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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400149/2020

Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz 2008

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400149/2020vom 18.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 16 Zustellgesetz lautet: Ersatzzustellung § 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. (3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. (4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 17 Zustellgesetz lautet: Hinterlegung § 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Aus dem Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 - WGarG 2008): § 48 WGarG 2008 lautet in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2018: Inhalt der Verpflichtung; Stellplatzregulativ § 48. (1) Bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen. (2) Für räumlich begrenzte Teile des Stadtgebietes kann der Bebauungsplan besondere Anordnungen über das zulässige Ausmaß der Herstellung von Stellplätzen festlegen und dabei den Umfang der Stellplatzverpflichtung gemäß § 50 bis zu 90% verringern sowie Anordnungen über die Art, in der die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen ist, und die Zulässigkeit und das Ausmaß von Garagengebäuden sowie von Stellplätzen im Freien treffen (Stellplatzregulativ). (3) Bei Festsetzung oder Abänderung eines Stellplatzregulativs hat der Gemeinderat auf folgende Gegebenheiten und Ziele Bedacht zu nehmen: 1. Erreichbarkeit des betreffenden Gebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln; 2. Ausstattung des Gebietes mit Stellplätzen unter Berücksichtigung verkehrs- und umweltpolitischer Zielsetzungen; 3. Berücksichtigung vorhandener Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge; 4. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung einer mit den Zielen und Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes entsprechenden Verwendung von öffentlichen Verkehrsflächen des Gebietes, insbesondere für soziale, stadtökologische und gesundheitliche Zwecke; 5. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung der Verwendung öffentlicher Verkehrsflächen für stadtverträgliche Verkehrsarten, insbesondere für den Fußgänger- und Fahrradverkehr und den öffentlichen Nahverkehr; 6. Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Qualität und Verkehrssicherheit stadtverträglicher Verkehrsarten; 7. angemessene Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten. Eine Reduktion der Stellplatzverpflichtung um mehr als 50% ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der besonders guten Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Z 1 oder aufgrund der speziellen, im Flächenwidmungs- und im Bebauungsplan festgelegten Nutzungen gerechtfertigt ist. Eine besonders gute Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt jedenfalls vor, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gehentfernung von den von der Regelung betroffenen Liegenschaften zu den nächsten verfügbaren Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als 300 m betragen wird. In Wohngebieten und gemischten Baugebieten, die ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen sind, kann die Stellplatzverpflichtung auf bis zu 110% erhöht werden. Eine ungenügende Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt insbesondere dann vor, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gehentfernung von den von der Regelung betroffenen Liegenschaften zu den nächsten verfügbaren Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 500 m betragen wird. (4) Pflichtstellplätze müssen ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung offenstehen. Über das Bestehen der Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu entscheiden. (5) Fällt ein Stellplatz, der an die Verpflichtung angerechnet wurde, weg und kann die Verpflichtung nicht in anderer Art und Weise erfüllt werden, so ist die dementsprechende Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten. (6) Eine Änderung in der Art der Erfüllung der Verpflichtung ist der Behörde vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 50 WGarG 2008 lautet in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2018: Umfang der Verpflichtung § 50. (1) Für je 100 m² Wohnnutzfläche ist ein Stellplatz zu schaffen. Bei Gebäuden für Beherbergungsstätten ist für je 5 Zimmereinheiten oder Appartements ein Stellplatz oder für je 30 Zimmereinheiten oder Appartements ein Busstellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei welchen Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, ist für je 10 Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen. (2) Bei Industrie- und Betriebsbauwerken, Bürogebäuden, Bauwerken für Bildungszwecke sowie Geschäftsgebäuden und anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienenden Räumlichkeiten sowie bei Amtsgebäuden, Instituten, Krankenanstalten und dergleichen ist für je 100 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. In Bauwerken für Bildungszwecke werden Räume, die überwiegend für den Unterricht und die Betreuung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren genutzt werden, in diese Fläche nicht eingerechnet. Bei Heimen, bei welchen keine Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, wie bei Heimen für Lehrlinge, jugendliche Arbeiterinnen und Arbeiter, Schülerinnen, Schüler und Studierende, ist für je 300 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. (3) Bei Gebäuden für Veranstaltungen, Versammlungsräumen, Sportanlagen und dergleichen ist für je 50 Personen ein Stellplatz zu schaffen, wobei die behördlich zugelassene Besucherzahl als Bemessungsgrundlage dient. (4) Bei Bädern ist für je 10 Kabinen oder 30 Kästchen ein Stellplatz zu schaffen. Für jede Wechselkabine oder jedes Wechselkästchen ist ein Stellplatz zu schaffen. (5) Bei Schaffung von Kleingärten im Kleingartengebiet sowie im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen sind im Rahmen der Abteilungsbewilligung Trennstücke für Stellplätze zu schaffen; dabei sind bei Kleingärten mit der Widmung "Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" für jeden Kleingarten, sonst für je fünf Kleingärten, ein Stellplatz zu berechnen. Bei Neufestsetzung der Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" oder "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" ist bei Abteilung auf Kleingärten, sofern diese Kleingärten in ihrer überwiegenden Anzahl tatsächlich bereits bebaut sind, von der Verpflichtung zur Schaffung der Stellplätze insofern abzusehen, als dafür Grundflächen nicht zur Verfügung stehen; diese Verpflichtung gilt bis zum Freiwerden eines Kleingartens, der sich für die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung eignet, als gestundet. (6) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist ein Stellplatz jeweils nur für die volle Verhältniszahl zu berechnen. (7) Bei Änderungen der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung ist für die betroffenen Räume die Zahl der Pflichtstellplätze nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 6 gesondert für die bisherige und für die neue Widmung zu ermitteln; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als die Gegenüberstellung dieser Zahlen für die neue Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt. (8) Entsteht bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 7 einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung rechnerisch ein Guthaben von Pflichtstellplätzen, dürfen sie gegeneinander aufgerechnet werden. (9) Keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen besteht für 1. Kleinhäuser mit nur einer Wohneinheit, Kleingartenwohnhäuser und Kleingartenhäuser; 2. unmittelbar kultische oder der Bestattung dienende Anlagen. § 52 WGarG 2008 lautet (von der Bauordnungsnovelle 2018 nicht betroffen): Nichterfüllung der Verpflichtung § 52. (1) Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ ergebenden Anzahl zurück, ist dies, sofern nicht § 70a der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Wird nur gegen diese Feststellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, kann das bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe bezahlt wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist die Ausgleichsabgabe zur Gänze oder nach Maßgabe der Herabsetzung zurückzuerstatten. (2) Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ist insoweit zu erfüllen, als dies auf dem Bauplatz oder Baulos nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung möglich und nach den Vorschriften des 2. Teiles dieses Gesetzes zulässig ist. (3) Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich, wenn die Herstellungskosten den Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist - sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht gemäß § 51 außerhalb des Bauplatzes errichtet wird - eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Mit dem Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das Wiener Garagengesetz 2008, das Wasserversorgungsgesetz und das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2018), LGBl. für Wien Wien Nr. 69/2018, ausgegeben am 21. Dezember 2018, wurde das Wiener Garagengesetz 2008 wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: "Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:" 2. § 6 Abs. 3 lautet: "(3) Bei der Errichtung von Garagen sind zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge brandschutztechnisch geschützte Durchgänge einer Leerverrohrung zur Herstellung einer Stromversorgung der Stellplätze vorzusehen. Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung sowie Planungsreserven für Netzanschlussleistung sind zu berücksichtigen." 3. In § 6 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: "Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig." 4. § 48 Abs. 3 Z 2 lautet: "2. Anpassung des Angebots an Stellplätzen an die verkehrs- und umweltpolitischen Zielsetzungen;" 5. In § 48 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt: "(4a) Die Behörde hat über Antrag das vorzeitige Erlöschen der Verpflichtung gemäß Abs. 4 auszusprechen, wenn Pflichtstellplätze innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor der Stellung des Antrags mehr als fünf Jahre tatsächlich nicht für das Einstellen von Kraftfahrzeugen verwendet wurden, in dem betreffenden Gebiet unter Berücksichtigung der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegebenheiten ein Bedarf an Stellplätzen nicht gegeben ist und der gemäß §§ 48 und 50 in der nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 26/2014 geltenden Fassung erforderliche Umfang der Stellplatzverpflichtung nicht unterschritten wird. Dem Antrag sind ein Nachweis über den Leerstand im genannten Zeitraum, ein Verkehrsgutachten hinsichtlich des fehlenden Stellplatzbedarfs, eine nachvollziehbare Berechnung des Umfanges der Stellplatzverpflichtung sowie der Nachweis der Zustimmung der Eigentümers (aller Miteigentümer) des von den die Stellplatzverpflichtung auslösenden Baumaßnahmen betroffenen Bauwerks anzuschließen." 6. In § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt: "(1a) Bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung ist für jede der rechtmäßig bestehenden Wohnungen eine Wohnnutzfläche von 100 m2 zu berechnen und diese Gesamtfläche der neu geschaffenen Wohnnutzfläche gegenüber zu stellen; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als sich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt." 7. Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt: "Umsetzung von Gemeinschaftsrecht § 61a. § 6 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe." Artikel VI und VII der Bauordnungsnovelle 2018 lauten: Artikel VI Inkrafttreten (1) Art. I Z 16 (betreffend § 2b), Z 17 (betreffend § 4 Abs. 2 Punkt C lit. a), Z 18 (betreffend § 4 Abs. 2 Punkt C lit. c), Z 19 (betreffend § 5 Abs. 4 lit. d), Z 25 (betreffend § 6 Abs. 6a), Z 48 (betreffend § 60 Abs. 1), Z 55 (betreffend § 62 Abs. 7), Z 75 (betreffend § 63 Abs. 1 lit. m), Z 76 (betreffend § 64 Abs. 1), Z 84 (betreffend § 70b), Z 86 (betreffend § 72 Abs. 1), Z 87 (betreffend § 73 Abs. 2), Z 88 (betreffend § 74 Abs. 1), Z 116 (betreffend § 118 Abs. 3d und 3e), Z 118 (betreffend § 118 Abs. 7), Z 121 (betreffend § 119 Abs. 5), Z 125 (betreffend § 127 Abs. 8 lit. a), Z 129 (betreffend § 128 Abs. 2 Z 10 bis 12) und Z 131 (betreffend § 128b), weiters Art. II Z 2 (betreffend § 8 Abs. 2), Z 3 (betreffend § 8 Abs. 3), Art. III Z 1 (betreffend § 3 Abs. 1), Art. IV und Art. V treten drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Artikel VII Übergangsbestimmungen (1) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und für bereits zugesicherte Förderungen im Sinne der §§ 29 und 56 WWFSG 1989 gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Art. I Z 132 (betreffend § 129b Abs. 2 BO für Wien) und Art. III Z 6 (betreffend § 50 Abs. 1a WGarG 2008). (2) Festlegungen im Bebauungsplan, mit denen die Einleitung von Niederschlagswässern in den Straßenkanal beschränkt oder verboten wird, gelten nicht für Baubewilligungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht werden. (3) Für Gebiete, die im Flächenwidmungsplan für förderbaren Wohnbau ausgewiesen sind, erlischt diese Zusatzwidmung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. (4) Einkaufszentren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bebauungsplan festgesetzt sind, gelten als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes. Die Gesetzesmaterialien (Beilage Nr. 27/2018, LG-401807-2018) führen dazu aus: Zu Z 1 (§ 3): Im Einleitungssatz des Abs. 1 wird klargestellt, dass die genannten Bauvorhaben - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß dem neuen § 70b der Bauordnung für Wien bewilligt werden können. Zu Z 2 und 3 (§ 6): Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass die bisherige Vorschrift des Abs. 3, wonach bei der Errichtung von Garagen auf die Möglichkeit zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge "Bedacht zu nehmen" ist, einer Konkretisierung bedarf. Die Regelung soll daher um das Erfordernis eines - praktisch herzustellenden - Durchbruchs und Brandschotts zwischen der vorhandenen elektrischen Anlage im Gebäude und der Garage, durch das zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls Kabel gelegt werden können, erweitert werden. Dabei ist von einem Durchmesser des Brandschotts von ca. 100 mm bei einer Anzahl von maximal 30 Stellplätzen und von ca. 200 mm bei einer größeren Stellplatzzahl auszugehen. Im Zuge dieser Maßnahmen ist auch der Platzbedarf für einen allenfalls erforderlichen zweiten Trafo (ca. 7 m2) zu berücksichtigen. Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Vorschrift, dass auf - gemäß ä 2 Abs. 3 dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienenden - Stellplätzen auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig ist, ist durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2014 entfallen und soll nun aus praktischen Erwägungen in Abs. 4 wieder aufgenommen werden Zu Z 4 und 5 (§ 48): Durch die Änderung in Abs. 3 Z 2 soll klargestellt werden, dass bei der Festsetzung eines Stellplatzregulativs nicht die Ausstattung eines Gebietes mit Stellplätzen, sondern die Anpassung des vorhandenen Stellplatzangebots an die verkehrs- und umweltpolitischen Zielsetzungen im Vordergrund stehen soll. Nach der derzeitigen Rechtslage müssen Pflichtstellplätze ungeachtet des tatsächlichen Bedarfs auf Bestandsdauer des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauwerks der Verwendung offen stehen. Dies führt je nach örtlicher Lage des Objektes zu teilweise beträchtlichen Dauerleerständen. Es wird daher in dem neuen Abs. 4a bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein vorzeitiges Erlöschen der Verpflichtung, Pflichtstellplätze zur Verfügung zu halten, ermöglicht. Da Pflichtstellplätze nicht zwingend nur den Nutzern des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauwerks zur Verfügung stehen und die Stellplatzverpflichtung die durch eine Bauführung erhöhte Verkehrsbelastung in einem bestimmten Gebiet vermindern soll, ist für die Erlangung eines das Erlöschen der Stellplatzverpflichtung aussprechenden Bescheides u. a. ein Verkehrsgutachten vorzulegen, aus dem sich der fehlende Bedarf nach Stellplätzen in diesem Gebiet ergibt. Jedenfalls dürfen bestehende Pflichtstellplätze nicht über jenes Maß hinaus wegfallen, das sich hinsichtlich des Umfanges der Stellplatzverpflichtung aus der Novelle 2014 zum WGarG 2008 ergibt. Da lediglich die Qualifikation als Pflichtstellplatz wegfällt, bleibt die Anzahl der in der Natur bestehenden Stellplätze und deren Konsens unverändert. Zu Z 6 (§ 50): Bei der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in bestehenden Gebäuden - insbesondere im Falle von Dachgeschossausbauten - entsteht seit der Novelle 2014 zum WGarG eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung, die Sanierungen zum Teil erschwert. Es soll daher künftig bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung für jede der im Gebäude rechtmäßig bestehenden Wohnungen eine Wohnnutzfläche von 100 m2 berechnet werden und diese Gesamtfläche der neu geschaffenen Wohnnutzfläche gegenüber gestellt werden; Stellplätze sollen gemäß dem neuen Abs. 1a nur insoweit zu schaffen sein, als sich nach den Grundsätzen des Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt. Zu Z 7 (§ 61a): Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/94/EU ergreifen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategierahmen Maßnahmen zur Unterstützung und Erleichterung der Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten. In dem neuen § 61a wird ein Hinweis auf die bereits durch den geltenden und durch die Neufassung des § 6 Abs. 3 Wiener Garagengesetz 2008 konkretisierten Gesetzestext erfolgte Umsetzung dieser Richtlinie aufgenommen. §§ 53, 54, 55, 56, WGarG 2008 lauten: 6. Teil Ausgleichsabgabe Gegenstand der Ausgleichsabgabe, Abgabepflicht und Haftung § 53. (1) Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. (2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind zur Errichtung oder Förderung der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu verwenden. Höhe der Ausgleichsabgabe § 54. Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (§ 52 Abs. 1) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz wird nach den durchschnittlichen Kosten des Grunderwerbes und der Errichtung eines Stellplatzes durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt; er beträgt je Stellplatz höchstens 18.000,-- Euro. Bemessung der Ausgleichsabgabe § 55. Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Beschwerde nach § 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe. Fälligkeit und Erstattung der Ausgleichsabgabe § 56. (1) Die Ausgleichsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten. (2) Wird die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam, steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. (3) Wird zunächst die Ausgleichsabgabe gemäß § 52 Abs. 3 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch zur Gänze oder teilweise geschaffen oder wird die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt (§ 51), steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabenbetrages zu. (4) Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern und gegebenenfalls den entrichteten Abgabenbetrag auf Antrag zinsenfrei zu erstatten. (5) Die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 sind spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres ab folgenden Stichtagen geltend zu machen: - nach Abs. 2 ab Erlöschen der Baubewilligung, - nach Abs. 3 ab Einlangen einer Mitteilung gemäß § 48 Abs. 6 und - nach Abs. 4 ab Rechtskraft des Bemessungsbescheides. (6) Anspruchsberechtigt für die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist 1. wer einen fehlenden Stellplatz geschaffen hat; 2. wer eine fehlende Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt hat (§ 51); 3. wer die Abgabe entrichtet hat, sofern keine andere Anspruchsberechtigung nach Z 1 und 2 besteht; 4. der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, sofern keine andere Anspruchsberechtigung besteht. Aus dem Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien - BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930 § 70 BO für Wien lautet: Bauverhandlung und Baubewilligung § 70. (1) Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. (2) Über das Ansuchen um Baubewilligung hat die Behörde durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen. § 70a BO für Wien lautet auszugsweise: § 70a (1) Wird den Einreichunterlagen gemäß § 63 oder gemäß § 63a die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung. ... § 72 BO für Wien lautet: Baubeginn § 72. Soweit nicht § 62 oder § 70a zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Wie im Beschluss vom 11. Dezember 2020 ausgeführt, zählt ***15*** ***20*** nicht zu den in § 16 Abs. 2 ZustG Ersatzempfängern. Der Zustellmangel in Bezug auf den angefochtenen Bescheid wurde mit der Übergabe des Bescheids an den Bf am 1. März 2019 gemäß § 7 ZustG geheilt. Die innerhalb eines Monats (§ 245 Abs. 1 BAO) am 28. März 2019 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019 ist daher rechtzeitig; ein Grund für eine Zurückweisung gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. OGH 24. 9. 1996, 5 Ob 2270/96a; VwGH 14. 10. 2015, 2013/17/0482) kann eine Bevollmächtigung i. S. d. § 13 Abs. 2 ZustG insbesondere durch eine förmliche Postvollmacht, aber auch auf andere Weise erfolgen, so durch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht, ohne dabei an besondere Formvorschriften gebunden zu sein (vgl. OGH 19. 10. 2005, 7 Ob 234/05w; VwGH 27. 3. 2008, 2006/11/0097). Eine solche Bevollmächtigung muss auch nicht gegenüber der Post erklärt werden, sondern nur gegenüber dieser - das heißt in Bezug auf diese - bestehen. Dass eine solche Vollmacht bestanden habe, wird vom Bf bestritten; Gegenteiliges hat die belangte Behörde nicht ermittelt. Zum Vorbringen der belangten Behörde, es läge eine Duldungsvollmacht vor, ist ebenfalls auf den Beschluss vom 11. Dezember 2020 und die dort genannten Erkenntnisse VwGH 28. 20. 1998, 93/14/0218 und VwGH 24. 9. 1999, 98/14/0134 zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zu § 81 Abs. 2 BAO) begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch auf Zustellungen im Abgabenverfahren nach § 98 Abs. 1 BAO i. V. m. ZustG anzuwenden. Zur Vermeidung künftiger Zustellprobleme wird bemerkt, dass es zweckmäßig sein kann, in Verfahren, in denen der Bf keinen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 ZustG) benannt hat oder kein berufsmäßiger Parteienvertreter mit Zustellvollmacht (vgl. § 8 Abs. 1 RAO) einschreitet, zwecks Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung eine Zustellung zu eigenen Handen des Bf gemäß § 21 ZustG (RSa) zu verfügen. Abgabenvorschreibung Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. für viele VwGH 20. 11. 2018, Ra 2016/05/0097; VwGH 28. 3. 2018, Ro 2017/07/0005; VwGH 23.2.2017, Ro 2015/07/0008, jeweils m. w. N.). Allerdings ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist, von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl. für viele VwGH 1. 12. 2008, 2005/17/0055; VwGH 27. 5. 2008, 2005/17/0206; VwGH 7. 10. 2005, 2005/17/0168; VwGH 8. 9. 2005, 2004/17/0244; VwGH 21. 12. 2004, 2004/17/0199; VwGH 5. 7. 2004, 2004/17/0022, jeweils m. w. N.). Die mit Bescheid vom 20. Februar 2019 vorgeschriebene Ausgleichsabgabe für sechs Stellplätze beruht auf dem Baubewilligungsbescheid vom 28. März 2018. Mit diesem wurde festgestellt, dass der Vorschrift des § 48 Abs. 1 WGarG 2008 i. V. m. § 50 WGarG 2008 (in der damals gegolten habenden Fassung) zur Schaffung von sechs Stellplätzen nicht entsprochen wird. Gemäß § 52 WGarG 2008 ist im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Der angefochtene Bescheid vom 20. Februar 2019 ist vom Baubewilligungsbescheid vom 28. März 2018 abgeleitet. Die Ausgleichsabgabe ist gemäß § 55 WGarG 2008 mit gesondertem Bescheid zu bemessen. Grundlage der Bemessung sind gemäß § 54 WGarG 2008 die Feststellungen des Bewilligungsbescheids. Es handelt sich hierbei um eine i. S. v. § 185 BAO in einer Abgabenvorschrift angeordnete gesonderte Feststellung. Gemäß Art. VII Abs. 1 der am 21. Dezember 2018 kundgemachten und grundsätzlich am 22. Dezember 2018 in Kraft getretenen (Art. VI Abs. 2 Bauordnungsnovelle 2018) Bauordnungsnovelle 2018 sind für alle zur Zeit des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2018 anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, außer u. a. § 50 Abs. 1a WGarG 2008. Nach letzterer Bestimmung ist bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung für jede der rechtmäßig bestehenden Wohnungen eine Wohnnutzfläche von 100 qm zu berechnen und diese Gesamtfläche der neu geschaffenen Wohnnutzfläche gegenüber zu stellen; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als sich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt. Diese Übergangsregelung ist für das nach dem AVG zu führende Bauverfahren von Bedeutung (vgl. VwGH 10. 8. 2010, 2009/17/0264 zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957, dem Vorgänger des WGarG 2008). Ein rückwirkendes Inkrafttreten von § 50 Abs. 1a WGarG 2008 in der Weise, dass dieser auch auf vor dem 22. Dezember 2018 verwirklichte Tatbestände anzuwenden ist, ordnet die Bauordnungsnovelle 2018 nicht an. Selbst wenn nach § 50 Abs. 1a WGarG 2008 bei einer nach dessen Inkrafttreten erlassenen Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben keine Stellplatzverpflichtung bestanden hätte, ändert dies nichts daran, dass die Feststellung der fehlenden Stellplätze vor Inkrafttreten von § 50 Abs. 1a WGarG 2008 erfolgt und der Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. § 54 WGarG 2008, wonach Grundlage der Bemessung der Ausgleichsabgabe die Feststellungen des Bewilligungsbescheids sind, wurde durch die Bauordnungsnovelle 2018 nicht geändert. Die Bauordnungsnovelle 2018 sieht auch keine Durchbrechung der Rechtskraft eines vor ihrem Inkrafttreten erlassenen Baubewilligungsbescheids vor. Gemäß § 55 WGarG 2008 ist die Abgabenbehörde an eine (auch noch nicht rechtskräftige) Feststellung der Baubehörde, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, gebunden (vgl. VwGH 18. 9. 1987, 86/17/0006 zu § 43 Abs. 1 Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957, dem Vorgänger des WGarG 2008). Da der Ausgleichsabgabebescheid an den Baubewilligungsbescheid gebunden ist (vgl. VfGH 10. 6. 1983, B 274/78 zu § 40 Abs. 3 i. V. m. § 42 Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957 i. d. F. vor der WGG-Nov. 1974), ist dem Ausgleichsabgabebescheid gemäß § 192 BAO der Baubewilligungsbescheid zugrunde zu legen. An dieser Systematik von Feststellungsbescheid und abgeleitetem Bescheid hat auch die Bauordnungsnovelle 2018 nichts geändert. Ein nach § 56 Abs. 4 WGarG 2008 beachtlicher geänderter Baubewilligungsbescheid ist nach der Aktenlage nicht ergangen. Der Ausgleichsabgabebescheid kann gemäß § 252 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Baubewilligungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind oder unzutreffend geworden sind. Es ist im Verfahren betreffend den Ausgleichsabgabebescheid nicht zu prüfen, ob eine Stellplatzverpflichtung besteht. Diese Prüfung ist im Bauverfahren vorzunehmen. Daher ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht Beweis darüber aufzunehmen, ob die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1a WGarG 2008 für den Entfall einer Stellplatzverpflichtung vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids, mit dem die Feststellung nach dem Wiener Garagengesetz getroffen wurde, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt, der Abgabenanspruch gegenüber dem Bauwerber entstanden ist (vgl. VwGH 10. 8. 2010, 2009/17/0264 zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957, dem Vorgänger des WGarG 2008). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist im Abgabenverfahren nicht "immer die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage" anzuwenden. Es kommt bei der Beurteilung des Abgabenanspruchs vielmehr darauf an, welche Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Abgabenanspruchs gegolten hat. Während im Abgabenverfahren der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenregelungen dazu führt, dass die Anwendung einer neuen Rechtslage auch in Fällen, in denen der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde, ausdrücklich anzuordnen wäre (eine solche Anordnung ist von einer Regelung zu unterscheiden, derzufolge es auf die Anhängigkeit eines Verfahrens ankäme!), ist die Rechtslage für Verfahren, die nach dem AVG zu führen sind, genau umgekehrt. In diesen Verfahren käme mangels ausdrücklicher anderer Anordnung grundsätzlich das neue Recht (das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht) zur Anwendung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des für das AVG-Verfahren geltenden Grundsatzes anordnet, bedeutet somit nicht, dass daraus e contrario geschlossen werden könnte, dass in Abgabenverfahren die neue Rechtslage zur Anwendung zu kommen hätte (vgl. VwGH 10. 8. 2010, 2009/17/0264 zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat, nicht aber jene, die zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides gegolten hat (vgl. VwGH 7. 10. 2005, 2005/17/0168; VwGH 27. 5. 2008, 2005/17/0206; VwGH 4. 7. 2008, 2008/17/0095; VwGH 10. 12. 2008, 2005/17/0055). Dies bedeutet, dass für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe in Bezug auf das Vorliegen einer Stellplatzverpflichtung grundsätzlich die Rechtslage, wie sie im März 2018 (Baubewilligungsbescheid) bestanden hat, zur Anwendung zu kommen hatte (vgl. VfGH 10. 6. 1983, B 274/78). Abgabenvorschriften stellen zeitbezogene Regelungen dar, welche selbst nach ihrer Änderung oder Aufhebung - soferne keine ausdrücklich anders lautenden Übergangsvorschriften bestehen - auf jene Sachverhalte, die sich in ihrem zeitlichen Bedingungsbereich ereignet haben, noch anzuwenden sind (vgl. VwGH 10. 8. 2010, 2009/17/0264 zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957). Sobald sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat, ist das Abgabenschuldverhältnis entstanden und der Abgabeschuldner - unabhängig davon, ob bereits ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe ergangen ist oder nicht - damit festgelegt. Das Abgabenschuldverhältnis besteht zwischen dem Abgabegläubiger und dem Abgabeschuldner, in diesem Fall dem Bauwerber zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabetatbestandes (vgl. VwGH 10. 8. 2010, 2009/17/0264 zum Wiener Garagengesetz LGBl. Nr. 22/1957). Der Abgabenanspruch entstand im Zeitpunkt der Baubewilligung, der Ausgleichsabgabe war daher die im Baubewilligungsbescheid nach der damals anzuwendenden Rechtslage festgestellte nicht erfüllte Stellplatzverpflichtung zugrunde zu legen. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Ausgleichsabgabebescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit behaftet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); die gegen diesen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (und des Verfassungsgerichtshofs) zum Wiener Garagengesetz 1957, die in Bezug auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes 2008 weiter anwendbar sind. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Gleiches gilt für die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bei der Übernahme von RSb-Sendungen durch eine Person, die weder Empfänger noch Ersatzempfänger noch Zustellungsbevollmächtigter noch Postbevollmächtigter ist. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.     Wien, am 18. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400149/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400149.2020
Stammnummer
135005
Gültig
18.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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