berichtigung das Dienstverhältnis noch aufrecht besteht oder nicht. Den im Schreiben vom 18.6.2023 vom Bf. gestellten Antrag auf Übermittlung der "Basisunterlagen" durch das BFG (?; ist die ***4*** gemeint?) an das BFG, die der Lohnzettelübermittlung vom 24.2.2021 zugrunde liegen, ist wegen rechtlicher Irrelevanz nicht nachzukommen, weil in rechtlicher Hinsicht lediglich die erfolgte Übermittlung des korrigierten Lohnzettels durch die ***4*** von Relevanz ist - dass eine solche Übermittlung erfolgt ist, wird vom Bf. nicht in Abrede gestellt, sondern wird von diesem nur in rechtlicher Hinsicht die Ansicht vertreten, dass diese nur eine "statistische Ergänzung" des im Jänner 2021 übermittelten Lohnzettels wäre - und ob die in diesem Lohnzettel erfassten Bemessungsgrundlagen der materiellen Rechtslage entsprechen oder nicht. Wieso eine steuerliche Zuordnung der Abgangsentschädigung zum Jahr 2020 zu erfolgen hat, wurde bereits dargestellt. Abschließend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht darüber abzusprechen ist, ob die korrekte Versteuerung der Abgangsentschädigung im Jahr 2020 im Rahmen der Veranlagung des Bf. für dieses Jahr erfolgt ist oder nicht. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Betreffend die am 1.7.2022 erfolgte Auszahlung von der ***Sozialversicherung*** in Höhe von € 2.543,91 ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass es sich um die Pension für Juni 2022 handelt, von der die ***Sozialversicherung*** die gesetzlichen Abzüge vorgenommen hat und daher keine rechtliche Relevanz für das beschwerdegegenständliche Jahr hat. Diesbezüglich hat der Bf. im Schreiben vom 18.6.2023 auch seine Beschwerde - aufgrund des an ihn ergangenen Schreibens der ***Sozialversicherung*** vom 13.6.2023 - als gegenstandlos betrachtet. 3.1.2 Versteuerung der ***25*** Fahrbegünstigung Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Absatz 2 Ziffer 1 dieser Norm bestimmt, dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind. Zu den geldwerten Vorteilen gehören alle in Geld messbaren Güter, also bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte und sonstige Vorteile, sofern sich nur ihr Wert in Geld ausdrücken lässt (vgl. zB Büsser in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (62. Lfg 2016) Tz 32 zu § 15 EStG).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100204/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100204.2023
Stammnummer
141865
Gültig
07.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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