Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102820/2016
Kein Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Familienbeihilfe, Sonderausgaben für Beratung hinsichtlich GrESt, Festsetzungsverjährung mangels Zustellnachweis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102820/2016vom 30.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die angefochtenen Bescheide der Jahre 2015 und 2016 weder eine Bemessungsgrundlage noch die darauf entfallende Steuer enthalten, entsprechen nicht den Tatsachenfeststellungen. Die Erstbescheide enthalten eine Bemessungsgrundlage (Einkommen) und die sich daraus ergebende Einkommensteuer.
Wird eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der sowohl eine Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Steuer enthält, mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und bleibt dieser angefochtene Bescheid weiterhin im Rechtsbestand, muss die Beschwerdevorentscheidung folgerichtig weder eine Bemessungsgrundlage noch die darauf entfallende Steuer enthalten.
Der Einwand des Beschwerdeführers der fehlenden Bemessungsgrundlage und des fehlenden Steuerbetrages in den Erstbescheiden betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 und in den diesbezüglichen abweisenden Beschwerdevorentscheidungen erweist sich somit als unbegründet. Allerdings ist betreffend das Jahr 2015, wie in Punkt 1 bereits ausgeführt, Festsetzungsverjährung eingetreten.
3.3. Nichtvorlage von Beweismittel
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem diese ihm Lohnzettel nicht vorgelegt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass allen Erstbescheiden betreffend Einkommensteuer Lohnzettel der bezugsauszahlenden Stelle "Bundesdienst" beigefügt waren. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
3.4. Beschwerde gegen Aussetzungsbescheid
Im Vorlageantrag vom 3.6.2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde nicht über die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid abgesprochen habe. Die Erledigung der Beschwerde habe in Bescheidform zu ergehen und könne nicht in der Beschwerdevorentscheidung für die Jahre 2015 bis 2016 nachgeholt werden.
§ 271 BAO bestimmt
"(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide gemäß Abs 1 verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt."
Die belangte Behörde hat das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 mit Bescheid vom 12.7.2021 ausgesetzt. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden könne.
Bei der Aussetzung des Verfahrens handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung.
Gem § 244 BAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Da jedoch der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde eine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung enthält, ist die eingebrachte Beschwerde zulässig und muss von der Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung erledigt werden.
Jedoch hat die (noch) nicht erledigte Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für die hier vorliegende Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, da die belangte Behörde sowohl die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 erlassen und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens bedarf keines gesonderten Bescheides.
4. AVAB - Pflichtveranlagung § 41 EStG 1988 - Arbeitgeberhaftung § 82 EStG 1988
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gem § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Es ist zwingend eine Pflichtveranlagung durchzuführen, sobald der objektive Tatbestand erfüllt ist, dass der AVAB berücksichtigt wurde und die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 stellt auf kein Verschulden ab.
Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des jeweiligen (bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigten) Absetzbetrages zu Unrecht angenommen worden sind, hat eine Pflichtveranlagung zu erfolgen (BFG vom 3.11.2023, RV77103114/2018) und zwar auch dann, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft (UFS 28.10.2010, RV/3265-W/10). Der Tatbestand stellt im Unterschied zu jenem der Z 6 nicht darauf ab, ob der Arbeitnehmer (oder Pensionist) eine unrichtige Erklärung abgegeben oder eine Meldepflicht verletzt hat (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320, vgl Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024) § 41 Rz 14).
Gem § 33 Abs 4 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 stand Alleinverdienenden ein AVAB auch dann zu, wenn sie kinderlos (iSd § 106 Abs 1 EStG 1988) waren. Mit dem BBG 2011, BGBl. I 111/2010 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für diese Personengruppe beseitigt.
§ 33 Abs 4 EStG 1988 idF des BBG 2011 lautet auszugsweise wie folgt:
"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe- )Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe- )Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."
Laut Sachverhalt hat der Beschwerdeführer für seine im Jahr 1988 geborene Tochter bis einschließlich April 2010 Familienbeihilfe bezogen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag stand daher bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2011 aufgrund der gesetzlichen Änderungen nicht (mehr) zu.
Da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers den AVAB bei der laufenden Lohnverrechnung der Jahre 2011 bis 2016 dennoch berücksichtigt hat, war gem § 41 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung durchzuführen.
§ 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 enthält eine klare Bestimmung für den Fall, dass der AVAB berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Gesetz sieht als Folge der fälschlichen Berücksichtigung des AVAB (aus welchen Gründen auch immer) lediglich die Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vor. Eine Arbeitgeberhaftung nach § 82 EStG 1988 kann daher nicht begründet werden.
5. Verfassungswidrigkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.9.2011, G 27/11-7 ausgesprochen, dass gegen eine Regelung, die die Gewährung des AVAB Ehegatten, eingetragenen Partnern und mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen mit Kindern vorbehält, weder verfassungsrechtliche Bedenken noch Bedenken aus dem Blickwinkel des Vertrauenschutzes bestehen.
Laut Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich hier um die Zurücknahme einer steuerlichen Begünstigung, auf deren unveränderten Fortbestand ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen grundsätzlich nicht besteht.
6. Steuerberatungskosten
Gem § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Nach dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 als Sonderausgaben geltend gemachten Rechtsanwaltskosten jedenfalls zum überwiegenden Teil um Vertragserrichtungskosten, somit nicht um solche, die für Abgabensachen, sondern um solche, die in zivilrechtlichen Sachen (Erstellung eines Kaufvertrages) angefallen sind. Diese stellen daher keine Sonderausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 dar.
Gemischte Aufwendungen sind erforderlichenfalls im Schätzungswege aufzuteilen (vgl Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 18 II. einzelne Sonderausgaben Rz 36).
Die Kosten für eine allfällige Beratungstätigkeit iZm der Grunderwerbsteuer sind in der Honorarnote nicht extra ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung der belangten Behörde den Anteil der Beratungskosten iZm der Grunderwerbsteuer nicht nachgewiesen.
In der Berechnung und Überweisung der Grunderwerbsteuer durch den Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer kann keine steuerliche Beratung erblickt werden. Hierbei handelt es sich um reine manipulative Tätigkeiten. Da die GrESt ein fixer Prozentsatz des Kaufpreises darstellt, kann in diesem Fall auch keine umfangreiche Beratungstätigkeit vorliegen. Die durch die belangte Behörde im Schätzungswege angesetzten Kosten für Beratungstätigkeit iHv 10% des Rechnungsgesamtbetrages erscheint daher ausreichend.
7. Verkehrsabsetzbeträge
Im Vorlageantrag vom 18.12.2015 sowie in der Beschwerde vom 18.12.2015 bringt der Beschwerdeführer vor, die Abgabenbehörde habe zu Unrecht den Verkehrsabsetzbetrag in den Jahren 2010 bis 2014 nicht berücksichtigt.
Sowohl in der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung 2010 als auch in den Erstbescheiden betreffend die Jahre 2011 bis 2014 wird nachweislich ein Verkehrsabsetzbetrag iHv jeweils 291 Euro berücksichtigt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
8. Pendlerpauschale und Pendlereuro
Das Pendlerpauschale für das Jahr 2014 wurde laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom 1.12.2015 iHv 1.938 Euro gewährt. Da der Beschwerdeführer ab Mai 2014 von B*** nach Wien an seine Arbeitsstätte täglich gependelt ist, steht ihm das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro für den Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2014 im vollen Ausmaß zu. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind daher für das Jahr 2014 in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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Pendlerpauschale
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2.448,00 Euro
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Pendlereuro
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154,67 Euro
In der Beschwerde vom 14.4.2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in den Jahren 2015 und 2016 nicht von der belangten Behörde berücksichtigt worden wären.
Dem ist entgegenzuhalten, dass laut den (den Erstbescheiden der Jahre 2015 und 2016 beiliegenden) Jahreslohnzetteln das Pendlerpauschale bereits vom Arbeitgeber iHv jeweils 3.672 Euro bei den steuerpflichtigen Bezügen berücksichtigt wurde. Der Pendlereuro wurde laut vorliegenden Bescheiden jeweils iHv 232 Euro gewährt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Darüber hinaus ist für das Jahr 2015, wie in Punkt 1 bereits ausgeführt, Festsetzungsverjährung eingetreten.
9. Topf-Sonderausgaben
Die in den Einkommensteuerbescheiden betreffend 2010 und 2011 bei den Sonderausgaben angegebene Formel ist ein Ausfluss der Bestimmungen des § 18 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl. I 111/2010 wonach sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 Euro das Sonderausgabeviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß vermindert, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages iHv 60 Euro ergibt.
Auch der Wegfall des zweiten "Sonderausgabentopfes" durch den Wegfall des AVAB (ab 2011 für kindelose Paare) ist Folge der Gesetzesänderung durch das BBG 2011 BGBl. I 111/2010. Nach § 18 Abs 3 EStG 1988 (in der damals anwendbaren Fassung) steht ein weiterer Höchstbetrag von 2.920 Euro nur dann zu, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Da dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2011 der AVAB nicht zusteht, kann auch ein weiterer Erhöhungsbetrag nicht berücksichtigt werden.
Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzes kann vom Bundesfinanzgericht nicht erblickt werden.
10. Prämienleistung für Ablebensversicherung 2015 und 2016
Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 geleisteten Prämien für eine Ablebensversicherung iHv 693,48 Euro werden als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010 anerkannt. Die Berücksichtigung der Höhe der Sonderausgaben erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs 3 EStG 1988, wonach sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 Euro, das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß vermindert, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages (60 Euro) ergibt.
Da der Gesamtbetrag der Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2016 über 60.000 Euro beträgt, können diese Sonderausgaben wie auch im Erstbescheid lediglich im Ausmaß von 60 Euro berücksichtigt werden. Daher kommt es zu keiner Änderung des Spruches des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2016.
Die Prämienleistungen im Jahr 2015 können aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung (wie in Punkt 1 ausgeführt) nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
11. Sonstige Bezüge
Die sonstigen Bezüge wurden entsprechend den Bestimmungen des § 67 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung der Einkommensteuer unterworfen. Das Gesetz bestimmt, dass sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass die sonstigen Bezüge nicht für die Berechnung des progressiven Steuersatzes herangezogen werden. Eine völlige Ausklammerung der sonstigen Bezüge in Form einer Nichtbesteuerung im Falle einer Veranlagung ist dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen und würde darüber hinaus in Widerspruch zu § 67 Abs 1 EStG 1988 stehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösenden Rechtsfragen bereits im Gesetz eindeutig gelöst, bzw auch die Frage der Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof bereits beantwortet wurde.
Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehender Sachverhaltsfragen ab, die einer ordentlichen Revision nicht zugänglich sind.
Wien, am 30. September 2024
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 lit. a, b oder d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102820/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102820.2016
- Stammnummer
- 145988
- Gültig
- 30.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF