…der Adresse. Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse…
…die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis, VwGH vom 01.06.2006, 2004/15/0069 ausgesprochen hat, kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner"…
…die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis, VwGH vom 01.06.2006, 2004/15/0069 ausgesprochen hat, kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner"…
…sowie Anschrift des Leistenden. Diese fehlenden Angaben verhindern eine Überprüfung der Leistungserbringung und entsprechen weder den gesetzlichen Anforderungen des § 11 UStG 1994 noch erfüllen sie die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich kein "kleiner…
…so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt nach traditioneller Sicht bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der EuGH hat in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser jedoch lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen…
…ausgesprochen hat, ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich kein "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler (vgl. neben den oben zitierten Erkenntnissen weiters VwGH vom 1.6.2006, Zl. 2004/15/0069, VwSlg 8140/F, mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH 15.9.2016, Rs…
…die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069, ausgesprochen hat, kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner"…
…so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt nach traditioneller Sicht bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der EuGH hat in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser jedoch lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen…
…so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt nach traditioneller Sicht bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der EuGH hat in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser jedoch lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen…
…so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt nach traditioneller Sicht bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der EuGH hat in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser jedoch lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen…
…Lieferanten, die unter der angegebenen Adresse gar nicht existieren, dann fehlt es an der Angabe von Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Allein die Angabe einer im Zeitpunkt der Rechnungslegung falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus, ohne…
…besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer. A) Falsche Adresse des leistenden Unternehmers: Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers…
…solcher Angaben darin liegt "eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und [...] dem Rechnungsaussteller herzustellen", um so die ordnungsgemäße Entrichtung der Steuer überprüfen zu können. In Konstellationen, in denen die Umsatzsteuer "unstrittig" abgeführt wurde, wird das Finanzamt über die notwendigen Informationen zur Identifizierung des Leistungserbringers…
…einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind. § 11 Abs 1 Z 3 lit a und b UStG erfordern für die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungsausstellung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Sowohl Name als auch Adresse sind notwendige…
…Geschäftsführerin. Hinsichtlich der aufgetretenen Rechnungen geht die Außenprüfung davon aus, dass es sich um Deckungsrechnungen handelt. 2) steuerrechtliche Beurteilung Die Rechnungen beinhalten eine falsche UID- Nummer. Dies stellt neben des angeführten falschen Namen und Adresse des Leistungserbringers einen Mangel in den Formalbedingungen einer Rechnung gem. …
…Namen und die richtige Adresse zu enthalten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine, die an der angegebenen Adresse nicht existiere, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließe für…
…sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei abschnittsweiser Abrechnung genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt. - die UID-Nummer des Leistungserbringers für Leistungen im Inland, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Gemäß § 12 Abs…
…S. 6). Die ER der Z1Z2Z3 und Y26Y GmbH enthielten auch eine falsche Adresse. Die ER der ZZZ Beratung GmbH enthalte keinen Zeitraum gem. § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994. Mit der Angabe „15 Monate im Zeitraum 207740/2010“ sei nicht dargelegt worden, von…
…Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtige. Auch die GewO §§ 365m ff weise auf besondere Sorgfaltspflichten hin, die sich nicht nur in der Abfrage des Firmenbuches erschöpfen würden. Die Bf. erhob (nach Fristverlängerung) mit Schreiben vom 5. November 2010 rechtzeitig eine…
…die Angabe des Namens und auch der Adresse erfordern. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 1.06.2006, 2004/15/0069, könne somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden. Sowohl Name, als auch Adresse…