…des Vereines veranlasst, sodass sich bis Ende 2009 auf diesem Konto - mangels entsprechender Belastungen infolge fehlender Offenlegung der Selbstbemessungsabgaben - ein Guthaben von -€ 21.254,91 aufgebaut hatte (Abgabenkonto). Erst ab Mitte April 2010 gibt es wieder ein Lebenszeichen vom Verein bzw. von A für…
…Vorsatz. Dabei ist bei derartigen Selbstbemessungsabgaben, deren Höhe dem Abgabengläubiger zum Fälligkeitstag unbekannt ist und welche vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen sind, der bloße Umstand, dass am Abgabenkonto sich ein Guthaben befindet, nicht mit einer Entrichtung der Dienstgeberbeiträge bzw. Abfuhr der von den Bruttolöhnen an…
…in der Lage des Beschuldigten zu rechtstreuem Verhalten anzuleiten. Zugunsten des Beschuldigten ist aber wiederum auch zu bedenken, dass sich sein Fehlverhalten schon vor einiger Zeit zugetragen hat und er nun glaubhaft tatsächlich organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, damit in Zukunft die Berechnung und Abfuhr bzw…
…und sein geringes Einkommen sind ebenfalls strafreduzierend. Die von ihm - oben beschriebene - vorsätzlich unterlassene fristgemäße Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben in 29 Fällen sind aber typische und häufig vorkommende Verfehlungen, welche - wie großteils im gegenständlichen - Einzelfall zwar mit keinem intensiven deliktischen Störwert verbunden sein müssen…
…29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Ein konkludente derartige Eingabe eines Finanzstraftäters, etwa in Form einer selbst vorgenommenen Entrichtung einer zuvor von ihm verkürzten Selbstbemessungsabgabe, ist laut Verwaltungsübung möglich. Ob…
Ein Rückfall liegt wie im gegenständlichen Fall vor, wenn der Finanzstraftäter beispielsweise schon zweimal (oder wie im gegenständlichen Fall öfters) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG bestraft wurde und die Strafen (hier die jeweils verhängten Geldstrafen) wenigstens zum Teil vollzogen worden sind. Die Vorstrafen wären gemäß…
…unabhängig von der Verschuldensfrage, grundsätzlich jede die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen de-facto oder de-jure wahrnehmende natürliche Person (§ 1 FinStrG) in Betracht, die kraft rechtlicher bzw. vertraglicher Verpflichtung oder infolge faktischer Wahrnehmung zur Entrichtung der genannten Selbstbemessungsabgaben verpflichtet ist. Bei einer (abgabe- und abfuhrpflichtigen…
…nicht zu exkulpieren vermag. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten…
…es zum Verkauf der Firma gekommen, in dessen Folge am 24. Jänner 2013 neue Bankmittel (€ 250.000,00) und auch € 300.000,00 vom neuen Eigentümer zur Verfügung gestellt worden seien. Die Hauptbuchhalterin des Unternehmens habe den Auftrag gehabt, sämtliche Selbstbemessungsabgaben pünktlich an…
…nicht zu exkulpieren vermag. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten…
…0038). Für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt es nicht auf die Bekanntgabe der abzuführenden Selbstbemessungs-abgaben an das Finanzamt an, sondern auf das von der Finanzstrafbehörde festgestellte tatbildmäßige Unterlassen der Abfuhr und Entrichtung dieser und auf…
…der es trotz Erkennen des Risikos einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung verabsäumt hat, für die zeitgerechte Entrichtung bzw. Abfuhr der genannten Selbstbemessungsabgabe Sorge zu tragen bzw. (zumindest) eine entsprechende Finanzamts-Meldung zu erstatten, ist allerdings festzuhalten, dass durch die angespannte bzw. aussichtslose Finanzlage der GmbH eine gewisse…
…201 BAO als unbegründet abgewiesen hat. Durch seinen Beschluss bestätigt der Verwaltungsgerichtshof die genannten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes. Ob und gegebenenfalls in Bezug auf welche Zeiträume in Hinblick auf die geschilderten Umstände der Abgabenabführung und der Bekanntgabe der Selbstbemessungsabgaben durch die Unterlassung der Antragstellung nach …
…04 und Umsatzsteuervoranmeldung 12/2020 von € 6.568,04 (gesamt: € 19.707,13) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt und auch der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des jeweils geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben zu haben…
…wurde in der Zwischenzeit zurückgezogen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt…
…sich alleine nicht strafbar. Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz musste sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten…
…zu umgehen. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten…
…unten) nicht stattgefunden hat. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten…
…oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Die Tathandlung besteht also zusammengefasst in der Nichtentrichtung/Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis…
…es sich beim Dienstgeberbeitrag um eine Selbstbemessungsabgabe handle, die bei unrechtmäßiger Bemessung mit einem Festsetzungsantrag gemäß § 201 BAO korrigiert werden könne. Da nach Rechtsauffassung des UFS (Berufungsentscheidung vom 15. Mai 2007, RV/1076-W/05) sämtliche Dienstgeberbeiträge in der Vergangenheit für die GmbH abgeführt…