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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103840/2025

Außergewöhnliche Belastung durch Behinderung des Ehemannes + Zufluss-/Abflussprinzip

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103840/2025vom 16.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 machte die Beschwerdeführerin unter anderem außergewöhnliche Belastungen aufgrund ihrer eigenen Behinderung sowie aufgrund der Behinderung ihres Ehepartners geltend. Mit Bescheid vom 2. August 2024 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 iHv EUR 1.394,00 fest und berücksichtigte dabei Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung iHv EUR -3.120,00. In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut Übermittlung der Daten vom Sozialministeriumservice die Notwendigkeit einer Diätverpflegung und eine 25%ige Erwerbsminderung nicht festgestellt worden seien, weswegen der Freibetrag für Erwerbsminderung und Diätverpflegung nicht berücksichtigt werden hätte können. Der Freibetrag für Behinderung habe nicht berücksichtigt werden können, weil ganzjährig Pflegegeld bzw. andere pflegebedingte Geldleistungen bezogen worden seien. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 8. August 2024 (eingelangt am 29. August 2024). Darin wurde ausgeführt, die 25%ige Erwerbsminderung beziehe sich auf den Ehemann. Dieser habe Diabetes Typ II, Stent beim Herzen und müsse aus diesen Gründen eine zucker-, salz- und fettarme Kost zu sich nehmen. Durch seinen teilweisen Hörverlust müsse er ein Hörgerät links und rechts tragen. Zusätzlich wolle die Beschwerdeführerin wissen, warum sie den Treppenlift iHv EUR 10.152,80 vom 2. Mai 2019 nicht im Jahr 2019 abschreiben hätte dürfen. Sie habe erfahren, dass diese Auskunft seitens des Finanzamtes falsch gewesen sei. Anbei übermittelte sie die Rechnung des Treppenliftes mit Zahlungseingang 8. Juli 2019. Mit Vorhalt vom 10. September 2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf betreffend ihre 100%ige sowie die 25%ige Erwerbsminderung des Ehemannes den vollständigen Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice inklusive Sachverständigengutachten, in dem die prozentuelle Verteilung der Erwerbsminderung ersichtlich sei, vorzulegen. Am 13. Dezember 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben zur "Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" des Sozialministeriums, wonach der "Grad der Behinderung mit 100 % neu festgesetzt" werde sowie eine "Gesamtbeurteilung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)", woraus sich der Behinderungsgrad des Ehemannes von 30 % ergebe. Weiters wurde die Rechnung des Treppenlifts mitsamt Einbauplan übermittelt. Mit Vorhalt vom 8. Jänner 2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin wiederholt auf betreffend ihre 100%ige sowie die 25%ige Erwerbsminderung des Ehemannes den vollständigen Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice inklusive Sachverständigengutachten, vorzulegen. Zur Vorhaltsbeantwortung wurde am 16. Jänner 2025 abermals das Schreiben vom 13. Dezember 2024 samt Beilagen vorgelegt. Mit Vorhalt vom 28. Jänner 2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf betreffend ihre 100%ige Erwerbsminderung den vollständigen Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice inklusive Sachverständigengutachten, wo die prozentuelle Verteilung der Erwerbsminderung ersichtlich sei, vorzulegen. Im Antwortschreiben vom 11. März 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die geforderten Unterlagen bereits am 13. Dezember 2024 per Einschreiben an das Postfach des Finanzamtes gesendet worden seien und nochmals persönlich übergeben worden seien. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr durch eine telefonische Fehlauskunft mitgeteilt worden sei, der Treppenlift könne nicht in der Einkommensteuer abgesetzt werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. März 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung nur im Entstehungsjahr abgesetzt werden könnten. Deshalb könne die im Jahr 2019 bar bezahlte Rechnung für den Treppenlift nicht im Jahr 2023 berücksichtigt werden. Am 25. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Begründend führte sie zusammengefasst aus, ihr sei vor Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 die telefonische Auskunft gegeben worden, dass die Kosten gar nicht absetzbar seien. Ohne Treppenlift komme sie nicht zum Personenlift des Hauses und daher nicht zu ihrer Wohnung. Obwohl ersichtlich sei, dass die Rechnung aus dem Jahr 2019 gewesen sei, sei sie mehrmals aufgefordert worden, ihre 100%ige Behinderung vom Sozialministerium nachzuweisen. Sie ersuche um Korrektur der Jahre 2019-2024 von Amtswegen. Am 20. November 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Begründend führte sie aus, der Einbau und die Bezahlung des Treppenlifts würden das Jahr 2019 betreffen und seien in diesem Jahr als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme seien die Kosten im Jahr 2019 berücksichtigt worden. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Beschluss vom 21. November 2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Stellungnahme zu den im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 für den Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen, weil über den im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 beantragten Pauschalbetrag für Diätverpflegung des Ehemannes (EUR 840,00 pa) in der Beschwerdevorentscheidung trotz Vorhaltverfahren und Beschwerdeausführungen nicht abgesprochen worden sei. Es sei lediglich zum Treppenlift abweisend Stellung genommen. In der Stellungnahme vom 26. November 2025 führte die belangte Behörde aus, dass aus der von der Beschwerdeführerin übermittelten Zusammenfassung der Sachverständigengutachten betreffend ihren Ehemann vom 6. Dezember 2024 zwar eine Erwerbsminderung iHv 30 % hervorgehe, jedoch nicht die Notwendigkeit einer Diätverpflegung. Der Zusammenfassung seien Gutachten vom 21. Oktober 2024 und vom 4. Dezember 2024 zu Grunde gelegt worden. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass die 30%ige Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt worden sei. Es seien auch keine weiteren Nachweise übermittelt worden. Mit Beschluss vom 27. November 2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht die Stellungnahme der belangten Behörde vom 26. November 2025 der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 2023 Bruttopensionsbezüge iHv EUR 24.521,84. Die Beschwerdeführerin erhielt Bundespflegegeld iHv EUR 9.048,00. Die Einkünfte des Ehemannes überstiegen im Streitjahr EUR 6.312,00 nicht. Die Beschwerdeführerin hat seit 5. Juli 2018 eine Behinderung mit einem Gesamtgrad von 100 %. Sie verfügt über einen Behindertenpass, bedarf einer Begleitperson und hat Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung iSd § 2 Abs. 1, 1. Teilstrich, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idF BGBl II Nr. 11/2023. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihr wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Behinderung nicht zumutbar. Im Rahmen des Antrags des Ehemannes auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde mit Gesamtbeurteilung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 vom 6. Dezember 2024 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % als Dauerzustand festgestellt. Dieser Beurteilung lagen zwei Sachverständigengutachten vom 21. Oktober 2024 und 4. Dezember 2024 zugrunde. Nachweise zu einer im Streitjahr 2023 bestehenden Behinderung bzw. Erwerbsminderung bzw. erforderlichen Diätverpflegung des Ehemannes wurden keine beigebracht. Der Treppenlift wurde am 2. Mai 2019 geliefert und am 8. Juli 2019 zur Gänze bezahlt. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Behinderung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem mit 13. Dezember 2024 vorgelegten Schreiben des Sozialministeriumsservice, datiert mit 6. August 2018. Die Behinderung des Ehemannes ergibt sich aus der Gesamtbeurteilung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, durchgeführt am 6. Dezember 2024 im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, vorgelegt durch die Beschwerdeführerin mit 13. Dezember 2024. Dieser Gesamtbeurteilung ist keine rückwirkende (30%ige) Erwerbsminderung des Ehemannes zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat trotz wiederholter Aufforderung keine Unterlagen zur Bestätigung einer (25%igen bzw. 30%igen) Erwerbsminderung bzw erforderlichen Diätverpflegung ihres Ehemannes im Streitjahr 2023 vorgelegt. Folglich wurde für das Streitjahr 2023 kein Nachweis einer Erwerbsminderung bzw. Behinderung bzw. erforderlichen Diätverpflegung des Ehemannes erbracht. Die Feststellungen zum Treppenlift wurden der mit 13. Dezember 2024 durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnung vom 2. Mai 2019 entnommen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Außergewöhnliche Belastung aufgrund einer Behinderung § 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise: "Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). […]" Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. § 34 Abs. 6 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt: "Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: […] - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind." § 35 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise: "Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, - bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3), - ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 312 Euro jährlich erzielt, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu." Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist gegenständlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. § 1 Abs. 1, 3.Teilstrich, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idF BGBl II Nr. 11/2023, lautet: "Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dessen Einkünfte den jährlichen Höchstbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht übersteigen, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen." Gemäß § 2 Abs. 1, 1. Teilstrich, der Verordnung sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids EUR 70,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung ist für nachweislich Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag iHv EUR 190,00 monatlich zu berücksichtigen. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ergibt sich nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt, dass betreffend die eigene Behinderung der Beschwerdeführerin der Pauschalbetrag von EUR 3.120,00 zu Recht antragsgemäß berücksichtigt wurde (Benützung eines Kraftfahrzeuges EUR 2.280,00 [EUR 190,00 × 12] zuzüglich EUR 840,00 [EUR 70,00 × 12] als Pauschalbetrag bei Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie oder Aids [höherer Pauschalbetrag im Vergleich zu Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit iHv EUR 51,00 pm]). Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt konnte vor dem rechtlich dargestellten Hintergrund jedoch hinsichtlich der Krankendiätverpflegung und 25%igen Erwerbsminderung des Ehemannes der Beschwerdeführerin mangels Nachweises - trotz mehrfacher Aufforderung - im streitgegenständlichen Jahr keine außergewöhnliche Belastung festgestellt werden. Insbesondere konnte der Gesamtbeurteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 6. Dezember 2024, fußend auf den Sachverständigengutachten von 21. Oktober 2024 und 4. Dezember 2024, keine Rückwirkung der festgestellten Behinderung im Ausmaß von 30 % für das Jahr 2023 entnommen werden. Da gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen ist, konnte der Freibetrag für Krankendiätverpflegung aus dem Titel einer Behinderung des Ehemannes gegenständlich nicht berücksichtigt werden, weil lediglich eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 für einen nach dem Streitjahr liegenden Zeitraum vorgelegt wurde (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 19. Februar 2025, Ra 2024/13/0110). B. Treppenlift Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Gemäß Abs. 2 leg cit sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung gilt grundsätzlich das Abflussprinzip nach § 19 Abs. 2 EStG 1988. Die außergewöhnliche Belastung ist daher dann steuerwirksam, wenn sie nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 abgeflossen ist, also regelmäßig im Zeitpunkt der Bezahlung (vgl Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 34 Rz 13). Der Treppenlift wurde nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt unstrittig am 8. Juli 2019 von der Beschwerdeführerin bezahlt, weshalb eine Zurechnung dieser Aufwendungen zum streitgegenständlichen Jahr ausgeschlossen ist. Anzumerken ist, dass eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen ohnedies mit 10. Oktober 2025 im amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren zum Einkommensteuerbescheid 2019 erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 2 EStG 1988, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung, ergibt sich, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen ist. Diese ist im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Ebenso eindeutig ist die Bestimmung des § 19 Abs. 2 EStG 1988, wonach Ausgaben in jenem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Darüber hinaus war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl VwGH 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG 1953 und § 24a VwGG 1985. Wien, am 16. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103840/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103840.2025
Stammnummer
151830
Gültig
16.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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