RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100152/2023

Zurückweisung mangels Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100152/2023vom 19.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Andreas Maschinda, Moritschstraße 2, 9500 Villach, betreffend Beschwerde vom 24. April 2023 gegen die als Bescheide des Finanzamtes Österreich intendierten Erledigungen vom 29. Dezember 2022 und vom 21. Februar 2023 betreffend Zwangsstrafen 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO iVm. § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Strittig ist, ob die als Bescheide intendierten Erledigungen vom 29.12.2022 und vom 21.2.2023 trotz fehlender Namhaftmachung bzw. Bestellung eines Vertreters gemäß § 81 BAO wirksam geworden sind. I. Verfahrensgang Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom 3.11.2022 teilte die belangte Behörde der "***Bf1*** z.H. ***Ges 1***" mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstanmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registriergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte in diesem Schreiben zur Nachholung der Meldung bis längstens 27.12.2022 auf. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000 an. Mit der als Bescheid intendierten Erledigung vom 29.12.2022 setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom 3.11.2022 angedrohte Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000 fest, da es verabsäumt worden sei, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. Gleichzeitig forderte die belangte Behörde in diesem Schreiben zur Nachholung der Meldung bis längstens 20.2.2023 auf. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000 an. Mit der als Bescheid intendierten Erledigung vom 21.2.2023 setzte die belangte Behörde die mit "Bescheid" vom 29.12.2022 angedrohte Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 fest, da es verabsäumt worden sei, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. In den Begründungen der "Bescheide" vom 29.12.2022 sowie vom 21.2.2023 wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezwecken bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabepflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegten Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werden. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde im "Bescheid" vom 29.12.2022 einer Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000 und im "Bescheid" vom 21.2.2023 eine Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 festgesetzt. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 24.4.2023. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre steuerliche Vertretung, brachte vor, dass die Bescheide der steuerlichen Vertretung als Zustellungsbevollmächtigten am 21.4.2023 tatsächlich zugekommen seien, sodass die Zustellung mit diesem Tag als bewirkt gelte (§ 9 Abs. 3 ZustG). Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG sei am 20.4.2023 durchgeführt worden, somit vor Zustellung der die Beschwerdeführerin betreffenden Zwangsstrafenbescheide. Die Erinnerung zur WiEReG Meldung samt Zwangsstrafenandrohung sowie die beiden Zwangsstrafenbescheide seien an die Beschwerdeführerin, z.H. ***Ges 1***, adressiert worden. Es handle sich um keine Haftungsbescheide an die Geschäftsführerin, sondern Bescheide, die direkt an die OG gerichtet worden seien. Die (vermeintliche) Zustellung der Bescheide sei allerdings nicht an die OG selbst erfolgt, sondern in elektronischer Form in der Databox von ***Ges 1*** unter deren persönlichen Steuernummer. Für diese Steuernummer habe die steuerliche Vertretung aber schon am 25.7.2022 in FinanzOnline die steuerliche Vertretung samt Zustellvollmacht übernommen. Ab diesem Zeitpunkt sei daher die steuerliche Vertretung als Empfänger von Schriftstücken der belangten Behörde an ***Ges 1*** zu bezeichnen gewesen (§ 9 Abs. 3 ZustG). Da die Bescheide der belangten Behörde zuvor weder an die OG noch an die steuerliche Vertretung als Zustellungsbevollmächtigter von ***Ges 1*** zugestellt worden seien, gelte die Zustellung erst als in dem Zeitpunkt bewirkt, indem sie der steuerlichen Vertretung tatsächlich zugekommen seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2023 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und ausgeführt, dass laut Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin vom **Datum 1*** beide Gesellschafter (***Ges 1*** und ***Ges 2***) selbständig zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt und verpflichtet seien. Darüber hinaus sei ***Ges 1*** laut Firmenbuch auch Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der ***Ges 2***. Die Zustellung des Erinnerungsschreibens vom 3.11.2022 und der angefochtenen Zwangsstrafenbescheide sei an die Beschwerdeführerin zu Handen von ***Ges 1*** in deren Databox erfolgt, zumal im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide kein anderer Zustellbevollmächtigter der belangten Behörde gegenüber bekannt gegeben worden sei. Die Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung für die Beschwerdeführerin sei erst am 24.3.2023 im FinanzOnline-Verfahren eingetragen worden. Eine natürliche Person könne rechtmäßig nur eine Databox haben, auch wenn dieser Databox die Steuernummer für ihre eigenen Abgaben zugeordnet sei. Aus § 2 Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 gehe hervor, dass teilnahmeberechtigt Abgabepflichtige seien, ohne diese Teilnahme auf ein bestimmtes Verfahren oder Steuernummer einzuschränken. Im gegenständlichen Fall sei die Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung für ***Ges 1*** zum Abgabeverfahren unter der Steuernummer ***Ges1StrNr*** (persönliche Steuernummer von ***Ges 1***) bekannt gegeben worden. Eine Zustellvollmacht bezogen auf Schriftstücke zum WiEReG-Zwangsstrafenverfahren bei der Beschwerdeführerin sei davon nicht umfasst. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide in die Databox von ***Ges 1*** als Vertreterin der Beschwerdeführerin sei daher rechtmäßig erfolgt. Die gegenständliche Beschwerde sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden und somit als verspätet zurückzuweisen gewesen. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 26.6.2023. Die steuerliche Vertretung moniert, dass zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Beschwerdeführerin mehrere Personen (die beiden OG Gesellschafter) Betracht gekommen seien und daher diese der Abgabenbehörde gegenüber eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen gehabt hätte. Eine solche Namhaftmachung sei erst am 12.4.2023 erfolgt. Im gegenständlichen Fall sei vor dem 12.4.2023 weder ein Bestellungsbescheid gemäß § 81 Abs. 2 zweiter Satz BAO an einen der beiden Gesellschafter ergangen, noch sei der andere der beiden Gesellschafter gemäß § 81 Abs. 2 dritter Satz BAO von der Bestellung verständigt worden. Die Zustellung eines an die OG gerichteten Bescheides an einen der beiden Gesellschafter sei somit rechtswirksam vor dem 12.4.2023 nicht möglich gewesen. II. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, eine offene Gesellschaft, ist mit Gesellschaftsvertrag vom **Datum 1*** errichtet und mit ***Datum 2*** ins Firmenbuch eingetragen worden. Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind ***Ges 1*** und ***Ges 2***. Diese sind seit Eintragung selbständig vertretungsbefugt. ***Ges 1*** ist auch alleinige Gesellschafterin der ***Ges 2***. ***Ges 1*** ist als Geschäftsführerin der ***Ges 2*** berechtigt, diese selbständig zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Abgabenbehörde keine vertretungsbefugte Person von den Gesellschaftern gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemacht. Die belangte Behörde hat keine Person als Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs. 2 BAO bestellt. Mit Erinnerungsschreiben vom 3.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Erstmeldung oder die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000 bis längstens 27.12.2022 nachzuholen. Dieses Schreiben war an die "***Bf1***, z.H. ***Ges 1***" gerichtet. Es wurde am 3.11.2022 elektronisch in die Databox von ***Ges 1*** zugestellt. Das als Bescheid intendierte Schreiben vom 29.12.2022, mit welchem die Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000 festgesetzt wurde, war ebenfalls an die "***Bf1***, z.H. ***Ges 1***" gerichtet. Dieses wurde am 29.11.2022 elektronisch in die Databox von ***Ges 1*** zugestellt. In diesem "Bescheid" wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 neuerlich aufgefordert, bis 20.2.2023 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Mit dem als Bescheid intendierten Schreiben vom 21.2.2023 wurde eine Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 festgesetzt. Dieser "Bescheid" war an die "***Bf1***, z.H. ***Ges 1***" gerichtet und wurde am 21.2.2023 elektronisch in die Databox von ***Ges 1*** zugestellt. Mit 24.3.2023 wurde der belangten Behörde als Zustellbevollmächtigter der Beschwerdeführerin Mag. Andreas Maschinda über FinanzOnline bekannt gegeben. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG wurde am 20.4.2023 durchgeführt. III. Beweiswürdigung Der Sachverhalt, der zwischen den Parteien nicht strittig ist, ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Aktenteilen. VI. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hierfür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen. Wer für eine OG, KG, GesBR, EWIV, unechte stille Gesellschaft, Miteigentumsgemeinschaft oder ein ähnliches Gebilde zur Führung der Geschäfte iSd § 81 Abs 1 bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag. Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des UGB bzw des ABGB (vgl Bergmann/Ehrke-Rabel, Abgabenverfahren, in Bergmann/Ratka (Hrsg), Handbuch Personengesellschaften, Wien 2011, Rz 21/45). Subsidiär sind somit folgende Personen vertretungsbefugt: Bei einer OG nach §§ 114 UGB jeder Gesellschafter (Unger in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Handbuch (2015) zu § 81 BAO, Seite 238). Sind in einem konkreten Fall mehrere Personen kraft Gesetzes oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages vertretungsbefugt, so ergibt sich aus § 81 Abs 2 die Verpflichtung, der Abgabenbehörde gegenüber eine Person als gemeinsam Bevollmächtigen zu nennen. Dies kann einer der Vertretungsbefugten selbst oder ein Dritter, zumal gewillkürter Vertreter (also zB ein berufsmäßiger Parteienvertreter) sein (vgl Ritz, BAO5 § 81 Tz 2; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 81 Anm 5). Wurde weder eine vertretungsbefugte Person durch die Personengesellschaft (Miteigentumsgemeinschaft) namhaft gemacht noch von der Abgabenbehörde eine vertretungsbefugte Person bestellt, dann kann ein ausdrücklich an die Personengesellschaft (Gesellschaft der Miteigentümer) gerichteter Bescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung(-sverfügung) nicht wirksam werden (VwGH 20.3.1989, 88/15/0131, ÖStZB 1989, 425 = GesRZ 1989, 233; VwGH 22.3.2000, 98/13/0168). Da im streitgegenständlichen Fall sowohl ***Ges 1*** als auch ***Ges 2*** aufgrund des Gesellschaftsvertrages als selbständig Vertretungsbefugte für die Beschwerdeführerin in Betracht kommen, hätte zum Wirksamwerden der "Bescheide" eine vertretungsbefugte Person gegenüber der Abgabenbehörde namhaft gemacht werden bzw. eine bescheidmäßige Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde erfolgen müssen. Dass ***Ges 1*** Gesellschafterin der Beschwerdeführerin und zugleich auch Gesellschafter-Geschäftsführerin der ***Ges 2*** ist, ändert nichts daran, dass die an ***Ges 1*** zugestellten "Bescheide" ins Leere gingen und somit rechtlich nicht existent geworden sind, handelt es sich doch bei ***Ges 1*** und bei ***Ges 2*** um zwei verschiedene Personen, die für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt sind. Aus § 81 Abs. 2 BAO lässt sich nicht ableiten, dass Kapitalgesellschaften (als juristische Personen) als vertretungsbefugte Personen iSd. Abs. 2 leg. cit. ausscheiden. Aus diesem Grund folgt das Bundesfinanzgericht nicht der Ansicht der belangten Behörde, wonach nur eine Person zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kommt. Es erfolgte jedoch weder eine Namhaftmachung durch die Beschwerdeführerin noch eine bescheidmäßige Bestellung durch die Abgabenbehörde. Wie sich aus den eingehenden Regelungen des § 81 Abs 2 BAO ergibt, begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen (VwGH 28.10.1998, 93/14/0218). Die amtswegige Vertreterbestellung setzt die Kenntnis der Gesellschafter von der Vertreterbestellung als solcher und der Person des Vertreters voraus (VwGH 21.4.2005, 2003/15/022). Da die streitgegenständlichen Erledigungen vom 29.12.2022 und vom 21.2.2023 keinem Vertreter iSd § 81 Abs. 2 BAO zugestellt wurden, sind die als Zwangstrafenfestsetzungsbescheide gewollten Erledigungen der belangten Behörde nicht wirksam geworden. Da im von der steuerlichen Vertretung am 12.4.2023 an die belangte Behörde übermittelten Fragebogen das Feld "Ich bin Vertreter gemäß § 81 BAO" nicht angekreuzt wurde, fehlt bis dato eine Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person der Beschwerdeführerin gemäß § 81 BAO gegenüber der Abgabenbehörde. Die belangte Behörde selbst machte ebenso bis dato nicht von ihrem Recht Gebrauch, einen Vertreter zu bestellen. Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen. Zurückzuweisen ist weiters eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Ritz, BAO6, § 260 Tz 8 mwN). Eine Zustellung derart, dass die angefochtenen Bescheide Rechtswirksamkeit entfalten konnten, ist, wie oben dargestellt, nicht erfolgt. Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm. 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO, § 260 Rz 8). V. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 19. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100152/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100152.2023
Stammnummer
141998
Gültig
19.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF