Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400149/2020
Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz 2008
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400149/2020vom 18.11.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Allerdings ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist, von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war.
Gemäß § 55 WGarG 2008 ist die Abgabenbehörde an eine (auch noch nicht rechtskräftige) Feststellung der Baubehörde, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, gebunden. Es ist im Verfahren betreffend den Ausgleichsabgabebescheid nicht zu prüfen, ob eine Stellplatzverpflichtung besteht. Diese Prüfung ist im Bauverfahren vorzunehmen.
Für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe für nichtgeschaffene Stellplätze hat hinsichtlich der Frage der Stellplatzverpflichtung die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Baubewilligung bestanden hat, zur Anwendung zu kommen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Zelikagasse 6, vom 28. März 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei- Gebietsgruppe West, Stadterneuerung II, 1160 Wien, Spetterbrücke 4, vom 20. Februar 2019, MA37/***6***-2017-37, nach der am 8. November 2021 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit von Mag. Hans-Jürgen Tempelmayr für die belangte Behörde und in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang 2
Baubewilligung 2
Abgabenbescheid 3
Beschwerde 4
Beschwerdevorentscheidung 5
Vorlageantrag 6
Vorlage 8
Beschluss vom 11. Dezember 2020 9
Zu Spruchpunkt I 10
Zu Spruchpunkt II 11
Zu Spruchpunkt III 12
Keine Reaktion der Parteien 12
Mündliche Verhandlung 12
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 13
Sachverhalt 13
Beweiswürdigung 14
Rechtsgrundlagen 14
Rechtzeitigkeit der Beschwerde 29
Abgabenvorschreibung 30
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 33
Revisionsnichtzulassung 33
Verfahrensgang
Baubewilligung
Mit Bescheid vom 28. März 2018 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West Stadterneuerung II, unter anderem gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO Wien) i. V. m. § 54, § 68 Abs. 1 sowie Abs. 5 BO Wien, § 83 Abs. 2 sowie 3 BO Wien, § 2 der Wiener Bautechnikverordnung - - WBTV und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) hinsichtlich des Objekts ***3***, ***7*** ***8*** unter anderem die Bewilligung, folgende Bauführung vorzunehmen:
Es werden nach Abtragung der bestehenden Dachkonstruktion und Durchführen von statischen Kompensationsmaßnahmen ein zusätzliches Hauptgeschoß und zwei Dachgeschoße zur Schaffung von acht Wohnungen und in Verbindung damit hof- und straßenseitige Gaupen sowie ein hofseitiger massiver Aufzugsschacht für einen barrierefrei ausgestalteten Aufzug vom Kellergeschoß bis ins 1. Dachgeschoß errichtet. Weiters werden hofseitig Balkone errichtet und in den bestehenden Geschoßen folgende bauliche Änderungen durchgeführt:
Im Kellergeschoß werden zusätzliche Einlagerungsräume für die neuen Wohnungen und ein Kinderwagen- und Fahrradabstellraum geschaffen.
Im Erdgeschoß wird ein Müllraum eingebaut.
Im 1. Stock wird das Büro Top Nr. 8/9 verkleinert die angrenzende Wohnung Top 10/11 wird abgeändert, der Wohnung Top Nr. 13 wird ein Teil der vorgelagerten Gangfläche zugeschlagen und werden bauliche Änderungen vorgenommen.
Im 2. Stock werden die Wohnungen Top Nr. 14 und 15 unter Einbeziehung eines Teiles des allgemeinen Ganges zu einer Wohnung Top Nr. 14 und die Wohnungen Top Nr. 17, 18 19 und 20 zu einer Wohnung Top Nr. 18 zusammengelegt wobei die Gangfläche vor diesen Wohnungen weiterhin allgemeine Gangfläche (9,97 m2) verbleibt.
Die zusätzliche neue Wohnnutzfläche beträgt 690,58 m2
Der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von sechs Stellplätzen wird nicht entsprochen.
Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß § 52 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und § 50 des WGarG 2008 durch die Bauführung geschaffen werden müssen, bleibt zur Gänze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Gemäß § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 des WGarG 2008 sind für die Bauführung sechs KFZ Stellplätze zu schaffen.
Da jedoch diese Stellplätze nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung weder auf der eigenen Liegenschaft noch in einem Umkreis von ca. 500 m geschaffen werden können, liegt im Sinne des § 52 WGarG 2008 der Fall der Ausgleichsabgabe vor, die gemäß § 55 des gleichen Gesetzes gesondert (mit Baubeginn) vorgeschrieben wird und gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 15. Juli 2014. LGBI. Nr. 27/2014, EUR 12.000; pro Stellplatz beträgt. ...
Die Abgabenberechnung ergibt sich gemäß Tarif A Post 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBI. 20/1966, in der Fassung vom 22.12.2016, LGBI. 61/2016, i.V.m. der Kundmachung vom 29.12.2016 im Amtsblatt der Stadt Wien über die Valorisierung der Tarife...
Ausstehende Gebühren und Abgaben werden gesondert vorgeschrieben. Sie erhalten in den nächsten Tagen einen Zahlscheın Sie können aber auch unter Vorlage des Zahlscheines bei einer Kassa der Stadt Wien bar oder mittels Bankomat einzahlen. Weiters haben Sie die Möglichkeit die Bezahlung mittels Internet, über das "Bezahlservice" der Stadt Wien (www.wien.at/bezahlen) vorzunehmen.
Der Bescheid erging unter anderem an ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, als Bauwerber und ***9*** ***2***, selbe Anschrift, als Grundeigentümerin.
Laut Zustellnachweis wurde der Baubescheid am 4. April 2018 an der Anschrift ***3***, ***4*** ***5*** von "***20***" als Arbeitnehmer übernommen.
Abgabenbescheid
Mit Bescheid vom 20. Februar 2019, MA 37/***6***-2017-37, wurde ***1*** ***2*** gemäß § 48 Abs. 1 und § 54 des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 15. Juli 2014, LGBI. Nr. 27/2014 auf Grund der Feststellungen des Bescheides der Magistratsabteilung 37/GG West vom 28. März 2018, MA 37/***6***-2017-1 für das Bauvorhaben in ***3***, ***7*** ***8*** die Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 72.000,- vorgeschrieben. Der Betrag sei innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werde.
Begründend wurde ausgeführt:
Gemäß § 48 Abs. 1 des WGarG 2008 entsteht bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung eine Stellplatzverpflichtung, die entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen ist.
Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der nachvollziehbaren Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ (§ 48 Abs. 2) ergebenden Anzahl zurück, ist dies, sofern nicht § 70a der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt (§ 52 Abs. 1).
Abgabepflichtig ist gemäß § 53 Abs. 1 der Bauwerber oder die Bauwerberin.
Die Ausgleichsabgabe ergibt sich gemäß § 54 WGarG 2008 aus dem Produkt des Einheitssatzes und der Zahl der fehlenden Stellplätze. Der Einheitssatz beträgt nach
• § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 15. Juli 2014, LGBI. Nr. 27/2014,
EUR 12.000 pro Stellplatz.
Im Baubewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 37 wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben um sechs Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.
Die Abgabe war daher spruchgemäß festzusetzen.
Der Bescheid enthält eine (zutreffende) Rechtsmittelbelehrung.
Laut Zustellnachweis wurde der Abgabenbescheid am 28. Februar 2019 an der Anschrift ***3***, ***4*** ***5*** von "***20***" (in welcher Eigenschaft lässt sich dem Rückschein nicht entnehmen) übernommen.
Beschwerde
Mit am 29. März 2019 zur Post gegebenem und mit 28. März 2019 datiertem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters wurde Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 28. März 2018 wegen Verletzung im Recht auf gesetzeskonforme Vorschreibung der Abgabe erhoben.
Richtigerweise hätte die Bemessung der Abgabe nach der neuen, günstigeren Rechtslage nach der am 22.12.2018 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr 69/2018 erfolgen müssen. Denn mangels anderer gesetzlicher Anordnung ist immer die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage anzuwenden.
Die Anwendung der neuen Rechtslage würde zum Entfall der Verpflichtung für zusätzliche Stellplätze und daher zum Entfall der Abgabenpflicht führen.
Beweis:
Bauakt BVH ***3***, ***7*** ***8***,
ZV ***10*** ***11***, ***12*** ***13***, ***14***.
Der Bf beantragt daher die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zur Aufnahme der angebotenen Beweise und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. August 2019, 37/***6***-2017-51, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Stabsstelle Recht, 1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO i. V. m. § 262 BAO die Beschwerde vom 29. März 2019 als verspätet eingebracht zurück und begründete dies folgendermaßen:
Mit Bescheid vom 28. März 2018, ZI.: MA 37/***6***-2017-1 (Baubewilligung) wurde festgestellt, dass der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wiener Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von 6 (sechs) Stellplätzen nicht entsprochen wird. Adressat dieses Bescheides war Herr ***1*** ***2***, ***4*** ***5***/1/2, ***3***. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2019, ZI: MA 37/***6***-2017-37 wurde daraufhin eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 72.000,- vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. März 2019, eingelangt am 2. April 2019.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 108 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 20/2009, in der derzeit geltenden Fassung enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der bekämpfte Bescheid wurde, wie eine Aktennachschau ergab, mittels Übernahmebestätigung am Donnerstag, den 28. Februar 2019 übernommen.
Die Beschwerde ist laut Beleg am Freitag, den 29. März 2019 um 09:34 Uhr am Postamt 1032 Wien eingebracht worden und hat zu diesem Zeitpunkt die Sphäre des Beschwerdeführers verlassen.
Somit endete die Frist zur Eingabe einer Beschwerde, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, nach einem Monat, sohin im gegenständlichen Fall am 28. März 2019.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente waren nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 28. August 2020 zugestellt.
Vorlageantrag
Mit am selben Tag zur Post gegebenem Schriftsatz vom 24. September 2020 stellte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageantrag:
1.
Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung beruht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dadurch verursachten sekundären Feststellungsmängeln.
Die Abgabenbehörde hat in der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Bf gegen den an ihn adressierten Bescheid vom 20.02.2019 betreffend Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe nach Wiener GaragenG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid vom 20.02.2019 sei nach dem Akteninhalt (Übernahmebestätigung) am 28.02.2019 übernommen worden. Die einmonatige Beschwerdefrist habe daher gemäß § 108 Abs 2 BAO am 28.03.2019 geendet. Die mit 28.03.2019 datierte Beschwerde sei aber erst am 29.03.2019 per Post, daher erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht worden und die Beschwerde demgemäß als nicht fristgerecht zurückzuweisen gewesen.
2.
Die rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde ist fehlerhaft, weil die Abgabenbehörde zu Unrecht offenbar der Ansicht ist, dass es nicht darauf ankomme, wer den Bescheid vom 20.02.2019 übernommen habe, vielmehr jede Übernahme zur Annahme der Zustellwirkung am 28.02.2019 führe.
Dies entspricht aber nicht den Vorgaben des Zustellgesetzes.
3.
Nur die Übernahme durch den Bf als Empfänger des Bescheids vom 20.02.2019 hätte nach § 13 Abs 1 S 1 ZustellG jedenfalls diese Rechtswirkung gehabt.
Tatsächlich hat aber am 28.02.2019 nicht der Bf selbst, sondern ***15*** ***20*** den Bescheid vom 20.02.2019 übernommen.
4.
Die Übernahme der Sendung durch ***15*** ***20*** hätte nur dann die Wirkung einer Zustellung, wenn die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nach § 16 ZustellG erfüllt worden wären. Sachverhaltsbezogen geht es dabei um die Frage, ob ***15*** ***20*** ein tauglicher Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustellG war. Die Abgabenbehörde hätte dazu Feststellungen treffen müssen. Hätte sie diese Feststellungen getroffen, hätte sich ergeben, dass ***15*** ***20*** kein tauglicher Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustellG war.
5.
***15*** ***20*** ist Angestellte (Bedienerin) der ***16*** Beteiligungsgesellschaft mbH, welche im gleichen Haus wie der Bf an der ***4*** ***5***, ***3*** etabliert ist. Gesellschaft ist aber nicht in der Wohnung des Bf in der ***4*** ***5***/1/2 sondern an der Adresse ***4*** ***5***/2/GL , das ist der Haustrakt, welcher der Wohnung des Bf gegenüber liegt, domiziliert. Nun ist zwar die Ehegattin des Bf die handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***16*** Beteiligungsgesellschaft mbH und kennt der Bf daher auch ***15*** ***20***. Der Bf selbst bekleidet jedoch keine Funktionen in diesem Unternehmen und ***15*** ***20*** ist auch nicht Angestellte oder Beauftragte des Bf.
6.
Tatsächlich kommt es immer wieder dazu, dass ***15*** ***20*** vom Postbediensteten pauschal die Post der ***16*** Beteiligungsgesellschaft mbH und der Familie ***2*** ausgehändigt bekommt, weil sie im Haus unterwegs ist und bereitwillig dem Postangestellten die gesamte Post (sowohl für die ***16*** als auch für und die Familie ***2***, wie den Bf) abnimmt und an die Empfänger weiter verteilt. So geschah es auch am Donnerstag, den 28.02.2019. Dabei bestätigte sie auch die Übernahme des Bescheids vom 20.02.2019. Auf dem Übergabeschein ist aber klar ersichtlich, dass ***15*** ***20*** nicht selbst Empfänger oder dessen Bevollmächtigte ist und auch weder dessen Arbeitnehmerin/Arbeitgeberin noch Mitbewohner in der Wohnung des Empfängers ist.
In der Folge hat ***15*** ***20*** den Bescheid am Freitag, den 01.03.2019 an den Bf übergeben, weil sie diesen nicht früher angetroffen hat. Dieses Datum wurde mangels anderer Informationen vom Bf auch als Zustelldatum des Bescheids vorgemerkt und dem Rechtsanwalt des Bf mitgeteilt.
Beweis:
ZV ***15*** ***20***, ***17*** ***18***, ***19***;
PV des Bf.
7.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs 2 ZustG kann Ersatzempfänger nur eine erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist (VwGH 21.09.1995, 95/07/0076).
Da ***15*** ***20*** nicht an der Abgabenstelle des Bf wohnt und weder dessen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist, war ***15*** ***20*** keine Ersatzempfängerin isd § 16 Abs 2 ZustG.
Im Hinblick darauf dass der Rückschein ***15*** ***20*** auch gar nicht als taugliche Ersatzempfängerin auswies, liegt im Übrigen auch keine öffentliche Urkunde vor, aus welcher die Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung hervorgegangen wäre (VwGH 26.05.2000, 99/02/0112).
Daher war die Annahme wirksamer Zustellung am 28.02.2019 durch die Abgabenbehörde verfehlt.
8.
Dass ***15*** ***20*** bereit war, die Sendung entgegen zu nehmen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine allfällige Aufnahmebereitschaft eines Übernehmers (wie sie vorliegend offenbar bestand) vermag nämlich die genannten (alternativen) Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz des ZustG für einen Ersatzempfänger nicht zu ersetzen (VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0125).
9.
Mangels wirksamer Zustellung durch Übernahme am 28.02.2019 konnte die Zustellung der Sendung daher erst durch tatsächliches Zukommen der Sendung an den Bf als Empfänger erfolgen. Dies geschah am 01.03.2019. Folglich endete die einmonatige Beschwerdefrist erst am 01.04.2019 und ist die am 29.3.2019 eingebrachte Beschwerde im vorliegenden Fall fristgerecht gewesen .
Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet erfolgte daher zu Unrecht.
10.
Über die Beschwerde wird daher inhaltlich zu entscheiden sein. Hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Bescheids vom 20.02.2020 ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen.
ANTRÄGE:
Der Bf beantragt daher die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zur Aufnahme der beantragten Beweise, Entscheidung der Rechtssache durch den zuständigen Senat des Bundesfinanzgerichts, die Aufhebung der zurückweislichen Beschwerdevorentscheidung und die Entscheidung der Rechtssache im Sinne des ursprünglichen Beschwerdebegehrens, in eventu Zurückverweisung der Rechtssache an die Abgabenbehörde.
Weiters wird die Aussetzung der Abgabenschuld beantragt.
Vorlage
Mit Bericht vom 20. Oktober 2020, MA 37/***6***-2017-58, legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Stabsstelle Recht, 1200 Wien, Dresdner Straße 73-75 die Beschwerde vom 29. März 2019 (Poststempel) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt
1) Die Magistratsabteilung 37 - Baupolizei für Wien hat mit Bescheid vom 28. März 2018, ZI.: MA 37***6***-2017-1 (Baubewilligung) festgestellt, dass der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, in Verbindung mit § 50 des Wiener Garagengesetzes (WGarG) zur Schaffung von 6 (sechs) Stellplätzen nicht entsprochen wird. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und wurde am 04. April 2018 von einer Frau "***20***" an der Adresse des Bescheidadressaten und Bauwerbers, ***1*** ***2***, ***4*** ***5***/1/2, ***3*** entgegengenommen und ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
2) Am 20. Februar 2020 mit Bescheid ZI.: MA 37***6***2017-37 wurde daraufhin eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 72.000.- vorgeschrieben.
Dieser Bescheid wurde am 28. Februar 2019 ebenso von einer Frau "***20***" an der Adresse des Bescheidadressaten, ***1*** ***2***, ***4*** ***5***/1/2, ***3*** entgegengenommen. Die Behörde ging folglich von einer Duldungsvollmacht aus.
3) Gegen diesen Bescheid wurde vom Bescheidadressaten im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters, ..., Rechtsanwalt Beschwerde (Poststempel 29.03.2019) erhoben.
4) Diese Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung am 25. August 2020 von der Behörde 1. Instanz als verspätet eingebracht, zurückgewiesen. Das Datum der Übernahme des Bescheides (Vorschreibung) wurde nicht angezweifelt.
5) In Folge wurde am 28. September 2020 vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag an das BFG gestellt.
Beweismittel
-Baubewilligung
-Vorschreibung (inkl. Übernahmebestätigung)
-Bescheidbeschwerde (inkl. Aufgabeschein)
-Beschwerdevorentscheidung
-Vorlageantrag
Stellungnahme
Der Bescheid (Vorschreibung) wurde nachweislich an der Zustelladresse des Bescheidadressaten von einer Frau "(***15***) ***20***" am Donnerstag, den 28. Februar 2019 übernommen. Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenfalls wurde der dieser Vorschreibung zugrundeliegende Titelbescheid (Baubewilligung) von einer Frau ***20*** entgegengenommen und nicht bekämpft.
Die Bescheidbeschwerde, datiert mit Freitag, den 29. März 2019 ist sohin nach Rechtsmeinung der Behörde verspätet eingebracht worden.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde (1 Monat) ist am 28. März 2019 abgelaufen.
Beschluss vom 11. Dezember 2020
Am 11. Dezember 2020 beschloss das Gericht:
I. 1. Dem Magistrat der Stadt Wien wird aufgetragen bekanntzugeben, ob er das Tatsachenvorbringen im Vorlageantrag vom 24. September 2020 (Punkte 5 und 6 des Vorlageantrags) bestreitet.
2. Sollte dies der Fall sein, wird der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 4 WAOR ersucht, ***15*** ***20***, ***19***, ***17*** ***18***, als Zeugin gemäß § 169 BAO zum Beweisthema Entgegennahme des Bescheids vom 20. Februar 2019 am 28. Februar 2019 und Zeitpunkt der Übergabe dieses Bescheids an den Beschwerdeführer ***1*** ***2*** sowie zum allfälligen Vorliegen einer Postvollmacht zu vernehmen.
3. Sollte ein Stellplatzregulativ (§ 48 Abs. 1 WGarG 2008) für das Gebiet, in dem sich das Gebäude ***3***, ***7*** ***8*** befindet, bestanden haben oder bestehen, wird der Magistrat der Stadt Wien ersucht, dieses vorzulegen.
II. 1. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen bekanntzugeben, welche Tatsachen (§ 167 BAO) mit den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen auf Beischaffung des Bauakts zum Bauvorhaben ***3***, ***7*** ***8*** und der zeugenschaftlichen Einvernahme von ***10*** ***11***, ***14***, ***12*** ***13*** unter Beweis gestellt werden sollen.
2. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen bekanntzugeben,
a) ob seiner Ansicht nach der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien vom 28. März 2018 nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung gegolten habenden Rechtslage rechtswidrig ist, bejahendenfalls, warum;
b) ob seiner Ansicht nach der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien vom 28. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, verneinendenfalls, warum nicht;
c) ob seiner Ansicht nach der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien vom 28. März 2018 durch die Bauordnungsnovelle 2018 rechtswidrig geworden ist, bejahendenfalls auf Grund welcher Rechtsnorm(en);
d) ob, wäre der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien nach dem 21. Dezember 2018 erlassen worden, § 50 Abs. 1a BO für Wien (oder eine andere Bestimmung der Bauordnungsnovelle 2018 oder einer anderen Norm) seiner Ansicht nach bewirken würde, dass keine oder eine geringere Ausgleichsabgabe festzusetzen wäre, bejahendenfalls auf Grund welcher zahlenmäßigen Ermittlung;
e) ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen seiner Ansicht für den Fall, dass der Baubewilligungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien nach der Rechtslage nach der Bauordnungsnovelle 2018 keine oder eine geringere Stellplatzverpflichtung festzustellen gehabt hätte (lit. d), diese Änderung der Rechtslage Auswirkungen auf den gemäß § 55 WGarG 2008 erlassenen Abgabenbescheid haben soll, wenn gemäß § 52 Abs. 1 WGarG 2008 im Baubewilligungsbescheid festzustellen ist, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt, und diese Feststellung dem gemäß § 55 WGarG 2008 gesondert zu erlassenden, aber vom Baubewilligungsbescheid abgeleiteten Ausgleichsabgabenbemessungsbescheid zugrunde zu legen ist.
III. Zu Spruchpunkten I. 1., I. 3 und II.1. wird eine Frist bis 8. Jänner 2021, zu Spruchpunkten I.2. und II.2 wird eine Frist bis 29. Jänner 2021 gesetzt.
Begründend wurde ausgeführt:
Zu Spruchpunkt I
Der Beschwerdeführer (Bf) trägt in seinem Vorlageantrag vor, dass der angefochtene Bescheid vom 20. Februar 2019 am 28. Februar 2019 von ***15*** ***20*** übernommen und von dieser dem Bf am 1. März 2019 übergeben worden sei.
***15*** ***20*** falle nicht unter den in § 16 Abs. 2 ZustG genannten Kreis der Ersatzempfänger.
Bei Richtigkeit dieses Vorbringens wäre nach vorläufiger Ansicht des Berichterstatters die Beschwerde rechtzeitig, da die Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG mit dem tatsächlichen Zukommen des Dokuments am 1. März 2019 eingetreten ist.
Für den Berichterstatter besteht vorerst kein Anlass, an den Angaben des Bf zum Sachverhalt zu zweifeln.
Sollte der Magistrat der Stadt Wien anderer Ansicht sein, wird er gemäß § 269 Abs. 2 BAO i. V. m. § 4 WAOR ersucht, ***15*** ***20*** zu dem vom Bf angegeben Sachverhalt bezüglich der Zustellung des angefochtenen Bescheids als Zeugin zu vernehmen. Hierbei ist auch zu klären, ob der Bf ***15*** ***20*** Postvollmacht i. S. d. ehemaligen § 150 Postordnung (siehe nunmehr: https://www.post.at/p/a/postvollmacht) erteilt hat.
Die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als ersuchte Abgabenbehörde ist zweckmäßig, da dieser mit der Sachlage im konkreten Verfahren vertraut ist.
Im Übrigen ergeht das Ermittlungsersuchen lediglich in eventu, wenn der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde Zweifel am Tatsachenvorbringen des Bf hat.
Zu den Ausführungen im Vorlagebericht des Magistrats der Stadt Wien, die Behörde sei von einer Duldungsvollmacht ausgegangen und daher die Zustellung am 28. Februar 2019 bewirkt worden, wird der Magistrat der Stadt Wien eingeladen, seine Ansicht, eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht könne in Bezug auf Zustellungen im Abgabenverfahren die Wirksamkeit einer Zustellung an eine Person, die weder Empfänger (§ 13 Abs. 1 ZustG) noch Ersatzempfänger (§ 16 Abs. 2 ZustG) noch Zustellungsbevollmächtiger (§ 9 ZustG) ist und für die auch keine Postvollmacht i. S. d. früheren § 150 Postordnung erteilt wurde, nach sich ziehen, unter Anführung entsprechender Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum näher darzulegen und sich hierbei auch zu den Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. 10. 1998, 93/14/0218 und vom 24. 9. 1999, 98/14/0134 sowie zu den formellen Voraussetzungen für eine Postvollmacht zu äußern.
Der Baubewilligungsbescheid vom 28. März 2018 bezieht sich nicht auf ein Stellplatzregulativ, der Abgabenbescheid vom 20. Februar 2019 lässt offen, ob ein solches besteht. Es ist daher (Spruchpunkt I.3) ergänzend zu klären, ob für das Gebiet, in dem sich das Gebäude ***3***, ***7*** ***8*** befindet, ein Stellplatzregulativ bestanden hat oder besteht.
Zu Spruchpunkt II
Beweise sind zu Tatsachen aufzunehmen.
Soweit sich dies dem sehr kursorischen Beschwerdevorbringen
Richtigerweise hätte die Bemessung der Abgabe nach der neuen, günstigeren Rechtslage nach der am 22.12.2018 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr 69/2018 erfolgen müssen. Denn mangels anderer gesetzlicher Anordnung ist immer die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage anzuwenden.
Die Anwendung der neuen Rechtslage würde zum Entfall der Verpflichtung für zusätzliche Stellplätze und daher zum Entfall der Abgabenpflicht führen.
entnehmen lässt, ist der rechtsfreundlich vertretene Bf der Ansicht, aus nicht näher angeführten Gründen habe eine nicht weiter präzisierte Bestimmung der am 22. Dezember 2018 (nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 28. März 2018) in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 2018 bewirkt, dass der gemäß § 52 WGarG 2008 vom Baubewilligungsbescheid vom 28. März 2018 abgeleitete, gemäß § 55 WGarG 2008 ergangene Abgabenbescheid vom 20. Februar 2019 zu Unrecht eine Ausgleichsabgabe für zu wenig errichtete Stellplätze vorschreibt.
Dies ist zunächst eine Rechtsfrage. Erst wenn diese im Sinne des Bf bejaht wird, stellt sich in weiterer Folge die Tatfrage der Grundlagen für eine zahlenmäßigen Ermittlung der Ausgleichsabgabe.
Der Bf ist daher aufzufordern anzugeben, was von ihm mit den von ihm beantragten Beweisaufnahmen unter Beweis gestellt werden soll.
Sollte mit den Beweisanträgen zum Ausdruck gebracht werden, unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Bf ergäbe sich keine oder nur eine geringere Ausgleichsabgabe (siehe Spruchpunkt II.d), wären zunächst entsprechende schriftliche Ausführungen zur zahlenmäßigen Ermittlung (bisherige Wohnnutzfläche, neu geschaffene Wohnnutzfläche,...) erforderlich.
Dann kann beurteilt werden, ob dazu weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind oder ob die diesbezüglichen Angaben von der belangten Behörde außer Streit gestellt werden.
Im Hinblick auf die nur äußerst knapp ausgeführte Beschwerdebegründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) ist dem rechtsfreundlich vertretenen Bf eine nähere Präzisierung seiner Beschwerde - Spruchpunkt II.2 - aufzutragen.
Auch hier wäre die Anführung entsprechender Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum, die das Beschwerdevorbringen zu stützen vermögen, sachdienlich.
Zu Spruchpunkt III
Die unterschiedliche Fristsetzung ergibt sich aus dem mit der allfälligen Durchführung der Zeugeneinvernahme sowie entsprechenden rechtlichen Ausführungen erforderlichen Aufwand.
Keine Reaktion der Parteien
Zu dem der belangten Behörde am 16. Dezember 2020 und dem Bf am 17. Dezember 2020 nachweislich zugestellten Beschluss erfolgte keine Reaktion der Parteien.
Mündliche Verhandlung
Zu der am 8. November 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat erschien weder der Bf noch sein rechtsfreundlicher Vertreter, obwohl der Bf selbst die Verhandlung beantragt hatte.
Wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 BFGG entgegenstehen würden, wurden nicht bekannt gegeben.
Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung:
Der Senat stellte fest, dass nach Aufruf der Sache zwar der Vertreter der belangten Behörde, nicht aber der Beschwerdeführer oder ein Vertreter des Beschwerdeführers erschienen ist. Die Ladung zur Verhandlung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers laut Rückschein am 10. September 2021 zugestellt.
Über Befragen durch den Vorsitzenden erklärte der Vertreter der belangten Behörde, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenkopien Ausdrucke aus dem elektronischen Aktensystem der belangten Behörde und für den Akt des Bundesfinanzgerichts bestimmt seien. Eine Rückübermittlung an die belangte Behörde sei nicht erforderlich.
Zur Sache wurde vom Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass diese weiterhin von einer verspäteten Beschwerde wie in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht ausgeführt ausgehe.
***15*** ***20*** habe nach der Aktenlage regelmäßig Rückscheinsendungen für den Beschwerdeführer übernommen, es sei nach Ansicht der belangten Behörde von einer Duldungsvollmacht auszugehen. Die Übernahme dieser Sendungen durch ***15*** ***20*** könne durch Vorlage der Rückscheine bewiesen werden.
Über Vorhalt des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 11. Dezember 2020, der der belangten Behörde am 16. Dezember 2020 (Eingangsstempel "MA 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, Scanzentrum", Empfängerin des Beschlusses Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei) zugestellt wurde, durch den Vorsitzenden:
Der Vertreter der belangten Behörde erklärte, von diesem Beschluss keine Kenntnis zu haben. Er könne daher auch nicht sagen, warum von der belangten Behörde auf diesen Beschluss nicht reagiert worden sei.
Zum angefochtenen Abgabenbescheid sei auszuführen, dass auf den im Jahr 2018 ergangenen Baubewilligungsbescheid abzustellen sei. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheids gegolten habenden Rechtslage habe eine Stellplatzpflicht für sechs Stellplätze bestanden, die nicht geschaffen worden seien. Es könne sein, dass nach der Rechtslage im Jahr 2019 bei einer im Jahr 2019 erteilten Baubewilligung eine Stellplatzpflicht nicht mehr gegeben wäre, allerdings sei auf den Baubewilligungsbescheid 2018 abzustellen und dieser sei konform mit der damaligen Rechtslage ergangen.
Abschließend wurde vom Vertreter der belangten Behörde die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 28. März 2018, MA37/***6***-2017-1, wurde hinsichtlich des Objekts ***3***, ***7*** ***8*** die Bewilligung, bestimmte Bauführungen vorzunehmen, durch die unter anderem eine neue Wohnnutzfläche von 690,58 qm geschaffen wurde. Nach dem Wiener Garagengesetz wären sechs Stellplätze zu schaffen gewesen, dieser Pflicht wurde zur Gänze nicht entsprochen. Laut diesem Bescheid ist gemäß § 55 WGarG 2008 für jeden fehlenden Stellplatz eine Ausgleichsabgabe nach § 52 WGarG 2008 i. H. v. 12.000 € zu entrichten.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2019, MA 37/***6***-2017-37, wurde dem Bf ***1*** ***2*** gemäß § 48 Abs. 1 und § 54 WGarG 2008 auf Grund der Feststellungen des Bescheides der Magistratsabteilung 37/GG West vom 28. März 2018, MA 37/***6***-2017-1 für das Bauvorhaben in ***3***, ***7*** ***8*** Ausgleichsabgabe i. H. v. 72.000 € vorgeschrieben.
Laut Zustellnachweis wurde der Abgabenbescheid am 28. Februar 2019 an der Anschrift ***3***, ***4*** ***5*** von "***20***" (in welcher Eigenschaft lässt sich dem Rückschein nicht entnehmen) übernommen. ***15*** ***20*** ist Angestellte einer in diesem Haus domizilierten Gesellschaft, deren Geschäftsführerin die Ehegattin des Bf ist. ***15*** ***20*** ist weder Arbeitnehmerin des Bf noch hat ihr dieser Vollmacht zur Entgegennahme von Postsendungen erteilt. Sie ist auch nicht beim Bf wohnhaft. Der Bescheid vom 28. Februar 2019 wurde von ***15*** ***20*** am 1. März 2019 an den Bf weitergegeben.
***15*** ***20*** hat wiederholt Rückscheinsendungen für den Bf, von diesem unbeanstandet, entgegen genommen.
Mit am 29. März 2019 zur Post gegebenem und mit 28. März 2019 datiertem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters wurde Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 20. Februar 2019 wegen Verletzung im Recht auf gesetzeskonforme Vorschreibung der Abgabe erhoben.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Die belangte Behörde hat sich zum Beschluss vom 11. Dezember 2020 weder geäußert noch die für den Fall der Bestreitung des Tatsachenvorbringen im Vorlageantrag vom 24. September 2020 aufgetragene Zeugenvernehmung der ***15*** ***20*** vorgenommen. Das Gericht hält das diesbezügliche Vorbringen des Bf für glaubhaft; Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde nicht ermittelt.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Sitzungsvertreter der belangten Behörde zwar - wie im Vorlagebericht - von einer Duldungsvollmacht von ***15*** ***20*** ausgegangen.
Die belangte Behörde ist dem Auftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO vom 11. Dezember 2020, ***15*** ***20*** als Zeugin zu vernehmen, wenn das Vorbringen des Bf weiter bestritten werde, aus welchen Gründen immer nicht nachgekommen.
Im Hinblick auf das Gebot einer zügigen Verfahrensführung (§ 6 Abs. 2 BFGG, § 16 Abs. 1 BFGG) nimmt das Bundesfinanzgericht von weiteren diesbezüglichen Erhebungen Abstand.
Rechtsgrundlagen
§ 4 BAO lautet:
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 98 BAO lautet:
§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§§ 108, 109, 110 BAO lauten:
§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
§ 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 222), abhängig gemacht werden.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166, 167 BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 169 BAO lautet:
§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.
§ 185 BAO lautet:
§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
§ 192 BAO lautet:
§ 192. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
§ 198 BAO lautet:
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 BAO lautet:
§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
§ 252 BAO lautet:
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 269 BAO lautet:
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen
§ 7 Zustellgesetz lautet:
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
§ 13 Zustellgesetz lautet:
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
Normen und Schlagworte
- § 48 Abs. 1 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
- § 16 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 54 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
- § 70 Abs. 2 BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1a BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
- § 70 BO für Wien, Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 WGarG 2008, Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400149/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400149.2020
- Stammnummer
- 135005
- Gültig
- 18.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF