Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100204/2023
Zeitpunkt der Besteuerung einer Abgangsentschädigung und Sachbezug eines Pensionisten für die Gratisnutzung von Zügen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100204/2023vom 07.08.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. März 2022 (datiert mit 22.3.2023) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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»2021
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Einkommen
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»46.192,82 €
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Einkommensteuer
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»12.666,48 €
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»
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- anrechenbare Lohnsteuer
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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-»10.798,07 €
- 0,41 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift/Nachforderung)
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»1.868,00 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) reichte am 10. Jänner 2022 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 beim Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) ein. In dieser Erklärung gab der Bf. die Anzahl der (inländischen) gehalts- und pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2021 mit 4 an. Außerdem machte er den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung als behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastung geltend.
Dieser Erklärung waren folgende Beilagen angeschlossen:
Schreiben von Dr. med. ***1*** von der ***2*** ***3*** vom 4.1.2022, wonach der Bf. an folgenden Erkrankungen leiden würde:
[...]
Aufstellung über vier Einkunftsarten (Anmerkung: gemeint wohl: vier Einkunftsquellen aus der Einkunftsart nichtselbständige Arbeit)
Unter Punkt 4. dieser Aufstellung findet sich folgende Angabe:
"Abgangsentschädigung aufgrund vorzeitigen Dienstaustrittes mit Ablauf 31.12.2020 anstatt per 31.5.2021 in Höhe von € 16.366,88 brutto"
Diese Abgangsentschädigung wäre vom Dienstgeber mit € 8.186,02 Lohnsteuer versteuert worden. Der Bf. ersuche um Berücksichtigung der seitens seines bisherigen Arbeitgebers (***4***) bereits entrichteten Lohnsteuer- in Höhe von € 8.186,39 für die Abgangsentschädigung bei seinem Jahresausgleich 2021.
Vereinbarung zwischen der ***4*** (im Folgenden: ***4***) und dem Bf. betreffend die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses des Bf. mit Ablauf des 31.12.2020
Entgeltabrechnung für Jänner 2021 vom 16.1.2021 der ***4*** über eine Auszahlung von
€ 8.218,62 an den Bf. In der Aufgliederung des Bruttoentgeltes Vormonat(e) entfällt ein Betrag von € 16.366,88 auf eine als freiwillige Abfertigung bezeichnete Zahlung in Höhe von
€ 16.366,88, wobei als Vormonat der Dezember 2020 angegeben ist. Insgesamt wurde bei der Entgeltabrechnung für Jänner 2021 vom 16.1.2021 € 8.186,02 an laufender Lohnsteuer abgezogen.
Entgeltabrechnung für Februar 2021 vom 20.2.2021 der ***4*** über eine Auszahlung von
€ 0,37 an den Bf. In der Aufgliederung des Bruttoentgeltes Vormonat(e) entfällt ein Betrag von € 0,74 auf einen Nachtarbeitszuschlag 50% für Dezember 2020 und ein Betrag von € 0,01 auf den BMV-Beitrag ebenfalls für Dezember 2020. Bei der Entgeltabrechnung für Februar 2021 vom 20.2.2021 wurden € 0,37 an laufender Lohnsteuer abgezogen.
Mit Bescheid vom 17.3.2022 wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Dabei wurden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die von der ***5*** (zwei mit jeweils € 0,00), der ***6*** (zwei), der ***7*** und der ***4*** übermittelten Lohnzettel den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt. Betreffend die ***4*** wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 2.328,37 angesetzt.
Der vom Bf. als außergewöhnliche Belastung für Diätverpflegung angesetzte Betrag wurde als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 in Höhe von € 840,00 berücksichtigt. Da dieser Betrag aber den Selbstbehalt von € 6.285,20 nicht überstiegen hat, hatte dies steuerlich keine Auswirkung.
Auch wurde ein Kirchenbeitrag als Sonderausgabe in Höhe von € 400,00 gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt.
Mit am 23. März 2022 zur Post gegebenen Schreiben, das mit 22. März 2022 datiert war, erhob der Bf. eine Berufung gegen den Bescheid vom 17.3.2022 betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2021, die als Beschwerde iS des § 243 BAO zu werten ist.
In dieser Beschwerde brachte der Bf. vor, dass die Einkünfte der ***4*** nicht € 2.328,37 (brutto) betragen würden. Diesen Betrag würde er nicht kennen und sei ihm ein derartiger Betrag nie zugeflossen. Der Zufluss 2021 wäre absolut unmöglich, da das Dienstverhältnis mit 31.12.2020 geendet hätte. Der Bf. könne derartige Einkünfte gar nicht haben.
Per 01/2021 wären dem Bf. im Zusammenhang mit seinem Arbeitgeber ***Zugunternehmen X*** € 16.367,39 (brutto) zugeflossen diese würden mit € 8.186,39 versteuert werden. Der Bf. hätte dies alles in einer Beilage zum Antrag Jahresausgleich 2021 detailliert dargestellt und bereits mit seinem Antrag eingereicht. Es würde sich dabei um eine Trennungsentschädigung dafür handeln, wenn der Bf. bereits mit 1.1.2021 zu Hause bleibe. Das wäre er auch und so hätte er das Geld in Höhe von € 16.366,88 (brutto) erhalten. Versteuert wäre dies mit einem Betrag von € 8.186,02 worden.
Im Zuge seiner Rückfrage bei der ***4*** wieso ein Steuersatz von circa 50% angewendet worden wäre obwohl der Bf. keinerlei weitere Bezüge erhalten hätte, hätte der Bf. als Rückantwort € 0,74 (brutto) überwiesen erhalten.
Dies alles würde sich bereits in seinen seinerzeitigen Unterlagen finden und wäre bereits detailliert beschrieben worden.
Der Bf. würde daher um Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 ersuchen. Diese wäre so wie sie jetzt wäre unrichtig. Dies würde auch für den Vorauszahlungsbescheid 2022 gelten. Da der Bf. bis dato mit einer Steuergutschrift gerechnet hätte, hätte der Bf. bis dato die ***5*** sowie die ***6*** nicht gesondert informiert. Dies würde er umgehend nachholen.
Dieser Beschwerde war eine Abmeldung des Bf. durch die ***4*** von der Sozialversicherung per 31.12.2020 aufgrund einvernehmlicher Lösung angeschlossen.
Mit Schreiben vom 25. März 2022 erfolgte eine erste Ergänzung der Beschwerde dergestalt, dass wie dem Finanzamt bereits in seinem handschriftlichen Schreiben vom 22.3.2022 (Anmerkung: das ist die Beschwerde) mitgeteilt worden wäre, die Meldung der ***4*** an die Finanzbehörde nicht richtig wäre. Hiermit würde der Bf. die Ergänzungen senden, welche er bereits im Jänner 2022 eingeschrieben an das Finanzamt gesandt habe. Der Bf. würde ausdrücklich neuerlich festhalten, dass die seitens ***4*** gemeldeten Bruttobezüge in Höhe von EUR 2.328,37 (steuerpflichtige Bezüge) in keiner Weise den Tatsachen entsprechen würden, der Bf. hätte keinerlei Kenntnis woraus sich dieser Betrag zusammensetzt und weshalb er eine derartige Bezahlung bekommen sollte. Der Bf. würde diesen Betrag nicht kennen.
Die Zahlungszuflüsse 2021 würden auf einer "freiwilligen Abgangsentschädigung" in Höhe von EUR 16.366,88 brutto beruhen, ausbezahlt 01/2021 sowie EUR 0,74 brutto (Bruttoentgelte Vormonate) mit Auszahlung 02/2021. Weitere Zahlungen würde es nicht geben.
Obige EUR 16.366,88 brutto würden mit EUR 8.186,02 Lohnsteuer laufend (ca. 50 %) besteuert und per 01/2021 einbehalten.
Aufgrund seiner Rückfrage bei seinem bisherigen Arbeitgeber ***Zugunternehmen X*** betreffend diesen Steuersatz wären dem Bf. EUR 0,74 brutto gleichfalls mit EUR 0,37 Lohnsteuer laufend (ca.
50 %) besteuert und per 02/2021 einbehalten worden.
Sein gesamter Nettobezug 2021 im Zusammenhang mit den ***Zugunternehmen X*** würde sich damit aus
EUR 8.218,62 (freiwillige Abgangsentschädigung) sowie EUR 0,37 (Netto Vormonate) zusammensetzen.
Der von der ***Zugunternehmen X*** gemäß § 84 bzw. § 3 Abs. 2 EStG 1988 an das Finanzamt gemeldete Betrag wäre falsch.
Die vom Finanzamt darauf beruhende Berechnung der Einkommensteuer 2021 wäre damit unrichtig, es müsse sich auf jeden Fall eine Steuergutschrift zu seinen Gunsten ergeben. Ein Vorauszahlungsbescheid für 2022 wäre damit nicht möglich.
Da obige Lohnsteuer in der Gesamthöhe von EUR 8.186,39 auf seinem Steuerkonto ***9*** nicht aufscheinen würde, würde der Bf. davon ausgehen, dass diese seit mehr als einem Jahr nicht an das Finanzamt abgeführt worden wäre. Seinerzeit berechnet und dem Bf. abgezogen worden wäre diese sehr wohl.
Der Bf. ersuche dringend, seinen früheren Dienstgeber ***Zugunternehmen X*** zu veranlassen, dass diese dem Finanzamt die korrekten obig angeführten und mit Unterlagen belegten Beträge meldet und der Jahresausgleich 2021 neu berechnet wird. Der Vorauszahlungsbescheid 2022 sollte bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes ausgesetzt werden.
Sollte das Finanzamt bei der gesetzlich verpflichtenden korrekten Meldung seitens der ***Zugunternehmen X*** auf Schwierigkeiten stoßen, ersuche der Bf. um sofortige Information, damit er zur Unterstützung des Finanzamtes bei gleichzeitiger Beseitigung erheblicher finanzieller Nachteile, ohne weiteren Verzug Kontakt mit der Staatsanwaltschaft ***10*** (Anzeige) aufnehmen könne.
Mit Schreiben vom 30.3.2022 ergänzte der Bf. seine Beschwerde ein weiteres Mal. In diesem Schreiben brachte der Bf. vor, dass sich die eingeforderte Nachzahlung in Höhe von € 1.857,00 aus der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) 2021 auf Basis falsch gemeldeter Daten seines bisherigen Arbeitgebers begründen würde.
Der Bf. ersuche bis zur Klärung um zumindest Fristaussetzung der eingeforderten Steuernachzahlung.
Zwecks Überprüfung seiner Angaben werde eine Einsichtnahme in die Zahlungsvorschlagslisten/Zahllauflisten des Telebanking-Systems seines bisherigen Arbeitgebers vorgeschlagen.
Aufgrund der Verknüpfung seiner Personalnummer sowie Bankverbindung (seit 2004 unverändert) mit den Beträgen die tatsächlich geflossen wären, wäre eine sehr rasche Zuordnung und Verifizierung gegeben.
Abschließend sei festgehalten, dass normalerweise eine Datenübertragung (Jahresgehalt It. Abrechnung durch Arbeitgeber) an die Finanzbehörde voll automatisch erfolgt und damit deckungsgleich wäre.
lm vorliegenden Fall wäre eine Abweichung damit nur dann möglich, wenn bewusst händisch eingegriffen worden wäre. Der Grund hierfür - für dieses Vorgehen - wäre dem Bf. nicht bekannt.
Schließlich machte der Bf. mit Mail vom 7.9.2022 weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde, die sich auch in einem handschriftlichen Schreiben vom 8.9.2022 finden, das am 12.9.2022 beim Finanzamt eingelangt ist. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Bf. krankheitsbedingt von Ende Juni bis Anfang September 2022 nicht in ***10*** gewesen wäre und er erst jetzt die dort hinterlegten Zusendungen gesehen hätte.
Der Bf. hätte von der ***Sozialversicherung*** eine Gutschrift in Höhe von € 2.543,91 erhalten, ersichtlich auf einen Kontoauszug seiner Bankverbindung ***12*** Dies hätte eine Größenordnung, die zweifelsfrei auch 2021 betreffen würde und damit Thema bei seiner Einkommensteuerveranlagung (Jahresausausgleich) 2021 wäre.
Außer dieser Benachrichtigung (Kontoauszug) hätte der Bf. von der ***Sozialversicherung*** keinerlei Unterlagen/Benachrichtigungen erhalten. Im Text des Kontoauszugs wäre im Zusammenhang mit der Gutschrift explizit LST (Lohnsteuer) in Höhe von € ***54*** erwähnt.
Der Bf. wäre nie bei der ***Sozialversicherung*** beschäftigt gewesen - auch zwischenzeitlich nicht. Der einzige Bezug von der ***Sozialversicherung*** wäre seine Pension, sonst gar nichts. Eine Lohnsteuergutschrift in obiger Höhe wäre nicht nachvollziehbar.
Warum man dem Bf. SV in Höhe von ***53*** gutgeschrieben hätte, wäre dem Bf. gleichfalls ein Rätsel.
Eine Mitversicherung (MITV) - Gutschrift € 264,03 - wäre absolut unmöglich, seine Frau wäre Lehrerin, sein Sohn seit 2013 berufstätig.
Den, all diesen Abzügen und nunmehrigen Gutschriften zugrundeliegenden Sachverhalt (Basis der Berechnungen) würde der Bf. nicht kennen.
€ 1.086,99 der Gutschrift könnten in Ermangelung von Details auf dem Zahlschein nicht zugeordnet werden, sowohl Grund (Basis) als auch Inhalte wären dem Bf. unbekannt.
Der Bf. würde davon ausgehen, dass - auf Grund der Höhe der Gutschrift - dies auf jeden Fall auch das Jahr 2021 betreffen würde und Teil der Meldung (Einkünfte) der ***Sozialversicherung*** an die Finanzbehörde betreffend seiner Einkommensteuerveranlagung 2021 (Jahresausgleich für 2021) wäre.
Da die Finanzbehörde auf dieser Basis von gemeldeten Daten - welche teilweise damit unzutreffend wären - die Berechnung 2021 durchführen würde, würde sich neuerlich ein unrichtiges Steuerergebnis ergeben.
Kontakt zur ***Sozialversicherung*** - auf Basis des Kontoauszuges - hätte der Bf. nicht aufgenommen.
Die offenen Fragen: was ist die Berechnungsbasis? der zugrunde liegende Sachverhalt? Zeitdauer-Zeitpunkt? Basis der Stornierung (Gutschrift) und seit wann? wer war die Kontaktperson/Gesellschaft der ***Sozialversicherung*** für obige Sachverhalte + Grund? könnten nur von der Finanzbehörde zwecks Erlangung einer tragfähigen Basis geklärt werden.
Der Bf. ersuche das Finanzamt deshalb in obigem Sinne tätig zu werden. Dass sich der endgültige Abschluss seiner Einkommensteuererklärung (Jahresausgleich) 2021 damit bis durchaus 11/2022 verlängern könne, würde er wissen und wäre selbstverständlich in Ordnung.
In der Folge richtete das Finanzamt am 29.9.2022 ein Auskunftsersuchen an die ***4*** in dem dargelegt wurde, dass für den Bf. von der ***4*** für 2021 ein Jahreslohnzettel mit steuerpflichtigen Bezügen in Höhe von € 2.328,37 übermittelt worden wäre. Laut Darstellung des Bf. wären keine Bezüge in dieser Höhe ausbezahlt worden. Vielmehr wäre eine freiwillige Abgangsentschädigung in Höhe von € 16.366,88 ausbezahlt worden. Diese wäre mit € 8.186,02 besteuert worden. Die Lohnsteuer wäre vom Arbeitgeber einbehalten worden. Die dazugehörige Gehaltsabrechnung 1/2021 wäre vom Bf. vorgelegt worden. Zur Klärung des Sachverhaltes werde um Vorlage des Jahreslohnkontos 2021 und eines eventuell berichtigten Jahreslohnzettels ersucht. Zudem werde um entsprechende Stellungnahme gebeten.
Die ***4*** antwortete auf das Ersuchen des Finanzamtes am 4.10.2022 wie folgt:
Der Bf. wäre per 31.1.2021 pensioniert worden. Für die Mitarbeiter und Pensionisten würde die Möglichkeit bestehen kostenfrei mit der ***Zugunternehmen X*** zu fahren. Falls die Mitarbeiter diese Variante in Anspruch nehmen würden, dann würde dafür in der Lohnverrechnung ein Sachbezug berücksichtigt. Dieser Sachbezug werde dann am Jahresende mit einem Jahreslohnzettel L16 gemeldet. Der Bf. hätte diese Möglichkeit in Anspruch genommen. Der Sachbezug würde EUR 2.328,37 betragen.
Am 4.10.2022 richtete das Finanzamt an die ***13*** (im Folgenden: ***Sozialversicherung***) ein Ersuchen gemäß § 158 Abs. 1 BAO betreffend den Jahreslohnzettel 2021 des Bf. In diesem Ersuchen wurde ausgeführt, dass der Bf. angeben würde, dass die Daten des Jahreslohnzettels 2021 für dessen Pensionsbezüge nicht stimmen würden. Als Nachweis hätte er einen Kontoauszug für den Monat Juli mit einem Auszahlungsbetrag von € 2.543,91 vorgelegt. Damit der Sachverhalt geklärt werden könne werde um Vorlage des Jahreslohnkontos ersucht.
Mit Schreiben vom 10.10.2022 übermittelte die ***Sozialversicherung*** den Jahreslohnzettel 2021 des Bf. aus dem Bruttobezüge von ***14*** ersichtlich sind und der mit dem Lohnzettel übereinstimmt, der dem Bescheid vom 17.3.2022 zugrunde liegt. Die ***Sozialversicherung*** wies darauf hin, dass eine Überprüfung des Lohnzettels dessen Richtigkeit bestätigt hätte. Außerdem wies die ***Sozialversicherung*** darauf hin, dass die Leistungen der ***15*** erst seit 1.1.2022 gemeinsam mit der Pensionsleistung der ***Sozialversicherung*** von der ***Sozialversicherung*** versteuert würden.
Mit Vorhalt vom 2.11.2022 wurde dem Bf. nachstehendes zur Stellungnahme bekanntgegeben:
Lohnzettel ***4***:
Von der ***4*** wäre für 2021 ein Jahreslohnzettel mit steuerpflichtigen Bezügen i.H.v. € 2.328,37 übermittelt worden. Laut Auskunft der ***Zugunternehmen X*** würde für Pensionisten die Möglichkeit bestehen kostenfrei mit der ***Zugunternehmen X*** zu fahren. Werde diese Variante der kostenlosen Nutzung der ***Zugunternehmen X*** in Anspruch genommen, würde ein steuerpflichtiger Vorteil (Sachbezug) vorliegen. Die kostenlose Nutzung der ***Zugunternehmen X*** wäre vom Bf. in Anspruch genommen worden. Der steuerpflichtige Sachbezug für diese Nutzung hätte 2021 € 2.328,37 betragen und es wäre daher ein Lohnzettel mit diesen Bezügen an das Finanzamt übermittelt worden. Laut derzeitiger Aktenlage und Schreiben der ***4*** wäre der Sachbezug für die Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X*** zu Recht in die Einkommensteuerberechnung für 2021 mit einbezogen worden.
Freiwillige Abfindung ***Zugunternehmen X*** i.H.v. brutto € 16.366,88:
Das Dienstverhältnis mit der ***Zugunternehmen X*** wäre zum 31.12.2020 einvernehmlich beendet worden. Die Abfindungszahlung der ***Zugunternehmen X*** hätte das Jahr 2020 betroffen, wäre im Dezember 2020 ausbezahlt worden und wäre auch 2020 im Jahreslohnzettel der ***4*** ausgewiesen worden (Nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 2, 5 zweiter TS, 6, 10)).
Die im Beschwerdeschreiben vorgelegte Abrechnung vom 16.1.2021 würde diese Zahlung für den Vormonat (Dezember 2020) ausweisen. Da diese Zahlung das Jahr 2020 betreffen würde und auch 2021 von der ***4*** nicht dem Finanzamt gemeldet worden wäre, wäre diese Zahlung auch nicht in die Einkommensteuerberechnung für 2021 mit einbezogen worden.
Sollte die Auszahlung der freiwilligen Abfindung tatsächlich erst 2021 erfolgt sein, müsste der Jahreslohnzettel 2021 um den Betrag von € 16.366,88 erhöht werden. Der Bf. wurde ersucht den Bankauszug, auf dem das Zahlungsdatum ersichtlich ist, vorzulegen.
Zahlungsbeleg Juli ***Sozialversicherung***:
Für das Jahr 2021 wäre von der ***Sozialversicherung*** ein Jahreslohnzettel über steuerpflichtige Bezüge i.H.v. ***16*** an das Finanzamt übermittelt worden. Die Bruttopensionsbezüge 2021 hätten
***14*** betragen. Von diesem Betrag wären die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) i.H.v. ***17***, welche mit dem Sondersteuersatz von 6 % besteuert wurden, abgezogen worden. Die Bruttobezüge wären zudem um die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge von ***18*** vermindert worden. Nach Abzug der vorstehenden Beträge wäre ein steuerpflichtiges Einkommen von ***16*** verblieben, welches noch um die jährliche Lohsteuer von ***19*** zu kürzen wäre.
Bei dem vorgelegten Zahlungsbeleg (€ 2.543,91) würde es sich um die Monatsabrechnung für Juli handeln.
Rechnet man die oben an geführten Jahreswerte auf den Monat Juli um, so würde sich der monatliche Auszahlungsbetrag (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von € 2.543,91 ergeben.
Aufgrund der derzeitigen Aktenlage würde sich keine Änderung zum Einkommensteuerbescheid 2022 (Anmerkung: richtig: 2021) vom 17.3.2022 ergeben.
Auf dieses Schreiben des Finanzamtes antwortete der Bf. am 20.11.2022 wie folgt:
Die Stellungnahme der ***4*** wäre für den Bf. nicht nachvollziehbar. Von der Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt würde der Bf. durch das Schreiben des Finanzamtes erstmals erfahren.
Der Sachverhalt von Seite des Bf.:
Die Freifahrt für den Bf. und seine Frau würde es seit April 2021 geben. Der Bf. wäre kein ***20***-Mitarbeiter (***Zugunternehmen X***-Beamter), sondern Angestellter mit ASVG-Vertrag gewesen. Im Gegensatz zu den ***20***-Mitarbeitern, diese würden ihre Pension nach wie vor von der ***Zugunternehmen X*** erhalten samt Zuständigkeit in allen Belangen, wäre es beim Bf. anders.
Als ASVG-Mitarbeiter hätte der Bf. im Zuge der Pensionierung sein Dienstverhältnis einvernehmlich lösen müssen um eine ASVG-Pension zu erhalten. Sein Dienstverhältnis zur ***Zugunternehmen X*** wäre ab Pensionierung beendet gewesen, damit hätten auch alle Zuständigkeiten der ***Zugunternehmen X*** geendet.
Gleichzeitig mit der Möglichkeit zur Freifahrt hätte die ***Sozialversicherung*** (pensionsauszahlende Stelle) ab 1.4.2021 seine Nettopension von € 2.609,61 auf € 2.581,84 reduziert. Nach Dafürhalten des Bf. würde es sich hier um die steuerlichen Einbehalte aus der Besteuerung des Sachbezugs handeln und wäre für den Bf. in Ordnung.
Der Bf. hätte aus diesem Grund (Versteuerung Sachbezug) sowie im Zusammenhang mit der Gutschrift 1.7.2022 - dies wäre im Schreiben des Finanzamtes ein weiteres Thema - ein Schreiben an die ***Sozialversicherung*** gerichtet (Beilage 1).
Die freiwillige Abfindung (wie er das in seinem Schreiben anführen würde) wäre eine "freiwillige Abgangsentschädigung" im Sinne einer Sonderzahlung. Deal wäre gewesen, dass der Bf. 2 Monatsgehälter erhält und er mit 31.12.2020 ginge anstelle vom 31.05.2021 und die ***Zugunternehmen X*** würden sich dadurch 3 Monatsgehälter ersparen + 5/12 vom 13. Gehalt + 5/12 vom 14. Gehalt. Beide hätten ihren Vorteil gehabt, von Abfertigung/Abfindung könne demgemäß keine Rede sein. Diese Möglichkeit wäre seinerzeit vom Bf. vorgeschlagen worden und seitens der Personalstelle nach einer Überlegungsfrist angenommen worden. Beide hätten einen Vorteil gehabt.
Auf Grund der Bezeichnung "Abfertigung" anstelle "Sonderzahlung" auf dem Lohnzettel wäre es in einem Telefonat (01/2021) zwischen dem Bf. und dem bisherigen Arbeitgeber zu einem Disput gekommen, das Gespräch wäre im Unfrieden beendet worden.
Dem Grunde nach hätte es sich um ein "Zug um Zug" Geschäft gehandelt, der Bf. bleibe ab 1.1.2021 zu Hause und würde dann das Geld bekommen.
Die vom Finanzamt erwähnten € 16.366,88 würden damit dem Grunde nach auf jeden Fall in das Jahr 2021 gehören.
Es wären dem Bf. € 8.218,62 per 28.1.2021 überwiesen worden und die restlichen € 8.186,02 wären gleichzeitig (01/2021) unter der Bezeichnung "Lohnsteuer laufend" einbehalten worden. (Beilage 2). Den Lohnzettel hierzu hätte der Bf. bereits früher gesendet.
Im Zuge des obigen Telefonats wäre der hohe Steuerabzug (50,02 % des Bruttobetrages) als Thema gleichfalls zur Sprache gekommen, das Ergebnis wäre oben beschrieben.
Mit der Dezemberabrechnung 2020 hätte dies nichts zu tun, es wären per 30.12.2020
***21*** überwiesen worden, dies wäre sein laufender Gehalt gewesen (Beilage 3).
Es wäre dem Bf. im Jahr 2020 nichts überwiesen worden, auch nicht im Zusammenhang mit der Auszahlung des 14. Gehalts (Beilage 4).
Ein weiterer Zahlungszugang wäre im Februar 2021 gewesen und hätte eine Nachverrechnung Vormonate (2020) in Höhe von € 0,37, Brutto € 0,74 betroffen, die Lohnsteuer iHv € 0,37 wäre gleichfalls 2021 einbehalten worden (Beilage 5).
Im ursprünglichen Bescheid zur Einkommensteuerveranlagung 2021 wären beide Lohnsteuerbeträge (einbehalten 01/2021 und 02/2021) nicht ersichtlich gewesen. Der Bf. hätte bereits im Zuge des Rechtsmittels der Beschwerde darauf hingewiesen.
Wo die einbehaltenen Lohnsteuern - für beide Auszahlungen - verblieben wären, wisse der Bf. nicht, der Bf. hätte diese jedenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt überwiesen bekommen. Der Bf. würde definitiv davon ausgehen, dass die in 2021 einbehaltenen Lohnsteuerbeträge
(€ 8.186.39) in der endgültigen Einkommensteuerveranlagung 2021 Berücksichtigung finden werden.
Es solle überprüft werden, wie bereits in einem vorangegangenen Schreiben vom Bf. vorgeschlagen, die Zahllauflisten des Telebanking-Systems des fraglichen Zeitraumes, dort könnten sämtliche Beträge sowie wohin was geflossen ist, punktgenau verifiziert werden.
Zum Zahlungsbeleg VA Juli 2022 wäre seitens des Bf. anzumerken, dass dies in seinem Schreiben an die ***Sozialversicherung*** zentral behandelt werden würde, das Schreiben wäre hier als Beilage 1 beigefügt.
Der Sachverhalt wäre dem Bf. absolut unklar und hätte der Bf. (Beilage 1) die ***Sozialversicherung*** um eine Stellungnahme gebeten, das Antwortschreiben der ***Sozialversicherung*** werde nachgereicht.
Dies würde bedeuten, dass damit die Meldungen der ***Sozialversicherung*** für 2021 an die Finanzbehörde weiterhin klärungsbedürftig wären, damit hätte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde (Einkommensteuerveranlagung/Jahresausgleich 2021 begründet.
Auch hier würde der Bf. zur endgültigen Klärung eine Überprüfung vor Ort vorschlagen.
Am 28.11.2022 wendete sich das Finanzamt ein weiteres Mal an die ***4*** mit folgendem Ersuchen:
2021 wäre ein Jahreslohnzettel i.H.v. € 2.328,37 für den Bf. als Sachbezug für die Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X*** übermittelt worden. Der Bf. würde bestreiten diese Begünstigung erhalten zu haben. Können seitens der ***Zugunternehmen X*** Unterlagen zur Vergabe einer ***Zugunternehmen X***-Fahrkarten vorgelegt werden?
Laut dem Bf. wäre eine Abgangsentschädigung i.H.v. € 16.366,88 brutto ausbezahlt worden. Dieser Betrag würde auf den Jahreslohnzettel 2020 aufscheinen und wäre in diesem Jahr mit
€ 8.186,02 besteuert worden. Der Bf. würde bestreiten diese Zahlung 2020 bekommen zu haben. Er würde angeben, diesen Betrag 2021 bekommen zu haben. Es werde um Bekanntgabe des Jahres des Zuflusses dieses Betrages ersucht und möge dieser Zufluss für das jeweilige Jahr begründet werden.
Es werde um eine Erläuterung des Sachverhaltes ersucht. Sollte die Abgangsentschädigung das Jahr 2021 betreffen, würde ein berichtigter Jahreslohnzettel benötigt werden. Zudem werde um Vorlage der Jahreslohnkonten 2020 und 2021 gebeten.
Mit Mail vom 5.12.2022 beantwortete die ***4*** das Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom 28.11.2022 wie folgt:
Der Beschwerdeführer hätte mit Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine ***Zugunternehmen X*** Fahrbegünstigung beantragt - siehe den diesem Mail angeschlossenen Anhang "Antrag Fahrbegünstigung ***22***.pdf" und sie wäre ihm somit postalisch übermittelt worden. Es wäre keine Retoursendung der Ausweise bekannt.
Die freiwillige Abfertigung wäre aufgrund Auflösung des Dienstverhältnisses per 31.12.2020 zuerkannt worden. Nachdem die Auflösung erst nach der bereits erfolgten Abrechnung für Dezember 2020 (Abrechnungslauf Mitte Dezember) im System erfolgt wäre, wäre die freiwillige Abfertigung mit dem nächsten Abrechnungslauf im Januar 2021 rückwirkend per 31.12.2020 abgerechnet worden. Die Auszahlung des Betrages auf das Gehaltskonto des Beschwerdeführers wäre somit im Januar 2021 erfolgt, würde jedoch das Jahr 2020 betreffen und wäre somit über Aufrollung im Personalverrechnungssystem durchgeführt worden.
Diesem Mail waren die Lohnkonten des Bf. für 2020 und 2021 angeschlossen.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 übermittelte der Bf. an das Finanzamt ein an ihn gerichtetes Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom 5.12.2022 mit folgendem Inhalt:
Die Leistung der ***15*** an den Bf. sowie der ***6*** Pensionskasse würden ab 1.1.2022 bei der ***Sozialversicherung*** gemeinsam versteuert und somit bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden.
Durch nachträgliche Meldungen von Änderungen der Pensionshöhe der ***15*** könne es immer wieder zu einer Lohnsteueraufrollung und daher auch zu einem Rateneinbehalt (für die vergangenen Monate) kommen. Dies wäre bei der Pensionsanweisung für Juni der Fall gewesen. Für die Auszahlung der Sonderzahlung der ***15*** im Juni (EUR 12,26) und November (EUR 12,26) werde ebenfalls zusätzlich Lohnsteuer einbehalten.
Weiters wäre es zu einer Änderung der Höhe des Abzuges der Fahrbegünstigung ab März 2022 gekommen.
Bezüglich der Anfrage des Bf. über die Höhe der Gutschrift von EUR 1.456,92 würde dem Bf. mitgeteilt, dass es sich nicht um eine Gutschrift handeln würde, sondern um die gesetzlichen Abzüge von der Pension des Bf.
Eine genaue Aufschlüsselung der Abzüge wäre der Beilage zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 16.12.2022 wendete sich das Finanzamt nochmals an die ***Sozialversicherung*** mit folgendem Ersuchen:
Laut Angaben des Beschwerdeführers wäre 2021 die als Sachbezug zu besteuernde Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X*** von der ***Sozialversicherung*** gemeinsam mit den Pensionsbezügen besteuert worden.
Es werde um Rückmeldung und Vorlage des Jahreslohnkontos gebeten, ob die Fahrpreisermäßigung der ***Zugunternehmen X*** i.H.v. € 2.328,37 für 2021 als Sachbezug berücksichtigt wurde. Von der ***Zugunternehmen X*** wäre für diesen Sachbezug 2021 ebenfalls ein Jahreslohnzettel übermittelt worden.
Im Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom 5.12.2022 an den Beschwerdeführer werde eine Änderung des Abzuges der Fahrpreisbegünstigung ab März 2022 angeführt. Handelt es sich dabei um die Möglichkeit der Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X***?
Am 27.12.2022 wurde dieses Schreiben des Finanzamtes von der ***Sozialversicherung*** dergestalt beantwortet, dass es sich um keine Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X*** handeln würde, sondern von der ***Sozialversicherung*** ein Pauschalbetrag (Jahr 2021 EUR 27,77 mtl.) einbehalten und an die ***Zugunternehmen X*** überwiesen worden wäre.
Weiters wäre die Fahrbegünstigung als Sachbezug zu versteuern. Hiefür werde der Lohnzettel von der ***Zugunternehmen X*** übermittelt.
Auf dem Lohnzettel der ***Sozialversicherung*** für das Jahr 2021 (und auch in den folgenden Jahren) wären lediglich die Pensionsbezüge sowie die daraus resultierenden Abzüge (Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer) ausgewiesen.
Die Versteuerung der Fahrbegünstigung als Sachbezug würde nicht durch die ***Sozialversicherung*** erfolgen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.1.2023 wurde die Beschwerde des Bf. vom 23.3.2022 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass aufgrund der Bestimmung des § 115 Abs. 1 BAO jeweils zwei Schreiben an die ***Zugunternehmen X*** und an die ***Sozialversicherung*** mit dem Ersuchen um Prüfung der Sachverhalte und der übermittelten Lohnzetteldaten gerichtet worden wären. Beide pensions- und bezugsauszahlende Stellen hätten die Richtigkeit der übermittelten Bezüge und Pensionszahlungen bestätigt.
Lohnzettel ***Zugunternehmen X*** € 2.328,37:
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 würden Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 (das sind u.a. auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. § 15 Abs. 2 EStG 1988 würde besagen: "Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen."
Damit werde jeder in Geld messbarer Vorteil als Einnahme erfasst. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Netzkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels (zB ***23*** der ***Zugunternehmen X***, Jahresnetzkarte der ***24*** Verkehrsbetriebe, etc.) zur Verfügung, die für Privatfahrten verwendet werden kann, würde grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegen, der mit jenem Wert, den jener private Konsument für die Netzkarte zu zahlen hätte, anzusetzen wäre (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 15 Anm 53a).
Werde auch den Angehörigen des Arbeitnehmers ein Vorteil gewährt, so werde diese Leistung steuerlich dem Arbeitnehmer zugerechnet und ist dieser Vorteil beim Dienstnehmer anzusetzen (so zB VwGH 28.2.1973, 1192/72; VwGH 19.9.1995, 91/14/0240). Die ***25***Fahrbegünstigung für Angehörige wäre ja auch an das Dienstverhältnis des Bf. gebunden und würde einen Vorteil aus diesem Dienstverhältnis darstellen.
Die Rechtsfrage des Sachbezuges für die Netzkarte der ***Zugunternehmen X*** an einen pensionierten Mitarbeiter wäre auch vom Bundesfinanzgericht mit der Entscheidung Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis des BFG vom 07.10.2015, RV/2100134/2013 bestätigt worden.
Laut Schreiben der ***Sozialversicherung*** wäre dieser Vorteil nicht mit der Rente gemeinsam besteuert worden. Die ***Zugunternehmen X*** und auch die ***Sozialversicherung*** hätten die Richtigkeit des übermittelten Lohzettels der ***Zugunternehmen X*** für 2021 bestätigt. Die ***50*** wäre auch von der ***Zugunternehmen X*** ausgehändigt worden.
Werde anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Abfertigung eine mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehende zusätzliche Zahlung gewährt, so wäre gegenständlicher Betrag als freiwillige Abfertigung zu qualifizieren und würde eine steuerliche Begünstigung lediglich in dem durch § 67 Abs. 6 EStG 1988 vorgesehenen Ausmaß zustehen.
Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung in § 79 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988 und mit dem im Abgabensicherungsgesetz 2007 (BGBl I 2007/99) neu eingeführten § 79 Abs. 2 EStG 1988 erreichen, dass die Lohnsteuer von Lohnzahlungen, die das Vorjahr betreffen und bis zum 15. Februar des Folgejahres ausbezahlt werden, noch dem Vorjahr zugerechnet wird (Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis des BFG vom 13.04.2016, RV/3100371/2013).
Laut übermittelter Unterlagen der ***Zugunternehmen X*** wäre die Vereinbarung über die freiwillige Abfertigung am 20. August 2020 von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Die Auszahlung der freiwilligen Abfertigungszahlung i.H.v. € 16.666,88 wäre im Jänner 2021 erfolgt. Aufgrund der Bestimmungen des § 79 Abs. 2 EStG 1988 wäre die Zahlung der freiwilligen Abfertigung rechtsrichtig dem Jahr 2020 zugeordnet worden, da die Zahlung vor dem 15.2.2021 erfolgt wäre. Die Abfertigungszahlung wäre daher von der ***Zugunternehmen X*** rechtskonform im Jahreslohnzettel 2020 unter Berücksichtigung der Jahressechstelgrenze besteuert worden.
Rentenbezüge ***Sozialversicherung***:
Die Richtigkeit der Pensionsbezüge des an die Finanzverwaltung übermittelten Jahreslohnzettels wäre seitens der ***Sozialversicherung*** ebenfalls bestätigt worden.
Aufgrund obiger Ausführungen würde an der Richtigkeit der Lohnzetteldaten kein Zweifel bestehen.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. mit Zustellnachweis am 25.1.2023 zugestellt.
Am 29.1.2023 brachte der Bf. gegen diese Beschwerdevorentscheidung fristgerecht einen Vorlageantrag ein, den er wie folgt begründete:
In seinem Schreiben vom 20.11.2022 hätte der Bf. das Finanzamt neuerlich davon in Kenntnis gesetzt, dass insgesamt € 8.186,39 (Jänner/Februar 2021) seitens ***4*** an Lohnsteuer einbehalten worden wären, jedoch unauffindbar auf seinem Steuerkonto wäre. Der Bf. würde mittlerweile davon ausgehen, dass dieser Betrag seit fast zwei Jahren beim Finanzamt nicht eingelangt wäre. Es wäre vom Bf. mit obigem Schreiben durch Beilagen (Kontoauszüge seiner Bank) belegt worden, wie die Zahlungen, Überweisungen von Nettoträgern, stattgefunden hätten. Gleichzeitig damit hätte sein seinerzeitiger Arbeitgeber all diese Vorgänge nicht in seiner Jahresmeldung 2021 berücksichtigt. Auch davon hätte der Bf. das Finanzamt in Kenntnis gesetzt. Die vom Finanzamt angeführte Rückantwort seitens ***Zugunternehmen X*** wäre komplett unrichtig. Der Bf. hätte das Finanzamt ausführlich darauf hingewiesen. Die Detailunterlagen würden dem Finanzamt durch seine Schreiben vorliegen.
Von den Gegendarstellungen des Bf., welche den Tatsachten entsprechen würden, werde vom Finanzamt kein Bezug (rechtliche Würdigung) genommen. Der Bf. würde damit bis auf weiteres (Rechtsmittel) zur Kenntnis nehmen, dass (Irrtumsvermutung) es für das Finanzamt anscheinend unerheblich wäre, dass € 8.186,39 an Lohnsteuerabfuhr zugunsten der Republik Österreich fehlen würden.
Der Betrag von € 16.366,88 wäre keine Abfindung, sondern eine Sonderzahlung, das würde die 6-tel Regelung bewirken: 1/6 würde der Besteuerung gleich 13./14. Bezug unterliegen. Den Rest, der sich ergebenden Progression, hätte das Finanzamt auch (Irrtumsvermutung) in keinster Weise rechtlich geprüft, sondern einfach die Darstellung der ***Zugunternehmen X*** übernommen. Der Bf. würde auch dies bis auf weiteres (Rechtsmittel) so zur Kenntnis nehmen.
Die, seitens ***Zugunternehmen X*** im Jahreslohnzettel 2021 an das Finanzamt gemeldeten € 2.328,37 wären nicht nachvollziehbar. Zuständig für die Besteuerung des Sachbezuges wäre hier nicht die ***Zugunternehmen X***, sondern die ***Sozialversicherung***. Dies hätte der Bf. dem Finanzamt im vorangegangenen Briefverkehr eindeutig beschrieben und samt schriftlicher Rückantwort von Seiten der ***Sozialversicherung*** an den Bf. belegt. Sein Schreiben an die ***Sozialversicherung*** sowie deren Rückantworten (zwei Briefe) hätte der Bf. dem Finanzamt übersandt und diese würden dem Finanzamt vorliegen. Der Sachbezug werde dort berücksichtigt - davon hätte der Bf. das Finanzamt sehr eindeutig in Kenntnis gesetzt - und dies würde das Finanzamt wissen.
Die gemeldeten € 2.328,37 müssten eingebucht worden sein. Was ist das Gegenkonto? Was ist dort im Weiteren geschehen?
Diese Fragen wären selbstverständlich. Ob das Finanzamt überhaupt auch bei diesem Sachverhalt tätig geworden wäre, würde sich der Kenntnis des Bf. entziehen.
Gleichzeitig würde der Bf. einer Besteuerung in Höhe von € 1.857,00 unterworfen werden und dies für einen Grund, den es gar nicht geben könne (ausgenommen die nachzuversteuernden Einkünfte von zwei Pensionskassen).
Die erforderliche Nachbesteuerung seiner Einkünfte der Pensionskassen - wenn gleich der Bf. die Höhe des Betrages nicht kenne würde - würde als einziger Sachverhalt in Ordnung gehen.
Die Rechtsgrundlage betreffend Versteuerung Sachbezug (Freifahrt) wolle sich dem Bf. in keinster Weise erschließen. Im Zuge seines weiteren Rechtsmittels werde dies genauso ein Thema sein, wie die nicht auffindbare Lohnsteuer seit Jänner/Februar 2021.
Ein weiteres Thema wäre die Überweisung der ***Sozialversicherung*** an den Bf. per 1.7.2022 in Form einer Gutschrift. Diese hätte der Bf. gleichfalls in seinem seinerzeitigen Rechtsmittel inkludiert und das bliebe gleichfalls aufrecht. Die Begründungen würden dem Finanzamt vorliegen.
Hätte das Finanzamt die Berücksichtigung der Freifahrt vor Ort - wie vom Bf. angeregt - gemacht, wäre die Klärung gleichzeitig erfolgt. Ein Tätigwerden des Finanzamtes wäre auf Basis der vom Finanzamt zur Verfügung gestellten Informationen (Briefverkehr) nicht erkennbar. Dies wäre gleichfalls ein Thema im weiteren Berufungsverfahren.
Zur Überweisung der ***Sozialversicherung*** zu seinen Gunsten wäre im Einzelnen anzuführen: Es könne - und auch davon wäre das Finanzamt in Kenntnis gesetzt worden - sich hier nicht um ein Einkommen handeln. Der Bf. hätte (die Kontoauszüge hätte der Bf.) im Juli zweimal diesen Bezug erhalten.
Dieses würde damit einem 15. Pensionsbezug entsprechen, für den es keinerlei rechtliche Grundlage geben würde. Eine Reaktion hierauf wäre auf Basis der schriftlichen Zusendungen des Finanzamtes für den Bf. nicht erkennbar.
Der Bezug 1.7.2022 wäre im Zuge einer Gutschrift überwiesen worden (der Originalkontoauszug wäre dem Finanzamt gleichfalls übermittelt worden). Dies wäre bei einer Lohn- und Gehaltsabrechnung absolut unüblich. Die Gehaltsbezüge (hier Pension) wären stets direkt zu buchen. Der Bf. würde davon ausgehen, dass der Betrag ordnungsgemäß versteuert wurde.
Gleichfalls würde der Bf. davon ausgehen, dass er in der Jahresmeldung 2022 der ***Sozialversicherung*** an die Finanzbehörde gemeldet worden wäre.
Die Überprüfung dieser Sachverhalte werde im Zuge des Jahresausgleiches 2022 von der Finanzbehörde in ***26*** (Finanzamt ***27***) durchzuführen sein. Die Finanzbehörde ***27*** werde gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bf. eine 15. Zahlung nicht zustehen würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit rücküberwiesen werden müsse und damit beim Jahresausgleich 2022 - gemacht beim Finanzamt ***27*** - ein Durchlaufposten und keine Einkünfte darstellen könne.
Dies unbeschadet davon, dass der Bf. das Finanzamt zu ehest baldigem Zeitpunkt (krankheitsbedingt Anfang September) in Kenntnis gesetzt hätte und das Finanzamt die Richtigkeit stets uneingeschränkt bestätigt hätte. Gleiches würde für seine im November 2022 getätigte Rückfrage an die ***Sozialversicherung*** gelten. Die Gutschrift hätte für den Bf. trotzdem den Charakter einer mangelnden Rechtsgrundlage. Sein Schreiben an die ***Sozialversicherung*** sowie deren Rückantwort würde dem Finanzamt vorliegen.
Sollten dem Bf. aus dieser Angelegenheit jemals strafrechtliche Konsequenzen drohen (Vorteilsnahme), würde der Bf. auf die Expertise des Finanzamtes verweisen. Auch dies wäre Gegenstand in seinem weiteren Berufungsverfahren.
Mit Vorlagebericht vom 10. März 2023 legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf. vom 23.3.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:
1) Zahlung der ***Zugunternehmen X*** auf Basis der Vereinbarung vom August 2020:
Aus der Vereinbarung zwischen dem Bf. und der ***28*** vom August 2020 würde die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zur ***Zugunternehmen X*** mit Ablauf des 31.12.2020 hervorgehen. Weiters wäre die Verpflichtung zur Zahlung einer "freiwilligen Abgangsentschädigung" in Höhe von 16.366,88 Euro (brutto) im Zuge der Endabrechnung vereinbart worden (Pt 1 der Vereinbarung).
Dem seitens der ***Zugunternehmen X*** übermittelten Lohnkonto 2020 könne der genannte Betrag unter "freiwillige Abfertigung gesamt" im Monat Dezember 2020 entnommen werden. Nach Abzug der Lohnsteuer (8.186,02 Euro) wäre die Zahlung am 28.01.2021 (Kontoauszug 1/2021, Blatt 06/09 vom 01.02.2021) mit Buchungstext "***4*** (Lohn/Gehalt 2021 01)" auf dem Bankkonto des Bf bei der ***12*** gutgeschrieben worden.
Bei der geleisteten Zahlung der ***Zugunternehmen X*** würde, wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2023 dargelegt, eine im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 geflossene Einnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen. Ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs 1 EStG 1988 würde in jenem Jahr erfolgen, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält.
Einnahmen wären demnach zugeflossen, wenn sie auf dem Bankkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 2022 zu § 19, Rz 8).
Das den Anspruch vermittelnde wirtschaftliche Bezugsjahr und das Jahr des Zuflusses würden im Falle des Bf. voneinander abweichen. Diesbezüglich würde § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme für Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 EStG 1988 vorsehen, welche bis zum 15. Februar des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlt wurden, auf die der Steuerpflichtige jedoch bereits im Vorjahr einen Rechtsanspruch erworben hat. Unabhängig von der Art des Bezuges (als laufender oder sonstiger Bezug) wäre die Zahlung gemäß § 79 Abs. 2 erster Satz iVm § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 steuerlich dem Vorjahr 2020 zuzurechnen, sodass diese bei der Berechnung des Einkommens im Einkommensteuerbescheid 2021 richtigerweise nicht mitberücksichtigt wurde.
Wie vom Bf. im ersten Antwortschreiben (vom 20.11.2022) dargelegt worden wäre, wäre mit dem ehemaligen Arbeitgeber ***Zugunternehmen X*** (im August 2020) verabredet worden, für den vorzeitigen Dienstaustritt (mit 31.12.2020 anstelle 31.05.2021) zwei Monatsgehälter zu erhalten, sodass sich die ***Zugunternehmen X*** drei Monatsgehälter "erspart" hätten. Wie dem Lohnkonto des Jahres 2020 entnommen werden könne, hätte sich der laufende Gehalt bis zum Austritt auf monatlich ***29*** Euro (brutto) belaufen (brutto) und würde sohin der als "freiwilligen Abfertigung" geleisteten Zahlung (16.366 Euro für zwei Monate) entsprechen.
In Übereinstimmung mit dem Lohnkonto 2020 wäre der Betrag auf dem Jahreslohnzettel 2020 (elektronisch übermittelt gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988) als "nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge (§ 67 Abs 2, 5 zweiter TS, 6, 10 EStG 1988)" ausgewiesen worden. Wenn sich der Bf. nunmehr auf die Begünstigung für Sonderzahlungen beruft, müsse dem entgegnet werden, dass bei der freiwilligen Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers ***Zugunternehmen X*** (infolge Vereinbarung des vorzeitigen Dienstaustritts) die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen würden. Überdies würde nach Ansicht des Finanzamtes auch die steuerliche Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für sonstige Bezüge keine Anwendung finden, zumal es sich bei dem Bezug der ***Zugunternehmen X*** um eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume handeln würde.
2) Jahreslohnzettel der ***Zugunternehmen X*** (01.02.-31.12.2021), Sachbezug:
Anspruch auf eine Fahrbegünstigung der ***Zugunternehmen X*** haben (neben definitiv gestellten ***Zugunternehmen X***-Bediensteten im Ruhestand) auch Pensionsempfänger anderer Sozialversicherungsträger, wenn bei den ***Zugunternehmen X*** mindestens zehn zusammenhängende Dienstjahre geleistet wurden. Bei einer Ruhestandsversetzung bzw. Pensionsantritt würde - sofern auf die "***25*** Fahrbegünstigung" nicht verzichtet wurde - eine Umstellung auf einen Berechtigungsausweis erfolgen.
Mit Antrag betreffend "***25*** Fahrbegünstigung - Auswahlbogen" - vom 01.02.2021 hätte der Bf. von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, (weiterhin) eine Fahrbegünstigung für die öffentlichen Verkehrsmittel der ***Zugunternehmen X*** (für sich und seine Ehegattin) in Anspruch zu nehmen. Ab Februar 2021 wäre diesbezüglich ein Sachbezug in Höhe von insgesamt 2.328,37 Euro (lt Lohnkonto 2021 ab Februar 2021 monatlich 211,67 Euro) verrechnet und im Wege einer elektronischen Lohnzettelübermittlung (nach § 84 Abs. 1 EStG 1988) auch gegenüber dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden.
Zu den Bezügen und Vorteilen iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG würden alle Einnahmen iSd § 15 Abs. 1 EStG 1988 gehören.
Einnahmen würden gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 auch vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Wird auch den Angehörigen des (ehemaligen) Arbeitnehmers ein Vorteil gewährt, so werde diese Leistung steuerlich dem (ehemaligen) Arbeitnehmer zugerechnet und steuerlich angesetzt. Die Gewährung der "***25*** Fahrbegünstigung" durch den ehemaligen Arbeitgeber ***Zugunternehmen X*** würde einen geldwerten Vorteil darstellen, welcher iSd § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in Anlehnung an den Wert der ehemaligen ***30*** (bzw. nunmehr des ***31***) angesetzt wird. Die im Falle des Bf, nunmehr ausschließlich für Privatfahrten genutzte "***25*** Fahrbegünstigung" für PensionistInnen wäre von der (für aktive ArbeitnehmerInnen geltenden) Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 nicht umfasst.
Mit Beschluss vom 14. März 2023 wurde die ***Sozialversicherung*** um Bekanntgabe folgender Umstände ersucht:
Bekanntgabe aufgrund welcher Rechtsgrundlage ein Pauschalbetrag von € 27,77 monatlich im Jahr 2021 von der Pension des Bf. abgezogen und an die ***Zugunternehmen X*** überwiesen wurde.
Bekanntgabe, ob die Fahrbegünstigung der ***Zugunternehmen X*** durch den Bf. (***25*** Fahrbegünstigung) im Zuge der Auszahlung der Pension der Lohnsteuer unterworfen wurde.
Mit Schreiben vom 22. März 2023 gab der Bf. folgende Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom 10.3.2023 ab:
Der Bf. würde davon ausgehen, dass dem Bundesfinanzgericht mit der Benachrichtigung der Finanzbehörde auch sein Schreiben bezüglich Rechtsmittel der Beschwerde vom 29.1.2023 (Anmerkung: dabei handelt es sich um den Vorlageantrag) in ungekürzter Form vorliegen würde.
Es sei durch den Bf. eine Sachverhaltsdarstellung an die Finanzprokuratur am 29.1.2023 eingebracht worden.
Trotz laufenden Ersuchens des Bf. um eine taugliche Einsichtnahme vor Ort, wäre dem bis heute nicht entsprochen worden, man hätte sich ganz einfach auf den Briefwechsel mit den betroffenen Stellen verlassen, eine Verifizierung vor Ort hätte nicht stattgefunden. Es wäre für die Behörde unmaßgeblich was immer der Bf. an Stellungnahmen eingereicht hätte.
Der sich hieraus ergebende Stand würde damit 03/2022 entsprechen, Parteiengehör mit gleichem Gewicht hätte damit nicht stattgefunden.
Zur Sonderzahlung von € 16.366,88 brutto sei wie folgt angemerkt:
Es werde behauptet, dass die Steuer bereits 31.12.2020 einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden wäre, der Nettobetrag in Höhe von € 8.218,62 netto anschließend 01/2023 zur Überweisung gelangt wäre.
Dies würde bedeuten, dass der Bf. 2020 14 Monatsgehälter (mit gleichzeitiger Abfuhr der LST) erhalten hätte und gleichzeitig weitere Lohnsteuer (Sonderzahlung) an das Finanzamt gemeldet und abgeführt worden wäre.
Siehe hier die unten angeführte Gegenüberstellung 2018/2020, eine Berücksichtigung der Sonderzahlung sowie der daraus resultierenden zusätzlichen Lohnsteuer wäre nicht erkennbar bzw. möglich.
Eine zusätzliche Lohnsteuerabfuhr von ca. € 8.200,00 hätte bewirkt (die Sonderzahlung wäre in 2020 nichts ersichtlich), dass zwangsläufig eine Lohnsteuergutschrift (Jahresausgleich 2020) in Höhe von bis zu ca. € 8.000,00 stattgefunden hätte. Dies wäre nicht der Fall gewesen, also wäre die Lohnsteuer der Sonderzahlung auch nicht abgeführt worden.
Der guten Ordnung halber würde hier deshalb die Gegenüberstellung des Einkommens und Steuerleistung 2018 zu 2020 angefügt werden. Das Jahr 2018 wäre deshalb genommen worden, da zu diesem Zeitpunkt die vorzeitige Trennung von der ***Zugunternehmen X*** noch nicht ins Auge gefasst worden wäre.
Basis wären die jeweiligen Einkommensteuerbescheide 2018 und 2020.
Gesamtbetrag der Einkünfte 2018: € ***32***
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020: € ***33***
Einkommensteuer 2018: € ***34***
Einkommensteuer 2020: € ***35***
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 77 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100204/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100204.2023
- Stammnummer
- 141865
- Gültig
- 07.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF