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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100645/2017

Besteuerung einer Diensterfindung - außergerichtliche Vergleichssumme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100645/2017vom 03.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

09.10.2014 - Besprechung und Schreiben von ***8*** mit neuer Bewertung und Berechnung bzw. neuem, verbessertem Vergütungsangebot über eine Summe von € 56.671,00. Beweis: Anlage ./F Schreiben von ***8*** "Bewertung Erfindervergütung "***17***" Stand 09. Oktober 2014 20.01.2015 -Anfertigung und Überreichung eines Besprechungsprotokolls mit Bezug zur Besprechung vom 09.10.2014, womit das erneut ungenügende Angebot vom Dienstnehmer abgelehnt wurde und abermals die benützten Berechnungsfaktoren kritisiert wurden. Zeitgleich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Dienstnehmer nunmehr von einem Sachverständigen unterstützen lassen wird, welcher die Höhe des Anspruchs verifizieren soll. Beweis: Anlage ./G Besprechungsprotokoll vom 20.01.2015 28.05.2015 - Ausfertigung eines Sachverständigengutachtens zur Argumentation der Wertigkeit der Diensterfindung und zur Untermauerung des begehrten Vergütungsanspruches durch den Sachverständigen Dr. Häfele von der ***5*** in BRD. Beweis: Anlage ./H "Gutachten zur Berechnung und Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung ..." Juni 2015 - Übergabe des Sachverständigengutachtens an den Dienstgeber in Person Herr ***9***, mit der mündlichen Erneuerung der Forderung auf eine angemessene Vergütung auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen und Hinweis auf die fehlende Inanspruchnahme. 26.01.2016 bis 17.11.2016 - Vergleichsgespräche und Verhandlungen zur außergerichtlichen Einigung auf eine angemessene Vergütung zum ***17***. Hierbei wurden im Speziellen die Berechnungsfaktoren und die Gesamthöhe der Vergütung diskutiert. Es kommt zu mehreren Entwürfen, wobei der Dienstgeber unerwartet die Bedingung stellt, auch andere Diensterfindungen des Dienstnehmers, welche zum Patent gelangten, in die Vereinbarung aufzunehmen, um so weiteren Forderungen zuvorzukommen und den Vergütungsanspruch zu drücken. Der vom Dienstgeber ausgearbeitete Entwurf wird stark abgeändert und eine abschließende Vereinbarung ausgearbeitet, welche schließlich von Dienstnehmer und Dienstgeber unterfertigt wird. Man einigt sich auf eine Einmalzahlung in der Höhe von € 150.000,00 wobei die Summe für beide Parteien einen Kompromiss darstellte. Dezember 2016 - Auszahlung des Vergleichsbetrages mit Gehalt für Dezember 2016 Beweis: Anlage ./K Lohnzettel , /L Kontoauszug Sonstige Beweisanbote: - Beibringung einer eidesstattlichen Erklärung zum Wahrheitsgehalt der Ausführungen hierüber von der Geschäftsführung ***8*** - Herr ***9*** bzw. von Mag.iur. ***12*** Zu Punkt 5) Der Schriftverkehr soweit erhalten sowie die bezeichneten belegenden Dokumente werden mit diesem Schreiben vorgelegt. --- Über Aufforderung des BFG übermittelte das Finanzamt hiezu am 11.07.2019 folgende weitere Stellungnahme: Das Finanzamt schließt sich der Rechtsmeinung des BFG an, dass im gegebenen Fall aufgrund der langwierigen Auseinandersetzungen zwischen dem Bf. und der Fa. ***18***GmbH ein außergerichtlicher Ausgleich vorliegt und die gesetzliche Begünstigung dafür zur Anwendung kommen kann. Die Behandlung der Erfindervergütung als das Ergebnis eines außergerichtlichen Ausgleiches führt zu folgendem steuerlichen Ergebnis: [Grafik]   Zu dieser erneuten Stellungnahme des Finanzamtes vom 11.07.2010 replizierte der Bf mit Eingabe vom 16.09.2019 wie folgt: "Nicht zustimmen kann ich dem immer noch beabsichtigten Ausschluss der Progressionsermäßigung nach § 37 EStG, da die für Vergleiche einschlägige Bestimmung des § 67 Abs.8 EStG als lex specialis den übrigen Bestimmungen des § 67 EStG vorgeht und eine zusätzliche Anwendung des festen Steuersatzes der Bestimmung, was für die Anwendung des Hälftesteuersatzes relevant ist, ausschließt. Diese Ansicht ergibt sich unmittelbar aus der Rz 1100 der Lohnsteuerrichtlinien, welche festhält, dass "die Steuerfreiheit von einem Fünftel (bei Auszahlungen nach dem 28.02.2014 gegebenenfalls begrenzt mit einem Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG) als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten bleibt". Da die Anwendung des § 37 EStG lediglich aufgrund einer Anwendung des festen Steuersatzes nach § 67 EStG ausgeschlossen wäre, was für Diensterfindungen seit dem StRefG 2015/16 vom Gesetzgeber nicht mehr gewollt ist und weil auch alle übrigen Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des § 37 EStG vorliegen (Zusammenhang mit Erfindung, Patenterteilung, zeitlicher Zusammenhang, etc), bitte ich um konsequente Berücksichtigung dieses Umstandes im Urteil. Weiter, möchte ich hervorheben, dass meine Erfindung von der Firma ***8*** mangels Inanspruchnahmeerklärung nie formell in Anspruch genommen wurde und dass diese somit zu einer freien Erfindung wurde, über welche ich selbst bestimmen konnte. Der vorliegende Vergleich diente somit sowohl als Abtretungserklärung, zumindest für die vereinbarungstragende Erfindung der Profilform ("***17***"), über welche so lange gestritten wurde, als auch als Vereinbarung über die Entschädigung für diese Abtretung. Dass sich in der Vereinbarung auch Patente/Erfindungen finden, für welche keine Entschädigung veranschlagt wurde, bekräftigt das Bedürfnis des Arbeitgebers sich die vollen Rechte für alle Erfindungen zu sichern, welche aufgrund der formellen Versäumnisse bis zum Abschluss der Vereinbarung eben nicht vorlagen. Zudem darf ich darauf verweisen, dass in meiner ursprünglichen Steuererklärung für 2016 die Vergütung für die Patentübertragung auch als Einkommen aus selbständiger Arbeit ausgewiesen werden sollte, man jedoch beim zuständigen Finanzamt trotz mehrfacher Anfragen und Telefonate keine Möglichkeit fand dies durchzuführen, da die Buchhaltung des Arbeitgebers die Entschädigung irrtümlicherweise über das Lohnkonto ausgezahlt hatte und die Beträge auf finanzonline nicht zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verschoben werden konnten. Belegt wird diese Tatsache mit dem Wechsel von der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung, welche nach telefonischer Rücksprache am 31.03.2017 mit dem Finanzamt über Finanz Online durchgeführt wurde. Erst in Folge des Wechsels auf die Veranlagungsart "Einkommensteuererklärung" sowie in Folge meiner Anfragen zur Bewältigung des Problems und der fehlenden Mittel des Onlinetools (finanzonline) für die richtige Ausweisung der Entschädigungsbeträge, fiel dem Finanzamt das nicht vollkommen ausgeschöpfte Jahressechstel auf, setzte sich mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers in Verbindung, ließ die Versteuerung, obwohl vom Beschwerdeführer nicht gewollt, ändern, und verwehrte gleichzeitig die Versteuerung als Einkommen aus selbständiger Arbeit. Dies führte schlussendlich zur vorliegenden Beschwerde. Sollten meine Ausführungen hierüber nicht den erwünschten Erfolg bringen, so möchte ich auf die Problematik und das Spannungsverhältnis bei Vergütungen für Diensterfindungen, in Zusammenhang mit § 37 Abs 7 EstG verweisen. Hierzu wurde unlängst ein Aufsatz von Bramerdorfer/Kovacevic in SWK-Heft 22, 969, veröffentlicht, welcher die vom Gesetzgeber nicht bezweckten Nachteile bei Einmalzahlungen im Zusammenspiel mit einem nicht vollständig ausgeschöpften steuerrechtlichen Jahressechstel thematisiert und welche folgerichtig aufzeigen, dass es bloß vom Zufall - ob das Jahressechstel ausgeschöpft ist oder nicht - abhängig wäre, ob ein Steuerzahler bei Einmalzahlungen Anspruch auf die Anwendung des Hälftesteuersatzes hat. Daneben ließe sich die Höhe der steuerlichen Belastung auch durch willkürliche Wahl zwischen laufender Auszahlung und einmaliger Auszahlung steuern. So könnten bei ein und derselben Auszahlungshöhe für eine Diensterfindungsvergütung im Ergebnis drei verschiedene steuerliche Belastungen stehen. Weiter darf ich für meine Beschwerde, als Argument für die Anwendung des Hälftesteuersatzes trotz Jahressechstelüberhang, wie folgt aus dem bezeichneten Aufsatz zitieren: "UE widerspricht die erläuterte Ansicht der Finanzverwaltung der Intention des Gesetzgebers. § 37 Abs 7 EStG legt dem Wortlaut nach fest, dass für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG besteuert werden, keine Progressionsermäßigung zusteht. Damit stellt diese Bestimmung einen Konnex zwischen den beiden Steuerbegünstigungen her und erklärt, dass die Begünstigung für sonstige Bezüge nach § 67 EStG der Progressionsermäßigung logisch vorgeht. Dies erscheint auch zweckmäßig, da § 67 Abs 1 EStG im Regelfall eine günstigere steuerliche Wirkung beinhaltet und zudem auch bereits im Wege der Lohnverrechnung berücksichtigt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass § 37 Abs 7 EStG durch das StRefG 1993 eingeführt wurde. Nach den Gesetzesmaterialien sollte diese Bestimmung insbesondere für die ehemalige lohnsteuerrechtliche Begünstigung für Erfindervergütungen iSd § 67 Abs 7 EStG aF von Bedeutung sein. Mit dieser Bestimmung beabsichtigte der Gesetzgeber, jene Diensterfindungsvergütungen, die das zusätzliche Jahressechstel iSd § 67 Abs 7 EStG aF überschritten hatten, von der Progressionsermäßigung nach § 38 EStG auszuschließen, weil er für diese Diensterfindungsvergütungen die steuerliche Begünstigung mit dem um 15 % erhöhten Jahressechstel bereits als ausreichend ansah. Dies zeigt sich auch durch ein noch zur vorgehenden Rechtslage ergangenes Erkenntnis des VwGH vom 25. 5. 1997, 95/13/0287, in dem der VwGH dem Erfinder auch im Falle eines Jahressechstelüberhangs die Progressionsermäßigung nach § 38 EStG zugestand. In diesem Erkenntnis hatte der VwGH in Bezug auf die Rechtslage vor dem StRefG 1993 gerade auch in der späteren Gesetzesänderung ein Argument für die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme beider Begünstigungen gesehen. Dem Gesetzgeber kann demnach nicht unterstellt werden, dass er § 37 Abs 7 EStG mit einer derartigen Tragweite ausstatten wollte, dass jedes, geradezu zufällige Überschreiten des Jahressechstels die Erfinderbegünstigung des § 38 EStG verwirkt, wie sie nunmehr durch die Finanzverwaltung in Bezug auf die Rechtslage nach dem StRefG 2015/2016 vertreten wird. Schließlich ging es dem Gesetzgeber nur darum, eine doppelte Inanspruchnahme zweier Begünstigungsnormen auszuschließen, die speziell auf Erfindungsvergütungen zugeschnitten waren. Auch aus gleichheitsrechtlichen Gründen wäre es insofern geboten, § 37 Abs 7 EStG dahingehend auszulegen, dass ein Jahressechstelüberhang einer Progressionsermäßigung nach § 38 EStG zugänglich ist. Denn nichtselbständige Erfinder werden dadurch im Verhältnis zu selbständigen Erfindern steuerlich schlechter gestellt. Durch die Abschaffung von § 67 Abs 7 EStG hat der Gesetzgeber allerdings geradewegs eine Gleichbehandlung bei der steuerlichen Förderung von selbständigen und nichtselbständigen Erfindern beabsichtigt. Mit der strengen Auslegung des § 37 Abs 7 EStG durch die Finanzverwaltung wird diese gesetzgeberische Absicht vereitelt." Der Ansicht der Autoren folgend und wie auch schon in früheren Ausführungen betont, stellt die Verwehrung des Hälftesteuersatzes im beschwerderelevanten Fall eine Ungleichbehandlung, eine überschießende Härte sowie eine Beschränkung der Innovationsförderung des Bundes dar und ist so wohl keinesfalls vom Gesetzgeber erwünscht. Vor dem Hintergrund meiner bisherigen Ausführung im Akt sowie der Ausführungen in diesem Schreiben, ersuche ich um antragsgemäße Gewährung des Hälftesteuersatzes gem. § 37 EStG auf die von der Firma ***8*** geleisteten Zahlungen für Patentverwertung."   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf bezog im Jahr 2016 neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Gruppenleiter für Entwicklung und Finisch und Stellvertreter des Leiters der Konstruktion bei der ***8*** Europe GmbH auch eine Auszahlung des Arbeitgebers in Höhe von € 150.000,00 für die Abtretung von Diensterfindungen laut Vereinbarung zur Patentverwertung vom 17.11.2016. Der Betrag wurde dem Bf mit Wert 30.12.2016 überwiesen und dem Lohnsteuerabzug unterworfen. In der Einkommensteuererklärung 2016 erklärte der Bf den Betrag von € 150.000,- als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und beantragte die Anwendung des Hälftesteuersatzes, sowie im anschließenden Beschwerdeverfahren kumulativ bzw. in eventu die steuerliche Behandlung als Vergleichssumme aus einem außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 67 Abs. 8 a EStG. Das Finanzamt qualifizierte die Einmalzahlung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterwarf die Diensterfindungsvergütung dem Tarifsteuersatz. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Abgabenbehörde übermittelten Verwaltungsakt und den weiteren Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes.   Rechtsgrundlagen und Erwägungen Gemäß § 37 Abs. 1 dritter Teilstrich EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Gemäß § 37 Abs. 7 zweiter Satz EStG 1988 steht für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, keine Progressionsermäßigung zu. § 38 EStG 1988 - Verwertung von Patentrechten - lautet: "(1) Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu. (2) Der patentrechtliche Schutz muss für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muss in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist. (3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen." § 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge für die ersten 620 Euro 0%, für die nächsten 24 380 Euro 6%, für die nächsten 25 000 Euro 27%, für die nächsten 33 333 Euro 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen. (2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. (3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen, Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern. (4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, dass die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension mit 6%. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. (5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes: - Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern. - Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. (6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern: 1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht. 2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen | Dienstzeit von | ist ein Betrag bis zur Höhe von | 3 Jahren | 2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate | 5 Jahren | 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate | 10 Jahren | 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate | 15 Jahren | 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate | 20 Jahren | 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate | 25 Jahren | 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern. 3. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß. 4. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. 5. Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden. 6. Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. 7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015) (8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes: a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. b) Kündigungsentschädigungen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 108 ASVG. c) Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern. g) Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern. (9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f. (10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2. (11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden. (12) Die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen. --- Der Begriff der Diensterfindung ist nach den Bestimmungen des PatG auszulegen. Eine Diensterfindung liegt demnach vor (§ 7 Abs. 3 PatG), "wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn a) entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder b) wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder c) das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich erleichtert worden ist." Vergütungen für Diensterfindungen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 25, Tz 91]. Vergütungen für Diensterfindungen sind grundsätzlich als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 unter der Berücksichtigung des Jahressechstels zu versteuern. Sie unterliegen bis zur Ausschöpfung desselben einem festen Steuersatz. Gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 steht für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, keine Progressionsermäßigung zu (Jakom, EStG, § 67, Tz 27, 28). Da es sich beim § 67 Abs. 1 EStG 1988 um zwingendes Recht handelt, steht dem Beschwerdeführer kein Wahlrecht zu, die Vergütung entweder als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 oder mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 zu versteuern. § 67 Abs. 7 wurde durch das StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 ab 2016, zur Gänze aufgehoben (letztmalig anzuwenden auf Veranlagungen für das Jahr 2015, § 124b Z 292c EStG). Zufolge § 67 Abs. 10 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. --- Laut Vereinbarung zur Patentverwertung vom 17.11.2016, abgeschlossen zwischen dem Bf und seinem Dienstgeber ist der Bf seit 1987 als Konstrukteur angestellt und ab 1.04.1996 als Gruppenleiter Entwicklung und Finish sowie als Stellvertreter des Leiters der Konstruktion tätig. Seit 27.05.2013 ist der Bf Teamleiter Vorentwicklung ***19***. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem: Entwicklung neuer bzw. alternativer Lösungen auf Grundlage eigener und nicht eigener Ideen im Bereich ***20***, Prüfung auf Machbarkeit, Vergleich mit bestehenden Ausführungen im Hause, sowie mit anderen bekannten technischen Lösungen. Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile sowie Kostenabschätzung. Ausführlichere Untersuchungen bzw. Vorstudien bei Erfolg versprechenden Ergebnissen und Bearbeitung im Rahmen von Projekten nach Entscheidung bzw. Freigabe durch Vorgesetzte oder ***21*** bis Werknormreife. Durchführung von analytischen, linearen und nicht linearen Berechnungen sowie Betriebsfestigkeitsanalysen, Zuständigkeit für externe und hauseigene Berechnungsprogramme im Bereich ***20*** sowie Schulung von Anwendern inner- und außerhalb der Abteilung. Der Dienstnehmer hat im Rahmen seines Dienstverhältnisses die nachstehenden Erfindungen getätigt und überlässt diese dem Dienstgeber zur Verwertung. Die dem Dienstnehmer für die Abtretung zur Verwertung zustehende Vergütung soll hiermit abschließend mit einer Einmalzahlung abgegolten werden. Es wird vereinbart, eine jährliche Aufrollung der zustehenden Vergütung in diesem Zusammenhang nicht durchzuführen. Die Vergütung beruht weitesgehend auf einer vom Dienstnehmer ausgearbeiteten Kalkulation anhand der derzeit prognostizierten Verkaufszahlen der erfindungsrelevanten Bauteile während der Berechnungslaufzeit (Anlage 1). Bei der Wahl der Berechnung der Höhe der Vergütung kamen die Parteien überein, "die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (Stand November 2002) anzuwenden. Von den Parteien wird die gegenständliche Vereinbarung als angemessen beurteilt, diese soll jedoch keine Präjudizwirkung für künftige Erfindungen des Dienstnehmers oder Erfindungen anderer Dienstnehmer haben. Die Parteien vereinbaren somit Folgendes: 1) Der Dienstgeber erkennt die Patente mit folgenden Veröffentlichungsnummern/ Arbeitstiteln als Erfindungen des Dienstnehmers an und der Dienstnehmer bestätigt die Abtretung dieser Erfindungen an den Dienstgeber: [...] Der Dienstnehmer hat diese Erfindungen im Rahmen seines Dienstverhältnisses als alleiniger Erfinder getätigt und dem Dienstgeber unverzüglich und vollständig mitgeteilt. Der Dienstgeber hat die Erfindungen, nach Abtretung durch den Dienstnehmer rechtsgültig in Anspruch genommen und verwertet diese wirtschaftlich. 2) Die Parteien vereinbaren weiter, dass der Dienstnehmer für die Abtretung zur Verwertung der angeführten Erfindungen durch den Dienstgeber eine abschließende Vergütung in Höhe von € 150.000,00 zahlbar binnen 14 Tagen nach Unterfertigung dieser Vereinbarung auf das vom Dienstnehmer für laufende Gehaltsüberweisungen bekannt gegebene Konto erhalten soll. 3) Mit dieser Zahlung sind sämtliche Vergütungsansprüche des Dienstnehmers erfüllt. Insbesondere ist damit jede heute wie auch künftig technisch oder wirtschaftlich mögliche Nutzung der Erfindungen im Rahmen der genannten Patente oder auch außerhalb dieser, für bestehende und künftige Produkte auf sämtlichen Märkten, auf denen der Dienstgeber derzeit oder auch künftig tätig ist, abgegolten." --- Wie mit dieser Vereinbarung zur Patentverwertung mit dem Dienstgeber - vom Bf unterzeichnet am 17.11.2016 - sachverhaltsmäßig unzweifelhaft außer Streit gestellt wurde, handelt es sich gegenständlich um Diensterfindungen im Sinne des Patentgesetzes, die der Bf im Rahmen seines Dienstverhältnisses getätigt hat. Einer beigelegten Übersicht der aktuellen Patente des Bf ist zu entnehmen, dass die Erteilung der Patente für Diensterfindungen in einem längeren Zeitraum (2006 bis 2015) erfolgte. Was die Anwendung der in § 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG 1988 geregelten Begünstigungsbestimmung ("Hälftesteuersatz") anbelangt, so ist diesbezüglich festzuhalten: Nach § 37 Abs. 7 EStG steht für Einkünfte, die zum - wenn auch geringen - Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 besteuert werden, keine Progressionsermäßigung zu. Diese Bestimmung ist insbesondere auch für Diensterfindungen entscheidungsrelevant. Auf die einschlägigen Ausführungen hiezu im bekämpften Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem Bf ist jedoch insofern Recht zu geben, als sich die vom Arbeitgeber geleistete "abschließende Vergütung" in Höhe von € 150.000,00 nach dem Gesamtbild der Verhältnisse aus folgenden Gründen als Vergleichssumme im Sinne des § 67 Abs. 8 lit a EStG darstellt: Vergleichssummen iSd § 67 Abs 8 lit a EStG sind Zahlungen aus dem Dienstverhältnis, die auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich beruhen, wobei die Judikatur die Bestimmung eher nach wirtschaftlichem Verständnis interpretiert. Eine Vergleichssumme muss sich danach zumindest auch aus der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge ergeben; die Vorschrift hat nämlich den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu erfassen gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten. Der VwGH fordert in ständiger Rechtsprechung für die Begünstigung einer Vergleichssumme die Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte; in aller Regel wird ein beiderseitiges Nachgeben für die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit a erforderlich sein [Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 67, Tz 112 und die dort angeführte Judikatur des VwGH]. Dem Vorbringen des Bf, wonach die Besteuerung der Vergleichssumme auf Grundlage des § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 zu erfolgen habe, kommt somit Berechtigung zu. Denn mit der Bestimmung des § 67 Abs. 8 EStG 1988 sollen Progressionsverschärfungen durch sonstige Bezüge vermieden werden, die in typischer Betrachtung in einem Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/14/0158). Die besagte Gesetzesbestimmung hat also den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten. Die darin vorgesehene Steuerfreiheit von maximal einem Fünftel der Bezüge ist als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für den Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen zu betrachten (BFG vom 4.07.2018, RV/2101308/2018). Die Begünstigung der Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 besteht darin, dass diese Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge zu einem Fünftel steuerfrei bleiben. Der steuerfreie Betrag ist allerdings begrenzt mit einem Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG. Das Fünftel berücksichtigt neben der Vermeidung einer Zusammenballung auch pauschal allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge und sonstige Bezüge. Die restlichen vier Fünftel sind im Rahmen der Veranlagung tarifmäßig zu versteuern, wobei diese das Jahressechstel nicht erhöhen (§ 67 Abs. 10 EStG 1988). Diese Betrachtungsweise trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Insgesamt ergibt sich unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage, aus der Vereinbarung zur Patentverwertung, aus dem vorausgegangenen, vorgelegten Schriftverkehr zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, aus den Besprechungsprotokollen, Gutachten, etc. aus den Jahren ab 2011 zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung - nicht zuletzt in Übereinstimmung mit der Auffassung beider Parteien (siehe Eingabe des Finanzamtes vom 11.07.2019 ) - durchaus glaubwürdig auch für das Finanzgericht das Vorliegen eines außergerichtlichen Vergleiches im Sinnes des § 67 Abs.8 lit a EStG. Die Steuerfreiheit der Vergleichssumme mit einem Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG in Höhe von € 8.748,00 im Zuge der Veranlagung dient demgemäß als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen (ErlRV 311 BlgNR XXI. GP; UFS 24.6.2008, RV/0234-F/08; VfGH 5.3.2008, G 243/07). Eine Anwendung des Hälftesteuersatzes für Diensterfindungen nach 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG 1988 kommt aufgrund der Ausschlussnorm des § 37 Abs. 7 EStG 1988 nicht in Betracht, weshalb der Beschwerde aus vorstehenden Erwägungen teilweise Folge zu geben war. [Grafik]   Die Einkommensteuer 2016 berechnet sich daher wie folgt: [Grafik]   Abzüglich anrechenbare Lohnsteuer - € 109.069,02 Gutschrift € - 8.388,00 Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben.   Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Dass für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, keine Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 zusteht, ergibt sich unmittelbar aus der zitierten Gesetzesbestimmung. Dass sachverhaltsmäßig Teile der Einkünfte mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG zu besteuern sind, wurde auch von beiden Parteien (insbesondere auch vom Bf selbst in der Eingabe vom 3.05.2019) außer Streit gestellt. Soweit hier gegenständliche Rechtsfragen entscheidungsrelevant sind, ist die anzuwendende Norm klar und die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grund war eine Revision nicht zuzulassen.     Salzburg, am 3. August 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100645/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100645.2017
Stammnummer
129352
Gültig
03.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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