…mangels jeglicher spezifischen Aussagekraft auf sich beruhen bleiben. D GPLA-Prüfung für die Jahre 1.1.2007 bis 31.12.2012 Im Bericht vom 22. April 2014 wurde als Begründung zur Sachverhaltsannahme von "Schwarzarbeitern" und damit zur Geltendmachung der Arbeitgeberhaftung nach § 82 EStG 1988 ausgeführt…
Trotz weiterer Bemühungen sei es dem MV bislang noch nicht möglich gewesen, in die beschlagnahmten Geschäftsaufzeichnungen des Bf Einsicht zu nehmen. "Aufgrund kursorischer mündlicher Information durch den" Bf hätten die zwei Hauptschuldner ermittelt werden können. Teilweise sei in der Tat Verjährung von den Schuldnern des…
…könnte dahin verstanden werden, dass die belangte Behörde dem § 162 BAO Vorrang vor der Arbeitgeberhaftung einräumt und nur eine von beiden Haftungen geltend gemacht werden dürfe. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine nicht ausreichend beantwortete Aufforderung nach § 162 BAO zur Folge, dass für geschätzte…
…§ 162 Tz 1). Im Verhältnis von veranlagter Einkommensteuer des Arbeitnehmers und Geltendmachung der Arbeitgeberhaftung hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass dadurch keine Doppelerhebung der Einkommensteuer erfolgen darf (VwGH 22.02.2024, Ra 2022/13/0094). Die Lehre hat sich nicht mit der Rechtsfrage befasst…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch V******, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Jänner 2015, betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer sowie Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu…
…dass die Verrechnung von Arbeitgeberhaftungszahlungen in Höhe von 10.610,92 € zu Recht erfolgt ist und die Verrechnung von K 10-12/2013 iHv 45,02 €, L 09/2013 iHv 255,08 € und die Verrechnun von U 9/2013 iHv 489,26…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstelle und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß seien, waren bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…erlassen und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens bedarf keines gesonderten Bescheides. 4. AVAB - Pflichtveranlagung § 41 EStG 1988 - Arbeitgeberhaftung § 82 EStG 1988 Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gem § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988…
…zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit den Bescheiden vom 07.08.2017 wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei nach einer Lohnsteuerprüfung Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag 2013, Dienstgeberbeitrag 2014 und Dienstgeberbeitrag 2015 festgesetzt und die Arbeitgeberhaftung (§ 82 EStG 1988) für die Lohnsteuer 2013, die Lohnsteuer 2014 und die Lohnsteuer…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstellt und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß sind, waren bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…davon auszugehen, dass eine Entscheidung durch das BFG vor dem 6. Dezember 2021 erfolgen werde. Um eine Verjährung der Forderungen des ***Bf*** gegenüber seinen Bediensteten aufgrund der Arbeitgeberhaftung [Sd § 82 EStG zu vermeiden (gesamte Lohnsteuernachforderung für alle Abgabenkonten ca. € 3,1 Mio.), werde der…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstellen würde und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß wären, wäre bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug…
…Verfahrensdauer nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung durch das BFG vor dem 06.12.2021 erfolgen werde. Um eine Verjährung der Forderungen des ***Bf*** gegenüber seinen Bediensteten aufgrund der Arbeitgeberhaftung iSd § 82 EStG zu vermeiden (gesamte Lohnsteuernachforderung für alle Abgabenkonten betrage ca. € 3,1…
…davon auszugehen, dass eine Entscheidung durch das BFG vor dem 06.12.2021 erfolgen werde. Um eine Verjährung der Forderungen des Bf. gegenüber seinen Bediensteten aufgrund der Arbeitgeberhaftung iSd § 82 EStG zu vermeiden (gesamte Lohnsteuernachforderung für alle Abgabenkonten betrage ca. € 3,1 Mio.), werde…
…auszugehen, dass eine Entscheidung durch das BFG vor dem 06.12.2021 erfolgen werde. Um eine Verjährung der Forderungen des Bf. gegenüber seinen Bediensteten aufgrund der Arbeitgeberhaftung iSd § 82 EStG zu vermeiden (die gesamte Lohnsteuernachforderung für alle Abgabenkonten betrage ca. € 3,1 Mio.), werde…
…auszugehen, dass eine Entscheidung durch das BFG vor dem 06.12.2021 erfolgen werde. Um eine Verjährung der Forderungen des Bf. gegenüber seinen Bediensteten aufgrund der Arbeitgeberhaftung iSd § 82 EStG zu vermeiden (die gesamte Lohnsteuernachforderung für alle Abgabenkonten betrage ca. € 3,1 Mio.), werde…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstellt und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß sind, war bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung eine für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstellt und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß sind, waren bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…März 2019" gerügt und eine Ablichtung derselben der Säumnisbeschwerde angeschlossen. Im vierten Absatz der Begründung der Säumnisbeschwerde wird in Bezug auf die Heranziehung zur Arbeitgeberhaftung darauf hingewiesen, dass sich das Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge kurz: Bundesministerium) "aufgrund der hohen Anzahl an involvierten öffentlich…
…der Einhebung der Abgaben" beizumessen. Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstelle und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß seien, wäre bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer …