Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102079/2016
Kein Vorsteuerabzug/Gutglaubensschutz bei den materiellen Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 nicht entsprechenden Eingangsrechnung!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102079/2016vom 04.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.April 2004 in der Rs C-152/02 (Terra Baubedarf-Handel GmbH) und der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.März 2007, 2004/15/0017, ausgesprochen hat, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art.17 Abs.1 der (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.Mai 1977 (Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie), wenn der Anspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht, was nach Art.10 Abs.2 dieser Richtlinie der Fall ist, sobald die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird (Rn.31). Dagegen ergibt sich aus Art. 18 Abs.1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in der Regel an den Besitz der Originalrechnung geknüpft ist (Rn.32). Das Vorsteuerabzugsrecht ist daher für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (Rn.38).
Wie der Europäische Gerichtshof in mittlerweile ständiger Judikatur ausführt und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.März 2014, 2009/13/0172 zu entnehmen ist, ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig" (vgl.nur das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6.Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 53 ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 6.Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn.45 f, und vom 6.Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn.40, sowie das Urteil des BFH vom 19.Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, und Brandl, Karussellbetrug-Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.März 2014, 2009/13/0172 wurden mit dem AbgSiG 2007, BGBl.I Nr.99/2007, in § 12 Abs.1 Z.1 UStG 1994 die letzten beiden Sätze angefügt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Nach den Materialien zum AbgSiG 2007 (vgl. RV 270 BlgNr.23.GP, 12 f) kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da nach der Judikatur des EuGH einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 12.Jänner 2006, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen Ltd. u.a., sowie vom 6.Juli 2006, C-439/04 und C-440/04,Kittel und Recolta Recycling). Der Europäische Gerichtshof leitet die Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem allgemeinen Verbot missbräuchlicher Praktiken sowie dem anerkannten und geförderten Ziel der Sechsten Richtlinie 77/388/ EWG, ABl. L145, S.1, bzw. der Richtlinie 2006/112/EG, ABl. L347, S.1, ab, Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Steuermissbrauch zu bekämpfen (vgl. etwa die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.Februar 2006, C-255/02, Halifax, Rn.70 f, vom 6.Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn.54, sowie vom 6.Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 35, mwN). Die sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ergebende Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug ist somit auch im Geltungsbereich des § 12 Abs.1 Z.1 UStG 1994 in der Stammfassung für das Streitjahr 2002 zu beachten (vgl. in diesem Sinne bereits die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.März 2006, 2002/15/0203 und 2003/15/0015, weiters die Urteile des BFH vom 19.April 2007, V R 48/04, DStR 2007, 1524, vom 19.Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, und vom 17.Juni 2010, XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, sowie Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz.94, und Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 12 Rz.46).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014, 2009/13/0172 obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände hinreichend nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, weil die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David, Rn. 49, und 6.Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn.43). Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Diese unterliegt insoweit der verwaltungsbehördlichen Kontrolle, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.Februar 2013, 2010/15/0027). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte des Geschäftsfalles zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin von der Einbeziehung der strittigen Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug zumindest hätte wissen müssen. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin als juristische Person das Wissen ihres Geschäftsführers (Vertreters) sowie die dienstlichen Kenntnisse der übrigen Mitarbeiter zurechnen lassen muss (vgl. insoweit Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz.95 unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 19.Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952).
Da für die Beurteilung, ob ein Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist, können keine abschließenden Kriterien für das "Kennen" bzw. "Kennen Müssen" einer Einbeziehung in ein Mehrwertsteuerkarussell aufgestellt werden. Vielmehr sind in einer Gesamtbetrachtung alle Aspekte des Geschäftsfalles in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. Brandl, Karussellbetrug - Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145 150).
Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61).
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2015, Ra 2014/13/0023, ergibt sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, eine "Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug"
(vgl.dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014, 2009/13/0172).
Ein Steuerpflichtiger, der von der Einbindung des Umsatzes in eine Mehrwertsteuerhinterziehung weiß oder wissen müsste, geht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig, weshalb ihm der "Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug" zu verweigern ist (vgl. Rn.56 bis 59 und 61 der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, und seit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.März 2014, 2009/13/0172, zitierten etwa noch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13.März 2014, FIRIN, C-107/13, Rn.40 bis 44, und vom 18.Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, C-131/13, Rn.42 bis 69).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, an den Fiskus entrichtet wurde (vgl. dazu die Entscheidungen des EuGH vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Rn. 26, vom 12. Jänner 2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Rn. 54, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Rn. 49, vom 21. Juni 2012, Mahageben und David, C-80/11 und C- 142/11, Rn. 40, und vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Rn. 28). Steht fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es keinen Unterschied macht, auf welcher Umsatzstufe der Lieferkette die Mehrwertsteuerhinterziehung erfolgt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014, 2009/13/0172).
Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2006 (C-255/02, UR 2006, LEXinform 0175994) entschieden hat, ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) dahin auszulegen, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegensteht, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen. Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis erfordert zum einen, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der MwStSystRL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde. Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Ist eine missbräuchliche Praxis festgestellt worden, so sind die diese Praxis bildenden Umsätze in der Weise neu zu definieren, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese missbräuchliche Praxis begründenden Umsätze bestanden hätte.
Erwägungen
Die Eingangsrechnungen der A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH und des in Rede stehenden Einzelunternehmers C.M. mit der Angabe von Adressen, an denen die Gewerbebetriebe nicht existiert haben, stehen in Widerspruch zum Text des § 12 Abs.1 UStG 1994, mit dem der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die durch die Hausverwaltung vertretene Bf. als Leistungsempfängerin über eine Urkunde verfügen muss, die den Anforderungen des § 11 entspricht. Dadurch, dass die in den Eingangsrechnungen der A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH und C.M. als leistungsausführende Unternehmen genannten Gewerbebetriebe unter den ausgewiesenen Adressen nicht existiert hatten, fehlte diesen Eingangsrechnungen das Merkmal des § 11 Abs.1 Z1. UStG 1994 und waren daher nicht als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen (§ 11 UStG 1994) anzuerkennen. Müssen Rechnungen gemäß § 11 Z.1. UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens enthalten, so wäre selbst die Anführung des richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse in jeder einzelnen der in Rede stehenden Eingangsrechnungen nicht ausreichend, den Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 zu begründen. Kann aufgrund der Beweislage davon ausgegangen werden, dass an den in den Rechnungen der Firmen A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH und C.M. angeführten Geschäftsadressen der leistenden Unternehmen keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, fehlt durch die Mangelhaftigkeit der Eingangsrechnungen bedingt eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 UStG 1994.
Auch wenn dem Firmenbuch die amtswegige Löschung der B-GmbH am 9.November 2012, der A-GmbH am 16.Oktober 2013 und der C-GmbH am 4.Juni 2014 ersichtlich ist, wäre eine Rechnungslegung nach Löschung des jeweiligen leistungsausführenden Unternehmens im Firmenbuch nicht schädlich gewesen, da die Löschung nicht die Rechtssubjekteigenschaft der juristischen Person beendet. Fehlt eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug betreffend die in Rede stehenden Eingangsrechnungen, so steht der Vorsteuerabzug nicht zu; die Gutgläubigkeit der Bf. als Leistungsempfängerin ist hierbei ohne Bedeutung.
Den Ausführungen betreffend Vorliegen objektiver Umstände, dass der Steuerpflichtige von der Steuerhinterziehung wusste oder wissen hätte müssen, wird erwidert, dass Gutgläubigkeit nur vorliegt, wenn der Steuerpflichtige nicht wusste oder nicht wissen konnte bzw. nicht hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung involviert war. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Das heißt, dass nur dann, wenn der Leistungsempfänger keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Leistende eine Steuerhinterziehung begeht bzw. in eine solche einbezogen ist, ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden kann.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Bf. eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Hausverwaltung mit der Verwaltung des Hauses A-Straße 1 beauftragt, womit das Verschulden der Hausverwaltung dem Verschulden der Bf. selbst gleichzuhalten ist. Dass die von der Bf. bevollmächtigte Hausverwaltung die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt bei der Kontrolle der in Rede stehenden Rechnungen außer Acht gelassen hatte, war daran zu erkennen, dass es ihr unter den besonderen Verhältnissen des Beschwerdefalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Der Sorgfaltsmangel war darin gelegen, dass die Hausverwaltung es versäumt hatte, sich die für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erforderlichen Informationen über die von R. mit den Firmen A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH, und den Einzelunternehmer C.M. abgeschlossenen Verträge samt Vertragspartnern zu verschaffen, und das Auftreten einer Person als Baumeister gegenüber Dritten geduldet hatte, die bei der Hausverwaltung angestellt war. Zum Beweis dafür sei der in der Senatsverhandlung vorgelegte Kostenvoranschlag der B-GmbH mit der Nennung eines Herrn R. mit dem Kürzel BM ins Treffen geführt.
Durch die Verwendung der Abkürzung des Berufstitels "BM" für das gemäß § 94 Z.5 GewO 1994 reglementierte Gewerbe "Baumeister" wird das Bild einer vom Angestellten R. entfalteten Tätigkeit vermittelt, die dieser gewerbsmäßig, somit gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, betreibt. § 99 Abs.1 GewO 1994 zufolge wäre R. als Baumeister (§ 94 Z.5) berechtigt, 1.Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, 2.Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten, 3.Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, 4.Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, 5.zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, 6.im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Dass keine Angestellten, sondern nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs.1 Z.1 beinhaltet, die Bezeichnung “Baumeister” verwenden dürfen und Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, keine Bezeichnung verwenden dürfen, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind, ist § 99 Abs.5 GewO zu entnehmen.
Die Kenntnis der Hausverwaltung davon, dass R. ein Angestellter der Hausverwaltung und kein nach der Gewerbeordnung befugter Gewerbetreibender in den Streitjahren gewesen ist, heißt, dass die Hausverwaltung wusste, dass das Auftreten des in Rede stehenden Angestellten gegenüber Dritten als "BM" bei der Führung von Verhandlungen gegen die Bestimmung des §99 Abs.5 GewO verstößt. Trotzdem wurde dieser Kostenvoranschlag von der Hausverwaltung an die Bf. weitergeleitet und damit die Bf. über die Rechte und Pflichten des R. unrichtig informiert.
Das Versäumnis der Hausverwaltung von Kontrollmaßnahmen,die betreffend der Tätigkeit des Angestellten R. bei der Empfehlung für die Auftragsvergabe an Unternehmen notwendig und der Hausverwaltung zuzumuten gewesen wären, wird nicht nur durch diesen an die Bf. zugestellten Kostenvoranschlag der B-GmbH mit der Abkürzung BM, sondern auch durch das von der steuerlichen Vertretung in der Senatsverhandlung als Beweismittel vorgelegte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, Zl. XXHvO/0b vom 15. April 2014 über R. wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.1 Z.1, Abs.3, 148 2. Fall StGB dokumentiert.
Betreffend dieses Urteil brachte der steuerliche Vertreter in der Senatsverhandlung zwar vor, dass diesem nach der Hausverwaltung die Unregelmäßigkeiten nicht vorgeworfen werden könnten, jedoch war dem Urteil auch zu entnehmen, dass R. vor seiner Pensionierung über mehrere Jahre hinweg bei der Hausverwaltung angestellt gewesen war. Nach den Ausführungen auf der Seite 11 des Urteils "gehörte zu den Aufgaben des R. vor allem die eigenverantwortliche Besorgung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten der verwalteten Liegenschaften. Dazu war er beauftragt und ermächtigt, direkt mit Baugewerbetreibenden Verträge über die durchzuführenden Handwerksarbeiten abzuschließen. In weiterer Folge hatte er die jeweiligen Baustellen zu beaufsichtigen und die von den beauftragten Unternehmern gelegten Rechnungen auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlich erbrachten Leistungen zu kontrollieren. Selbst über das Vermögen der Hausverwaltung zu verfügen, mithin die Rechnungen zur Bezahlung freizugeben, war er hingegen nicht berechtigt. Gleichfalls war es ihm nicht gestattet, die Leistungen selbst zu erbringen, weil für deren Verrechnung und ordnungsgemäße Verbuchung jedenfalls Rechnungen benötigt wurden."
Aus den Seiten 40ff. des zuvor zitierten Urteils war zu entnehmen, dass R. "nicht nur den Auftrag, sondern auch die entsprechenden Vollmachten hatte, zur Instandhaltung und Instandsetzung der von den Gebäudeverwaltungen betreuten Liegenschaften notwendige und zweckmäßige Arbeiten in Auftrag zu geben. Die ihm dabei von F.C. gesetzte Vorgabe, aus gewährleistungsrechtlichen und abrechnungstechnischen Gründen nur konzessionierte Professionisten zu beauftragen, stellt sich solcherart als nur im Innenverhältnis beachtliche Weisung dar, die den Umfang der wirksamen Außenvertretung nicht beschränkt. Die tatsächlich nicht mit befugten Gewerbetreibenden, sondern mit Schwarzarbeitern geschlossenen Werk- oder Dienstverträge sind daher grundsätzlich rechtswirksam zu Stande gekommen.... Hier bestand die vertragsgemäße Leistung des drittangeklagten R. ... ausschließlich in der getreuen Besorgung der übertragenen Geschäfte - mithin der Beauftragung Dritter- nicht aber in der Erbringung deren Leistungen."
Nach der Aktenlage wusste die Hausverwaltung somit, dass ihr Angestellter kein Gewerbetreibender im Sinne eines Baumeisters war und somit unzulässigerweise die Bezeichnung Baumeister verwendet hatte, um den Eindruck zu erwecken, dass er zur Planung von Bauten berechtigt wäre, und erlaubte es ihrem Angestellten dennoch, mit Baugewerbetreibenden Verträge über die durchzuführenden Handwerksarbeiten abzuschließen, wobei R. in weiterer Folge die jeweiligen Baustellen zu beaufsichtigen und die von den beauftragten Unternehmern gelegten Rechnungen lediglich auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlich erbrachten Leistungen zu kontrollieren hatte.
Der als Beweismittel angebotene Kostenvoranschlag der B-GmbH vom 14. Oktober 2010 in Verbindung mit dem als Beweismittel vorgelegten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 15.April 2014 verschaffte somit Gewißheit über Täuschungshandlungen des R., bei der die Hausverwaltung wusste, dass R. sich widerrechtlich als Baumeister bezeichnet hatte, und das Versäumnis der Hausverwaltung, sich Gewißheit über die Richtigkeit der zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erforderlichen Rechnungsdaten betreffend die Firmen A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH und das Einzelunternehmen C.M. zu verschaffen.
Der Hausverwaltung ist hinsichtlich der Kenntnis oder des Kennenmüssens der objektiven Umstände, wonach sie an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters, sondern auch das des Angestellten R. zuzurechnen. Eine Wissenszurechnung kommt jedoch nur für die Kenntnisse in Betracht, welche die Mitarbeiter infolge der vorgesehenen Arbeitsteilung und Organisation des Betriebs im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben. Unbestritten ist zwar, dass die Leistungen erbracht worden sind, jedoch weisen die Rechnungen leistungsausführende Unternehmen aus, die an der jeweiligen Geschäftsadresse nicht existiert hatten. Mit der Geltendmachung der Vorsteuern aufgrund von Rechnungen, die nicht das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z.1 USTG 1994 erfüllten, lag der Sorgfaltsmangel darin, dass sich die Hausverwaltung auf Unterlassungshandlungen eingelassen hatte, wodurch es verabsäumt wurde, die Rechnungen auf die Erfüllung der Rechungsmerkmale des § 11 UStG 1994 hin zu prüfen. Da es der Hausverwaltung zuzumuten war, die beanstandeten Rechnungen tatsächlich auf Erfüllung des Rechnungsmerkmals des § 11 Abs. 1 UStG 1994 hin zu prüfen, war die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiven möglichen Sorgfalt der Hausverwaltung vorzuwerfen. Das Verschulden des Vertreters war wiederum dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen.
Eine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Essentielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs.1 Z.1 UStG 1994 iVm §11 Abs.1 leg. cit. ist die u.a. eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Da die Bf. als Leistungsempfängerin eines im Einklang mit den bestehenden Gesetzen abgewickelten Rechtsgeschäftes dem jeweiligen Leistungserbringer gegenüber einen Anspruch darauf hat, von diesem eine dem Gesetz entsprechend gestaltete Rechnung ausgestellt zu erhalten, läßt sich mit dem Hinweis auf den guten Glauben im geschäftlichen Verkehr nicht erfolgreich argumentieren. Das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat der zu tragen, der im guten Glauben handelt. Bleibt der Leistungserbringer für die Bf. greifbar, werden sich unterlaufene Fehler in der Rechnungslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und sei es durch Ausstellung einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers aber ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos in Form der Anerkennung eines Vorsteuerabzuges für die von den Firmen A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH und C.M. ausgestellten Rechnungen besteht kein rechtlicher Grund.
Solange die Rechnungsaussteller A-GmbH, B-GmbH,C-GmbH, und C.M. die fehlerhaften Eingangsrechnungen nicht berichtigen oder die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt haben, schulden sie zwar die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, jedoch kann der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen, weil nur zutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Mit dem in der Senatsverhandlung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2015, 2012/13/0007, war für die Bf. nichts zu gewinnen, wird doch gerade in diesem Erkenntnis auf den Sinn der Gesetzesbestimmung über die Rechnungsausstellung nach § 11 Abs.1 Z.1 UStG 1994 verwiesen, der es sei, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sei, der tatsächlich geliefert oder geleistet habe, um - auch im Sinne des Unionsrechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden" (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das Urteil des EuGH vom 6. September 2012, C-324/11, EU:C:2012:549, Toth, Rn. 30). Im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegenen Sachverhalt, in dem aus dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht hervorgegangen war, dass die als Lieferantin auf den Rechnungen aufscheinende B.C. mit der dort angegebenen Anschrift für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nicht greifbar (oder auch konkret nicht Lieferantin) gewesen wäre, ging aus dem Bericht gemäß § 150 BAO sehr wohl hervor, dass die als leistende Unternehmen in den Eingangsrechnungen aufscheinenden Kapitalgesellschaften mit den dort angegebenen Anschriften für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nicht greifbar waren. Auf den Vorhalt in der Beschwerdevorentscheidung, derzufolge das jeweils zuständige Finanzamt bei sämtlichen Firmen an den angeblichen Betriebsadressen mehrmals erfolglos versucht hätte, mit den zuständigen Firmenvertretern Kontakt aufzunehmen, aber in keinem einzigen Fall die Existenz der jeweiligen Firma unter der im Firmenbuch angegebenen Adresse verifizieren habe können, sei verwiesen.
Aufgrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen betreffend Rechnungsmängel war die Beschwerde gegen die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 ist eine Revision unzulässig, weil den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.Oktober 2010, 2008/15/0124, 28. September 2011, 2010/13/0146, und 24. Mai 2012, 2008/15/0211, zufolge der Vorsteuerabzug dann vorgenommen werden kann, wenn die Leistung erbracht und eine formgerechte Rechnung vorliegt (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445 ff). Ob der Rechnungsaussteller auch der leistende Unternehmer ist, ist eine Sachverhaltsfrage. Dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) die Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers und des Abnehmers der Leistung sowie Art und Umfang der sonstigen Leistung angegeben sein müssen, steht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.September 2009, 2008/15/0065, und 24. Februar 2011, 2007/15/0004).
2. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2012
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2012 unter der Tz. 1 des Berichts gemäß § 150 BAO vom 27. Februar 2015 Feststellungen getroffen worden waren, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs.1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Streitjahre erforderlich gemacht haben.
Rechtslage
Nach § 303 Abs.1 lit.b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Ritz, BAO5, Rz.21 zu § 303, sind Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26.Jänner 1999, 98/14/0038; 26.Juli 2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 19. November 1998, 96/15/0148; 26. Juli 2000, 95/14/0094; 21. November 2007, 2006/13/0107; 26. Februar 2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die Zahlungswilligkeit, VwGH 14. Juni 1982, 82/12/0056).
Nach Ritz, BAO5, Rz.24 zu § 303, ist maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z.B. VwGH 23.Februar 2010, 2006/15/0314; 29.Juli 2010, 2006/15/0006; 31. Mai 2011, 2009/15/0135; 19. September 2013, 2011/15/0157).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9. Juli 1997, 96/13/0185).
Nach Ritz, BAO5, Rz.33 zu § 300, schließt ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (z.B. VwGH 25.Oktober 2001, 98/15/0190; 23.Februar 2005, 2001/14/0007; 22.März 2006, 2002/13/0029; 17. Dezember 2008, 2006/13/0114; 23. November 2011, 2008/13/0090). Ein solches behördliches Verschulden ist aber unter Umständen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (z.B. VwGH 9. November 1988, 87/13/0096).
Nach Ritz, BAO5, Rz.35 zu § 300, sind an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (z.B. VwGH 27. November 2001, 97/14/0110; 19. September 2007, 2003/13/0115; 21.Februar 2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (VwGH 14. November 1990, 86/13/0059). Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30. September 1987, 87/13/0006).
Fest steht, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 die beanstandeten Rechnungen den für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs.1 UStG 1994 erforderlichen Kriterien des § 11 USTG 1994 nicht entsprochen hatten und das Verschulden der Hausverwaltung der Bf. zuzurechnen war. Die Kenntnis dieser Tatsache in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der Verfahren hätten daher im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt.
Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Erkenntnis zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs wird verwiesen.
Gegen die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2012 ist die Revision unzulässig, weil die Feststellung des Bestands einer neuen Tatsache im Sinn des § 300 BAO eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage beantwortet.
Wien, am 4. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102079/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102079.2016
- Stammnummer
- 111055
- Gültig
- 04.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF