…Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe den Anschein erweckt, dass eine entsprechende Vertretungsbefugnis (Anscheinsvollmacht) des Sohnes bestanden habe. Es liege somit ein rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein gültiger Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde…
…im Sinne des § 81 Abs. 2 1. Satz BAO eine ausdrückliche Bezeichnung voraus. Eine bloße Duldung oder Anscheinsvollmacht genüge nicht. Im gegenständlichen Fall habe die Abgabenbehörde den nach § 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Vertreter mit Bescheid von amtswegen zu bestellen, sodass diesem auch…
…selbst oder ein Dritter (z.B. Arbeitnehmer der Personen-gesellschaft, berufsmäßiger Parteienvertreter) sein. Namhaft machen bedeutet, die vertretungsbefugte Person ausdrücklich zu bezeichnen; eine bloße Duldungs- und Anscheinsvollmacht genügt nicht (VwGH 28.10.1998, 93/14/0218; 24.9.1999, 98/14/0134, 0138). Mit Schreiben…
…Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können. Das Abgabenrecht begnügt sich nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr ausdrücklich zu bezeichnen…
…eine bescheidmäßige Bestellung durch die Abgabenbehörde. Wie sich aus den eingehenden Regelungen des § 81 Abs 2 BAO ergibt, begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen (VwGH 28.10.1998…
…Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen. Die Miteigentümergemeinschaft hätte dabei eine vertretungsbefugte Person ausdrücklich zu bezeichnen gehabt. Eine bloße Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht ist nicht ausreichend. Die bloße Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (nach dem ZustG) ist überdies nicht mit der Namhaftmachung einer nach …
…ziehen wolle, da dort Herr ***G2*** ein Konto eröffnet habe. Dieses Schreiben sei nie abgeschickt worden. Die Bank habe sich auf eine Anscheinsvollmacht von Herrn ***G2*** bezogen und habe Herrn ***G1*** nahegelegt, die Konten als Geschäftsführer zu unterschreiben, da ansonsten die Bankkonten eingefroren würden. Herr…
…waren. Außerdem hatte Herr ***G2*** bet-at-home-Entnahmen getätigt und trotz mangelnder Zeichnungsberechtigung Verträge bei der Bank unterzeichnet. Die Bank berief sich auf eine Anscheinsvollmacht. Bei einer Klage gegen die Bank hätte diese die Konten eingefroren und der Geschäftsbetrieb wäre nicht mehr gesichert gewesen…
…erteilte Vollmacht eingebracht. Da die Abgabenbehörde auch nicht via FinanzOnline-Zugang des Bf über eine Bevollmächtigung der XY Consulting GmbH informiert war und der Bf selbst kein Verhalten setzte, das die Annahme einer Anscheinsvollmacht der XY Consulting GmbH rechtfertigen konnte (vgl. VwGH 28.10.2014…
…wiederum versehen mit dem Firmenstempel, diese Duldungs- und Anscheinsvollmacht objektiv und für jedermann (und auch subjektiv für ***Bf1***) erkennbar zum Ausdruck gebracht hätte. Darüber hinaus sei punkto vermeintlicher Beschränkung der Handlungsvollmacht (im Außenverhältnis) Folgendes anzuführen: Eine Beschränkung der Handlungsvollmacht (gemäß § 55 UGB) brauche ein Dritter…
…1999, 98/14/0134 zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zu § 81 Abs. 2 BAO) begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch auf Zustellungen im Abgabenverfahren nach § 98 Abs. 1 BAO i…
…auch nicht via FinanzOnline-Zugang des Herrn M. über eine Bevollmächtigung der WT-GmbH informiert war und Herr M. selbst kein Verhalten setzte, das die Annahme einer Anscheinsvollmacht der WT-GmbH rechtfertigen konnte (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102; OGH 21.9.2006…
…auch nicht via FinanzOnline-Zugang der Frau M. über eine Bevollmächtigung der WT-GmbH informiert war und Frau M. selbst kein Verhalten setzte, das die Annahme einer Anscheinsvollmacht der WT-GmbH rechtfertigen konnte (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102; OGH 21.9.2006…
…Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können. Das Abgabenrecht begnügt sich nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr ausdrücklich zu bezeichnen…
… 81 Abs. 2 BAO, deren Wirksamkeit das Erlassen eines entsprechenden Bescheides erfordert hätte. Eine bloße Duldungs- oder Anscheinsvollmacht genügt nach der VwGH-Judikatur für eine derartige Bestellung nicht. Vielmehr gehen alle vor der formellen Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten für eine Personengemeinschaft ausgefertigten, an einen Gemeinschafter…
…langen Zeitablaufes nicht mehr vorgelegt werden. Was den von der Betriebsprüfung angezweifelten Zusammenhang zwischen DI ***1*** E und der L GmbH betreffe, sei aus Sicht des Bf. eine Anscheinsvollmacht gemäß § 1029 Abs. 1 ABGB vorgelegen. Aus dem Verhalten des DI ***1*** E habe der Bf…
… 81 Abs. 2 BAO, deren Wirksamkeit das Erlassen eines entsprechenden Bescheides erfordert hätte. Eine bloße Duldungs- oder Anscheinsvollmacht genügt nach der VwGH-Judikatur für eine derartige Bestellung nicht. Vielmehr gehen alle vor der formellen Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten für eine Personengemeinschaft ausgefertigten, an einen Gemeinschafter…
…so kann daraus noch kein Nachteil für die Bf. abgeleitet werden. Denn selbst wenn die quittierenden Personen nicht Handlungsbevollmächtigte gewesen wären, so ist ihnen jedenfalls eine Anscheinsvollmacht zugekommen, weshalb die Bf. jedenfalls berechtigt gewesen ist, die Beträge an die jeweilige quittierende Person auszuzahlen. Die Bf…
…Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können. Das Abgabenrecht begnügt sich nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr ausdrücklich zu bezeichnen…
…Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können. Das Abgabenrecht begnügt sich nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr ausdrücklich zu bezeichnen…