Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103282/2025
Außergewöhnliche Belastungen und das Zufluss-Abfluss-Prinzip
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103282/2025vom 30.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer brachte am 7. März 2025 seine Arbeitnehmerveranlagung 2024 elektronisch ein. Darin gab er null bezugsauszahlende Stellen und die Ausstellung eines Freibetragsbescheides an.
2. Im Einkommensteuerbescheid 2024 vom 7. April 2025 setzte das Finanzamt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. € 36.280,02 an und berücksichtigte den Verkehrsabsetzbetrag. Die Veranlagung führte zu einer Abgabennachforderung i.H.v. € 1.105,00.
3. Am 27. April 2025 brachte der Beschwerdeführer elektronisch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 ein. Neben 2 gehaltsauszahlenden Stellen beantragte er ein Pendlerpauschale i.H.v. € 2.337,00, einem Pendlereuro i.H.v. € 100,85 und außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt-Krankheitskosten i.H.v. € 10.971,79. Begründend führte er aus, er habe versäumt die Pendlerpauschale, den Pendlereuro und die Kosten für zahnärztliche Behandlungen geltend zu machen. Der Beschwerde legte er Nachweise zur Berücksichtigung des Pendlerpauschale und des Pendlereuro bei.
4. Nach einem Vorhalteverfahren berücksichtigte das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2025 Pendlerpauschale und Pendlereuro in der begehrten Höhe. Von dem begehrten Krankheitskosten erkannte es € 3.580,19 an. In der Begründung gab das Finanzamt an, es sei nur die 2024 angefallenen Zahnarztkosten anerkannt worden, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sein Zahnarzt ein halbes Jahr auf die Bezahlung von rund € 6.000 warten würde. Die Kosten seien nur i.H.v. 129.300 türkische Lira, entspricht € 3.580,19, berücksichtigt worden. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien niedriger als der für den Beschwerdeführer günstige Selbstbehalt i.H.v. € 4.600,50.
5. Am 4. Oktober 2025 begehrte der Beschwerdeführer die nochmalige Überprüfung. Die Zahlungen für seine Zahnbehandlung habe er nicht in einer einzigen Zahlung geleistet, sondern in mehreren näher genannten Teilbeträgen in bar und in Euro direkt bei den Behandlungsterminen in der Zahnarztpraxis seines türkischen Zahnarztes. Dabei sei ihm sein Zahnarzt entgegengekommen und seien die Beträge etwas unterhalb des aktuellen Tageskurses gelegen. Zudem habe er sich für die Bezahlung im Juli 2023 den gesamten Betrag von seinen Brüdern und Eltern in der Türkei geliehen. Weiters habe er das für die Zahlungen verwendete Bargeld über einen längeren Zeitraum angespart. Wesentlich sei das im Jahr 2023 keine Rechnung erstellt worden sei. Dass sich seine Behandlung über das Jahr 2023 hinaus erstreckte und die Gesamtrechnung erst am 2. Jänner 2024 ausgestellt worden sei, sei eine steuerliche Geltendmachung im Jahr 2023 nicht möglich gewesen. Dies hätte zur Folge, dass eine Berücksichtigung der Rechnung ausschließlich im Veranlagungsjahr 2024 erfolgen könne. Hinsichtlich der Umrechnung von türkischer Lira auf Euro beantrage er die Berücksichtigung des tatsächlich entrichteten Betrages von € 11.700,00, alternativ sei er auch einverstanden, den Betrag von € 12.328,40 (nach getrennten Steuerwerten) oder von € 9.691,15 (Steuerwert 2024) anzuerkennen.
Dem Schreiben legte er eine ärztliche Bestätigung seines Zahnarztes bei, welche die genauen Zahlungen und die Rechnungslegungspraxis enthielt.
6. Im Vorlagebericht vom 13. Oktober 2025 beantragte das Finanzamt die Berücksichtigung des tatsächlich im Jahr 2024 entrichtenden Betrags i.H.v. 100.000 türkische Lira, welche umgerechnet mit dem Steuerwert 2024 einen Gegenwert von € 2.768,90 ergäben.
7. In zwei Stellungnahmen führte der Beschwerdeführer noch an, er halte weiterhin daran fest, dass eine steuerliche Berücksichtigung der Zahnarztkosten für das Jahr 2024 sowohl sachlich als auch rechtlich gerechtfertigt sei, da die Gesamtrechnung erst am 2. Jänner 2024 ausgestellt wurden und somit eine Zurechnung zu einem anderen Veranlagungsjahr ausgeschlossen sei. Die zahnärztliche Behandlung habe sich nachweislich vom 16. Juni 2023 bis 2. Jänner 2024 erstreckt. Es bestehe ein klarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen allen Teilleistungen und der im Jänner 2024 ausgestellten Gesamtrechnung über 350.000 türkische Lira. Nach dem Abschlussprinzip sei entscheidend, wann eine Ausgabe wirtschaftlich wirksam werde, weshalb die Zurechnung der gesamten Aufwendungen zum Veranlagungsjahr 2024 sachgerecht sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer erzielte in Österreich von 8. Februar bis 29. März und von 1. April bis 31. Dezember Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit; zudem erhielt er noch eine Zahlung des Insolvenz-Entgelt-Fonds (siehe entsprechende Lohnzettel 2024).
2. Im Jahr 2024 wohnte der Beschwerdeführer zunächst in der ***1*** in 1100 Wien und ab 8. April in der ***2*** in 1230 Wien (siehe ZMR-Abfrage vom 13.06.2026 und Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 23.07.2026).
3. Er übte seine nichtselbständige Tätigkeit auf fünf verschiedenen Baustellen aus. In den Monaten Februar bis Dezember fuhr er jeweils mindestens 11 Mal auf die jeweiligen Baustellen. Zunächst befand der sich im Februar auf einer näher genannten Baustelle in Strasshof an der Nordbahn (Arbeitsbeginn 6:00 Uhr, Arbeitsende 15:30 Uhr, schnellste Strecke 33 km), dann im März und April in Angern an der March (Arbeitsbeginn 6:00 Uhr, Arbeitsende 15:00 Uhr, schnellste Strecke 51 km), danach für 3 Monate in Atzelsdorf (Gaweinstal) (Arbeitsbeginn 7:00 Uhr, Arbeitsende 16:00 Uhr, schnellste Strecke 52 km) und von August bis September in Hollabrunn (Arbeitsbeginn 6:00 Uhr, Arbeitsende 15:00 Uhr, schnellste Strecke 66 km) und zuletzt in Hainburg an der Donau (Arbeitsbeginn 7:00 Uhr, Arbeitsende 16:00 Uhr, schnellste Strecke 58 km; siehe Formulare L34 und L34a, der Beschwerde beigelegt).
4. Für seine Zahnbehandlung in der Türkei zahlte der Beschwerdeführer am 2. Jänner 2024 € 3.000 in bar (siehe Bestätigung des behandelnden Arztes vom 3. Oktober 2025).
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:
Die Feststellungen zu den beiden Wohnsitzen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der ZMR-Abfrage; deren Richtigkeit wird durch den Beschwerdeführer bestätigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten auf fünf verschiedenen Baustellen sind für das Bundesfinanzgericht glaubwürdig. Er war bei zwei Elektrounternehmen angestellt. Für die Baustellen in Angern an der March (im April), in Atzelsdorf, in Hollabrunn und in Hainburg an der Donau legte er eine Bestätigung des Arbeitsgebers vor, für die Baustelle in Strasshof an der Nordbahn und in Angern an der March (im März) konnte er keine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen, weil sich der damalige Arbeitgeber in Insolvenz befindet. Das Finanzamt hat die Angaben des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen.
Hinsichtlich der Zahlungen für die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers gibt er selbst an, im Jahr 2024 lediglich € 3.000 in bar bezahlt zu haben. Dies deckt sich auch mit den Bestätigungen seines behandelnden Zahnarztes in der Türkei. Auch das Finanzamt bezweifelt seine Angaben nicht, auch wenn es von der Bezahlung von 100.000 türkischen Lira ausgeht und sich aufgrund des angewendeten Steuerwertes eine Umrechnungsdifferenz ergibt. Da der Beschwerdeführer im Streitzeitraum in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen ist und daher auch in Euro entlohnt wurde, erscheint es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Zahnbehandlung den Euro bezahlt hat, zumal sein behandelnder türkischer Zahnarzt diese Bezahlung augenscheinlich akzeptiert und diese auch bestätigt hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle (idF BGBl. I Nr. 53/2013) zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 sind die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2.016 Euro jährlich.
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
2. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst nach § 1 Abs. 1 der Pendlerverordnung (BGBl. II Nr. 276/2013 idF BGBl. II Nr. 324/2019) die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels (ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges) unter Verwendung eines privaten Pkws oder auf Gehwegen (Abs. 7) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des Abs. 2 in der kürzesten möglichen Zeitdauer (§ 2 Abs. 2) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des Abs. 3 für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung.
Ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar (§ 2 Abs. 1), bemisst sich nach § 2 Abs. 8 der Pendlerverordnung die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenverkehrsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 der Pendlerverordnung liegt Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels vor, wenn
a) zumindest die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des § 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder
b) der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 verfügt oder
c) die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) eingetragen ist.
Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:
a) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
b) Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
c) Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten, nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Pendlerverordnung umfasst die Zeitdauer die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten.
Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 der Pendlerverordnung das schnellste Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen.
Zudem ist die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist für mehr als die Hälfte der Entfernung ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen. Ist die Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 Prozent der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Z 2 der Pendlerverordnung).
Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination nur dann vor, wenn die nach Z 2 ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt (§ 2 Abs. 2 Z 3 der Pendlerverordnung).
Nach § 3 Abs. 1 der Pendlerverordnung ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden; das Ergebnis ist daher grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen.
3. § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 lautet: "Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: (…) Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."
4. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke aus dem Pendlerrechner (abgefragter Tag: 20.04.0205) vor. Aus diesen geht hervor:
a. Baustelle Strasshof an der Nordbahn: das Pendlerpauschale beträgt 1.476 Euro jährlich/123,00 Euro monatlich; der Pendlereuro beträgt 66,00 Euro jährlich/5,50 Euro monatlich
Allerdings hat der Beschwerdeführer bis 7. April in der ***1*** in 1100 Wien gewohnt. Aus dem Ausdruck des Pendlerrechners für den 16. Juni 2026 (abgefragt durch das Bundesfinanzgericht am gleichen Tag) geht hervor: das Pendlerpauschale beträgt 1.356 Euro jährlich/113,00 Euro monatlich; der Pendlereuro beträgt 90,00 Euro jährlich/7,50 Euro monatlich
Dies wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten und er gibt dazu an, dass ihm bei der Berechnung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros bis Anfang April ein Fehler unterlaufen war.
b. Baustelle Angern an der March: das Pendlerpauschale beträgt 2.568 Euro jährlich/214,00 Euro monatlich; der Pendlereuro beträgt 102,00 Euro jährlich/8,50 Euro monatlich
Aus dem Ausdruck des Pendlerrechners für den 16. Juni 2026 (abgefragt durch das Bundesfinanzgericht am gleichen Tag) geht hervor: von seiner Wohnadresse in der ***1*** beträgt das Pendlerpauschale 2.568 Euro jährlich/214,00 Euro monatlich; der Pendlereuro beträgt 92,00 Euro jährlich/7,67 Euro monatlich
c. Baustelle Atzelsdorf (Gaweinstal): das Pendlerpauschale beträgt 2.568 Euro jährlich/214,00 Euro monatlich; der Pendlereuro beträgt 104,00 Euro jährlich/8,67 Euro monatlich
d. Baustelle Hollabrunn: das Pendlerpauschale beträgt 3.672 Euro jährlich/306,00 Euro monatlich; der Pendlereuro beträgt 132,00 Euro jährlich/11,00 Euro monatlich
e. Baustelle Hainburg an der Donau: das Pendlerpauschale beträgt 1.356 Euro jährlich/113,00 Euro monatlich; der Pendlereuro beträgt 116,00 Euro jährlich/9,67 Euro monatlich
Pendlerpauschale und Pendlereuro berechnen sich daher wie folgt:
|
Monat
|
Pendlerpauschale
|
Pendlereuro
|
Jänner
|
€ 0
|
€ 0
|
Februar
|
€ 113,00
|
€ 7,50
|
März
|
€ 92,00
|
€ 7,67
|
April
|
€ 214,00
|
€ 8,50
|
Mai
|
€ 214,00
|
€ 8,67
|
Juni
|
€ 214,00
|
€ 8,67
|
Juli
|
€ 214,00
|
€ 8,67
|
August
|
€ 306,00
|
€ 11,00
|
September
|
€ 306,00
|
€ 11,00
|
Oktober
|
€ 306,00
|
€ 11,00
|
November
|
€ 113,00
|
€ 9,67
|
Dezember
|
€ 113,00
|
€ 9,67
|
Summe
|
€ 2.205,00
|
€ 102,02
Die Ergebnisse des Pendlerrechners sind verpflichtend heranzuziehen. Daraus ergibt sich für 2024 insgesamt ein Pendlerpauschale i.H.v. € 2.205,00 und ein Pendlereuro i.H.v. € 102,02, welche im Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen sind.
5. § 34 Abs 1 EStG 1988 lautet wie folgt:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Für den Zeitpunkt des Abzuges gilt bei außergewöhnlichen Belastungen das Abflussprinzip (VwGH 24.09.1986, 84/13/0214; BFG 24.02.2016, RV/3100935/2015). Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist aus rechtlicher Sicht unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnbehandlungskosten dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen.
Strittig ist ausschließlich, ob für die Berücksichtigung der Kosten einer über zwei Jahre andauernden Zahnbehandlung - entsprechend dem Abflussprinzip - der Zeitpunkt der Bezahlung der jeweiligen Aufwendungen ausschlaggebend ist oder ob es auch auf die Rechnungslegung ankommt.
Welcher Periode eine Ausgabe steuerlich zuzurechnen ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 EStG. Demnach sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Diese Vorschrift gilt vorbehaltlich der Bestimmungen über die Gewinnermittlung für alle steuerlich relevanten Ausgaben, sohin auch für außergewöhnliche Belastungen. Sohin sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr geltend zu machen, in dem sie geleistet worden sind. Unter "leisten" ist nach Lehre und Rechtsprechung das Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen (VwGH 24.09.1986, 84/13/0214).
Damit ist aber die beschwerdegegenständlich strittige Frage in der gesetzlichen Bestimmung des § 19 EStG 1988 eindeutig geregelt und hat die Abgabenbehörde die Ausgaben für die Zahnbehandlungskosten zu Recht lediglich entsprechend den im Streitjahr geleisteten Zahlungen, also den konkreten Abflüssen aus dem Vermögensbereich des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Dauer der Behandlung ebenso wie allfällige Ursachen für eine relativ lange Behandlungsdauer oder die Rechnungslegung.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Wien, am 30. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103282/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103282.2025
- Stammnummer
- 152273
- Gültig
- 30.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF