…vertreten durch 1. Dr. Klaus Kollmann, Dr. Werner Stegmüller und Dr. Christoph Zauhar, Rechtsanwälte, Reitschulgasse 1, 8010 Graz, und 2. die Enzinger SteuerberatungsgmbH, Herrengasse 13, 8010 Graz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) im Verfahren über die…
…1 7. ZP [MRK] ebenso der Anschauungsweise des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen (Thienel/Hauenschild, "Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren in JBl. 2004, 69 ff). Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG habe ebenso…
…gewerblichen Zwecken nach Österreich verbracht werden, um dort von diesem unter Verstoß gegen die Rechte des Tabakmonopols an zahlreiche Abnehmer in ganz Österreich gewerbsmäßig verkauft werden. Es haben hierdurch B. die Finanzvergehen zu Punkt I.a) der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und…
…I./ richtet, mit welchem die Bf. als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. X-GmbH der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt wurde. Unangefochten blieben mit der gegenständliche Beschwerde die Spruchpunkte II./ III./, IV./ und V./, welche in Teilrechtskraft erwachsen sind. Die Bf. war…
…der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, verkürzt und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Der Bf. habe nicht vorsätzlich eine Abgabenverkürzung durch die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt. Eine Abgabenverkürzung sei…
…Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 28a, 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm §§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) über die Beschwerde des belangten Verbandes vom 7. August 2011 gegen das Erkenntnis des FA Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 31. Mai 2011, Strafnummer 002, nach Durchführung…
…0123). Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist…
…begründe noch keinen Verzicht auf die Forderung und damit einhergehend einer Bereicherung des Gesellschafters (vgl VwGH 4.2.2009; 2008/15/0167). Dem Ausgangsfall des Erkenntnisses des VwGH vom 24.9.2008, 2008/15/0110, zu einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sei die…
…Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG. entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Nach § 8 Abs. 1…
…Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22.12.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 6. Juni 2019, *Strafnummer1*, nach Durchführung…
…€ 69.200,00 und ein Vergehen nach § 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. 13 FinStrG angegeben sind. In Summe sind für weitere Abgabenarten und Zeiträume (Umsatzsteuer 2006, Einkommensteuer 2005, Einkommensteuer 2006) Vergehen der versuchten Abgabenhinterziehung von insgesamt € 313.251,87 angeführt…
…mwN). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Erstbeschuldigte die Finanzvergehen zu Punkt I.a) des Schuldspruches der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und zu Punkt I.b) des Schuldspruches des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG sowohl in objektiver…
…zumal auch entsprechende Feststellungen des Spruchsenates nicht vorliegen. Ein entsprechendes versuchtes fortgesetztes Delikt einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist daher im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten nicht erweislich. 15. Für das Veranlagungsjahr 2011 aber hat der Beschuldigte tatsächlich im Wissen um das…
…sie bereits einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden sei, und solcherart gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG (idF BGBl I 2015/163) begangen habe, b) unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen…
… 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 im Zweifel zu ihren Gunsten ebenfalls nicht gewerbsmäßig gehandelt, weil sie zwar bereits zwei solche Taten begangen hatte und auch schon zumindest einmal wegen einer solchen Tat (Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG) bestraft worden ist (siehe oben…
…Tätigkeit der Beschuldigten zumal in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum…
…Bezug auf die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen aus Sicht des erkennenden Senates nicht möglich. Höhe der Verbandsgeldbuße: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn…
…Geschäftszahl ***GZ-Beschuldigter1***, wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer des belangten Verbandes nach § 25 Abs 1 FinStrG verwarnt, da er als Geschäftsführer der ***Verband1*** die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG begangen habe, indem er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung…
…Geschäftszahl ***GZ-Beschuldigter1***, wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer des belangten Verbandes nach § 25 Abs 1 FinStrG verwarnt, da er als Geschäftsführer der ***Verband1*** die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG begangen habe, indem er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung…
…Kenntnis der Behörde nicht festgesetzt und auch durch den beschwerdeführenden Verein unstrittig nicht rechtzeitig entrichtet. Strittig ist jedoch, die Vorsätzlichkeit als unabdingbares Tatbestandsmerkmal der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG. Nach § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht…