…und somit zu berücksichtigen." Mit dem angefochtenen Bescheid trug das Finanzamt der Ansicht des Prüfers Rechnung. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass für die Berücksichtigung von Zinsen das Abflussprinzip gelte. Im gegenständlichen Fall sei ein Abbau des Girokontoguthabens erfolgt und demnach Zinsen nicht bezahlt worden…
…Finanzamt versagte, sowohl im Bescheid als auch der BVE, den Abzug der Werbungskosten, da der Abfluss bereits in den Jahren 2004 und 2005 erfolgt sei, Lebenshaltungskosten gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig seien und die Mietaufwendungen und die Umzugskosten nicht belegmäßig nachgewiesen seien. Der Bf. wendet…
…75.000 € weder sofort noch verteilt absetzbar ist: Fest steht, dass der Bf. für den Einkauf in das Vertretungsgebiet keine Zahlung zu leisten hat. Ein Abfluss tritt zwar grundsätzlich auch dann ein, wenn der entsprechende Betrag fremdfinanziert wird (sh. zB Jakom/Baldauf EStG, 2013…
…Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 19. Lfg., § 34 Tz 13). Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind nach dem Abflussprinzip (§ 19 Abs 2 EStG) für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Stand 1.9.2013, …
…Zufluss des Rehabilitationsgeldes und damit die Besteuerung in den Jahren 2019 bis 2020 aufrecht. Rückzahlungen von Einnahmen in den Folgejahren seien Änderungen, die den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen könnten. Da die Rehabilitationsgelder dem Zu- und Abflussprinzip unterlägen, ergebe sich aus § 16 Abs…
…Dieses Darlehen sei 2014 zurückgezahlt worden. Nach Ansicht des Finanzamtes erfolgte der Abfluss bereits im Jahr der Leistung der Anzahlung, also 2013. II) Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Aktenteilen. Darunter fanden sich vor allem folgende vom Bf an…
…VwGH 24.9.1986, 84/13/0214); es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft. Auf Grund der obigen Rechtsausführungen ist bezüglich der in Rede stehenden Werbungskosten das Abflussprinzip des § 19 EStG 1988 anzuwenden; es handelt sich um die Zurechnungsvorschrift, die anordnet…
…Insbesondere bei der Beurteilung, dass die im Wege der Legalzession erfolgte Erstattung (Rückzahlung) der Rehabilitationsgelder den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen kann und solche Abflüsse auch keine abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit entfalten, konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…
…Betriebskosten (Überzahlung von Betriebskosten) stellen im jeweiligen Jahr der Rückzahlungen Werbungskosten dar, zumal die Voraussetzung für den Werbungskostenabzug, dass der Zuflusszeitpunkt bzw. Abflusszeitpunkt weder der Einnahmen noch der korrespondierenden Rückzahlung willkürl festgesetzt wurde, erfüllt ist (§§16 und 19 EStG 1988 idgF). Den Beschwerden betreffend die…
…bleiben unberührt. Entgegen der Ansicht des BMF (vgl LStR 2002 Rz 631a ff) sind nur Nachzahlungen von Pensionen abweichend vom Zuflussjahr im Jahr des Anspruchs steuerwirksam. Im Ausgabenfall wird eine Abweichung vom Abflussprinzip nur für wiederkehrende Einnahmen normiert, betreffend Pensionsrückzahlungen fehlt ein gleichlautender Verweis auf …
…erst im Jahr 2012 zugeflossen ist, sodass auch dessen Abfluss nicht vor dem Zufluss erfolgen konnte (siehe dazu ua die Bescheide Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH und den Schriftwechsel zwischen den Rechtsvertretern RA1** und RA2**). Der Zweck des Abstattungskredites, nämlich zur Finanzierung der Betriebseinrichtung ergibt…
…Werden Zahlungen an Dritte im Wege der Legalzession abgetreten, gilt der Abfluss zum Zeitpunkt der Abtretung. Im gegenständlichen Fall wurde mittels Bescheid der PVA vom 12.12.2017 bekanntgegeben, dass insgesamt 82.251,04 € für das AMS Steiermark einbehalten werden. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt entsteht…
…berücksichtigen (VwGH 22.6.2020, Ro 2018/13/0009; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0035). Eine Ausgabe (ein Abfluss) liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0101). Dabei ist unbeachtlich…
…darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft. Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Mitteln die verausgabten Leistungen bestritten werden; bei fremdfinanzierten Aufwendungen erfolgt daher der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung, nicht erst bei Rückzahlung des Kredites (vgl. Doralt in Doralt et al, EStG 10 , …
…erwachsen (Abs. 3). Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Für den Zeitpunkt des Abzuges gilt bei außergewöhnlichen Belastungen das Abflussprinzip (VwGH 24.09.1986, 84/13/0214; BFG 24.02.2016, RV/3100935…
…abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Eine Ausgabe (ein Abfluss) liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (vgl. VwGH 30.01.2001, 96/14/0056). Bei fremdfinanzierten Aufwendungen erfolgt der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung, nicht…
…der ***6*** domizilierten Objektes grundsätzlich zu bejahen. 4.2.2. Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abflusses der Anwaltskosten Die Regelungen des unter Punkt 4.1. dargestellten § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 gelten auch für den Abfluss von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG (Jakom…
…besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen. Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Mitteln die verausgabten Leistungen bestritten werden; bei fremdfinanzierten Aufwendungen erfolgt daher der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung, nicht erst bei Rückzahlung des Kredites (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, …
…dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Gemäß Abs. 2 leg cit sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung gilt grundsätzlich das Abflussprinzip nach § 19 Abs. 2 EStG 1988. Die außergewöhnliche Belastung ist daher…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer…