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BFG RV/7101771/2019

Abfertigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101771/2019vom 28.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Nikolaus WP GmbH Rnf. ÖBUG KG, St Veitg 8, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 6. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. Februar 2014 betreffend Einkommensteuer 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird entsprechend dem Beschwerdevorbringen abgeändert. II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit 10. 2. 2014 erging der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012, in welchem die Einkommensteuer seitens des Finanzamtes in Höhe von € 1.479,00 festgesetzt wurde. Die Begründung lautete: "Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 9.045,24 € nicht übersteigen. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt." Mit 5.3.2014 erfolgte seitens des Bf. die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 10.02.2014 und die darin vorgenommene Steuerberechnung wie folgt: "Im beschwerdegegenständlichen Bescheid 2012 werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit • aus der Pension des Steuerpflichtigen von brutto € 45.152,48 • aus der Abfertigung in Höhe von brutto € 4.578,13 • eine Barabfindung aus dem Vergleich mit der WK-Pensionskasse von brutto € 25.763,42 erfasst. 1. 80 % dieser WK PK AG-Abfertigung in Höhe von € 3.662,50 sowie 2. die Vergleichszahlung der WK ÖSTERREICH (abzüglich der Berücksichtigung von mit festen Steuersätzen versteuerten Bezügen von € 313,04) von € 25.450,38 wurden nach dem allgemeinen Steuertarif besteuert 3. weiters wurden geltend gemachte Werbungskosten in Höhe von € 117,46, die noch während der Vergleichsverhandlungen im Jänner 2012 entstanden sind, nicht berücksichtigt. Gegen diese Steuerberechnung, welche die vom Gesetzgeber vorgesehenen Steuerbegünstigungen missachtet sowie gegen den Nichtabzug von Werbungskosten wendet sich die Beschwerde. ad 1. Gem. § 67 Abs. 3 EStG beträgt die Lohnsteuer auf Abfertigungen 6 %. ad 2. Der Steuerpflichtige war (wie der Behörde aus der Berufung vom 07.01.2012 bekannt ist) als ehemaliger Dienstnehmer der Wirtschaftskammer mit Anspruch auf eine Alterspension federführend als Organisator und Koordinator in der Interessensgemeinschaft der Pensionskassenberechtigten der Wirtschaftskammern (IGPKBWK) tätig, welche letztlich einen außergerichtlichen Vergleich mit der WK-Pensionskasse am 29.01.2012 erreichte. Der Vergleich stellte eine Kompromisslösung dar und führte zu einer nicht bloß geringfügigen Änderung des vertraglichen Anspruchs der Rechtsgrundlagen. Die ursprüngliche Pensionszusage lag mehr als sieben Jahre zurück und stellte einen statuarischen Anspruch dar. Im Rahmen des Vergleiches wurde vereinbart, dass der Rechnungszins von 4% auf 2,75% sowie der rechnungsmäßige Überschuss von 6% auf 4,75% abgesenkt werden und die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Gegenzug Ausgleichszahlungen für den "Fehlbetrag" erhalten. Die Leistungsberechtigten konnten dabei zwischen einer Barabfindung des aus der Zinssenkung ermittelten "Fehlbetrages" oder einer Übertragung dieses Betrages in die Pensionskasse wählen. Als Gegenleistung für die Abfindung wurde von meinem Mandanten ein Generalverzicht gegenüber der Wirtschaftskammer, der Pensionskasse sowie allen sonstigen Körperschaften und Unternehmen der Wirtschaftskammerorganisation abgegeben, der sämtliche Ansprüche umfasste, die aus oder im Zusammenhang mit Pensionsleistungen (zB: sämtliche Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche) oder auch aus der Übertragung der direkten Leistungszusage auf die Pensionskasse gemäß Betriebsvereinbarung A, entstanden sind. Der Vergleich umfasst auch sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Pensionsleistungen und mit der Übertragung, die im Zeitpunkt der Vergleichsunterfertigung nicht bekannt bzw. nicht erkennbar waren. Somit sind von diesem Verzicht nahezu alle denkbaren Ansprüche erfasst, die sich im Zusammenhang mit Pensionsleistungen ergeben können. Ausgenommen sind lediglich Ansprüche, die nicht verzichtbar sind oder die die Ausübung eines Rechtes betreffen, das keine zusätzliche finanzielle Belastung der Wirtschaftskammer oder der Pensionskasse darstellt. Der Generalverzicht stellt somit eine erhebliche Gegenleistung für die Abfindungszahlung dar. Gem. § 67 Abs 8 a EStG sind Vergleichssummen, die aus einem außergerichtlichen Vergleich anfallen und nach Beendigung eines Dienstverhältnisses für Zeiträume ausbezahlt werden, für die eine Anwartschaft gegenüber einer Pensionskasse besteht und die den Betrag von € 7.500,00 übersteigen, im Ausmaß eines Fünftels des € 7.500,00 übersteigenden Teiles steuerfrei zu belassen. Werbungskosten, die für die Erhaltung/Sicherung der Einkünfte i.d.F. der Pensionsansprüche anfallen, sind steuermindernd anzusetzen. Namens meines Mandanten wird daher beantragt, den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Steuerberechnung und der Anerkennung der Werbungskosten entsprechend den Ausführungen zu den Punkten 1 bis 3 abzuändern". Mit 22. 5. 2017 erging seitens des Finanzamtes an den Bf. folgendes Ergänzungsersuchen: Ergänzungspunkte: Sie werden höflichst gebeten zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: ad) Wirtschaftskammer PK/Abfertigung: Aus welchen Grund wurden nur 20% der Abgeltung gem. § 67 Abs 3 ESTG versteuert? Sind die restlichen 80% keine Abfertigungszahlung? Bitte um Vorlage der vertraglichen Grundlagen bzw. des Lohnkontos. ad) Vergleichszahlung der Wirtschaftskammer Österreich: Bitte um Vorlage des außergerichtlichen Vergleiches. ad) Werbungskosten Bitte um Vorlage der Belege hinsichtlich der Werbungskosten iHv. 117,46 €, die im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen stehen. Mit 5.9.2017 wurde die Beschwerde vom 6.3.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 10.2.2014 mittels Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Begründung des Finanzamtes lautete: "Am 22.5.2017 wurde ein Ergänzungsvorhalt iZm. der Erledigung der Beschwerde zum Einkommensteuerbescheid 2012 versendet (Termin zur Beantwortung war der 23.6.2017). Da bis zum heutigen Tag keine Vorhaltsbeantwortung eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden" Mit 4.10.2017 erging der Antrag des Bf. auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Mit 31. 10. 2017 erging seitens des Finanzamtes an den Bf. folgendes Ergänzungersuchen: "Der eingereichte Vorlageantrag datiert mit 4.10.2017, weist den Eingangsstempel des Finanzamtes mit Datum 16.10. 2017 auf. Damit wäre der Antrag, da die abweisende Beschwerdevorentscheidung am 11.9. 2017 zugestellt wurde (lt. Ausführungen im Vorlageantrag) u. die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Vorlage der Beschwerde am 11.10. abgelaufen wäre, als verspätet zurückzuweisen. Um jedoch jegliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Antrags zu beseitigen, werden Sie hiermit ersucht, die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Vorlageantrags mittels sämtlicher hierzu geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Mit 12.1.2018 erfolgte seitens des Bf. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: "Vorgebracht wird folgender Sachverhalt: Aufgrund der Zustellung eines dort amtlichen Ergänzungsersuchens vom 31. Oktober 2017 am 6. November 2017 wurde unserer Gesellschaft bekannt, dass der antragsgegenständliche Vorlageantrag am 16. Oktober 2017 beim dortigen Finanzamt einlangte. Eine telefonische Rückfrage beim zuständigen Referenten ergab, dass dieser Vorlageantrag mit einem Eingangsstempel der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 9. Oktober 2017 versehen war. Aufgrund dieser Informationen konnte rekonstruiert werden: Der gegenständliche Vorlageantrag, war vom Komplementär unserer Gesellschaft, N, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, am Abend des 5. Oktober 2017 (mit einer Vielzahl anderer Poststücke) der Sekretärin unserer Gesellschaft H mit dem Auftrag übergeben worden, diesen am 6. Oktober 2017 (an welchem Tag N nicht in der Kanzlei anwesend war) als eingeschriebene Postsendung aufzugeben. Durch ein Versehen der Sekretärin wurde dieser Vorlageantrag gemeinsam mit einem anderen Poststück, das zur Versendung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, bestimmt war, in ein einziges Kuvert gegeben und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, mittels eingeschriebenen Briefes am 6. Oktober 2017 abgesandt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, erkannte offenbar den Irrläufer und sandte den Vorlageantrag an das dortige Finanzamt weiter, wodurch dieser jedoch erst am 16. Oktober 2017 und damit nach Ablauf der zur Einbringung dieses Vorlageantrages zur Verfügung stehenden Frist beim dortigen Finanzamt einlangte. Aus dem solcherart zur Darstellung gebrachten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht: Die Fristversäumnis ist auf ein Verschulden unserer Kanzleiangestellten H, deren Dienstverhältnis aus diesem Grund auch zwischenzeitlich beendet worden ist, zurückzuführen, die den für das dortige Finanzamt bestimmten Vorlageantrag am 6. Oktober 2017 gemeinsam mit einem anderen, für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landestelle Wien, bestimmten Poststück an diese in einem einzigen Kuvert als eingeschriebene Briefsendung abgepostet hat. Dieser Fehler einer Kanzleiangestellten unserer Gesellschaft stellt für den o.a. Abgabepflichtigen ein unvorhergesehenes Ereignis dar, dessen Eintritt er auch unter Bedachtnahme auf die ihm persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. RITZ, Bundesabgabenordnung. Kommentar, 6. Aufl. (2017) § 308 Rz. 9 und die dort zit. Jud). Unstrittig ist, dass diese Fehlleistung in der Schuldform grober Fahrlässigkeit begangen worden ist, weil die Versendung zweier für verschiedene Adressaten bestimmter Poststücke in einem einzigen Kuvert an nur einen dieser Adressaten eine Fehlleistung darstellt, die einem ordentlichen Menschen, der für seine Arbeit einen auch nur durchschnittlichen Grad an Konzentration aufwendet, nicht passieren darf. Insofern liegt grobes Verschulden und nicht nur ein minderer Grad des Versehens vor. Zwar ist ein Verschulden des Vertreters, sohin vorliegendenfalls unserer Gesellschaft oder ihres Komplementärs, dem Verschulden des Vertretenen, sohin vorliegendenfalls des o.a. Abgabepflichtigen, gleichzuhalten, doch gilt dies nicht bei einem Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter, wie hier zutreffend (vgl. RITZ, Bundesabgabenordnung § 308 Rz. 17 und die dort auf Seite 1214, zweiter Absatz, zit. Jud.). Ein Parteienvertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb kann sich im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässlichkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch befolgt. Daher muss er eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe nicht auf ihr tatsächliches Stattfinden kontrollieren; eine regelmäßige Kontrolle der Kuvertierung durch eine verlässliche Kanzleikraft ist nicht zumutbar (vgl. RITZ, Bundesabgabenordnung § 308 Rz. 17 und die dort auf Seite 1215, erster Absatz, zit. Jud). Die Sekretärin H, die am 24. Oktober 2016 in die Dienste unserer Gesellschaft getreten ist, hat bis zum 6. Oktober 2017 keine vergleichbare Sorgfaltswidrigkeit zu verantworten gehabt. Sie konnte sohin, was die Durchführung ausdrücklich angeordneter Postaufgaben angeht, bis dahin als verlässlich gelten, sodass unserer Gesellschaft kein Auswahlverschulden, kein grober Mangel der Kanzleiorganisation und auch keine mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten sind, die ein Verschulden unserer Gesellschaft oder ihres Komplementärs bedingen würden (vgl. VwGH 10.9.1998, 98/15/0130). Da solcherart Verschulden nur einer Kanzleiangestellten unserer Gesellschaft, nicht aber dieser selbst oder ihrem Komplementär oder gar dem o.a. Abgabepflichtigen anzulasten ist, der o.a. Abgabepflichtige jedoch nach der höchstgerichtlichen Judikatur für ein Verschulden unserer Kanzleiangestellten H nicht einzustehen hat, ist die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu bewilligen. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist fristgerecht im Sinne des § 308 Abs. 3 BAO, weil er innerhalb von drei Monaten ab demjenigen Zeitpunkt, zu dem die Fristversäumung erstmals erkennbar wurde, gestellt wird (vgl. RITZ, Bundesabgabenordnung § 308 Rz. 22 und die dort zit. Jud); die Fristversäumnis wurde nämlich durch die Zustellung des dortamtlichen Vorhaltes vom 31. Oktober 2017 am 6. November erkennbar. Im Sinne des § 308 Abs. 3 letzter Satz BAO wird der versäumte Vorlageantrag mittels des diesem Schreiben im Original beiliegenden Schriftsatzes vom heutigen Tage nachgeholt". Mit 16.1.2018 erfolgte seitens des Finanzamtes ein Ersuchen um Ergänzung betreffend den Vorlageantrag 2012 in welchem ausgeführt wurde: "Sie haben offensichtlich übersehen, das schriftl. Ersuchen um Ergänzung v. 22.11.2017 (betr. Ersuchen um Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Vorlageantrages betr. ESt 2012) zu beantworten u. werden daher ersucht, dies innerhalb der o.a. Frist nachzuholen (d.h., den Nachweis für das fristgerechte Einreichen des Antrags zu erbringen). Sollte diesem Ersuchen nicht nachgekommen werden, wird das Finanzamt die entsprechenden Veranlassungen für den in diesen Fällen vorgesehenen Abschluss des Verfahrens treffen (d.h. diesfalls, im Falle der verspäteten Einbringung des Vorlageantrags wäre dieser zurückzuweisen, was mittels Beschluss durch das BFG zu erfolgen hätte)". Mit 12.3.2019 wurde dem Antrag von Hr. R vom 16.01.2018 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags betr. der Beschwerde gegen den Bescheid ESt 2012 seitens des Finanzamtes stattgegeben. "Der Vorlageantrag gilt als fristgerecht eingebracht". Mit 1.4.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht wie folgt vorgelegt: "Sachverhalt: Mit Bescheid vom 10.02.2014 erfolgte die erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer 2012 auf Basis der übermittelten Lohnzettel. Im Zuge der Beschwerde vom 6.3.2014 wurde vorgebracht, dass 80 % einer Abfertigung iHv. EUR 4.578,13 entgegen § 67 Abs. 3 EStG 1988 sowie eine Vergleichszahlung iHv EUR 25.450,38 entgegen § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 nicht begünstigt sondern mit dem vollen Steuersatz besteuert wurden. Weiters wurden auch die Berücksichtigung von Werbungskosten iHv EUR 117,46 beantragt. Mit Ergänzungsersuchen vom 22.5.2017 wurde der Beschwerdeführer ersucht bekanntzugeben aus welchem Grund nur 20 % der Abgeltung gem. § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert wurden. Weiters wurde ersucht die vertraglichen Grundlagen der Abfertigung bzw. das Lohnkonto, sowie den außergerichtlichen Vergleich und Belege über die Werbungskosten vorzulegen. Das Ersuchen um Ergänzung wurde nachweislich am 24.5.2017 mittels Rückschein zugestellt. Da seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben bzw. keine Unterlagen vorgelegt wurden, erfolgte mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.9.2017 die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Der Vorlageantrag datiert vom 4.10.2017 wurde seitens des steuerlichen Vertreters fälschlicherweise an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt und ist dort am 9.10.2017 eingelangt. Seitens der SVA wurde der Vorlageantrag an die Abgabenbehörde weitergeleitet und ist dort am 16.10.2017 eingelangt. Nach einem Ergänzungsersuchen wurde seitens des Beschwerdeführers mit 16.1.2018 ein Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 308 BAO) gestellt, welchem mit Bescheid vom 12.3.2019 stattgegeben wurde. Stellungnahme: Da der Beschwerdeführer weder im Rahmen des Ergänzungsersuchens vom 22.5.2017 noch im Vorlageantrag bzw. im Wiedereinsetzungsantrag Dokumente wie bspw. Gehaltszettel/-abrechnungen, das Lohnkonto, den außergerichtlichen Vergleich, Belege über die Werbungskosten, etc. vorgelegt hat, anhand derer die Beschwerdebegehren nachgeprüft werden können, beantragt die Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde". Mit 16.7.2019 erfolgte seitens des Bf. eine Ergänzung des Vorlageantrages wie folgt: Zu Punkt 1, der Beschwerde ("Abfertigung"): Beim Bruttobetrag in Höhe von € 4.578,13, der seitens der WPKAG an den o.a. Abgabepflichtigen bezahlt worden ist (vgl. den als Aktenteil ON 6 von der belangten Behörde vorgelegten Lohnzettel), handelt es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht um eine (gesetzliche oder freiwillige) Abfertigung, sondern um die Nachzahlung von Pensionen für vorangegangene Perioden. Aufgrund des Vergleichsabschlusses mit dem früheren Dienstgeber des o.a. Abgabepflichtigen (siehe dazu gleich noch zu Punkt 2. der Beschwerde) ist es auch zu einer Nachzahlung von Pensionen an den o.a. Abgabepflichtigen für die Zeit ab dem ursprünglichen Beginn seines Pensionsbezuges gekommen. Zum Beweis vorgelegt wird ein Schreiben seines früheren Dienstgebers an den o.a. Abgabepflichtigen vom Mai 2012 als Beilage ./1, dem auf Seite 5 (Erläuterungen zur Beilage 2) wörtlich entnommen werden kann: "Wenn Sie bereits vor dem 01.03.2012 Pensionsleistungen erhalten haben, dann haben Sie mit der Auszahlung der vorläufigen Pensionen für den Monat April (Ende März) eine Aufrollung der Pensionsleistung aus Korrekturbetrag vom Zahlungsbeginn Ihrer ursprünglichen Pensionsleistung bis zum Monat Februar 2012 erhalten.'" Diese Zahlung ergibt sich aus den Überweisungsbeleg, Beilage ./2, wobei der Nettobetrag von € 3.472,03 dem Bruttobetrag des Lohnzettels in Höhe von € 4.578,13 abzüglich der insgesamteinbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von € 1 .106,10 entspricht. Zum weiteren Beweis, dass es sich hier tatsächlich um eine Nachzahlung von Pensionen handelt, wird eine Urkunde als Beilage ./3 vorgelegt, die dem o.a. Abgabepflichtigen in den Verhandlungen, die dem Vergleichsabschluss vorangegangen sind, von seinem früheren Dienstgeber im Jänner 2012 übergeben worden ist. Dort ist der Betrag von € 4.578,13 als "Pensionsnachzahlung aus Korrekturbetrag, zahlbar am 01.03.2012" angeführt. Wie dem Lohnzettel entnommen werden kann, wurde ein Teilbetrag von 20 % dieser Nachzahlung, das sind € 915,63, mit dem festen Steuersatz von 6 %, der Rest jedoch zum laufenden Tarif versteuert. Dies erscheint insofern rechtswidrig, als § 67 Abs. 8 lit. c EStG bestimmt, dass Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, wie ein laufender Bezug zu besteuern sind, wobei jedoch ein Fünftel steuerfrei zu belassen ist. Zwar wurden - wie dargetan - 80 % dieser Nachzahlung als laufender Bezug besteuert, sodass der o.a. Abgabepflichtige dadurch nicht beschwert worden ist, doch wurden die verbliebenen 20 % in Höhe von € 915,63 mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert, was rechtswidrig gewesen ist. Richtigerweise wäre sohin ein Betrag von € 915,63 zur Gänze lohnsteuerfrei zu belassen gewesen, was die Konsequenz hat, dass sich die Steuerbelastung des o.a. Abgabepflichtigen um 6 % davon, das sind € 54,94, reduziert. Zu Punkt 2. der Beschwerde (Vergleichszahlung): Vorgelegt wird als Beilage ./4 der zwischen dem o.a. Abgabepflichtigen und seinem früheren Dienstgeber am 29. Jänner 2012 abgeschlossene Vergleich. Daraus ist dem o.a. Abgabepflichtigen ein Bruttobetrag in Höhe von € 25.763,42 zugeflossen, wovon - wie außer Streit steht - ein Teilbetrag von € 313,04 mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern war. Der Restbetrag von € 25.450,38 wurde, wie sich aus dem als Aktenteil ON 8 von der belangten Behörde vorgelegten Lohnzettel ergibt, mit dem laufenden Tarif besteuert. Dies entspricht deshalb nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weil § 67 Abs. 8 lit. a EStG normiert, dass auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, wie hier zutreffend, soweit sie nicht mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen sind, wobei jedoch ein Fünftel der Vergleichssumme steuerfrei zu belassen ist. Diese Bestimmung hat der frühere Dienstgeber des o.a. Abgabepflichtigen außer Betracht gelassen: Es wäre sohin nicht ein Betrag von € 25.450,38, sondern lediglich ein Betrag von € 20.360,30 (das sind 80 % davon) als laufender Bezug mit dem Lohnsteuertarif zu versteuern gewesen. Zu Punkt 3. der Beschwerde (Werbungskosten): Bei den geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 117,46 handelt es sich mit einem Teilbetrag von € 78,36 um Prämien für eine Rechtschutzversicherung, die der o.a. Abgabepflichtige im Jahr 201 1 insbesondere auch für den Bereich "Rechtschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen" abgeschlossen hat, um für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit seinem früheren Dienstgeber in der letztendlich durch den Vergleich vom 29. Jänner 2012 abgeschlossenen Angelegenheit, die im Übrigen in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2014 durchaus ausführlich dargestellt wird, gegen das Kostenrisiko, insbesondere aus Rechtsanwaltskosten, abgesichert zu sein. Wie Seile 1 der diesbezüglichen als Beilage ./5 vorgelegten Polizze entnommen werden kann, war der Vertragsabschluss zu diesem überaus günstigen Tarif nur für eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren möglich, sodass auch während des gesamten Jahres 2012 und mithin auch nach dem unter Punkt 2. dargestellten Vergleichsabschluss noch Versicherungsprämien zu bezahlen waren, die als nachträgliche Werbungskosten Berücksichtigung finden müssen. Soweit das Beschwerdebegehren über die Anerkennung eines Betrages in Höhe von € 78,36 als Werbungskosten hinausgeht, sohin hinsichtlich eines Werbungskostenbetrages in Höhe von € 39,10, wird die Beschwerde nicht aufrechterhalten und das Beschwerdebegehren insoweit eingeschränkt". Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt/Erwägungen Mit 22.5. 2017 erging seitens des Finanzamtes an den Bf. ein Ergänzungsansuchen, in welchem der Bf. ersucht wurde zu folgenden Punkten der Beschwerde Stellung zu nehmen: ad) Wirtschaftskammer PK/Abfertigung: Aus welchen Grund wurden nur 20% der Abgeltung gem. § 67 Abs 3 ESTG versteuert? Sind die restlichen 80% keine Abfertigungszahlung? Bitte um Vorlage der vertraglichen Grundlagen bzw. des Lohnkontos. ad) Vergleichszahlung der Wirtschaftskammer Österreich: Bitte um Vorlage des außergerichtlichen Vergleiches. ad) Werbungskosten: Bitte um Vorlage der Belege hinsichtlich der Werbungskosten iHv. 117,46 €, die im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen stehen. Durch Nichtbeantwortung dieses Vorhaltes wurde die Beschwerde des Bf. mittels Beschwerdevorenscheidung gem. § 262 BAO als unbegründet abgewiesen. In der Ergänzung des Vorlageantrages wurde der Vorhalt vom 22.5.2017 nunmehr vom Bf. wie folgt beantwortet: Zu Punkt 1. der Beschwerde (Abfertigung): "Beim Bruttobetrag in Höhe von € 4.578,13, der seitens der WPKAG an den o.a. Abgabepflichtigen bezahlt worden ist (vgl. den als Aktenteil ON 6 von der belangten Behörde vorgelegten Lohnzettel), handelt es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht um eine (gesetzliche oder freiwillige) Abfertigung, sondern um die Nachzahlung von Pensionen für vorangegangene Perioden. Aufgrund des Vergleichsabschlusses mit dem früheren Dienstgeber des o.a. Abgabepflichtigen (siehe dazu gleich noch zu Punkt 2. der Beschwerde) ist es auch zu einer Nachzahlung von Pensionen an den o.a. Abgabepflichtigen für die Zeit ab dem ursprünglichen Beginn seines Pensionsbezuges gekommen. Zum Beweis vorgelegt wird ein Schreiben seines früheren Dienstgebers an den o.a. Abgabepflichtigen vom Mai 2012 als Beilage ./1, dem auf Seite 5 (Erläuterungen zur Beilage 2) wörtlich entnommen werden kann: "Wenn Sie bereits vor dem 01.03.2012 Pensionsleistungen erhalten haben, dann haben Sie mit der Auszahlung der vorläufigen Pensionen für den Monat April (Ende März) eine Aufrollung der Pensionsleistung aus Korrekturbetrag vom Zahlungsbeginn Ihrer ursprünglichen Pensionsleistung bis zum Monat Februar 2012 erhalten.'" Diese Zahlung ergibt sich aus den Überweisungsbeleg, Beilage ./2, wobei der Nettobetrag von € 3.472,03 dem Bruttobetrag des Lohnzettels in Höhe von € 4.578,13 abzüglich der insgesamteinbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von € 1 .106,10 entspricht. Zum weiteren Beweis, dass es sich hier tatsächlich um eine Nachzahlung von Pensionen handelt, wird eine Urkunde als Beilage ./3 vorgelegt, die dem o.a. Abgabepflichtigen in den Verhandlungen, die dem Vergleichsabschluss vorangegangen sind, von seinem früheren Dienstgeber im Jänner 2012 übergeben worden ist. Dort ist der Betrag von € 4.578,13 als "Pensionsnachzahlung aus Korrekturbetrag, zahlbar am 01.03.2012" angeführt. Wie dem Lohnzettel entnommen werden kann, wurde ein Teilbetrag von 20 % dieser Nachzahlung, das sind € 915,63, mit dem festen Steuersatz von 6 %, der Rest jedoch zum laufenden Tarif versteuert. Dies erscheint insofern rechtswidrig, als § 67 Abs. 8 lit. c EStG bestimmt, dass Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, wie ein laufender Bezug zu besteuern sind, wobei jedoch ein Fünftel steuerfrei zu belassen ist. Zwar wurden - wie dargetan - 80 % dieser Nachzahlung als laufender Bezug besteuert, sodass der o.a. Abgabepflichtige dadurch nicht beschwert worden ist, doch wurden die verbliebenen 20 % in Höhe von € 915,63 mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert, was rechtswidrig gewesen ist. Richtigerweise wäre sohin ein Betrag von € 915,63 zur Gänze lohnsteuerfrei zu belassen gewesen, was die Konsequenz hat, dass sich die Steuerbelastung des o.a. Abgabepflichtigen um 6 % davon, das sind € 54,94, reduziert. Zu Punkt 2. der Beschwerde (Vergleichszahlung): Vorgelegt wird als Beilage ./4 der zwischen dem o.a. Abgabepflichtigen und seinem früheren Dienstgeber am 29. Jänner 2012 abgeschlossene Vergleich. Daraus ist dem o.a. Abgabepflichtigen ein Bruttobetrag in Höhe von € 25.763,42 zugeflossen, wovon - wie außer Streit steht - ein Teilbetrag von € 313,04 mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern war. Der Restbetrag von € 25.450,38 wurde, wie sich aus dem als Aktenteil ON 8 von der belangten Behörde vorgelegten Lohnzettel ergibt, mit dem laufenden Tarif besteuert. Dies entspricht deshalb nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weil § 67 Abs. 8 lit. a EStG normiert, dass auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, wie hier zutreffend, soweit sie nicht mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen sind, wobei jedoch ein Fünftel der Vergleichssumme steuerfrei zu belassen ist. Diese Bestimmung hat der frühere Dienstgeber des o.a. Abgabepflichtigen außer Betracht gelassen: Es wäre sohin nicht ein Betrag von € 25.450,38, sondern lediglich ein Betrag von € 20.360,30 (das sind 80 % davon) als laufender Bezug mit dem Lohnsteuertarif zu versteuern gewesen. Zu Punkt 3. der Beschwerde (Werbungskosten): Bei den geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 117,46 handelt es sich mit einem Teilbetrag von € 78,36 um Prämien für eine Rechtschutzversicherung, die der o.a. Abgabepflichtige im Jahr 201 1 insbesondere auch für den Bereich "Rechtschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen" abgeschlossen hat, um für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit seinem früheren Dienstgeber in der letztendlich durch den Vergleich vom 29. Jänner 2012 abgeschlossenen Angelegenheit, die im Übrigen in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2014 durchaus ausführlich dargestellt wird, gegen das Kostenrisiko, insbesondere aus Rechtsanwaltskosten, abgesichert zu sein. Wie Seile 1 der diesbezüglichen als Beilage ./5 vorgelegten Polizze entnommen werden kann, war der Vertragsabschluss zu diesem überaus günstigen Tarif nur für eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren möglich, sodass auch während des gesamten Jahres 2012 und mithin auch nach dem unter Punkt 2. dargestellten Vergleichsabschluss noch Versicherungsprämien zu bezahlen waren, die als nachträgliche Werbungskosten Berücksichtigung finden müssen. Soweit das Beschwerdebegehren über die Anerkennung eines Betrages in Höhe von € 78,36 als Werbungskosten hinausgeht, sohin hinsichtlich eines Werbungskostenbetrages in Höhe von € 39,10, wird die Beschwerde nicht aufrechterhalten und das Beschwerdebegehren insoweit eingeschränkt". Damit ergibt sich, dass der Bf. seinem Auftrag auf Nachweis der vom Finanzamt geforderten Belege im Sinne des Ergänzungsersuchen des Finanzamtes nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wien, am 28. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101771/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101771.2019
Stammnummer
137477
Gültig
28.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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