…Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend…
…1994 "Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens" reichen Rechnungen mit richtigen Namen ohne richtige Adresse des leistenden Unternehmers für den Vorsteuerabzug nicht aus (VwGH 26.09.2000, 99/13/0020). Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nur…
…folgt, dass die Bezeichnung des leistenden Unternehmers in den streitgegenständlichen Rechnungen falsch war. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten…
…geprüftem Firmenbucheintrag, in Wien gelegen wäre. Eine Anschrift kann auch unrichtig sein, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt (VwGH vom 24.02.2010, 2005/13/0006). Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher…
… 11 Abs. 1 UStG 1994 müssten Rechnungen ua den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sowie die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Andernfalls sei im Sinne des § 12 Abs…
…geprüftem Firmenbucheintrag, in Wien gelegen wäre. Eine Anschrift kann auch unrichtig sein, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt (VwGH vom 24.02.2010, 2005/13/0006). Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher…
…des § 11 Abs.1 Z1. UStG 1994 und waren daher nicht als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen (§ 11 UStG 1994) anzuerkennen. Müssen Rechnungen gemäß § 11 Z.1. UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens enthalten, so wäre selbst die Anführung des…
…die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer…
…kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Räumlichkeiten die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen und dies die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers begründen konnte. Im gegenständlichen Fall kommt es nicht nur zum Zusammenspiel zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger. Mangels beschäftigter Mitarbeiter war der Geschäftsführer…
…nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994). Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit a UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Auf…
…vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet, (...) 3. Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. ….. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung muss eine Rechnung die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers…
…den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung…
…habe dabei ausdrücklich festgehalten: Es könne auf den guten Glauben des Leistungsempfängers nicht ankommen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 UStG 1994 habe eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke hinsichtlich der eindeutigen Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des vollständigen Namens…
…fortlaufende Nummer und soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens bedeutet, dass dieser unter der Anschrift auch tatsächlich einen Betrieb hat…
…a. Name und Anschrift des tatsächlichen liefernden oder leistenden Unternehmens eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausstellung der gegenständlichen Rechnung an der in dieser Rechnung angegebenen Adresse nicht bekannt war, ist die angegebene Adresse eindeutig falsch. Der VwGH führt…
…für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen -soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers…
…UStG 1994 entsprechende Rechnung müsse deshalb den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, also den richtigen Namen und die richtige Adresse zu enthalten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine…
…muss, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgehen zu können (vgl. VwGH 28.5.1997, Zl. 94/13/0230). Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers müssen sich eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH…