Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100645/2017
Besteuerung einer Diensterfindung - außergerichtliche Vergleichssumme
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100645/2017vom 03.08.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2*** und ***3***, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 8. August 2017 betreffend Einkommensteuer 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Berechnung am Ende der Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Das Finanzamt hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 die vom Beschwerdeführer (Bf) in der Einkommensteuererklärung beantragte Besteuerung der Vergütung von Diensterfindungen in Höhe von € 150.000,00 mit dem Hälfteststeuersatz nicht anerkannt und die Vergütung der Tarifsteuer des § 33 Abs. 1 EStG 1988 unterworfen.
In der gesonderten Bescheidbegründung vom 9.08.2017 wurde hierzu begründend ausgeführt:
"Gemäß § 38 Abs. 1 EStG ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes, wenn im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten sind. Die Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu. § 38 EStG ist eine Tarifbegünstigung und besteht unabhängig von der Einkunftsart.
Zur Berücksichtigung der Diensterfindungsvergütung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird ausgeführt: Der Begriff ,,Diensterfindung" ist nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970 auszulegen (VwGH v. 19.1.1962, 1578/59). Demnach ist eine Erfindung des Dienstnehmers nur dann eine Diensterfindung, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist fällt, und wenn entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört, oder wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat, oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich erleichtert worden ist.
Vereinbarungen über im zeitlichen und sachlichen Rahmen eines Dienstverhältnisses gemachte Erfindungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, sind Bestandteile des Dienstvertrages und die für diese Erfindungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen Teile des Arbeitslohns (VwGH 19.01.1962, 1578/59, vgl. Fellner in Hofstätter/ Reichel (Hrsg.); Die Einkommenssteuer (EStG 1988 - Kommentar (60. 6 Lfg 2015) zu § 67 Abs. 7 EStG, Seite 6.).
Auch Doralt führt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zu § 38 EStG, Rz 14, aus, dass Vergütungen für Diensterfindungen zu den außerbetrieblichen Verwertungseinkünften gehören und verweist hierbei auf § 8 Patentgesetz, wonach dem Dienstnehmer in jedem Falle für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung gebührt.
In der Vereinbarung vom 17. November 2016 zur Patentverwertung mit dem Arbeitgeber, der ***4*** GmbH, wird unter Punkt 2) ausgeführt, dass der Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses die nachstehenden Erfindungen (Liste der Erfindungen unter Punkt 3) getätigt und diese dem Dienstgeber zur Verwertung überlassen hat. Der Dienstgeber überwies vereinbarungsgemäß eine Vergütung für die Abtretung zur Verwertung der Erfindungen in Hohe von € 150.000,-.
Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 ist ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis.
Unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen alle Bezüge und Vorteile aus dem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis, wie zB Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen, Sachbezüge, freiwillige Sozialleistungen usw.
Wie und in welcher Form die entsprechenden Bezüge zu versteuern sind, ist unmaßgeblich (zB. Besteuerung mit festen Sätzen nach § 67 EStG).
Diensterfindungsvergütungen stellen sonstige Einkünfte gemäß § 67 EStG dar und sind nach § 67 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 10 EStG zu versteuern. Die (ehemalige) Begünstigung für Dienstnehmererfindungen gemäß § 67 Abs. 7 EStG fiel mit 1. Jänner 2016 durch die Streichung der Norm im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/ 2016 (StRefG 2015/2016, BGBI. I Nr. 118/2015) weg.
Gemäß § 37 Abs. 7 2. Satz EStG steht für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG versteuert werden, keine Progressionsermäßigung zu.
Da die von ***8*** Europe GmbH ausbezahlte Diensterfindungsvergütung - wenn auch nur teilweise - nach § 67 EStG besteuert wurde, steht die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG nicht zu.
Daran vermag auch das Mail vom 23. Juni 2017 des Finanzamtes und die darin vertretene unrichtige Meinung, es stehe die Begünstigung des § 37 EStG zu, nichts zu ändern, da der Grundsatz von Treu und Glauben in diesem Fall nicht anwendbar ist. Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) grundsätzlich stärker ist als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (Ritz, BAG, 5. Auflage, T2 7). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist bei Ermessensentscheidungen und - nach überwiegender Auffassung - bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen; die Anwendung von Treu und Glauben setzt somit einen Vollzugsspielraum voraus (vgl. Ritz, § 114 R2 T2 8).
Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben bei unrichtigen Rechtsauskünften setzt nach Ritz, BAO, 5 Auflage, § 114 TZ 12) voraus:
Die Auskunft wird von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt (vgl. zB VwGH 16.9.2003, 99/14/0228; VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196).
Die Auskunft ist nicht offensichtlich unrichtig (zB VwGH 22.9.1999, 94/15/0104; VwGH 16.9.2003, 99/14/0228).
Die Unrichtigkeit der Auskunft war für die Partei nicht leicht erkennbar.
Die Partei hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht oder anders getroffen hätte (vgl. zB VwGH 16.9.2003, 99/14/0228; VwGH 26.5.2004, 2000/14/0090).
Schaden ("Vertrauensschaden") für die Partei, wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen würde.
Der Grundsatz von Treu und Glauben soll grundsätzlich nicht das Erfüllungsinteresse schützen, sondern einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gewähren (vgl. zB. Stoll, BAO, 1317). Als Vertrauensschaden bezeichnet man die Differenz zwischen jener Abgabenschuld, die sich aus dem im Vertrauen auf die Auskunft gesetzten Verhalten ergibt und der Abgabenbelastung, die aus dem Verhalten resultiert wäre, das der Abgabepflichtige gesetzt hätte, wenn ihm eine richtige Auskunft erteilt worden wäre, darunter versteht sich ein entstandener wirtschaftlicher Nachteil.
Auch Doralt führt in Doralt/ Ruppe, Steuerrecht, 6. Auflage, Band II, T2 44 aus, dass die Bindungswirkung nur dann zum Tragen kommt, wenn der Abgabenschuldner eine Auskunft vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts eingeholt hat, diese nicht offenkundig unrichtig war und er schließlich im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft das Verhalten getroffen hat.
Im gegenständlichen Fall kann von der Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Rede sein, da ***12*** Anfrage vor Verwirklichung des Sachverhalts (vor Bezug der Diensterfindungsvergütung) gestellt wurde, noch ein abgabenrechtliches Verhalten, welches im Vertrauen auf die Richtigkeit einer erteilten Auskunft gesetzt wurde. Es stellt sich im gegenständlichen Fall lediglich die Frage nach der Anwendbarkeit einer Tarifbegünstigung."
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In der dagegen innerhalb verlängerter Beschwerdefrist erhobenen Beschwerde vom 13.10.2017 wurde das Folgende ausgeführt:
"Der Bescheid ist insofern unrichtig, als die Anwendung der Steuerermäßigung gemäß § 37 EStG iVm § 38 EStG für den von der ***8*** Europe GmbH (in Folge ,,Dienstgeber") ausbezahlten Betrag über € 150.000.- für die Abtretung von Patentrechten nicht berücksichtigt und dabei vor allem die Natur der Zahlung des Dienstgebers von der zuständigen Behörde verkannt wurde bzw. die Gesetze unrichtig ausgelegt wurden. Es werde daher der Antrag gestellt, den bezeichneten Bescheid aufzuheben und einen Ersatzbescheid zu erlassen, welcher
1. aufgrund der Anerkennung von freien Erfindungen die Anwendbarkeit der Steuerermäßigung des § 37 Abs. 1 EStG iVm § 38 EStG auf den vollen vom Dienstgeber ausbezahlten Betrag über € 150.000.- für die Abtretung von Patentrechten berücksichtigt; in eventu falls dem Antrag unter 1. nicht stattgegeben wird
2. aufgrund der Anerkennung des Vorliegens eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen dem Bf und dem Dienstgeber die Anwendbarkeit der Steuerermäßigung des § 37 Abs. 1 EStG iVm § 38 EStG auf den gemäß § 67 Abs. 8 EStG um ein steuerfreies Fünftel reduzierten, vom Dienstgeber ausbezahlten Betrag über € 150.000.- für die Abtretung von Patentrechten berücksichtigt; in eventu falls dem Antrag unter 2. nicht stattgegeben wird
3. der die kumulative Anwendung des § 67 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 EStG iVm § 38 EStG auf den vom Dienstgeber ausbezahlten Betrag über € 150.000.- für die Abtretung von Patentrechten berücksichtigt.
Begründung: Der Bf ist beim Dienstgeber als Konstrukteur angestellt und seit 1996 als Gruppenleiter Entwicklung und Finish sowie als Stellvertreter des Leiters der Konstruktion tätig. Weder ist er als Erfinder angestellt noch finden sich in seinem Gehalt Entgeltteile für eine Erfindertätigkeit.
Motiviert durch die dienstnehmerische Tätigkeit machte der Bf die folgenden, für die Sache relevanten Erfindungen, zu welchen auch Patente erteilt wurden:
[...]
1. Zum Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Veräußerung von freien Erfindungen:
Die Erfindungen wurden dem Dienstgeber ordnungsgemäß gemeldet (zu ***17*** April 2007; zu Folgesteuerung Oktober 2011 und Schubzylinder April 2012). In Folge unterließ es der Dienstgeber jedoch die Erfindungen durch Erklärung gegenüber dem Bf diese in Anspruch zu nehmen, was jedoch notwendig gewesen wäre um den Status als Diensterfindungen zu erhalten.
Durch die fehlende Inanspruchnahme wurden die Erfindungen unwiderruflich zu "freien Erfindungen" und obliegt somit deren Verwertung dem Erfinder, wenngleich sich aus der anknüpfenden Treuepflicht eine Anbietungspflicht an den Dienstgeber bei Verwertung ergibt. Diese Ansicht wird durch die Ausführungen von K. Mayr, welche auch von der Rsp. regelmäßig zitiert werden bestätigt, wenn er erörtert, dass es sich bei der Frist zur Inanspruchnahme um eine Präklusivfrist handelt die jedoch Treuepflichten nicht ausschließt (K. Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern, 203).
Trotz mangelnder Inanspruchnahme meldete der Dienstgeber die Erfindungen zum Patent an (zu ***17*** September 2007, Folgesteuerung März 2012, Schubzylinder September 2012) und forcierte die betriebliche Verwertung der Erfindungen. Dieses Handeln kann bestenfalls als schlüssige, jedoch verfristete Inanspruchnahme gedeutet werden, wenngleich auch hier vom Bf bestritten wird, dass in diesem Handeln eine - wenn auch verfristete - Mitteilung zur Inanspruchnahme zu erblicken ist.
In diversen folgenden Diskussionen ab etwa 2008 kam es zu keiner gütlichen Einigung betreffend eine Abfindung für die Überlassung der Erfindungen. Insbesondere scheiterte man an der Festsetzung der Höhe der Vergütung, wobei der Dienstgeber in der ersten Zeit gar keine Vergütung leisten wollte. Aufgrund des stagnierenden Prozesses wurde im Jahr 2015 eine mögliche Klage ins Auge fassend, die ***5*** mit einer Patentbewertung zum ,,***17***" (Expertise vorgelegt) beauftragt. Es wurde deshalb das ***17*** gewählt, da diese Erfindung jene mit dem höchsten Nutzen für die Firma und somit jene mit dem höchsten Wert war. Im Zuge der Ausarbeitung wurde der Bf das erste Mal von einem Rechtskundigen über die einschlägigen Gesetze zur Patentverwertung (insb. PatG) im Detail informiert und wurde er nochmals auf die vorliegende mangelnde Inanspruchnahme der getätigten Erfindung durch den Dienstgeber aufmerksam gemacht.
In Folge des Bewertungsprozesses wurde das Ergebnis dem Dienstgeber vorgelegt und wurde dieser auch über die mangelhafte Inanspruchnahme aufgeklärt. Erst jetzt sah der Dienstgeber ein, dass zur Verwertung der Erfindungen bzw. Patente eine Einigung zur Übertragung der Erfindungen bzw. Patente mit dem Bf notwendig ist, wollte man sich nicht einer Schadenersatzklage aussetzen. Vor diesem Hintergrund und vor allem aufgrund der Tatsache, dass der Dienstgeber erkannte, dass er die formell notwendige Inanspruchnahme der Erfindungen verabsäumt hatte, kam es zur vorliegenden, privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Dienstgeber über die Abtretung bzw. Verwertung von Patenten. Wäre der Dienstgeber vom Vorliegen einer ordentlich in Anspruch genommenen Diensterfindung ausgegangen, so wäre zwischen den Parteien gar keine Vereinbarung in dieser umfassenden Form notwendig gewesen und hätte es auch genügt, dem Beschwerdeführer einen angemessenen Betrag als Remuneration auszubezahlen ohne auf bestimmte Details in der Vereinbarung zu verweisen. Die Parteien vereinbarten jedoch aufgrund der rechtlichen Konstellation eine dezidierte Abtretung und Übertragung der Verwertungsrechte der Erfindungen durch schriftliche Vereinbarung und stellt dies gerade das Gegenteil einer Inanspruchnahme dar. Daneben stellen auch die Ausführungen zur Anwendung der "Richtlinien für Dienstnehmererfindungen im privaten Dienst" einen weiteren Beweis für eine rein privatrechtliche Vereinbarung dar, weil im Falle einer bloßen Inanspruchnahme deren Anwendung gar nicht kritisch gesehen werden hätte können (vgl. K. Mayr, zum Anteilsfaktor Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern, 201). Es sollte hier jedoch betont werden, dass die angesetzte Ablösesumme - wenn diese auch den Dienstgeber aufgrund der Heranziehung der deutschen ,,Richtlinien für Dienstnehmererfindungen im privaten Dienst" - bevorteilte, als angemessen anerkannt wurde. Es sei hier angemerkt, dass die etwas niedrigere Ablösesumme in Hinblick auf das bestehende Dienstverhältnis, dem Vermeiden einer weiteren Anspannung der Verhältnisse und dem Ziel einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien, vom Bf in Kauf genommen wurde und er sich durch die Summe trotzdem als entschädigt ansah.
Beweisvorschlag:
- Vereinbarung zur Patentverwertung
- Einholung einer schriftlichen Erklärung des Dienstgebers zur verabsäumten Inanspruchnahme
Dass die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber zustande kam, ist rechtlich von keinerlei Relevanz und hätte der Bf die Rechte an den Erfindungen auch an eine dritte Person veräußern können. In Abgrenzung zur "Diensterfindung" nach § 7 PatG ermöglicht eine "freie Erfindung" die Verwertung durch beliebige Dritte, d.h. Lizenznehmer. Eine "freie Erfindung" liegt auch dann vor, wenn kein (fristgerechter) Aufgriff des Dienstgebers nach § 12 PatG stattfindet. Nach herrschender Patentlehre verliert eine freie Erfindung diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn in der Folge die Verwertung des Patents (wenn auch "zufällig") durch den Dienstgeber erfolgt, muss dies doch zu marktüblichen Konditionen durchgeführt werden. (K. Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern, 201).
Der Lehre und auch der Rsp. folgend steht somit außer Frage, dass eine Diensterfindung, nachdem sie durch eine fehlende Inanspruchnahme zur freien Erfindung wurde, auch nicht wieder zu einer Diensterfindung werden kann. Daraus ergibt sich, dass jedwede Vereinbarung über die gegenwärtigen Erfindungen zwischen dem Erfinder und einem Dritten als privatrechtliche Vereinbarung zu werten ist und Erlöse daraus einerseits Einkommen aus selbständiger Arbeit darstellen und andererseits, aufgrund der Verwertung von Patenten, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 EStG iVm § 38 EStG zu versteuern sind.
Aus dem Inhalt der Vereinbarung ergibt sich eindeutig, dass mit dem Dienstgeber nicht über eine Diensterfindungsvergütung sondern über den Erwerb der Erfindungen/Patente vom Berechtigten abgesprochen wurde. Dagegen spricht auch nicht die verwendete Formulierung in Abs. 2 der Präambel der "Vereinbarung zur Patentverwertung", welche lautet, "der Dienstnehmer hat im Rahmen seines Dienstverhältnisses die nachstehenden Erfindungen getätigt und überlässt diese dem Dienstgeber zur Verwertung", da dieser Passus lediglich den Stand zum Erfindungszeitpunkt wiederspiegelt, nicht jedoch zum Zeitpunkt der Vereinbarung. Es wird hier lediglich nicht erwähnt, dass die Erfindungen in Folge "frei" wurden, doch ergibt sich dieser Umstand aus dem Gesamtinhalt der Vereinbarung ohnedies. Hier ist auch zu beachten, dass der Vereinbarungsinhalt maßgebend durch den Dienstgeber diktiert wurde und es dem nicht rechtskundigen Beschwerdeführer lediglich um das Resultat der Vereinbarung und nicht um Spitzfindigkeiten in der Wortwahl ging, da ohnehin gem. § 914 ABGB ein Vertrag nach der Absicht der Parteien auszulegen ist. Darüber hinaus ergibt sich auch insbesondere aus der Interpretation des Abs. 3 der Vereinbarung unmissverstandlich, dass die Parteien davon ausgingen, dass der Bf vor Abschluss der Vereinbarung alle Rechte an den Erfindungen hielt. Somit kann die Vereinbarung auf die tragenden Elemente der immanent bewussten, fehlenden bzw. verfristeten Inanspruchnahmen, auf das Vorliegen von freien Erfindungen und auf die volle Überlassung der Erfindungen/Patente gegen Vergütung reduziert werden.
Die Art und Weise der Auszahlung der Vergütung in der erfolgten Form (der Dienstgeber hat diese über den Lohnzettel ausbezahlt und wie einen Teil des Lohnes versteuert, wobei der feste Steuersatz nach § 67 EStG nicht angewendet wurde) hat keinen Bezug zum wirklichen Charakter der erfolgten Zahlung, welche wohl ohne Abzüge auszubezahlen gewesen ware. Der Dienstgeber wusste jedoch mangels Erfahrungswerte schlicht nicht wie die Beträge korrekt auszubezahlen waren, ging offensichtlich von einer verpflichtenden Versteuerung aus und wollte eventuell diesen Aufwand dem Bf ersparen. Auf jeden Fall kann das Handeln des Arbeitsgebers nicht zum Nachteil des Bf gereichen.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass gegenständlich keine Diensterfindungen iSv § 7 PatG, sondern freie Erfindungen vorlagen. Anders als nämlich beim bloßen Teilverzicht des Dienstgebers auf die Inanspruchnahme, wo der Charakter der Diensterfindung erhalten bleibt (vgl. OGH 9 0b A 136/94), führt ein Nichtaufgreifen von Anfang an zu einer freien Erfindung. Das in der Folge registrierte Patent ist dann so zu behandeln, wie jenes, das der Dienstnehmer schon vor Beginn des Dienstverhältnisses angemeldet hätte (vgl. VwGH 19.1.1962, 1578/59 = DStZ 1962, 68). Der Hälftesteuersatz gem. § 37 EStG iVm § 38 EStG hat somit auf die volle Auszahlung Anwendung zu finden.
2. Anwendbarkeit des § 37 EStG iVm § 38 EStG EStG bei Vorliegen einer Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Dienstgeber - außergerichtlicher Vergleich.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die verehrte Behörde die erörterte Eigentumssituation um die bezeichneten Erfindungen anders interpretiert, wird in Folge ausgeführt, warum selbst im Falle des Vorliegens von rechtzeitig in Anspruch genommenen Diensterfindungen der Hälftesteuersatz gem. § 37 EStG iVm. § 38 EStG anwendbar ist.
Nach Abschluss der Vereinbarung zahlte der Dienstgeber dem Bf den vereinbarten Betrag über das Gehaltskonto aus. Die gehaltsauszahlende Stelle des Dienstgebers übernahm es vorweg, den Betrag zu versteuern, wobei in laienhafter Auslegung des § 37 Abs. 7 EStG die Steuererleichterung gem. § 67 EStG (fester Steuersatz von 6 %), nicht in Anspruch genommen wurde um das Setzen eines Ausschlussgrundes für die Anwendung des Hälftesteuersatzes zu vermeiden. Auf jeden Fall wurde dem Bf vom Dienstgeber mitgeteilt, dass er einen Großteil der abgeführten Steuer über den Steuerausgleich im Rahmen der Regelung des § 37 EStG iVm § 38 EStG zurückfordern könne, was in Folge durch den Bf im Rahmen der Steuererklärung versucht wurde.
Der gegenwärtige Sachverhalt war bereits in einer ähnlichen Ausgestaltung Gegenstand einer finanzgerichtlichen Entscheidung (RV/7103117/2014). Strittig war, ob durch die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. a EStG (steuerfreies Fünftel) eine zusätzliche Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG (Hälftesteuersatz) auf den - nach Abzug des steuerfreien Fünftels - verbleibenden Restbetrag der erhaltenen Vergleichssumme (Einigung zwischen Dienstgeber und Erfinder über Diensterfindungsvergütung vor dem Arbeitsgericht) ausgeschlossen würde bzw. ob alternativ der Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG 1988 auf die um die Kosten des Rechtsstreits verminderte Vergleichszahlung anzuwenden wäre.
Das BFG (21.10.2015, RV/7103117/2014) konnte diese Rechtsfrage letztlich offenlassen, da der Dienstgeber die Patentanmeldung letztlich zurücknahm und in der Folge mangels Patentschutzes die Anwendbarkeit des § 37 EStG iVm § 38 EStG ausgeschlossen wurde. Für den konkreten Fall lässt sich aus der bisherigen Finanzjudikatur und den Ausführungen der Entscheidung jedoch vor allem schließen, dass die Tarifbegünstigung des § 37 EStG iVm § 38 EStG grundsätzlich auch für unselbstständig Beschäftigte zur Anwendung kommen kann (VwGH 28.5.1997, 95/13/0287 = GStZB 1998, 301). Eine allenfalls kumulative oder exklusive Anwendung des § 67 Abs. 7 EStG hängt davon ab, ob "Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen" bestehen. Nach Interpretation des bescheiderlassenden Finanzamtes liegt diese Voraussetzung vor. In Abweichung zum zitierten Fall, in welchem es dem Beschwerdeführer vom zuständigen Finanzamt (als erste Instanz) nahegelegt wurde, den Lohnzettel insoweit zu korrigieren, als der Abzug des steuerfreien Fünftels nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG revidiert werden sollte, um den Hälftesteuersatz anwendbar zu machen, ging das Finanzamt im Fall des Bf den umgekehrten Weg und ließ den Lohnzettel amtswegig korrigieren, sodass man unter Berufung auf den Ausschlusstatbestand des § 37 Abs. 7 EStG die Anwendung der Begünstigung nach § 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG verwehren konnte. Einerseits ist hierzu festzuhalten, dass es wohl dem Steuerpflichtigen obliegt, den ermäßigten Steuersatz nach § 67 Abs. 1 EStG in Anspruch zu nehmen und andererseits, richtigerweise und wie im zitierten Fall ausgeführt, die Anwendung der Regelung nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG einschlägig gewesen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass es sich auch im Fall des Bf zumindest um eine - wenn auch hier außergerichtliche - Vergleichszahlung (jahrelanger Streit um die Zahlung und abschließende Vereinbarung; siehe Ausführungen dazu unter 1.) handelt und darüber hinaus, wohl auch durch die Streichung der lex specialis über die begünstigte Behandlung von Diensterfindungen in § 67 Abs. 7 EStG mit der Steuerreform 2015/16, die Regelung des § 67 Abs. 8 lit. a EStG auch im Falle eines laufenden Einkommens auf derartige Fälle auf jeden Fall anwendbar ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass hier - vor der Korrektur durch das Finanzamt - nicht mit dem festen Steuersatz nach § 67 EStG versteuert wurde und die Zahlung eigentlich der Regelung des § 67 Abs. 8 lit. a EStG unterliegen würde.
Die gleichzeitige Anwendbarkeit von § 67 Abs. 8 EStG und § 37 Abs. 1 EStG ergibt sich unter anderem schon aus § 67 Abs. 8 lit. a EStG selbst, wonach "die Anwendbarkeit der "Fünftelregelung lediglich in Bezug auf mit dem festen Steuersatz zu besteuernde Einkommen eingeschränkt" ist. Nachdem es sich gegenwärtig um keine Abfertigungszahlung, sondern um die Vergütung für Patentrechte handelt, wäre nach der Fünftelregelung auf den restlichen Betrag der Hälftesteuersatz anzuwenden gewesen; dies auch, weil § 37 EStG iVm § 38 EStG nicht auf eine bestimmte Einkunftsart beschränkt ist und somit auch für Vergleichszahlungen anwendbar ist. Es darf somit, wie in der zitierten Entscheidung angemerkt, darauf hingewiesen werden, dass "die Bestimmungen § 67 Abs. 8 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG nicht miteinander konkurrieren. Die Fünftelregelung ist darin begründet, den Progressionseffekt durch Zusammenballung von Einkünften zu reduzieren, wohingegen die Begünstigung für Patenteinkünfte "demgegenüber ihren Ursprung in ganz anderen vom Gesetzgeber gewollten Lenkungseffekten ("Forschungsförderung") hat. Es handelt sich somit um eine Komplementär-Bestimmung, die durch die Anwendbarkeit der Fünftelregelung keinesfalls ausgeschlossen werden darf. Daher ist die Zusammenballung der Einkünfte und die Auszahlung von Patenteinkünften steuerlich getrennt zu berücksichtigen und sind die Regelungen kumulativ anzuwenden. Auf jeden Fall würde eine andere Auslegung dem Bestreben des Gesetzgebers zuwiderlaufen, welcher die bevorzugte Besteuerung des § 37 EStG iVm § 38 EStG, für die Verwertung von Patentrechten, als Förderung von Forschung und Entwicklung und damit zusammenhängenden patentrechtlich zu schützenden Erfindungen konzipierte.
3. Anwendbarkeit des § 37 EStG iVm § 38 EStG bei Vorliegen einer lnanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Dienstgeber- Sonstiger Bezug wegen Vorliegens einer Diensterfindung.
Sollten sowohl die Ausführungen unter 1. als auch unter 2. verworfen werden und die Zahlung an den Bf als Sonstiger Bezug eingeordnet werden, so soll hier auch zu dieser Konstellation ausgeführt werden, warum der Hälftesteuersatz auf den Sachverhalt anwendbar ist. Zur wohl mangelnden Verpflichtung der Beteiligten, die Zahlung für die Diensterfindungen mit dem festen Steuersatz nach § 67 EStG zu besteuern, wurde bereits unter 2. kurz eingegangen, wobei hier zum Teil auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde aus der Entscheidung des BFG (21.10.2015, RV/7103117/2014) verwiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist in erster Linie festzuhalten, dass durch die Art und Weise der Auszahlung die gesetzlichen Anforderungen zur Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes nach § 37 EStG iVm § 38 EStG eingehalten wurden und die Regelung somit auf die Zahlung des Dienstgebers anwendbar war. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Zahlung an den Bf klar um Zahlungen für die Verwertung von Patenten handelte und auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 37 Abs. 7 EStG durch Anwendung des festen Steuersatzes von 6 % im Rahmen des offenen Monatssechstels - zumindest nicht vor Tätigwerden des Finanzamtes - verwirklicht wurde. Dass die Regelung des § 37 EStG iVm § 38 EStG auch auf Entgelte für Diensterfindungen, welche zur Patenterteilung kamen, anwendbar ist, wird als unbestritten erachtet.
Doch auch wenn man, wie die bescheiderlassende Behörde dies angenommen hat, die Anwendung des festen Steuersatzes von 6 % im Rahmen des offenen Monatssechstels auf einen Teil der erfolgten Zahlung für verpflichtend als korrekt ansieht, so schließt dies im gegenwärtigen Fall noch immer nicht die Anwendung des § 37 EStG iVm § 38 EStG aus. Dazu ist auszuführen, dass mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBI | 2015/118, ausgegeben am 14. August 2015) die Steuerbegünstigung für Diensterfindungsprämien (zusätzliches Jahressechstel iHv 15 %) für Veranlagungen bzw. Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2016 weggefallen ist (§ 124 b Z 292 lit c EStG).
Die EBs zum StRefG 2015/16 sind leider wenig ergiebig (EBRV 684 BlgNR XXV. GP, 6): "Entsprechend dem Vorschlag der Steuerreformkommission zum Thema Harmonisierung von Sozialversicherung und Lohnsteuer sollen Jubiläumsgeldzahlungen und Diensterfindungsprämien in beiden Bereichen abgabenpflichtig sein. Die Begünstigung für Diensterfindungsprämien in § 67 Abs. 7 EStG soll daher ab 2016 gestrichen werden. "
Auf keinen Fall kann man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er durch die Gesetzesänderung die historisch belegte Forschungsförderung durch steuerliche Erleichterungen aufheben wollte; es sollten lediglich Sozialversicherungsrecht und Lohnsteuerrecht angeglichen werden und hatte man vor dem Hintergrund der Lehre und Rsp. wohl bedacht, dass Remuneration für ernstzunehmende Diensterfindungen, welche zur Patenterteilung gelangen und somit von nationalem Interesse sind, weiterhin nach § 37 Abs. 7 EStG einer begünstigten Versteuerung unterliegen.
An dieser Stelle ist zur sachverhaltsrelevanten Gehaltssituation des Bf festzuhalten, dass dieser seit mehreren Jahren eine Zusatzversicherung vom Dienstgeber bezieht, welche als laufender Bezug das Monatssechstel geringfügig erhöht. Dieses leicht erhöhte Monatssechstel wird naturgemäß durch die regelmäßig ausbezahlten 14 Monatsgehälter nicht voll ausgeschöpft, was im gegenwärtigen Fall aufgrund der Auslegung des Finanzamtes zur vorliegenden Misere führte. Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde war nämlich ein Betrag von etwa € 150.-, was etwa einem Anteil von ca. 0,1 % der gesamten Erfindervergütung entspricht, weil im offenen Monatssechstel Platz findend, nach dem festen Steuersatz nach § 67 EStG zu versteuern (was man durch Korrektur des Lohnzettels nachholte) und wurde in Folge, wegen Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes des § 37 Abs. 7 EStG die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf die Zahlung versagt. Dies läuft jedoch auf jeden Fall der Intention des Gesetzgebers bei der Aufhebung von § 67 Abs. 7 EStG zuwider bzw. kann man ihm diese Intention nicht unterstellen. Die Absicht des § 37 Abs. 7 EStG liegt klar in der Vermeidung von multipler Bevorzugung von Steuerpflichtigen. Der durch die Auslegung des Finanzamtes "begünstigte" Anteil der Erfindervergütung an den Bf in einer Höhe von ca. 0,1 % war jedoch so niedrig, dass dieser in Relation zur Steuerpflicht de facto gar nicht als Begünstigung angesehen werden kann, würde selbst durch die Anwendung des § 37 EStG iVm § 38 EStG keine wirkliche Doppelbegünstigung vorliegen. Dagegen stellt dieses Vorgehen eine gröbliche Benachteiligung des Bf gegenüber anderen Dienstnehmererfindern dar, welche keine zusätzlichen Leistungen ihres Dienstnehmers erhalten, welche das ,,Monatssechstel" erhöhen. Der Bf wurde somit gleichheitswidrig von der Begünstigung des § 37 EStG iVm § 38 EStG ausgeschlossen.
Daneben missachtet diese Ansicht auch massiv den Zweck der Progressionsermäßigung gem. § 37 EStG iVm § 38 EStG, als es hierbei wohl das wesentliche Ziel des Gesetzgebers war, die hohe Progression bei der Auszahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, und für die die Einkünfte zusammengeballt in einer Veranlagungsperiode anfallen, zu entschärfen. Dies kann eben nur entweder durch eine Einkünfteverteilung auf mehrere Jahre oder eine Steuerbegünstigung erreicht werden. Diensterfindungsprämien waren von der Anwendung des Hälftesteuersatzes gem. § 37 EStG iVm § 38 EStG eventuell aufgrund der teilweise begünstigten Besteuerung mit dem festen Steuersatz aufgrund der lex specialis des § 67 Abs. 7 EStG von der Anwendung des § 37 Abs. 7 EStG ausgeschlossen, doch fiel mit der Aufhebung des § 67 Abs. 7 EStG auch dieser Ausschlussgrund weg.
Des Weiteren sei hier auf die Ausführungen unter 2. zur kumulativen Anwendung von § 67 und 37 iVm 38 EStG verwiesen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der zum Teil möglichen Steuerbegünstigung für sonstige Bezüge mit dem festen Steuersatz gem. § 67 Abs. 1 EStG nicht der vom Gesetz verfolgte Zweck der Abfederung des Progressionsnachteils infolge der geballten Auszahlung erreicht wird und somit die Rechtsansicht der bescheiderlassenden Behörde schon aus teleologischer Sicht falsch ist.
Zudem ist das Vorgehen gleichheitswidrig und ist richtigerweise die Begünstigung der Progressionsermäßigung nach § 37 EStG iVm § 38 EStG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar."
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.11.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und dies wie folgt begründet:
"Wie schon bereits in der genannten Begründung ausgeführt, stellen Diensterfindungsvergütungen sonstige Einkünfte gemäß § 67 EStG dar, welche nach § 67 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 10 EStG zu versteuern sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde ist, zu prüfen, ob der Arbeitgeber die (rechtzeitige) Inanspruchnahme der Diensterfindung verabsäumt hat oder nicht; vielmehr handelt es sich dabei um patentrechtliche Fragestellungen mit eventuellen finanziellen Konsequenzen durch zivilrechtliche Verpflichtungen (zB. eben die Vergütung von Diensterfindungen, basierend auf den kollektivvertraglichen Regelungen) des Arbeitgebers. Dies hat jedoch auf die steuerrechtliche Betrachtung der Diensterfindungsvergütung als einen Zahlungsfluss des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, basierend auf der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom 17. November 2016, und damit auf das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG keinen Einfluss.
Gemäß § 37 Abs. 7 2. Satz EStG steht für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG versteuert werden, keine Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 letzter Teilstrich iVm. § 38 EStG zu. Es kann Ihrem Argument, der begünstigte Teil (damit gemeint ist der nach festen Sätzen im Sinne des § 67 EStG zu versteuernde Anteil) mache ca. 0,1 % der Diensterfindungsvergütung aus und dies kann in Ihrem Falle als Begünstigung angesehen werden, nicht gefolgt werden.
Dazu wird angemerkt, dass der Wortlaut "zum Teil" des § 37 Abs. 7 2. Satz EStG keinen Aufschluss über eine betragliche Höhe gibt; der Gesetzgeber hat ***12*** betragliche Ober- noch Untergrenze vorgesehen.
Die Vereinbarung zur Patentverwertung mit der ***8*** Europe GmbH vom 17. November 2016 wird seitens der Abgabenbehörde nicht als außergerichtlicher Vergleich anerkannt und wie folgt begründet:
§ 914 ff ABGB sieht mehrere Möglichkeiten zur Vertragsauslegung vor: Zieht man eine Wortinterpretation heran, so wird mehrmals von "Vereinbarung" gesprochen und nicht von Vergleich (zB. auch "die Parteien vereinbaren"). Es ist jedoch einzuräumen, dass eine Fehlbezeichnung nicht schadet. Teleologisch interpretiert war der Zweck der Vereinbarung wohl eher ein Vertrag als ein Vergleich, da zudem auch die klassischen Vertragsinhalte wie "Ware" (= Patentverwertung), Preis und Bindungswille gegeben sind.
Eindeutig gegen das Vorliegen eines außergerichtlichen Vergleiches spricht jedoch die fehlende Vergebührung: gemäß § 33 Tz 20 Abs. 1 lit. b GebG sind außergerichtliche Vergleiche mit 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen zu vergebühren. Die fehlende Vergebührung wurde nach Rücksprache vom Finanzamt von Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel bestätigt.
Laut telefonischer Rücksprache mit der Firma ***8*** Europe GmbH vom 9. November 2017 bestand die Einigung alleine in der Höhe der Vergütung basierend auf dem Gutachten, welches der Arbeitgeber eingeholt hat, da die Berechnung der Vergütung der österreichischen Praxis entspreche und der Arbeitgeber ein österreichisches Unternehmen sei. Die von Ihnen vorgelegte Berechnung des deutschen Patentexperten Dr. Ing. ***6*** sah ein höheres Ergebnis vor, welches jedoch der deutschen Praxis entspricht.
Dieser Einigung ging laut erhaltener Information kein Rechtsstreit voraus, weshalb - und auch aufgrund der vorangegangenen Argumentation - die Anwendbarkeit der Fünftelregelung nach § 67 Abs. 8 EStG außer Frage steht."
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Mit Eingabe vom 21.11.2017 wurde Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht erhoben:
Die Ausführungen in der Beschwerde zusammenfassend kann festgehalten werden,
"dass mit der zum Teil möglichen Steuerbegünstigung für sonstige Bezüge mit dem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs. 1 EStG nicht der vom Gesetz verfolgte Zweck der Abfederung des Progressionsnachteils infolge der geballten Auszahlung erreicht wird und somit die Rechtsansicht der bescheiderlassenden Behörde schon aus teleologischer Sicht falsch ist. Zudem ist das Vorgehen gleichheitswidrig und ist richtigerweise die Begünstigung der Progressionsermäßigung nach § 37 EStG iVm § 38 EStG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Schlussendlich wird die Bescheidbegründung des Finanzamts vom 09.10.2017 folgendermaßen kommentiert: Die "patentrechtliche Fragestellung" ob die Erfindung rechtzeitig in Anspruch genommen wurde, ist ein maßgebendes Kriterium zur Zulässigkeit der Steuerprogression nach § 37 EStG iVm § 38 EStG. Wäre die Diensterfindung nämlich rechtzeitig in Anspruch genommen worden, so wäre dem Bf ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form einer Diensterfindungsvergütung zugekommen. Durch die fehlende Inanspruchnahme jedoch wurde die Erfindung frei, fiel ins Eigentum des Erfinders und konnte nur noch Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung sein. Dies wiederum hat sehr wohl steuerrechtliche Auswirkungen, da für solche Einkünfte (aus selbständigem Erwerb) die Steuerprogression nach § 37 EStG iVm § 38 EStG anwendbar ist, während die Anwendung der Regelungen des § 67 EStG, welche das zuständige Finanzamt als Grund für die Verwehrung der Steuerprogression anführte, ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es Tatsache ist, dass der Arbeitgeber die Inanspruchnahme verabsäumt hat und dies vom zuständigen Finanzamt auch nicht widerlegt wurde, was wohl in der Pflicht des zuständigen Finanzamtes gelegen wäre, wenn es diese Tatsache nicht anerkennt.
Dass es sich bei der gegenwärtigen Vereinbarung, wie unter Punkt 2. bereits ausgeführt, um einen außergerichtlichen Vergleich handelt ist ebenfalls eine Tatsache, deren Vorliegen schon alleine durch die lange Zeitspanne, über welche der Bf um seine rechtmäßige Vergütung kämpfen musste unterstrichen wird. Unter einem Vergleich versteht man eine Vereinbarung, mit der strittige Rechtsansprüche bereinigt werden. Hier beharrte der Dienstgeber in rechtlich falscher Auslegung zunächst lange Zeit darauf, dass der Bf keinerlei Anspruch auf irgendein Entgelt für seine Leistungen hatte und ließ sich erst durch das vorgelegte Gutachten der Fa. ***7*** vom Gegenteil überzeugen, worauf ein weiterer Streit über die Höhe der Vergütung entbrannte. Schließlich einigte man sich nach jahrelangem Disput auf die gegenwärtige Vereinbarung, mit welcher alle Ansprüche des Bf abgegolten wurden. Sollte eine Nachfrage beim Dienstgeber ergeben haben, dass der Vereinbarung kein (Rechts)streit vorausging, so ist diese Mitteilung schlichtweg unrichtig und stellt sich die Frage, ob die gehörte Person über den Sachverhalt zur Genüge in Kenntnis war um diese Auskunft zu geben.
Dass für den "Vergleich" keine Vergebührung stattfand rührt aus mangelnder Kenntnis der Parteien über die Verpflichtung hierzu, hat jedoch keinerlei Wirkung auf die Natur der Vereinbarung selbst und spielt lediglich eine steuerrechtliche Rolle, als diese Gebühren, sollte das Vorliegen eines Vergleichs vom hohen Gericht anerkannt werden, wohl nachzubezahlen wären."
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Mit Vorlagebericht vom 30.11.2017 legte das Finanzamt die Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantagte die Abweisung der Beschwerde:
Der Steuerpflichtige ist seit 01.04.1987 als Konstrukteur bei der Firma ***8*** Europe GmbH angestellt und hat im Rahmen seines Dienstverhältnisses Diensterfindungen getätigt. Für diese Diensterfindungen wurden seitens der Firma ***8*** die jeweiligen Patente angemeldet.
Im Jahr 2016 wurde dem Steuerpflichtigen nach Abschluss einer Vereinbarung über die Patentverwertung zwischen der Firma ***8*** Europe GmH und dem Steuerpflichtigen eine Diensterfindungsvergütung in Höhe von € 150.000,- ausbezahlt.
Der Steuerpflichtige beantragte im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016 die Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 37 Abs. 1 iVm. § 38 EStG und begehrte zudem, dass die Diensterfindungsvergütung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden, da die ***8*** Europe GmbH nach den Regelungen des Patentgesetzes die Diensterfindungen nicht rechtzeitig in Anspruch genommen habe und daher die Diensterfindungen in freie Erfindungen übergingen. § 37 Abs. 7 2. Satz EStG steht für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz nach § 67 EStG versteuert werden, keine Progressionsermäßigung zu. Da ein Teil der Einkünfte des Steuerpflichtigen mit festen Sätzen versteuert wurde (siehe Jahreslohnzettel), wurde die Anwendung des Hälftesteuersatzes versagt. Zudem wurde argumentiert, dass die Diensterfindungsvergütung im Rahmen des Dienstverhältnisses zugeflossen sei, nachdem auch die Erfindungen im Rahmen des Dienstverhältnisses mit Mitteln des Dienstgebers zustande kamen und nachträgliche Vereinbarungen über die Diensterfindungsvergütung Nachträge zum Dienstvertrag darstellen (auf die ausführliche Bescheidbegründung wird verwiesen).
Mit 13.10.2017 (Verlängerung der Beschwerdefrist bis 15.10.2017) brachte der Steuerpflichtige die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 ein und beantragte neuerlich die Anwendung des § 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG und die Anwendung des § 67 Abs. 8 EStG.
Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 09.11.2017 abgewiesen und wiederholt auf den Wortlaut des § 37 Abs. 7 2. Satz EStG eingegangen, wonach der Wortlaut "zum Teil" keinen Aufschluss auf eine betragliche Ober- oder Untergrenze gäbe.
§ 67 Abs. 8 EStG steht nicht zu, da aus Sicht der Abgabenbehörde kein außergerichtlicher Vergleich vorliege. Der Behauptung des Steuerpflichtigen, dieser Vereinbarung und der Auszahlung einer Diensterfindungsvergütung gingen jahrelange Diskussionen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einher, steht die Aussage der Firma ***8*** Europe GmbH - diese wurde telefonisch über das Zustandekommen der Diensterfindungsvergütung bzw. den Weg von der Erfindung bis zur Auszahlung der Vergütung eingeholt - entgegen."
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Mit Scheiben vom 8.04.2019 übermittelte das BFG dem Bf folgenden Bedenkenvorhalt:
Für die Beurteilung, ob die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Bezug ausbezahlte Diensterfindungsvergütung dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs.1 EStG unterliegt, ist eine kalenderjahresbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen.
Findet die Diensterfindungsvergütung im Jahressechstel überhaupt keine Deckung, unterliegt diese dem ermäßigten Steuersatz (Rechtslage ab 2016).
1) Im Zusammenhang mit oben angeführter Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 hat das Finanzamt das Jahressechstel für 2016 folgendermaßen ermittelt:
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KZ 210 in €
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262.978,63
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abzüglich Diensterfindung
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-150.000,00
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abzüglich § 67 Abs. 1 und 2
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-16.112,22
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lfd. Bezug
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96.866,41
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Sechstel
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16.144,40
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abzüglich KZ 220
|
-16.112,22
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verbleibendes Sechstel
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32,18
Die Beibringung einer Stellungnahme zu dieser Berechnung und nachgenannter Unterlagen sowie die Beantwortung nachstehender Fragen möge binnen Monatsfrist erfolgen, wobei alle schriftlichen Ausführungen in geeigneter Form zu belegen sind:
2) Nachweis des Zeitpunktes des Zahlungsflusses der Diensterfindungsvergütung.
3) Bekanntgabe des Zeitpunktes, ab wann die einzelnen Diensterfindungen bzw. Patente durch den Arbeitgeber tatsächlich Verwendung fanden.
4) Nachweis des behaupteten Vorliegens eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 67 Abs. 8 lit a EStG: Detaillierte Darstellung über das Zustandekommen der Vereinbarung, d.h. Nachweis, dass gegenständlich vorgelegte Vereinbarung zur Patentverwertung vom 17.11.2016 tatsächlich als Ergebnis eines außergerichtlichen Vergleichs anzuerkennen wäre, wie insbesondere detaillierte Darstellung des diesbezüglichen Sachverhaltes, des Zeitraumes und Inhaltes der Verhandlungen, ziffernmäßige Darstellung der geforderten sowie der schlussendlich erhaltenen Vergütungen für die einzelnen Diensterfindungen und Patente usw. .
5) Vorlage des bezughabenden Schriftverkehrs.
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Der Bedenkenvorhalt des BFG wurde seitens des Bf am 3.05.2019 wie folgt beantwortet:
Zu Punkt 1)
Auch wenn die Berechnung des Finanzamtes aus kalkulatorischer Sicht nicht unrichtig ist, so hätte die Auszahlung an den Dienstnehmer aufgrund der Ausführungen des Vorlageantrages an das BFG in der Sache, im Rahmen des Jahressechstels für 2016 keine Beachtung finden bzw. hätte die Beachtung des übrigen Jahressechstels keine Auswirkungen auf die sonstigen Steuerbegünstigungen für Erfindungen und Erfinder haben dürfen. Zu den begleitenden unglücklichen Umständen und der Auffassung des Dienstnehmers wird auf die Ausführungen des Vorlageantrages an das BFG in der Sache verwiesen.
Zu Punkt 2)
Siehe Anlage Kontoauszug vom 04.01.2017 sowie Lohnzettel Dezember 2016
Zu Punkt 3)
Eine Nutzung der Patente gemäß Beilage l zur Vereinbarung zur Patentverwertung erfolgte durch den Dienstgeber regelmäßig spätestens mit Zeitpunkt der Anmeldung zum Patent (=Prioritätsdatum gem. Liste aus Anlage l).
Beweisanbot: Einvernehme Herr ***9*** - Geschäftsführung Arbeitgeber
Zu Punkt 4)
Zeitschiene zur Entstehung des Vergleichs für die Vergütung von Diensterfindungen
1991 - 2006 neben anderen Erfindungen machte der Dienstnehmer eine bedeutende Diensterfindung (erteiltes europäisches Patent ***10***), aus welcher der Dienstgeber großen Profit schlug. Der Dienstgeber leistete jedoch keine Vergütung. Aufgrund des verbundenen Risikos des Arbeitsplatzverlustes wurde der Weg über einen Streit über die zustehende Vergütung vom Dienstnehmer vermieden und verjährte der Anspruch des Dienstnehmers schließlich.
Beweis: Anlage ./A Auszug aus dem Patentregister (Erfinder: ***11***)
Anfang 2007 - Idee zur Erfindung einer neuen Profilform "***17***"
Anfang 2007 bis März 2007 - Theoretische Voruntersuchungen zum ***17*** durch den Dienstnehmer
Anfang April - Mündliche Mitteilung über die Diensterfindung an Dienstgeber in Person Herr ***9*** und Hinweis auf vermutliche Patentfähigkeit.
Beweisanbot: Einvernahme Herr ***9*** - Geschäftsführung des Dienstnehmers
April 2007 bis April 2010 - auf die Forderung des Dienstnehmers wird nicht reagiert
Anfang August 2007 - Ablauf der gesetzlichen Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung durch den Dienstgeber
05.09.2007 - Anmeldung der Erfindung "***17***" als Gebrauchsmuster in Österreich durch den Dienstgeber
Ende 2007 - Beginn der Fertigung der ersten Prototypbauteile "***17***"
29.08.2008 - Anmeldung von "***17***" zum Europäischen Patent
24.04.2010 - dem Dienstgeber wird eine vom Dienstnehmer erstellte Aufstellung zum Erfindungswert des "***17***" zur Untermauerung des Anspruches auf eine Vergütung vorgelegt und die Forderung erneuert.
Beweis: Anlage ./B Aufstellung "***17***" vom 24.04.2010
Juni 2010 - Pauschale Antwort durch Dienstgeber, dass grundsätzlich bei Patenterteilung eine Vergütung zustehen würde.
Beweis: Einvernahme Herr ***9*** - Geschäftsführung; Dokument dazu in Verstoß geraten - Aussteller erinnerungsgemäß Wolfgang Pilz (damaliges Vorstandsmitglied)
Juni 2010 bis 05.11.2012 - Konsultation des RA Dr. Tornasi zur Legitimität des Anspruchs auf eine Vergütung und zur Unterstützung bei der Betreibung des Anspruches.
Beweis: Anlage ./C Rechnung vom 06.11.2012 mit Einzahlungsbeleg
2011 bis 2012 - Konstruktion und Fertigung / Montage von Feldtestkranen (PK50002) und Weitergabe der Krane an ausgewählte Kunden auf Basis "***17***".
[...]
12.04.2011 - Besprechung und Schreiben von ***8***, mit welchem in Folge einer Bewertung und anschließenden Berechnung dem Dienstnehmer ein Angebot für eine Diensterfindungsvergütung gestellt wurde. Bei diesem Angebot wurden diverse Faktoren, welche die Höhe des Vergütungsanspruches betreffen, zu Ungunsten des Dienstnehmers derart stark unterbewertet bzw. verzerrt, dass die Annahme des Angebots für den Dienstnehmer nicht tragbar war. Dieses Angebot ging von einer Grundvergütung von € 309.576,00 aus. Von diesem Betrag wären lt. Ausführungen von ***8*** die noch nicht erteilten Teilanmeldungen sowie eine angebliche gemäß den einschlägigen Richtlinien durchzuführende Staffelung abzuziehen gewesen. In Summe belief sich das zur Auszahlung gelangende Angebot auf etwa € 31.000. (Vgl. Vergleichssumme zu ***17*** gem. Anlage l zur Vereinbarung zur Patentverwertung in der Höhe von € 111.138,00 für die Hauptanmeldung sowie eine Teilanmeldung)
Beweis: Anlage ./D Schriftstück Bewertung Erfindungsvergütung "***17***" vom 12.04.2011
18.06.2011 - Schreiben an die Geschäftsführung des Dienstgebers in Person von Herrn ***9*** mit der Klarstellung, dass die angebotene Vergütung die Anspruchshöhe weit verkennt. Zu diesem Anlass wurden vom Dienstnehmer persönliche Schätzungen für eine angemessene Vergütung übergeben, welche als Gegenforderung zu interpretieren waren und auch wurden.
Beweis: Anlage ./E Schreiben an Geschäftsführung des Dienstgebers - Hr. ***9*** vom 18.06.2011
Juni 2011 bis Oktober 2014 - Der Gegenforderung zum Vergütungsanspruch wird keine Beachtung geschenkt bzw. erfolgt keine Antwort darauf. Auf eine harte Konfrontation wird vom Dienstnehmer in Hinblick auf die nahende Pensionierung und wegen des Risikos eines Jobverlustes vorerst verzichtet.
Juni 2011 bis Ende 2012 - Entwicklung und Konstruktion des ersten ***15*** (***16***)
November 2012 bis Vereinbarungsunterfertigung - Einbeziehung des Schwiegersohnes (Mag.iur.) ***12***. Besprechung des Sachverhalts und Übergabe von begleitenden Dokumenten (insbesondere Erfindungsbeschreibung); Austausch und Beratschlagung zum generellen Vorgehen sowie später beim Verhandeln des Vereinbarungsinhaltes.
Beweisanbot: Einvernehme Mag.iur. ***12***
30.01.2013 - Erteilung des Europäischen Patents ***13*** zum "***17***" (Teilanmeldung aus ***14***)
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Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100645/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100645.2017
- Stammnummer
- 129352
- Gültig
- 03.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF