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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100204/2023

Zeitpunkt der Besteuerung einer Abgangsentschädigung und Sachbezug eines Pensionisten für die Gratisnutzung von Zügen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100204/2023vom 07.08.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die kostenlose bzw. verbilligte Nutzung von Verkehrsmitteln des ehemaligen Arbeitgebers für private Zwecke stellt einen geldwerten Vorteil im Sinn des § 15 Abs. 1 EStG 1988 dar und führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, weil von dieser Bestimmung sowohl Bezüge als auch Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis erfasst werden. Als zugeflossen iS des § 19 Abs. 1 EStG 1988 gilt dieser Vorteil mit der Übergabe der Berechtigungskarte an den Bf. bzw. dessen Gattin (vgl. Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG Anm 53a zu § 15 (Stand 1.10.2018, rdb.at)). Die Bewertung des dem Bf. von seinem ehemaligen Dienstgeber eingeräumten Vorteils hat mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu erfolgen, dh. mit jenem Betrag den der Bf. hätte aufwenden müssen, um das, was ihm als Sachbezug zukommt, käuflich zu erwerben. Der vom Bf. - im Wege des Abzuges von seiner Pension - bezahlte Kostenbeitrag von € 27,77 monatlich mindert den Sachbezugswert (vgl. zB VwGH 28.9.2004, 2004/14/0096). Da für Februar 2021 kein Kostenbeitrag durch den Bf. geleistet wurde, ihm und seiner Gattin aber auch bereits für diesen Monat die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung der Züge der ***Zugunternehmen X*** durch Übermittlung der vorläufigen Ersatzbestätigung eingeräumt worden war, war der angefochtene Bescheid in diesem Punkt abzuändern und die Einkünfte betreffend den Sachbezug aus der "***25***Fahrbegünstigung" entsprechend zu erhöhen. Es sind daher die Preise für die ***23*** als Vergleichsbasis heranzuziehen. Setzt man den monatlichen Preis für zwei ***60*** für die 1. Klasse von zusammen € ***61*** an, sieht man dass der von der ***4*** angesetzte Wert von € 239,44 (minus Kostenbeitrag des Bf. von € 27,77 ergibt sich der im Lohnzettel angesetzte Betrag von € 211,67) keinesfalls als überhöht angesehen werden kann und im Übrigen auf einer entsprechenden Auskunft des Finanzamtes gegenüber der ***4*** basiert. Überdies wurde die dem Sachbezug für die Fahrbegünstigung von der ***4*** zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage vom Bf. im Schreiben vom 2.6.2023 nunmehr als zutreffend anerkannt. Zu den vom Bf. diesbezüglich im Vorlageantrag erhobenen Einwänden ist folgendes auszuführen: Entgegen der Ansicht des Bf. ist nicht die ***Sozialversicherung*** zuständig für die Besteuerung des Sachbezuges, weil nicht die ***Sozialversicherung*** dem Bf. den Sachbezug gewährt hat, sondern die ***4***. Zum Lohnsteuerabzug ist derjenige verhalten, der Arbeitslohn im Sinn des § 25 EStG 1988 auszahlt. Unter Arbeitslohn fallen auch Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis. Da der Sachbezug - sich alleine betrachtet - nicht zu einem Lohnsteuerabzug führt, war die Versteuerung des Sachbezuges im Zug der Veranlagung durchzuführen. Soweit der Bf. im Schreiben vom 30.5.2023 vorbringt, dass die Finanzbehörde nicht wisse, dass der Bf. einen Sachbezug hätte, ist dies angesichts des von der ***4*** diesbezüglich übermittelten Lohnzettels schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die "ordnungsgemäße Meldung" ist durch die Übermittlung des Lohnzettels durch die ***4*** am 1.2.2022 erfolgt. Im Schreiben an die ***4*** vom 29.5.2023, das dem Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 30.5.2023 angeschlossen war, führt der Bf. weiters aus, dass seiner Ansicht nach die ***4*** zur Ausstellung eines Lohnzettels für den Sachbezug aufgrund der "***25***Fahrbegünstigung" nicht zuständig wäre, weil diese Zuständigkeit für ihn als Vertragsbediensteter mit Beendigung des Dienstverhältnisses durch Pensionsantritt geendet hätte. Diesbezüglich ist auf die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu verweisen, wonach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis sind. Arbeitgeber im Sinn des § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist jeder, der Arbeitslohn im Sinn des § 25 EStG 1988 auszahlt. Dass der Sachbezug aus der "***25***Fahrbegünstigung" durch die ***4*** gewährt wird - durch Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an den Zügen der ***Zugunternehmen X*** - und nicht die ***Sozialversicherung*** ergibt sich eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt, sodass die ***4*** sehr wohl - in den Worten des Bf. - "zuständig" für die Lohnzettelübermittlung betreffend den angeführten Sachbezug auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bf. verpflichtet ist. Dem vom Bf. in seinem Schreiben an die ***4*** vom 29.5.2023 verlangten "Quervergleich" mit "allen anderen" ASVG-Pensionisten durch einen sachverständigen Gutachter steht im Beschwerdeverfahren jedenfalls die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung des § 48a BAO entgegen. Was der Bf. mit der "Einbuchung" der gemeldeten € 2.328,37 meint, ist dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Sollte er eine Einbuchung im Sinne einer Buchung beim Finanzamt meinen, ist festzuhalten, dass Lohnzettel nicht verbucht, sondern bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Soweit der Bf. den Grund für die Nachzahlung von € 1.857,00 nicht erkennen kann, ist festzuhalten, dass die Nachzahlung durch die zu Recht erfolgte Versteuerung des Sachbezuges für die Fahrbegünstigung bedingt ist, wodurch sich - aufgrund des progressiven Tarifs - auch die auf das gesamte Einkommen entfallende Einkommensteuer erhöht hat. Dem angefochtenen Bescheid wurde daher der von der ***4*** übermittelte Lohnzettel für 2021 betreffend vom Bf. erhaltene Sachbezüge im Betrag von € 2.328,37 zugrunde gelegt und war die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab weswegen eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 7. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100204/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100204.2023
Stammnummer
141865
Gültig
07.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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